457/AB XXI.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier, Gradwohl, Mag. Ulli Sima, Dr.
Elisabeth Pittermann, Anna Huber und Kollegen vom 2. März 2000, Nr. 456/J, betreffend
„Verbotene Tierarzneimittel bzw. Antibiotika“, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Im Zusammenhang mit der gegenständlichen Anfrage ist vorab festzuhalten, dass der Ein -
satz von Antibiotika in Futtermitteln einen besonders sensiblen Bereich darstellt, dem beson -
deres Augenmerk zu schenken ist. Österreich ist daher in den EU - Gremien immer für einen
sehr restriktiven Einsatz von Antibiotika eingetreten. So wurde insbesondere während des
Ratsvorsitzes Österreichs im Ministerrat (Landwirtschaft) am 14./15.12.1998 die Verordnung
zur Änderung der maßgeblichen Richtlinie 70/524 (Zusatzstoff - Richtlinie) beschlossen.
Durch diese Änderungsrichtlinie wurden zu den bereits bestehenden umfangreichen Verbo -
ten, wie z. B. Avoparcin, die Zulassung der Futtermittel - Antibiotika Zink - Bacitracin, Spiramy -
cm, Virginiamycin und Tylosinphosphat als Zusatzstoffe zurückgenommen. Dieses Verbot
wurde im Sinne eines (präventiven) Verbraucherschutzes ausgesprochen, um Antibiotikare -
sistenzen zu vermeiden. Das bedeutet insgesamt, dass Antibiotika in Futtermitteln nur dann
eingesetzt werden können, wenn sie weder in der Human - noch in der Veterinärmedizin
Verwendung finden.
Zusätzlich wird seitens Österreichs auch die Forschung und Überwachung in bezug auf die
Entwicklung von Antibiotikaresistenzen unterstützt. Grundsätzliches Ziel ist es, wenn sich
aus Untersuchungen die Notwendigkeit weiterer Verbote ergibt, diese umgehend umzuset -
zen.
Zu den Fragen 1, 2, 5und 6:
Bei dem Arzneimittel Chlortetracylinhydrochlorid (CTC) handelt es sich um keine nach dem
Arzneimittelrecht zugelassene Arzneispezialität sondern um eine Reinsubstanz, deren Inver -
kehrbringen und auch Anwendung den strengen Vorgaben des Arzneimittelrechtes unter -
liegt. Für das Arzneimittelrecht kommt dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft keine Zuständigkeit zu. Diese Angelegenheiten obliegen nach
dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen. Es wird daher um Verständnis ersucht, dass dem Bundesministerium für
Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft keine Daten über die illegale An -
wendung von Arzneimitteln vorliegen.
Nach den futtermittelrechtlichen Vorschriften (Futtermittelgesetz 1999, BGB I Nr 139, Fut -
termittelverordnung, BGBl II Nr 93/2000) Ist die Beimischung von CTC verboten. Für die
Kontrolle der Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorgaben über Herstellung und Inver -
kehrsetzung von Futtermitteln sind das Bundesamt für Agrarbiologie in Linz für Westöster -
reich und das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft für Ostösterreich zu -
ständig. Die Kontrolle der Verfütterung selbst obliegt dem Landeshauptmann und wird von
den Landesveterinärbehörden ausgeübt.
Zu den Fragen 3 und 4:
Nach Auskunft der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde ein Verwaltungsstrafverfahren
eingeleitet.
Zu den Fragen 7 - 10:
Die Anzahl der im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle vom Bundesamt für Agrarbio -
logie in Linz und vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (siehe oben)
durchgeführten Proben betrug:
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1997 |
1998 |
1999**
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Betriebskontrollen |
1297 |
1295 |
1141 |
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Proben |
2584 |
2554 |
1836 |
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Beanstandungen*) |
327 |
398 |
237 |
|
Anzeigen |
276 |
224 |
146 |
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*** |
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*) wegen Kennzeichnungs - und anderer kleiner Mängel
*) Einschränkung der Proben durch Verbesserungen in der Abwicklung
und Probenverarbeitung im Zuge von Rationalisierungsmaßnahmen
unter Aufrechterhaltung der Qualität der Kontrolle;
inkl. Probenzahl d. Landeskontrolle u. Sonderprogramm Dioxin
***) Umfassende Daten über Verwaltungsstrafen liegen dem BMLFUW nicht vor
Detaillierte Daten für landwirtschaftliche Betriebsstätten nach Bundesländern gegliedert wer -
den erstmals für das Jahr 1999 im Laufe dieses Jahres vorliegen.