4368/AB XXI.GP
Eingelangt am: 21.11.2002
Bundeskanzler:
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am
19. September 2002 unter der Nr. 4374/J an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend Umsetzung der Verfassungsbestimmungen zur Gleichstellung
von behinderten Menschen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Einleitend möchte ich bemerken, daß der
Gesamtbericht der Arbeitsgruppe zur
Durchforstung der österreichischen Rechtsordnung hinsichtlich
behindertenbenach-
teiligender Bestimmungen seitens der Bundesregierung in der Sitzung vom 9.
März
1999 zur Kenntnis genommen und dem Nationalrat zur
geschäftsordnungsmäßigen
Behandlung übermittelt
wurde.
Der
Bericht wurde am 1. Juli 1999 im Verfassungsausschuß behandelt (vgl. AB
2033
BlgNR 20.GP) und am 13. Juli
1999 im Plenum zur Kenntnis genommen. Aus Anlaß
der Behandlung des
Gesamtberichtes im Verfassungsausschuß wurde - basierend
auf dem Initiativantrag 1173/A der Abgeordneten Kostelka, Khol und Genossen -
der
Antrag auf Zustimmung zu einem Bundesgesetz, mit dem in einigen Gesetzen behin-
dertendiskriminierende Bestimmungen beseitigt werden sollten, gestellt (AB 2034
Blg
NR 20.GP). Dieser Antrag wurde vom Plenum des Nationalrates in seiner Sitzung
vom 13. Juli 1999 einstimmig angenommen, das Gesetz wurde mit BGBI. l Nr. 164/
1999 kundgemacht. Wie sich den Erläuternden Bemerkungen zum
Ausschußbericht
(AB 2034 BlgNR 20.GP) entnehmen läßt, lag dem Antrag der seitens der
Bundesre-
gierung vorgelegte Gesamtbericht zugrunde. Ziel des Gesetzesvorschlags war die
Änderung eines Teils der in diesem Bericht aufgelisteten Bestimmungen. Es
wäre
dem Nationalrat freigestanden, die Abänderung weiterer im Gesamtbericht
aufge-
führter Bestimmungen in das Gesetzesvorhaben mit einzubeziehen.
Ungeachtet
dessen wurden auch seitens der einzelnen Bundesministerien Maßnah-
men zur Behebung verschiedener im Gesamtbericht aufgeführter
Benachteiligungen
gesetzt.
Zur Frage 1:
In den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes fallen die folgenden Punkte:
• B.III.1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
• B.III.2. Verwaltungsstrafgesetz 1991
• B.III.3. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991
• B.III.5. Verfassungsgerichtshofgesetz
• B.III.6. Verwaltungsgerichtshofgesetz
• B.III.7. Zustellgesetz
•
E.ll.3.4. Rundfunkgesetz (novelliert durch BGBI. l Nr. 83/2001 - dabei
Ände-
rung des Titels in ORF-Gesetz).
Zur Frage 2:
Vorauszuschicken ist, daß einige der im Gesamtbericht
aufgeführten benachteili-
genden Bestimmungen des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
bereits durch das auf dem Initiativantrag 1173/A beruhende Bundesgesetz BGBI. l
Nr. 164/1999 beseitigt worden sind. Hinsichtlich der im Gesamtbericht
aufgeführten -
in die Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes fallenden - Gesetzesbestimmungen
ergeben sich durch dieses Bundesgesetz sowie weitere in diesem Bereich gesetzte
Maßnahmen
folgende Änderungen:
ad B.III.1.a.a. des Gesamtberichtes (§ 13 Abs. 3 AVG):
Durch den neu eingefügten § 17a AVG besteht
nunmehr eine Amtspflicht der Behör-
de, blinden oder hochgradig sehbehinderten Beteiligten den Inhalt von Akten -
wozu
auch ein Verbesserungsauftrag zu zählen ist - durch Verlesung oder nach
Maßgabe
der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur
Kenntnis
zu
bringen.
