4368/AB XXI.GP

Eingelangt am: 21.11.2002

Bundeskanzler:

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am
19. September 2002 unter der Nr. 4374/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Umsetzung der Verfassungsbestimmungen zur Gleichstellung
von behinderten Menschen gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Einleitend möchte ich bemerken, daß der Gesamtbericht der Arbeitsgruppe zur
Durchforstung der österreichischen Rechtsordnung hinsichtlich behindertenbenach-
teiligender Bestimmungen seitens der Bundesregierung in der Sitzung vom 9. März
1999 zur Kenntnis genommen und dem Nationalrat zur geschäftsordnungsmäßigen
Behandlung übermittelt wurde.

Der Bericht wurde am 1. Juli 1999 im Verfassungsausschuß behandelt (vgl. AB 2033
BlgNR 20.GP) und am 13. Juli 1999 im Plenum zur Kenntnis genommen. Aus Anlaß
der Behandlung des Gesamtberichtes im Verfassungsausschuß wurde - basierend
auf dem Initiativantrag 1173/A der Abgeordneten Kostelka, Khol und Genossen - der
Antrag auf Zustimmung zu einem Bundesgesetz, mit dem in einigen Gesetzen behin-
dertendiskriminierende Bestimmungen beseitigt werden sollten, gestellt (AB 2034 Blg
NR 20.GP). Dieser Antrag wurde vom Plenum des Nationalrates in seiner Sitzung
vom 13. Juli 1999 einstimmig angenommen, das Gesetz wurde mit BGBI. l Nr. 164/
1999 kundgemacht. Wie sich den Erläuternden Bemerkungen zum Ausschußbericht
(AB 2034 BlgNR 20.GP) entnehmen läßt, lag dem Antrag der seitens der Bundesre-
gierung vorgelegte Gesamtbericht zugrunde. Ziel des Gesetzesvorschlags war die
Änderung eines Teils der in diesem Bericht aufgelisteten Bestimmungen. Es wäre
dem Nationalrat freigestanden, die Abänderung weiterer im Gesamtbericht aufge-
führter Bestimmungen in das Gesetzesvorhaben mit einzubeziehen.

Ungeachtet dessen wurden auch seitens der einzelnen Bundesministerien Maßnah-
men zur Behebung verschiedener im Gesamtbericht aufgeführter Benachteiligungen
gesetzt.


Zur Frage 1:

In den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes fallen die folgenden Punkte:

• B.III.1.    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

• B.III.2.    Verwaltungsstrafgesetz 1991

• B.III.3.    Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991

• B.III.5.    Verfassungsgerichtshofgesetz

• B.III.6.    Verwaltungsgerichtshofgesetz

• B.III.7.    Zustellgesetz

• E.ll.3.4. Rundfunkgesetz (novelliert durch BGBI. l Nr. 83/2001 - dabei Ände-
rung des Titels in ORF-Gesetz).

Zur Frage 2:

Vorauszuschicken ist, daß einige der im Gesamtbericht aufgeführten benachteili-
genden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
bereits durch das auf dem Initiativantrag 1173/A beruhende Bundesgesetz BGBI. l
Nr. 164/1999 beseitigt worden sind. Hinsichtlich der im Gesamtbericht aufgeführten -
in die Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes fallenden - Gesetzesbestimmungen
ergeben sich durch dieses Bundesgesetz sowie weitere in diesem Bereich gesetzte
Maßnahmen folgende Änderungen:

ad B.III.1.a.a. des Gesamtberichtes (§ 13 Abs. 3 AVG):

Durch den neu eingefügten § 17a AVG besteht nunmehr eine Amtspflicht der Behör-
de, blinden oder hochgradig sehbehinderten Beteiligten den Inhalt von Akten - wozu
auch ein Verbesserungsauftrag zu zählen ist - durch Verlesung oder nach Maßgabe
der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis
zu bringen.

