46/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 89/J - NR/1999 betreffend Ausbau des Park -

platzes der Universität Linz, die die Abgeordneten Dr. MOSER, Freundinnen und Ficunde

am 25. November 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu Frage 1:

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass an den Universitäten jeweils jene Anzahl von Autoab -

stehplätzen geschaffen und bereitgestellt wird, welche von den hiefür zuständigen Behörden

insbesondere im Zuge von Bauverhandlungen vorgeschrieben werden (Pflichtstellplätze).

Diese Vorschreibungen erfolgen unabhängig davon, ob und wie gut das Angebot an öffentli -

chen Verkehrsmitteln gegeben ist und berücksichtigen nur die Anzahl der Personen, die ge -

schaffenen m² Nutzfläche usw. Über diese Vorschreibungen hinaus werden in der Regel

keine zusätzlichen Parkplätze geschaffen.

 

Zu Frage 2:

 

Die Universitäten sind in ihrem autonomen Bereich auf Grund entsprechender Beschlüsse der

zuständigen akademischen Gremien berechtigt, vorhandene Freiflächen für Parkierungs -

zwecke zu nützen.

Im autonomen Wirkungsbereich untersteht der Universitätsdirektor dem Rektor und ist dem

Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr gegenüber nicht weisungsgebunden.

 

Zu Frage 3:

 

Wie bereits zu Frage 2 ausgeführt, obliegt es den Universitäten bzw. den dazu von den zu -

ständigen Organen bestimmten Funktionären eine Parkplatzbewirtschaftung durchzuführen.

 

Im Falle der Universität Linz werden Parkberechtigungen nicht nur für Angestellte und

Behinderte ausgegeben, sondern es besteht sehr wohl auch für Studenten die Möglichkeit der

Inanspruchnahme der Parkplätze. Bedingt durch die unterschiedliche Anwesenheitsdauer von

Bediensteten einerseits und Studenten andererseits gibt es aber - durchaus begründet - unter -

schiedliche Regelungen.

 

Die von der Universität Linz in diesem Zusammenhang gesetzten Maßnahmen haben zweifel -

los auch für die Wohnbevölkerung Vorteile gebracht und werden von dieser, soweit mir be -

richtet wird, auch durchaus akzeptiert und positiv gesehen.

 

Zu Frage 4:

 

Der Bund als Dienstgeber ist nicht verpflichtet, die auf Grund der behördlichen Vorschrei -

bungen geschaffenen Parkplätze den Benutzern unentgeltlich zu überlassen.

 

Die Schaffung neuer Parkplätze aus den zur Einhebung gelangenden Parkgebühren allein ist

sicher nicht möglich, da in diesem Fall die Parkgebühren wesentlich höher angesetzt werden

müssten als dies der Fall und vertretbar ist.

Die Finanzierung der Bewirtschaftung der Parkplätze (Schrankenanlagen, Parkscheinautoma-

ten, Personal, Schneeräumung usw.) über die Parkgebühren entspricht den Prinzipien der

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und steht mit den einschlägigen Richt -

linien und Vorschriften durchaus im Einklang.