444/AB XXI.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 408/J betreffend Stromim -

porte aus Tschechien, welche die Abgeordneten Glawischnig, Moser, Freundinnen und

Freunde am 1. März 2000 an mich richteten, möchte ich vorweg festhalten, dass seit Inkraft -

treten des ElWOG (19.2.1999) kein österreichisches Unternehmen den Abschluss eines

Stromlieferungsvertrages mit einem tschechischen Energieversorgungsunternehmen ange -

zeigt hat. Angezeigt wurde lediglich ein Stromlieferungsvertrag eines Stromhändlers mit

Unternehmenssitz in Großbritannien. Eine Anzeigepflicht dieses Unternehmens ergab sich

auf Grund des Umstandes, dass die auf Grund dieses Stromlieferungsvertrages bezogenen

Strommengen teilweise auch zur Bedarfsdeckung inländischer Unternehmungen dienen soll -

ten. Der meinem Bundesministerium zur Anzeige gebrachte Vertrag enthält einen aus -

drücklichen Zusatz,

wonach für Stromlieferungen nach Österreich nur Überschußenergie aus Wasserkraft heran -

gezogen werden darf

 

Im einzelnen wird zu der Anfrage wie folgt Stellung genommen:

Antwort zu den Punkten 1 und 3 der Anfrage:

 

Gemäß Außenhandelsstatistik überwogen in den Jahren 1994 bis 1999 die Stromexporte nach

Tschechien bei weiten die aus diesem Land getätigten Importe.

 

Im einzelnen stellen sich die Stromexporte und Stromimporte wie folgt dar:

Jahr

 1994

 1995

 1996

 1997

 1998

 1999

Exporte in kWh

0

565.110.000

874.950.000

970.735.000

368.510.000

102.570.000

Exporte in ATS

0

219.650.400

418.850.280

306.819.385

212.169.050

26.185.700

Importe in kWh

0

0

13.200.000

71.850.000

85.200.000

19.200.000

Importe in ATS

0

0

3.340.332

20.354.500

22.544.018

3.827.634,80

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Hinsichtlich Vereinbarungen, die vor dem a eten des ElWOG (19.2.1999) abgeschlos -

sen worden sind, bestand gegenüber dem damaligen Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten keine Anzeige - oder Genehmigungspflicht. Dazu kommt, daß es sich bei der

Bekanntgabe, welche Stromlieferungsverträge zwischen österreichischen und tschechischen

Unternehmungen bestanden haben, um die Bekanntgabe von personenbezogenen Daten han -

delt, deren Geheimhaltung im Interesse der Vertragsparteien gelegen ist. Die Beantwortung

dieses Punktes der Anfrage ist daher nicht möglich.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Hinsichtlich der über Drittstaaten von Tschechien nach Österreich bzw. von Österreich nach

Tschechien gelieferten Strommengen liegen mir keine Angaben vor.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Über die zwischen 1994 und 1999 von bzw. nach Tschechien getätigten Stromtransite liegen

dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten keine Daten vor. Laut Auskunft

der Verbundgesellschaft wurden in diesem Zeitraum nachstehende Strommengen von der

CEZ über Österreich transitiert:

 

Jahr

1994

1995

1996

1997

1998

1999

Transite von CEZ in GWh

874,0

869,9

914,3

813,1

1.176,4

1.256,0

Transite nach CEZ in GWh

34,8

268,2

166,7

66

0

0

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Da es sich bei dem eingangs zitierten Stromlieferungsvertrag um einen Rahmenvertrag han -

delt, der im Bedarfsfall durch Einzelvereinbarungen erfüllt wird, können über das Ausmaß

künftiger Stromimporte keine Angaben gemacht werden. Aus der vertraglichen Einschrän -

kung, daß für Stromlieferungen nach Österreich nur Überschußenergie aus Wasserkraft he -

rangezogen werden darf; ergibt sich jedoch eine Beschränkung der Österreichimporte auf

dieses Ausmaß.

 

Im übrigen verweise ich auf die einbegleitenden Ausführungen zu dieser Anfragebeantwor -

tung sowie auf die Punkte 9 bis 11 dieser Anfragebeantwortung.

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Diese Anfrage kann ebenfalls nicht beantwortet werden, da Verträge, die Bezüge aus EU -

Mitgliedstaaten zum Gegenstand haben keiner Genehmigungs - bzw. Anzeigepflicht unterlie -

gen, sofern sie nicht 1,2 TWh überschreiten. Eine Untersagungsmöglichkeit von Lieferverträ -

gen mit Unternehmen, die ihren Sitz in EU - Mitgliedstaaten haben, besteht nicht.

Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass elektrische Energie, die von Unternehmen aus

Tschechien in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, etwa die BRD importiert wird

und von dort nach Österreich weiterverkauft wird, als „EU - Strom“ gilt, für den die im § 13

ElWOG enthaltenen Vorschriften über den Strombezug aus Drittstaaten nicht Anwendung

finden. Da in der BRD bezüglich Importen aus Drittstaaten keine Meldepflichten bestehen, ist

eine Zurückverfolgung auf den tatsächlichen Warenursprung auch rechnerisch nicht möglich.