Hinsichtlich der im Gesamtbericht ebenfalls angedachten Möglichkeit der Mitteilung
von Akteninhalten auf Kassette ist darauf hinzuweisen, daß eine solche wohl nur
nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in Frage kommt.

ad B.III.1.a.c. des Gesamtberichtes (§17 Abs. 1 AVG)

Hinsichtlich der Regelung der Akteneinsicht ist auf den neu eingefügten § 17a AVG
zu verweisen. Die Materialien (AB 2034 BlgNR 20. GP) weisen darauf hin, daß als
ein “zur Kenntnis Bringen" in sonst geeigneter Weise insbesondere der Ausdruck von
Schriftstücken in Brailleschrift in Frage kommt, sofern der Beteiligte diese Schrift be-
herrscht.

ad B.III.1.b.b. des Gesamtberichtes (§ 40 Abs. 1):

Hinzuweisen ist auf den durch BGBI. l Nr. 164/1999 neu eingefügten Satz in dieser
Bestimmung, wonach bei der Auswahl des Verhandlungsortes darauf zu achten ist,
daß dieser für körperbehinderte Beteiligte gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe
zugänglich ist. Bei der Formulierung dieser Bestimmung erschien es notwendig, auf
die der Behörde zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten Bezug zu nehmen (“tun-
lichst").

ad B.lll.1.c.a. sowie B.III.1.c.b. des Gesamtberichtes (§§ 62 und 67g AVG):
Hinsichtlich der fehlenden Verpflichtung für die Behörde, einen Bescheid mündlich zu
verkünden, ist folgendes auszuführen:


Zum einen ist die Vorschrift des § 17a AVG nicht auf das Ermittlungsverfahren be-
schränkt, weshalb auch hinsichtlich eines Bescheides - der eben auch einen Akten-
inhalt darstellt - nunmehr ein Anspruch auf Verlesung besteht. Des weiteren ist auf
die Änderung des § 18 Abs. 3 AVG durch die Novelle BGBI. l Nr. 137/2001 zu ver-
weisen, wonach schriftliche Erledigungen auch dann im Wege automationsunter-
stützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise über-
mittelt werden können, wenn die Partei dieser Übermittlungsart ausdrücklich zuge-
stimmt hat. (Wobei festzuhalten ist, daß einer Partei durch diese Bestimmung kein
Anspruch auf eine Übermittlung in einer bestimmten technisch möglichen Form
eingeräumt wird.)

ad B.III.5.a.d. des Gesamtberichtes (§ 24 Abs. 2 VfGG):

§ 185 Abs. 1a ZPO, der gemäß § 35 VfGG im Verfahren vor dem Verfassungsge-
richtshof sinngemäß anzuwenden ist, bestimmt, daß einer Verhandlung, an der eine
gehörlose oder stumme Partei teilnimmt, ein Dolmetsch für die Gebärdensprache
beizuziehen ist, wenn die betreffende Partei ohne Dolmetsch erscheint. Die Kosten
dafür trägt der Bund.

ad B.lll.6.a. des Gesamtberichtes (§§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 43 Abs. 4 VwGG):
Allgemein ist festzuhalten, daß gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verfahren vor dem Ver-
waltungsgerichtshof das AVG gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes be-
stimmt. Da das VwGG weder Bestimmungen über Gehörlosendolmetscher noch über
die Kenntnisnahme von Akteninhalten durch blinde Personen enthält, ist davon aus-
zugehen, daß die Bestimmungen des § 17a bzw. des § 39a AVG auch im Verfahren
vor dem VwGH anzuwenden sind. Nach § 17a AVG besteht eine Amtspflicht der Be-
hörde, blinden Personen den Inhalt von Akten durch Verlesung oder nach Maßgabe
der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis
zu bringen, gemäß § 39a AVG ist bei gehörlosen Parteien erforderlichenfalls ein Ge-
hörlosendolmetscher beizuziehen. (Des weiteren wird auf die Ausführungen zu den
Punkten B.lll.1.a.c. sowie zu B.III.1.c.a. und B.lll.1.c.b. des Gesamtberichtes in die-
ser Stellungnahme verwiesen).

ad B.III.7. des Gesamtberichtes (§§ 17 Abs. 2 und 21 Abs. 2 ZustG):
Hinsichtlich der Hinterlassung schriftlicher Verständigungen ist auf die Novelle zur
Zustellformularverordnung 1982, BGBI.
II Nr. 493/1999, hinzuweisen. Nach der ein-
gefügten Anlage haben die Formulare 1 (Verständigung über die Hinterlegung eines
Schriftstückes) und 2 (Ankündigung eines zweiten Zustellversuches) hinsichtlich des
Erscheinungsbildes bestimmte technische Spezifikationen (Lochung, Abschrägung)
aufzuweisen. Ausweislich der Materialien zu dieser Verordnung soll durch die Neue-
rung sichergestellt werden, daß der behördliche Charakter der betreffenden Formula-
re auch für blinde bzw. sehbehinderte Personen ohne Zuhilfenahme eines Dritten in
der Regel erkennbar ist.