Hinsichtlich der im Gesamtbericht ebenfalls angedachten
Möglichkeit der Mitteilung
von Akteninhalten auf Kassette ist darauf hinzuweisen, daß eine solche
wohl nur
nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in Frage
kommt.
ad B.III.1.a.c. des Gesamtberichtes (§17 Abs. 1 AVG)
Hinsichtlich
der Regelung der Akteneinsicht ist auf den neu eingefügten § 17a AVG
zu verweisen. Die Materialien
(AB 2034 BlgNR 20. GP) weisen darauf hin, daß als
ein “zur Kenntnis Bringen" in sonst geeigneter Weise insbesondere
der Ausdruck von
Schriftstücken in Brailleschrift in Frage kommt, sofern der Beteiligte
diese Schrift be-
herrscht.
ad B.III.1.b.b. des Gesamtberichtes (§ 40 Abs. 1):
Hinzuweisen ist auf den durch BGBI. l Nr. 164/1999 neu
eingefügten Satz in dieser
Bestimmung, wonach bei der Auswahl des Verhandlungsortes darauf zu achten ist,
daß dieser für körperbehinderte Beteiligte gefahrlos und
tunlichst ohne fremde Hilfe
zugänglich ist. Bei der Formulierung dieser Bestimmung erschien es
notwendig, auf
die der Behörde zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten Bezug zu
nehmen (“tun-
lichst").
ad
B.lll.1.c.a. sowie B.III.1.c.b. des Gesamtberichtes (§§ 62 und 67g
AVG):
Hinsichtlich der
fehlenden Verpflichtung für die Behörde, einen Bescheid mündlich
zu
verkünden,
ist folgendes auszuführen:
Zum einen ist die Vorschrift des § 17a AVG nicht auf
das Ermittlungsverfahren be-
schränkt, weshalb auch hinsichtlich eines Bescheides - der eben auch einen
Akten-
inhalt darstellt - nunmehr ein Anspruch auf Verlesung besteht. Des weiteren ist
auf
die Änderung des §
18 Abs. 3 AVG durch die Novelle BGBI. l Nr. 137/2001 zu ver-
weisen, wonach schriftliche
Erledigungen auch dann im Wege automationsunter-
stützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch
möglichen Weise über-
mittelt werden können, wenn die Partei dieser Übermittlungsart
ausdrücklich zuge-
stimmt hat. (Wobei festzuhalten ist, daß einer Partei durch diese
Bestimmung kein
Anspruch auf eine Übermittlung in einer bestimmten technisch
möglichen Form
eingeräumt
wird.)
ad B.III.5.a.d. des Gesamtberichtes (§ 24 Abs. 2 VfGG):
§ 185 Abs. 1a ZPO, der gemäß § 35 VfGG
im Verfahren vor dem Verfassungsge-
richtshof sinngemäß anzuwenden ist, bestimmt, daß einer
Verhandlung, an der eine
gehörlose oder stumme Partei teilnimmt, ein Dolmetsch für die
Gebärdensprache
beizuziehen ist, wenn die
betreffende Partei ohne Dolmetsch erscheint. Die Kosten
dafür
trägt der Bund.
ad B.lll.6.a. des Gesamtberichtes
(§§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 43 Abs. 4 VwGG):
Allgemein ist
festzuhalten, daß gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verfahren vor
dem Ver-
waltungsgerichtshof das AVG gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes be-
stimmt. Da das VwGG weder Bestimmungen über Gehörlosendolmetscher
noch über
die Kenntnisnahme von Akteninhalten durch blinde Personen enthält, ist
davon aus-
zugehen, daß die Bestimmungen des § 17a bzw. des § 39a AVG auch
im Verfahren
vor dem VwGH anzuwenden sind. Nach § 17a AVG besteht eine Amtspflicht der
Be-
hörde, blinden Personen den Inhalt von Akten durch Verlesung oder nach
Maßgabe
der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur
Kenntnis
zu bringen, gemäß § 39a AVG ist bei gehörlosen Parteien
erforderlichenfalls ein Ge-
hörlosendolmetscher beizuziehen. (Des weiteren wird auf die
Ausführungen zu den
Punkten
B.lll.1.a.c. sowie zu B.III.1.c.a. und B.lll.1.c.b. des Gesamtberichtes in die-
ser
Stellungnahme verwiesen).
ad B.III.7. des
Gesamtberichtes (§§ 17 Abs. 2 und 21 Abs. 2 ZustG):
Hinsichtlich der
Hinterlassung schriftlicher Verständigungen ist auf die Novelle zur
Zustellformularverordnung 1982, BGBI. II Nr.
