441/AB XXI.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 394/J betreffend

Umsetzung der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der

Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (sog. Preisangabe - Richtlinie), welche die

Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am 29. Februar 2000 an mich richteten, stelle ich

fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 4 und 31 der Anfrage:

 

Bereits auf der Preisbehördentagung 1997 wurde diesem wichtigen Thema große Bedeutung

beigemessen. Allerdings haben die Diskussionen um das Euro - Währungsangabengesetz

lange Zeit die Frage der Preisauszeichnung beherrscht.

Im Herbst letzten Jahres wurden schließlich konkrete Gespräche betreffend die Umsetzung

der RL mit dem BKA - Büro für Konsumentenfragen, dem BM für Land - und

Forstwirtschaft und den Sozialpartnern eingeleitet. Am 14. Jänner 2000, GZ 56.033/1 -

I/B/4/00, wurde ein Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die

Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz - PrAG) und das Bundesgesetz

gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert wird, zur Begutachtung ausgesandt. Der

Entwurf war auch über die homepage des Wirtschaftsministeriums abrufbar. Der

Gesetzesentwurf wurde dann unter Zugrundelegung der eingegangen Stellungnahmen

überarbeitet. Eine Beschlussfassung im Ministerrat ist für 3. Mai 2000 vorgesehen. Das

Inkrafttreten wird vom parlamentarischen Fahrplan abhängen. Es liegen keine

Umsetzungsmeldungen von anderen Ländern vor. In der Bundesrepublik Deutschland wird

die Umsetzung der Richtlinie durch Verordnung, die per 1. September 2000 in Kraft treten

wird, umgesetzt.

 

Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:

 

Der vorliegende Entwurf regelt - neben Bestimmungen über die Auszeichnung der Preise

von Leistungen - sowohl die Auszeichnung der Verkaufspreise (Preis für die

Verkaufseinheit) als auch der Grundpreise (Preis je Maßeinheit) von Sachgütern. Die

Konsolidierung der EU - Richtlinien wird also auch im österreichischen Recht dazu genützt,

den Bereich des bereits bestehenden Grundpreisauszeichnungsrechts, das bislang aufgrund

einer Verordnung des § 32 UWG 1984 geregelt ist, in das Preisauszeichnungsgesetz zu

integrieren.

 

Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:

 

Der für den Ministerrat vorgesehene Entwurf sieht in Übereinstimmung mit der

Preisangabenrichtlinie hinsichtlich der Preisauszeichnung von Sachgütern keine

Einschränkung auf Sachgüter, deren Anbieten der GewO unterliegt, vor.

 

Antwort zu den Punkten 9 und 10 der Anfrage:

 

Im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlich nicht geforderte Auszeichnung der Preise für

Leistungen tritt keine Änderung der Rechtslage ein. Es wird auch weiterhin eine

Verpflichtung zur Preisauszeichnung für Leistungen geben, wobei die Bestimmung jener

Unternehmen, die die Preise ihrer typischen Leistungen verpflichtend auszuzeichnen haben,

wie bisher durch Verordnung des Wirtschaftsministers erfolgt (siehe auch 13.).

Antwort zu den Punkten 11 und 12 der Anfrage:

 

Die Richtlinie geht grundsätzlich von einer umfassenden Pflicht zur Preisauszeichnung von

Sachgütern, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, aus. Ausnahmen von

der Preisauszeichnung sowohl hinsichtlich des Verkaufspreises als auch des

Grundpreises:

Die RL ermöglicht Ausnahmen für

• Versteigerungen, sowie Verkäufe von Kunstgegenständen und Antiquitäten sowie

• Erzeugnisse, die bei Erbringen einer Dienstleistung geliefert werden.

Auch nach geltendem Recht besteht keine Pflicht zur Preisauszeichnung bei Versteigerungen,

Kunstgegenständen und Antiquitäten (§ 2 Abs. 3 PrAG 1992). Diese Ausnahme soll

beibehalten werden.

Der vorliegende Entwurf sieht auch die zweitgenannte ausdrücklich Ausnahme vor. Diese

bewirkt allerdings keine Änderung der geltenden Rechtslage, sondern soll nur der

Rechtsklarheit dienen.

