441/AB XXI.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 394/J betreffend
Umsetzung der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der
Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (sog. Preisangabe - Richtlinie), welche die
Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am 29. Februar 2000 an mich richteten, stelle ich
fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 4 und 31 der Anfrage:
Bereits auf der Preisbehördentagung 1997 wurde diesem wichtigen Thema große Bedeutung
beigemessen. Allerdings haben die Diskussionen um das Euro - Währungsangabengesetz
lange Zeit die Frage der Preisauszeichnung beherrscht.
Im Herbst letzten Jahres wurden schließlich konkrete Gespräche betreffend die Umsetzung
der RL mit dem BKA - Büro für Konsumentenfragen, dem BM für Land - und
Forstwirtschaft und den Sozialpartnern eingeleitet. Am 14. Jänner 2000, GZ 56.033/1 -
I/B/4/00, wurde ein Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die
Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz - PrAG) und das Bundesgesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb 1984
geändert wird, zur Begutachtung ausgesandt. Der
Entwurf war auch über die homepage des Wirtschaftsministeriums abrufbar. Der
Gesetzesentwurf wurde dann unter Zugrundelegung der eingegangen Stellungnahmen
überarbeitet. Eine Beschlussfassung im Ministerrat ist für 3. Mai 2000 vorgesehen. Das
Inkrafttreten wird vom parlamentarischen Fahrplan abhängen. Es liegen keine
Umsetzungsmeldungen von anderen Ländern vor. In der Bundesrepublik Deutschland wird
die Umsetzung der Richtlinie durch Verordnung, die per 1. September 2000 in Kraft treten
wird, umgesetzt.
Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:
Der vorliegende Entwurf regelt - neben Bestimmungen über die Auszeichnung der Preise
von Leistungen - sowohl die Auszeichnung der Verkaufspreise (Preis für die
Verkaufseinheit) als auch der Grundpreise (Preis je Maßeinheit) von Sachgütern. Die
Konsolidierung der EU - Richtlinien wird also auch im österreichischen Recht dazu genützt,
den Bereich des bereits bestehenden Grundpreisauszeichnungsrechts, das bislang aufgrund
einer Verordnung des § 32 UWG 1984 geregelt ist, in das Preisauszeichnungsgesetz zu
integrieren.
Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:
Der für den Ministerrat vorgesehene Entwurf sieht in Übereinstimmung mit der
Preisangabenrichtlinie hinsichtlich der Preisauszeichnung von Sachgütern keine
Einschränkung auf Sachgüter, deren Anbieten der GewO unterliegt, vor.
Antwort zu den Punkten 9 und 10 der Anfrage:
Im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlich nicht geforderte Auszeichnung der Preise für
Leistungen tritt keine Änderung der Rechtslage ein. Es wird auch weiterhin eine
Verpflichtung zur Preisauszeichnung für Leistungen geben, wobei die Bestimmung jener
Unternehmen, die die Preise ihrer typischen Leistungen verpflichtend auszuzeichnen haben,
wie bisher durch Verordnung des
Wirtschaftsministers erfolgt (siehe auch 13.).
Antwort zu den Punkten 11 und 12 der Anfrage:
Die Richtlinie geht grundsätzlich von einer umfassenden Pflicht zur Preisauszeichnung von
Sachgütern, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, aus. Ausnahmen von
der Preisauszeichnung sowohl hinsichtlich des Verkaufspreises als auch des
Grundpreises:
Die RL ermöglicht Ausnahmen für
• Versteigerungen, sowie Verkäufe von Kunstgegenständen und Antiquitäten sowie
• Erzeugnisse, die bei Erbringen einer Dienstleistung geliefert werden.
Auch nach geltendem Recht besteht keine Pflicht zur Preisauszeichnung bei Versteigerungen,
Kunstgegenständen und Antiquitäten (§ 2 Abs. 3 PrAG 1992). Diese Ausnahme soll
beibehalten werden.
Der vorliegende Entwurf sieht auch die zweitgenannte ausdrücklich Ausnahme vor. Diese
bewirkt allerdings keine Änderung der geltenden Rechtslage, sondern soll nur der
Rechtsklarheit dienen.