493/1999, hinzuweisen. Nach der ein-
gefügten Anlage haben die Formulare 1 (Verständigung über die
Hinterlegung eines
Schriftstückes) und 2 (Ankündigung eines zweiten Zustellversuches)
hinsichtlich des
Erscheinungsbildes bestimmte technische Spezifikationen (Lochung,
Abschrägung)
aufzuweisen. Ausweislich der Materialien zu dieser Verordnung soll durch die
Neue-
rung sichergestellt werden, daß der behördliche Charakter der
betreffenden Formula-
re auch für blinde bzw. sehbehinderte Personen ohne Zuhilfenahme eines
Dritten in
der Regel erkennbar ist.
ad E.II.3.4. des Gesamtberichtes (Rundfunkgesetz - novelliert durch
BGBI. l
Nr. 83/2001 - dabei
Änderung des Titels in ORF-Gesetz)
Folgende
Bestimmungen des ORF-Gesetzes berücksichtigen nunmehr die Gleich-
behandlung von behinderten
und nicht behinderten Menschen:
• § 4 Abs. 1 Z 10 sieht die angemessene Berücksichtigung der Anliegen
behinderter Menschen vor
• § 5 Abs. 3 sieht die Untertitelung von Informationssendungen des
Fernsehens “nach Maßgabe der technischen
Entwicklung
und der wirtschaftlichen Tragbarkeit" vor. Als technisches
Mittel zur Umsetzung dieser Bestimmung wird seitens des
ORF sowohl die besagte Untertitelung (Seite 777 Teletext)
als auch die Gebärdensprachenverdolmetschung herange-
zogen.
• § 28 Abs. 4 sieht die Entsendung eines Behindertenvertreters in den
Publikumsbeirat vor.
Zur Frage 3:
Hinsichtlich folgender im Gesamtbericht aufgeführter Bestimmungen wurden bislang
seitens des Bundeskanzleramtes noch keine Maßnahmen gesetzt:
ad B.III.1.a.b. des Gesamtberichtes (§ 13 Abs. 5 AVG):
Hinsichtlich
der Art der Kundmachung der Amtsstunden einer Behörde wird seitens
des Bundeskanzleramtes die Einholung einer telephonischen Auskunft über
die
Amtsstunden als zumutbar erachtet. Des weiteren ist - wie auch schon im Gesamt-
bericht selbst angeführt wird - darauf hinzuweisen, daß Anbringen
auch außerhalb
der Amtsstunden in jeder technisch möglichen Weise gestellt werden
können.
ad B.III.1.b.a. des Gesamtberichtes (§ 39a Abs. 1 AVG):
Die
Aufnahme einer grundsätzlichen Bestimmung hinsichtlich des Ersatzes von
be-
hinderungsbedingten Mehraufwendungen in die Kostenregelung des AVG
(§§ 74 ff)
ist bislang nicht erfolgt. Dies ist vor allem dadurch begründet, daß
es sich bei dem
Begriff “behinderungsbedingte Mehraufwendungen" um einen
äußerst unbestimmten
Gesetzesbegriff handelt, der in der Praxis zu nicht unbeträchtlichen
Auslegungs-
schwierigkeiten und gegebenenfalls -divergenzen führen könnte.
Alternativ dazu
könnte zwar eine taxative Auflistung der ersatzfähigen
Mehraufwendungen in das
Gesetz aufgenommen werden. Diesfalls müßte allerdings sichergestellt
sein, daß
eine sachliche Rechtfertigung für die im Gesetz getroffene Unterscheidung
zwischen
ersatzfähigen und nicht ersatzfähigen Mehraufwendungen gegeben ist.
Nur am Rande soll darauf hingewiesen werden, daß
durch die finanziellen Auswir-
kungen einer derartigen Regelung auch die Länder und Gemeinden betroffen
wären,
weshalb wohl eine Akkordierung über die Tragung der damit verbundenen
Mehrkos-
ten (gegebenenfalls im Rahmen eines Konsultationsgremiums) notwendig wäre.
Zur ebenfalls angeregten Ersetzung der Begriffe
“taubstumm, taub" durch die Be-
griffe “gehörlos, hörbehindert" ist anzumerken, daß
bei Verwendung der genannten
Begriffe sichergestellt sein sollte, daß die genannten Begriffe in der
gesamten Bun-
desrechtsordnung einheitlich verwendet werden.
ad B.III.1.b.c. des Gesamtberichtes (§ 42 Abs. 1 AVG):
Die in § 42 Abs. 1 AVG normierte
Präklusionswirkung knüpft nicht allein an den An-
schlag in der Gemeinde an. Für den Eintritt der Präklusion ist
vielmehr zusätzlich
eine Kundmachung in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Form oder
- in Ermangelung einer
solchen - in geeigneter Form erforderlich. Eine Kundma-
chungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, daß ein Beteiligter von
der Anberau-
mung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt. Nach Ansicht des Bundes-
kanzleramtes stellt sich die mit dem Anschlag von
Kundmachungen prinzipiell ver-
bundene Problematik (der schweren Lesbarkeit für Körperbehinderte) in
diesem Zu-
sammenhang daher nicht, da für den Eintritt der Präklusion eben nicht
allein auf den
Anschlag abgestellt wird.