 

Ausnahmen von der Grundpreisauszeichnungsverpflichtung:

Die Angabe des Grundpreises ist vielfach gar nicht denkmöglich, da eine Mengenangabe für

den Preisvergleich ohne Bedeutung ist. Daher sieht Art 5 RL die Möglichkeit vor,

Erzeugnisse auszunehmen, bei denen eine Angabe des Grundpreises aufgrund der

Beschaffenheit oder der Zweckbestimmung der Erzeugnisse nicht sinnvoll oder geeignet

wäre, zu Verwechslungen zu führen. Die RL ermöglicht es überdies, Ausnahmen von der

Grundpreisauszeichnungsverpflichtung zu schaffen, wenn diese Pflicht aufgrund der Zahl der

zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse, der Verkaufsfläche, der Art des Verkaufsortes, der

Bedingungen für bestimmte Handelsformen, bei denen die Erzeugnisse für den Verbraucher

nicht unmittelbar zugänglich sind, oder bestimmter Formen von Geschäftstätigkeit, wie

bestimmter Arten mobiler Geschäfte eine übermäßige Belastung für bestimmte kleine

Einzelhandelsgeschäfte darstellen würde (Art 6 RL).

Der Entwurf sieht daher Ausnahmen vor, die auf den Bestimmungen der Richtlinie basieren.

Antwort zu den Punkten 13 und 14 der Anfrage:

 

Der vorliegende Entwurf verändert die Rechtslage betreffend die Preisauszeichnung von

Leistungen nicht (siehe 9.). Eine Auflistung von bestimmten auszeichnungpflichtigen

Leistungen ist der Verordnungsebene vorbehalten.

 

Antwort zu den Punkten 15 bis 18 der Anfrage:

 

Eine Änderung des geltenden Rechts betreffend die Preisauszeichnung von Leistungen ist -

wie bereits gesagt - nicht beabsichtigt. Weiterhin soll auf Leistungen abgestellt werden,

deren Anbieten der GewO 1994 unterliegt. Eine Vereinheitlichung wie bei den Sachgütern,

erscheint aufgrund der Unterschiedlichkeit der Leistungsangebote und Komplexität der

Leistungen nicht zielführend.

 

Antwort zu den Punkten 19 und 20 der Anfrage:

 

Wie bisher werden seitens des Wirtschaftsministeriums monatliche

Preisauszeichnungskontrollen für die einzelnen Branchen im Auftrag gegeben werden.

Sollten Auslegungsprobleme auftauchen werden diese auf den regelmäßig stattfindenden

Preisbehördentagungen mit den zuständigen Preisbehörden der Länder diskutiert.

 

Antwort zu den Punkten 21 und 22 der Anfrage:

 

Wie bereits auf Grund des Euro - Währungsangabengesetzes, ist damit zu rechnen, dass in

meinem Ressort entsprechendes Informationsmaterial in Form von Handbüchern oder

Foldern ausgearbeitet werden wird, selbstverständlich stehen auch meine Mitarbeiter

jederzeit bei Anfragen zur Verfügung.

 

Antwort zu den Punkten 23 bis 26 der Anfrage:

 

Auf Veranlassung meines Ressorts werden bei unterschiedlichen Handels - und

Dienstleistungsbetrieben Kontrollen der Preisauszeichnung durchgeführt. 1998 wurde bei

26.724 Betrieben (siehe Beilage 2) und 1999 bei 29.409 Betrieben (siehe Beilage 3) die

Einhaltung der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes überprüft.

Das Ergebnis kann aufgeschlüsselt auf die Bundesländer aus den beigelegten Tabellen

entnommen werden.

 

Antwort zu den Punkten 27 bis 30 der Anfrage:

 

Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Grundpreisauszeichnungsbestimmungen werden

aus Gründen der Zweckmäßigkeit nicht gesondert in Auftrag gegeben. Eine diesbezügliche

Überprüfung erfolgt im Rahmen der allgemeinen Preisauszeichnungskontrollen. Es liegen

daher keine gesonderten Kontrollergebnisse vor.