Ausnahmen von der Grundpreisauszeichnungsverpflichtung:
Die Angabe des Grundpreises ist vielfach gar nicht denkmöglich, da eine Mengenangabe für
den Preisvergleich ohne Bedeutung ist. Daher sieht Art 5 RL die Möglichkeit vor,
Erzeugnisse auszunehmen, bei denen eine Angabe des Grundpreises aufgrund der
Beschaffenheit oder der Zweckbestimmung der Erzeugnisse nicht sinnvoll oder geeignet
wäre, zu Verwechslungen zu führen. Die RL ermöglicht es überdies, Ausnahmen von der
Grundpreisauszeichnungsverpflichtung zu schaffen, wenn diese Pflicht aufgrund der Zahl der
zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse, der Verkaufsfläche, der Art des Verkaufsortes, der
Bedingungen für bestimmte Handelsformen, bei denen die Erzeugnisse für den Verbraucher
nicht unmittelbar zugänglich sind, oder bestimmter Formen von Geschäftstätigkeit, wie
bestimmter Arten mobiler Geschäfte eine übermäßige Belastung für bestimmte kleine
Einzelhandelsgeschäfte darstellen würde (Art 6 RL).
Der Entwurf sieht daher Ausnahmen vor, die auf
den Bestimmungen der Richtlinie basieren.
Antwort zu den Punkten 13 und 14 der Anfrage:
Der vorliegende Entwurf verändert die Rechtslage betreffend die Preisauszeichnung von
Leistungen nicht (siehe 9.). Eine Auflistung von bestimmten auszeichnungpflichtigen
Leistungen ist der Verordnungsebene vorbehalten.
Antwort zu den Punkten 15 bis 18 der Anfrage:
Eine Änderung des geltenden Rechts betreffend die Preisauszeichnung von Leistungen ist -
wie bereits gesagt - nicht beabsichtigt. Weiterhin soll auf Leistungen abgestellt werden,
deren Anbieten der GewO 1994 unterliegt. Eine Vereinheitlichung wie bei den Sachgütern,
erscheint aufgrund der Unterschiedlichkeit der Leistungsangebote und Komplexität der
Leistungen nicht zielführend.
Antwort zu den Punkten 19 und 20 der Anfrage:
Wie bisher werden seitens des Wirtschaftsministeriums monatliche
Preisauszeichnungskontrollen für die einzelnen Branchen im Auftrag gegeben werden.
Sollten Auslegungsprobleme auftauchen werden diese auf den regelmäßig stattfindenden
Preisbehördentagungen mit den zuständigen Preisbehörden der Länder diskutiert.
Antwort zu den Punkten 21 und 22 der Anfrage:
Wie bereits auf Grund des Euro - Währungsangabengesetzes, ist damit zu rechnen, dass in
meinem Ressort entsprechendes Informationsmaterial in Form von Handbüchern oder
Foldern ausgearbeitet werden wird, selbstverständlich stehen auch meine Mitarbeiter
jederzeit bei Anfragen zur Verfügung.
Antwort zu den Punkten 23 bis 26 der Anfrage:
Auf Veranlassung meines Ressorts werden bei unterschiedlichen Handels - und
Dienstleistungsbetrieben Kontrollen der
Preisauszeichnung durchgeführt. 1998 wurde bei
26.724 Betrieben (siehe Beilage 2) und 1999 bei 29.409 Betrieben (siehe Beilage 3) die
Einhaltung der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes überprüft.
Das Ergebnis kann aufgeschlüsselt auf die Bundesländer aus den beigelegten Tabellen
entnommen werden.
Antwort zu den Punkten 27 bis 30 der Anfrage:
Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Grundpreisauszeichnungsbestimmungen werden
aus Gründen der Zweckmäßigkeit nicht gesondert in Auftrag gegeben. Eine diesbezügliche
Überprüfung erfolgt im Rahmen der allgemeinen Preisauszeichnungskontrollen. Es liegen
daher keine gesonderten Kontrollergebnisse vor.
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