Hinsichtlich der im Gesamtbericht angeregten Formen der
Kundmachung im Rund-
funk bzw. im Internet ist folgendes anzumerken: Die Kundmachung im Rundfunk
wird
seitens des Bundeskanzleramtes nicht als praktikabel angesehen, da diese
Kundma-
chungsform kaum geeignet erscheint, die Kenntnisnahme möglicher
Beteiligter
sicherzustellen (insbesondere erscheint unklar, zu welchen Zeiten bzw. im
Rahmen
welcher Sendungen eine erfolgsversprechende Kundmachung zu erfolgen
hätte).
Eine Kundmachung im Internet erscheint zwar prinzipiell denkbar, allerdings
könnte
eine gesetzliche Vorschrift nur unter Bezugnahme auf die bei der Behörde
vorhan-
denen technischen Möglichkeiten erfolgen. Mangels entsprechender
Einrichtungen
(behördeneigene homepage) der im Einzelfall betroffenen Behörden
wäre eine Kund-
machung in dieser Form zum gegenwärtigen Zeitpunkt wohl ebenfalls kaum als
ge-
eignet
anzusehen.
ad B.III.5. des
Gesamtberichtes (Verfassunqsgerichtshofgesetzes):
Allgemein ist
festzuhalten, daß auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
gemäß § 35
VfGG die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwen-
den sind, soweit dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen enthält. Der
Gesetzge-
ber hat es somit als zweckmäßig erachtet, eigene
verfahrensrechtliche Regelungen
für das verfassungsgerichtliche Verfahren auf ein Mindestmaß zu
beschränken und
nur dort zu erlassen, wo die allgemeinen Vorschriften der ZPO nicht angemessen
er-
scheinen.
ad B.III.5.a.a. des Gesamtberichtes (§ 17 Abs. 2 VfGG):
Die in den Ausführungen zu dieser Bestimmung bezogenen
Kosten eines (Gebär-
den-)Dolmetschers für die Verständigung zwischen dem
Beschwerdeführer und dem
Rechtsanwalt stellen notwendige Kosten im Sinne des § 41 ZPO dar. Soweit
die
Kosten daher tarifmäßig zu verzeichnen sind, werden diese Kosten im
Fall des Ob-
siegens wohl ersetzt. Soweit die Höhe des Kostenersatzes mittels
Pauschbetrag be-
messen wird, erfolgt - wie dies dem Wesen der Pauschalierung entspricht - keine
Rücksichtnahme auf von der Durchschnittsbetrachtung abweichende
Mehraufwen-
dungen. Ein Kostenersatz für den Fall des Unterliegens erscheint dem
Bundeskanz-
leramt
nur schwer durchführbar.
ad B.III.5.a.b. sowie
B.III.5.a.e. des Gesamtberichtes (§§ 18 und 26 VfGG):
Eine zwingende
mündliche Verkündung des Erkenntnisses erscheint wenig zweck-
mäßig, da diesfalls immer eine Verkündungstagsatzung anberaumt
werden müßte,
wenn eine Verkündung im Anschluß an die mündliche Verhandlung
nicht erfolgen
kann - oder eine mündliche Verhandlung unterblieben ist. Am
zweckmäßigsten zur
Behebung der in diesen Punkten aufgezeigten Problematik erscheint dem Bundes-
kanzleramt daher eine am § 17a AVG angelehnte Bestimmung über die
Mitteilung
von Akteninhalten an blinde Personen, wobei hier grundsätzlich die
Aufnahme einer
derartigen Bestimmung in die ZPO, die das VfGG in seinem § 35 für
subsidiär an-
wendbar erklärt,
angedacht werden sollte.
ad B.III.5.a.c. des Gesamtberichtes (§ 22 VfGG):
Die Regelung der Kundmachung einer Verhandlung vor dem
Verfassungsgerichtshof
wurde bislang noch nicht abgeändert. Was die Bedenken hinsichtlich der
Kundma-
chungsform durch Anschlag sowie die Anregung der Kundmachung im Rundfunk
bzw. im Internet betrifft, soll auf die Ausführungen zu Punkt B.III.1.b.c. des Gesamt-
berichtes in der gegenständlichen Stellungnahme verwiesen werden.
ad
B.III.2. sowie B.III.3. des Gesamtberichtes (VStG sowie VVG):
Hinsichtlich des im Gesamtbericht
ebenfalls angeführten Verwaltungsstrafgesetzes
sowie des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird auch im Gesamtbericht
lediglich
auf die jeweils anwendbaren Bestimmungen des AVG verwiesen. Ein gesondertes
Eingehen auf Bestimmungen dieser Gesetze kann daher unterbleiben.