ad E.II.3.4. des Gesamtberichtes (Rundfunkgesetz - novelliert durch BGBI. l
Nr. 83/2001 - dabei Änderung des Titels in ORF-Gesetz)

Folgende Bestimmungen des ORF-Gesetzes berücksichtigen nunmehr die Gleich-
behandlung von behinderten und nicht behinderten Menschen:

• § 4 Abs. 1 Z 10     sieht   die   angemessene   Berücksichtigung   der  Anliegen

behinderter Menschen vor


• § 5 Abs. 3              sieht  die   Untertitelung   von   Informationssendungen  des

Fernsehens “nach Maßgabe der technischen Entwicklung
und der wirtschaftlichen Tragbarkeit" vor. Als technisches
Mittel zur Umsetzung dieser Bestimmung wird seitens des
ORF sowohl die besagte Untertitelung (Seite 777 Teletext)
als auch die Gebärdensprachenverdolmetschung herange-
zogen.

• § 28 Abs. 4             sieht die Entsendung eines Behindertenvertreters in den

Publikumsbeirat vor.

Zur Frage 3:

Hinsichtlich folgender im Gesamtbericht aufgeführter Bestimmungen wurden bislang

seitens des Bundeskanzleramtes noch keine Maßnahmen gesetzt:

ad B.III.1.a.b. des Gesamtberichtes (§ 13 Abs. 5 AVG):

Hinsichtlich der Art der Kundmachung der Amtsstunden einer Behörde wird seitens
des Bundeskanzleramtes die Einholung einer telephonischen Auskunft über die
Amtsstunden als zumutbar erachtet. Des weiteren ist - wie auch schon im Gesamt-
bericht selbst angeführt wird - darauf hinzuweisen, daß Anbringen auch außerhalb
der Amtsstunden in jeder technisch möglichen Weise gestellt werden können.

ad B.III.1.b.a. des Gesamtberichtes (§ 39a Abs. 1 AVG):

Die Aufnahme einer grundsätzlichen Bestimmung hinsichtlich des Ersatzes von be-
hinderungsbedingten Mehraufwendungen in die Kostenregelung des AVG (§§ 74 ff)
ist bislang nicht erfolgt. Dies ist vor allem dadurch begründet, daß es sich bei dem
Begriff “behinderungsbedingte Mehraufwendungen" um einen äußerst unbestimmten
Gesetzesbegriff handelt, der in der Praxis zu nicht unbeträchtlichen Auslegungs-
schwierigkeiten und gegebenenfalls -divergenzen führen könnte. Alternativ dazu
könnte zwar eine taxative Auflistung der ersatzfähigen Mehraufwendungen in das
Gesetz aufgenommen werden. Diesfalls müßte allerdings sichergestellt sein, daß
eine sachliche Rechtfertigung für die im Gesetz getroffene Unterscheidung zwischen
ersatzfähigen und nicht ersatzfähigen Mehraufwendungen gegeben ist.

Nur am Rande soll darauf hingewiesen werden, daß durch die finanziellen Auswir-
kungen einer derartigen Regelung auch die Länder und Gemeinden betroffen wären,
weshalb wohl eine Akkordierung über die Tragung der damit verbundenen Mehrkos-
ten (gegebenenfalls im Rahmen eines Konsultationsgremiums) notwendig wäre.

Zur ebenfalls angeregten Ersetzung der Begriffe “taubstumm, taub" durch die Be-
griffe “gehörlos, hörbehindert" ist anzumerken, daß bei Verwendung der genannten
Begriffe sichergestellt sein sollte, daß die genannten Begriffe in der gesamten Bun-
desrechtsordnung einheitlich verwendet werden.

ad B.III.1.b.c. des Gesamtberichtes (§ 42 Abs. 1 AVG):

Die in § 42 Abs. 1 AVG normierte Präklusionswirkung knüpft nicht allein an den An-
schlag in der Gemeinde an. Für den Eintritt der Präklusion ist vielmehr zusätzlich
eine Kundmachung in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Form oder
- in Ermangelung einer solchen - in geeigneter Form erforderlich. Eine Kundma-
chungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, daß ein Beteiligter von der Anberau-
mung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt. Nach Ansicht des Bundes-


kanzleramtes stellt sich die mit dem Anschlag von Kundmachungen prinzipiell ver-
bundene Problematik (der schweren Lesbarkeit für Körperbehinderte) in diesem Zu-
sammenhang daher nicht, da für den Eintritt der Präklusion eben nicht allein auf den
Anschlag abgestellt wird.