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Die Anzahl der zwischen österreichischen und tschechischen Unternehmen bestehenden Lie -

fer -, Austausch - und sonstigen Vereinbarungen ist dem Bundesministerium für wirtschaftli -

che Angelegenheiten nicht bekannt, da gemäß § 13 ElWOG nur die nach dem 19.2.1999 ab -

geschlossenen Stromlieferungsverträge, die den Bezug von Elektrizität zur inländischen Be -

darfsdeckung aus Drillstaaten zum Gegenstand haben, dem Bundesminister für Wirtschaft

und Arbeit anzuzeigen sind.

 

Seit dem Inkrafttreten des Elektrizitätswirtschafts - und - organisationsgesetzes ist dem Bun -

desminister für Wirtschaft und Arbeit lediglich ein Rahmenvertrag zwischen einem tschechi -

schen Unternehmen und einem Unternehmen mit Sitz in Großbritannien angezeigt worden.

Auf Grund dieses Rahmenvertrages wurden Strommengen von insgesamt 720 MWh zum

Zwecke der inländischen Bedarfsdeckung importiert. Diese Strommenge entspricht einem

Stromimport von 30 MW über vier Tage.

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Die Übermittlung dieses Gutachtens ist nicht möglich, da in diesem Gutachten personenbe -

zogene Daten (Preisannahmen) enthalten sind, die sowohl den Bestimmungen des Daten -

schutzgesetzes als auch jenen der Amtsverschwiegenheit unterliegen.

Auf Grund der vertraglichen Vereinbarung, daß für Stromlieferungen nach Österreich nur

Überschußenergie aus Wasserkraft herangezogen werden darf, erfolgte eine Prüfung des in

Rede stehenden Vertrages nur unter dem Aspekt der Untersagungstatbestände des § 13 Abs. 2

Z 2 und 3 ElWOG.

 

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass den für die Lieferungen verrechneten Preise all -

gemein zugängliche Indizes wie etwa CEPI - SWEP und EIS - Index sowie Daten, welcher der

periodischen erscheinenden Druckschrift Eurpean Power Daily entnommen werden können,

zugrundeliegen. Auf Grund dieses Umstandes sowie der sich aus der vertraglichen Ein -

schränkung auf ,,Überschußenergie aus Wasserkraft“ ergebenden relativ geringen Ausmaßes

und der Aufbringungscharakteristik der auf diesem Vertrag basierenden Stromimporte konnte

sowohl ausgeschlossen werden, daß die Stromlieferungen unter Mißbrauch einer marktbe -

herrschenden Stellung zum Nachteil insbesondere von Kunden oder unter Anwendung von

Verdrängungspraktiken erfolgen als auch, daß der, den Importen nach Österreich zugrunde -

liegende Preiskalkulation nicht alle Kosten berücksichtigt wurden, die bei Anwendung der

Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Kalkulation zugrundezulegen sind.

 

Antwort zu den Punkten 10 und 11 der Anfrage:

 

Die Nichtuntersagung des Rahmenvertrages erfolgte auf Grund von Gutachten, die von

Amtssachverständigen erstellt wurden. Darüber hinaus wurden auch die Anzeigen hinsicht -

lich der konkreten Lieferungen geprüft. Der Sachverständige gelangt auch in diesem Fall zu

dem Ergebnis, dass der für diese Lieferungen verrechnete Preis dem SWEP - Index entspricht.

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Ausbaupläne für Leitungsanlagen von Tschechien nach Österreich sind derzeit nicht vorgese -

hen. Welche Ausbaupläne in Deutschland vorgesehen sind, die zu einer Erhöhung der deut -

schen Netzübertragungskapazitäten nach Tschechien führen, sind nicht bekannt.

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

 

Im Hinblick auf die Einschränkung auf Überschußstrom aus Wasserkraft in dem meinem

Ressort bislang angezeigten Vertrag sowie das auf Grund dieses Vertrages bisher importierte

Volumen kann ein Beitrag zur Fertigstellung des AKW Temelin mit Sicherheit ausgeschlos -

sen werden: Legt man die in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Ange -

legenheiten, BGBl. II Nr.514/1999, verlautbarten Marktpreise diesen Stromlieferungsverträ -

gen zugrunde, so ergibt sich ein Wert von rd. 3 Mio. Schilling, die im ersten Quartal nach

Österreich importiert wurden.

 

Ich möchte jedoch nicht verhehlen, daß insbesondere im Hinblick auf die Artikel 8, 9, 36 und

76 des Europa - Abkommens mit Tschechien die Untersagung von Stromimporten aus Tsche -

chien problematisch erscheint. Dessen ungeachtet werden jedoch auch in Zukunft Verträge,

die den Bezug von elektrischer Energie aus Tschechien zur inländischen Bedarfsdeckung

zum Gegenstand haben, auf das Vorliegen der im § 13 ElWOG enthaltenen Untersagungstat -

bestände geprüft und bei deren Vorliegen auch der Abschluß dieser Verträge untersagt wer -

den.

 

Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:

 

Die jährlichen Stromimporte und - exporte mit EU - Nichtmitgliedstaaten können aus der Han -

delsstatistik entnommen werden. Darüber hinausgehende gesetzliche Regelungen erscheinen

mir nicht erforderlich.