444/AB XXI.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 408/J betreffend Stromim -
porte aus Tschechien, welche die Abgeordneten Glawischnig, Moser, Freundinnen und
Freunde am 1. März 2000 an mich richteten, möchte ich vorweg festhalten, dass seit Inkraft -
treten des ElWOG (19.2.1999) kein österreichisches Unternehmen den Abschluss eines
Stromlieferungsvertrages mit einem tschechischen Energieversorgungsunternehmen ange -
zeigt hat. Angezeigt wurde lediglich ein Stromlieferungsvertrag eines Stromhändlers mit
Unternehmenssitz in Großbritannien. Eine Anzeigepflicht dieses Unternehmens ergab sich
auf Grund des Umstandes, dass die auf Grund dieses Stromlieferungsvertrages bezogenen
Strommengen teilweise auch zur Bedarfsdeckung inländischer Unternehmungen dienen soll -
ten. Der meinem Bundesministerium zur Anzeige gebrachte Vertrag enthält einen aus -
drücklichen Zusatz,
wonach für Stromlieferungen nach Österreich nur Überschußenergie aus Wasserkraft heran -
gezogen werden darf
Im einzelnen wird zu der Anfrage wie folgt
Stellung genommen:
Antwort zu den Punkten 1 und 3 der Anfrage:
Gemäß Außenhandelsstatistik überwogen in den Jahren 1994 bis 1999 die Stromexporte nach
Tschechien bei weiten die aus diesem Land getätigten Importe.
Im einzelnen stellen sich die Stromexporte und Stromimporte wie folgt dar:
Jahr |
1994 |
1995 |
1996 |
1997 |
1998 |
1999 |
Exporte in kWh |
0 |
565.110.000 |
874.950.000 |
970.735.000 |
368.510.000 |
102.570.000 |
Exporte in ATS |
0 |
219.650.400 |
418.850.280 |
306.819.385 |
212.169.050 |
26.185.700 |
Importe in kWh |
0 |
0 |
13.200.000 |
71.850.000 |
85.200.000 |
19.200.000 |
Importe in ATS |
0 |
0 |
3.340.332 |
20.354.500 |
22.544.018 |
3.827.634,80 |
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Hinsichtlich Vereinbarungen, die vor dem a eten des ElWOG (19.2.1999) abgeschlos -
sen worden sind, bestand gegenüber dem damaligen Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten keine Anzeige - oder Genehmigungspflicht. Dazu kommt, daß es sich bei der
Bekanntgabe, welche Stromlieferungsverträge zwischen österreichischen und tschechischen
Unternehmungen bestanden haben, um die Bekanntgabe von personenbezogenen Daten han -
delt, deren Geheimhaltung im Interesse der Vertragsparteien gelegen ist. Die Beantwortung
dieses Punktes der Anfrage ist daher nicht möglich.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Hinsichtlich der über Drittstaaten von Tschechien nach Österreich bzw. von Österreich nach
Tschechien gelieferten Strommengen liegen mir
keine Angaben vor.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Über die zwischen 1994 und 1999 von bzw. nach Tschechien getätigten Stromtransite liegen
dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten keine Daten vor. Laut Auskunft
der Verbundgesellschaft wurden in diesem Zeitraum nachstehende Strommengen von der
CEZ über Österreich transitiert:
Jahr |
1994 |
1995 |
1996 |
1997 |
1998 |
1999 |
Transite von CEZ in GWh |
874,0 |
869,9 |
914,3 |
813,1 |
1.176,4 |
1.256,0 |
Transite nach CEZ in GWh |
34,8 |
268,2 |
166,7 |
66 |
0 |
0 |
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Da es sich bei dem eingangs zitierten Stromlieferungsvertrag um einen Rahmenvertrag han -
delt, der im Bedarfsfall durch Einzelvereinbarungen erfüllt wird, können über das Ausmaß
künftiger Stromimporte keine Angaben gemacht werden. Aus der vertraglichen Einschrän -
kung, daß für Stromlieferungen nach Österreich nur Überschußenergie aus Wasserkraft he -
rangezogen werden darf; ergibt sich jedoch eine Beschränkung der Österreichimporte auf
dieses Ausmaß.
Im übrigen verweise ich auf die einbegleitenden Ausführungen zu dieser Anfragebeantwor -
tung sowie auf die Punkte 9 bis 11 dieser Anfragebeantwortung.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Diese Anfrage kann ebenfalls nicht beantwortet werden, da Verträge, die Bezüge aus EU -
Mitgliedstaaten zum Gegenstand haben keiner Genehmigungs - bzw. Anzeigepflicht unterlie -
gen, sofern sie nicht 1,2 TWh überschreiten. Eine Untersagungsmöglichkeit von Lieferverträ -
gen mit Unternehmen, die ihren Sitz in EU -
Mitgliedstaaten haben, besteht nicht.
Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass elektrische Energie, die von Unternehmen aus
Tschechien in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, etwa die BRD importiert wird
und von dort nach Österreich weiterverkauft wird, als „EU - Strom“ gilt, für den die im § 13
ElWOG enthaltenen Vorschriften über den Strombezug aus Drittstaaten nicht Anwendung
finden. Da in der BRD bezüglich Importen aus Drittstaaten keine Meldepflichten bestehen, ist
eine Zurückverfolgung auf den tatsächlichen Warenursprung auch rechnerisch nicht möglich.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Die Anzahl der zwischen österreichischen und tschechischen Unternehmen bestehenden Lie -
fer -, Austausch - und sonstigen Vereinbarungen ist dem Bundesministerium für wirtschaftli -
che Angelegenheiten nicht bekannt, da gemäß § 13 ElWOG nur die nach dem 19.2.1999 ab -
geschlossenen Stromlieferungsverträge, die den Bezug von Elektrizität zur inländischen Be -
darfsdeckung aus Drillstaaten zum Gegenstand haben, dem Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit anzuzeigen sind.
Seit dem Inkrafttreten des Elektrizitätswirtschafts - und - organisationsgesetzes ist dem Bun -
desminister für Wirtschaft und Arbeit lediglich ein Rahmenvertrag zwischen einem tschechi -
schen Unternehmen und einem Unternehmen mit Sitz in Großbritannien angezeigt worden.
Auf Grund dieses Rahmenvertrages wurden Strommengen von insgesamt 720 MWh zum
Zwecke der inländischen Bedarfsdeckung importiert. Diese Strommenge entspricht einem
Stromimport von 30 MW über vier Tage.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Die Übermittlung dieses Gutachtens ist nicht möglich, da in diesem Gutachten personenbe -
zogene Daten (Preisannahmen) enthalten sind, die sowohl den Bestimmungen des Daten -
schutzgesetzes als auch jenen der Amtsverschwiegenheit unterliegen.
Auf Grund der vertraglichen Vereinbarung, daß für Stromlieferungen nach Österreich nur
Überschußenergie aus Wasserkraft
herangezogen werden darf, erfolgte eine Prüfung des in
Rede stehenden Vertrages nur unter dem Aspekt der Untersagungstatbestände des § 13 Abs. 2
Z 2 und 3 ElWOG.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass den für die Lieferungen verrechneten Preise all -
gemein zugängliche Indizes wie etwa CEPI - SWEP und EIS - Index sowie Daten, welcher der
periodischen erscheinenden Druckschrift Eurpean Power Daily entnommen werden können,
zugrundeliegen. Auf Grund dieses Umstandes sowie der sich aus der vertraglichen Ein -
schränkung auf ,,Überschußenergie aus Wasserkraft“ ergebenden relativ geringen Ausmaßes
und der Aufbringungscharakteristik der auf diesem Vertrag basierenden Stromimporte konnte
sowohl ausgeschlossen werden, daß die Stromlieferungen unter Mißbrauch einer marktbe -
herrschenden Stellung zum Nachteil insbesondere von Kunden oder unter Anwendung von
Verdrängungspraktiken erfolgen als auch, daß der, den Importen nach Österreich zugrunde -
liegende Preiskalkulation nicht alle Kosten berücksichtigt wurden, die bei Anwendung der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Kalkulation zugrundezulegen sind.
Antwort zu den Punkten 10 und 11 der Anfrage:
Die Nichtuntersagung des Rahmenvertrages erfolgte auf Grund von Gutachten, die von
Amtssachverständigen erstellt wurden. Darüber hinaus wurden auch die Anzeigen hinsicht -
lich der konkreten Lieferungen geprüft. Der Sachverständige gelangt auch in diesem Fall zu
dem Ergebnis, dass der für diese Lieferungen verrechnete Preis dem SWEP - Index entspricht.
Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:
Ausbaupläne für Leitungsanlagen von Tschechien nach Österreich sind derzeit nicht vorgese -
hen. Welche Ausbaupläne in Deutschland vorgesehen sind, die zu einer Erhöhung der deut -
schen Netzübertragungskapazitäten
nach Tschechien führen, sind nicht bekannt.
Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:
Im Hinblick auf die Einschränkung auf Überschußstrom aus Wasserkraft in dem meinem
Ressort bislang angezeigten Vertrag sowie das auf Grund dieses Vertrages bisher importierte
Volumen kann ein Beitrag zur Fertigstellung des AKW Temelin mit Sicherheit ausgeschlos -
sen werden: Legt man die in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Ange -
legenheiten, BGBl. II Nr.514/1999, verlautbarten Marktpreise diesen Stromlieferungsverträ -
gen zugrunde, so ergibt sich ein Wert von rd. 3 Mio. Schilling, die im ersten Quartal nach
Österreich importiert wurden.
Ich möchte jedoch nicht verhehlen, daß insbesondere im Hinblick auf die Artikel 8, 9, 36 und
76 des Europa - Abkommens mit Tschechien die Untersagung von Stromimporten aus Tsche -
chien problematisch erscheint. Dessen ungeachtet werden jedoch auch in Zukunft Verträge,
die den Bezug von elektrischer Energie aus Tschechien zur inländischen Bedarfsdeckung
zum Gegenstand haben, auf das Vorliegen der im § 13 ElWOG enthaltenen Untersagungstat -
bestände geprüft und bei deren Vorliegen auch der Abschluß dieser Verträge untersagt wer -
den.
Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:
Die jährlichen Stromimporte und - exporte mit EU - Nichtmitgliedstaaten können aus der Han -
delsstatistik entnommen werden. Darüber hinausgehende gesetzliche Regelungen erscheinen
mir nicht erforderlich.