Hinsichtlich der im Gesamtbericht angeregten Formen der Kundmachung im Rund-
funk bzw. im Internet ist folgendes anzumerken: Die Kundmachung im Rundfunk wird
seitens des Bundeskanzleramtes nicht als praktikabel angesehen, da diese Kundma-
chungsform kaum geeignet erscheint, die Kenntnisnahme möglicher Beteiligter
sicherzustellen (insbesondere erscheint unklar, zu welchen Zeiten bzw. im Rahmen
welcher Sendungen eine erfolgsversprechende Kundmachung zu erfolgen hätte).
Eine Kundmachung im Internet erscheint zwar prinzipiell denkbar, allerdings könnte
eine gesetzliche Vorschrift nur unter Bezugnahme auf die bei der Behörde vorhan-
denen technischen Möglichkeiten erfolgen. Mangels entsprechender Einrichtungen
(behördeneigene homepage) der im Einzelfall betroffenen Behörden wäre eine Kund-
machung in dieser Form zum gegenwärtigen Zeitpunkt wohl ebenfalls kaum als ge-
eignet anzusehen.

ad B.III.5. des Gesamtberichtes (Verfassunqsgerichtshofgesetzes):
Allgemein ist festzuhalten, daß auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
gemäß § 35 VfGG die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwen-
den sind, soweit dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen enthält. Der Gesetzge-
ber hat es somit als zweckmäßig erachtet, eigene verfahrensrechtliche Regelungen
für das verfassungsgerichtliche Verfahren auf ein Mindestmaß zu beschränken und
nur dort zu erlassen, wo die allgemeinen Vorschriften der ZPO nicht angemessen er-
scheinen.

ad B.III.5.a.a. des Gesamtberichtes (§ 17 Abs. 2 VfGG):

Die in den Ausführungen zu dieser Bestimmung bezogenen Kosten eines (Gebär-
den-)Dolmetschers für die Verständigung zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Rechtsanwalt stellen notwendige Kosten im Sinne des § 41 ZPO dar. Soweit die
Kosten daher tarifmäßig zu verzeichnen sind, werden diese Kosten im Fall des Ob-
siegens wohl ersetzt. Soweit die Höhe des Kostenersatzes mittels Pauschbetrag be-
messen wird, erfolgt - wie dies dem Wesen der Pauschalierung entspricht - keine
Rücksichtnahme auf von der Durchschnittsbetrachtung abweichende Mehraufwen-
dungen. Ein Kostenersatz für den Fall des Unterliegens erscheint dem Bundeskanz-
leramt nur schwer durchführbar.

ad B.III.5.a.b. sowie B.III.5.a.e. des Gesamtberichtes (§§ 18 und 26 VfGG):
Eine zwingende mündliche Verkündung des Erkenntnisses erscheint wenig zweck-
mäßig, da diesfalls immer eine Verkündungstagsatzung anberaumt werden müßte,
wenn eine Verkündung im Anschluß an die mündliche Verhandlung nicht erfolgen
kann - oder eine mündliche Verhandlung unterblieben ist. Am zweckmäßigsten zur
Behebung der in diesen Punkten aufgezeigten Problematik erscheint dem Bundes-
kanzleramt daher eine am § 17a AVG angelehnte Bestimmung über die Mitteilung
von Akteninhalten an blinde Personen, wobei hier grundsätzlich die Aufnahme einer
derartigen Bestimmung in die ZPO, die das VfGG in seinem § 35 für subsidiär an-
wendbar erklärt, angedacht werden sollte.


ad B.III.5.a.c. des Gesamtberichtes (§ 22 VfGG):

Die Regelung der Kundmachung einer Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof
wurde bislang noch nicht abgeändert. Was die Bedenken hinsichtlich der Kundma-
chungsform durch Anschlag sowie die Anregung der Kundmachung im Rundfunk
bzw. im Internet betrifft, soll auf die Ausführungen zu Punkt B.III
.1.b.c. des Gesamt-
berichtes in der gegenständlichen Stellungnahme verwiesen werden.

ad B.III.2. sowie B.III.3. des Gesamtberichtes (VStG sowie VVG):
Hinsichtlich des im Gesamtbericht ebenfalls angeführten Verwaltungsstrafgesetzes
sowie des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird auch im Gesamtbericht lediglich
auf die jeweils anwendbaren Bestimmungen des AVG verwiesen. Ein gesondertes
Eingehen auf Bestimmungen dieser Gesetze kann daher unterbleiben.