451/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 411/J - NR/2000, betreffend

Semmeringbasistunnel, die die Abgeordneten Brosz1 Freundinnen und Freunde am 1

März 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu Frage 1:

 

Auf niederösterreichischer Seite liegt im Zuge der S 6 Semmering Schnellstraße nur ein

Teil des Tunnels Semmering. Für den im Vorfeld für diesen Tunnel hergestellten

Sondierstollen liegen selbstverständlich Bewilligungen vor.

 

Mit dem Vollausbruch dieses Tunnels wird ebenfalls erst nach dem Vorliegen der

erforderlichen behördlichen Bewilligungen begonnen werden.

 

Zu Frage 2:

 

Die Bewilligung von Projekten in naturschutzrechtlicher und wasserrechtlicher Hinsicht

obliegt den entsprechenden Behörden, sodass auch die Argumentation von

Bewilligungen diesen Behörden obliegt.

 

Zu Frage 3:

 

Da auch auf Landesebene die gesetzlichen Bestimmungen für alle Vorhaben in

gleicher Weise anzuwenden sind, wäre eine unterschiedliche Behandlung bei der

naturschutzrechtlichen Bewilligung der S6 Semmering Schnellstraße und des

Semmering Basistunnels für die Schienegesetz - bzw. verfassungswidrig.