451/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 411/J - NR/2000, betreffend
Semmeringbasistunnel, die die Abgeordneten Brosz1 Freundinnen und Freunde am 1
März 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Auf niederösterreichischer Seite liegt im Zuge der S 6 Semmering Schnellstraße nur ein
Teil des Tunnels Semmering. Für den im Vorfeld für diesen Tunnel hergestellten
Sondierstollen liegen selbstverständlich Bewilligungen vor.
Mit dem Vollausbruch dieses Tunnels wird ebenfalls erst nach dem Vorliegen der
erforderlichen behördlichen Bewilligungen begonnen werden.
Zu Frage 2:
Die Bewilligung von Projekten in naturschutzrechtlicher und wasserrechtlicher Hinsicht
obliegt den entsprechenden Behörden, sodass auch die Argumentation von
Bewilligungen diesen Behörden obliegt.
Zu Frage 3:
Da auch auf Landesebene die gesetzlichen Bestimmungen für alle Vorhaben in
gleicher Weise anzuwenden sind, wäre eine unterschiedliche Behandlung bei der
naturschutzrechtlichen Bewilligung der S6 Semmering Schnellstraße und des
Semmering Basistunnels für die Schienegesetz - bzw. verfassungswidrig.