464/AB XXI.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Anna Huber
und Genossen betreffend Kompetenzneuverteilung im
Bereich Konsumentenschutz (Nr. 428/J und 430/J)
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1:
Die frühere Sektion VI des Bundeskanzleramtes (jetzt Sektion IX des Bundesministeriums für
soziale Sicherheit und Generationen) hat durch ihre Zuständigkeiten für Lebensmittelkontrolle,
Gentechnik, Veterinärverwaltung und Strahlenschutz die stärkste abeitsmäßige Querbeziehung
zur Sektion VIII (Gesundheitswesen) des Sozialressorts.
Durch die Novelle 2000 zum Bundesministeriengesetz, die beide Bereiche nunmehr im Bun -
desministerium für soziale Sicherheit und Generationen vereinigt, werden die Arbeitsabläufe
erleichtert und wird dementsprechend der Koordinationsaufwand verringert.
Die frühere Gruppe Konsumentenschutz der Sektion VII des Bundeskanzleramtes, die nunmehr
im Justizressort tätig ist, beschäftigt sich in erster Linie mit zivilrechtlichen Fragestellungen des
Konsumentenschutzes. Soferne es bei deren Agenden Berührungspunkte zum Bundesministeri -
um für soziale Sicherheit und Generationen geben wird, wird gemäß § 5 Bundesministerienge -
setz vorzugehen sein.
Zu Frage 2:
Zusätzliches Personal zur Koordinierung wird nicht erforderlich sein.
Zu Frage 3:
Es wird zu keinem Mehraufwand für Zwecke
der Koordination kommen.
Zu Frage 4:
Auf EU - Ebene werden die Verbraucherschutz - Kompetenzen grundsätzlich gemäß der inner -
staatlichen Kompetenzverteilung wahrgenommen werden, wobei die Mitvertretung von Ver -
braucherschutz - Anliegen gemäß den Schwerpunkten der einzelnen Ministerräte möglich ist.
Dies ist auch dadurch angezeigt, dass künftig keine gesonderten EU - Verbraucherschutz -
ministerräte geplant sind.
Zu Frage 5:
Das Instrumentarium des Lebensmittelgesetzes - einschließlich seiner Beschlagnahme -, Ver -
falls - und Strafbestimmungen - ist grundsätzlich ausreichend. Ich verweise in diesem Zusam -
menhang auf den Entwurf einer Lebensmittelgesetz - Novelle, der am 9. März 2000 dem allge -
meinen Begutachtungsverfahren zugeleitet worden ist.
Zu den Fragen 6, 7 und 8:
Die Straf -, Verfalls - und sonstigen Sicherungsmaßnahmen, die bis zur Urteilsveröffentlichung
und zur Betriebsschließung reichen, sind durchaus ausreichend. Es liegt ausschließlich an den
Strafbehörden (Strafgerichte und Verwaltungsstrafbehörden), in welchem Ausmaß sie von die -
sen Sanktionsmöglichkeiten Gebrauch machen. Andere oder weiter gehende gesetzliche Vor -
schriften auf diesem Gebiet sind nicht in Aussicht genommen. Der oben erwähnte Entwurf ei -
ner Lebensmittelgesetz - Novelle sieht allerdings eine Neuregelung hinsichtlich der verwaltungs -
strafrechtlichen Verantwortlichkeit vor.
Zu Frage 9:
Die österreichische Rechtsordnung sieht nur für die Verhandlung vor den Strafgerichten die
Öffentlichkeit vor; dies findet auch auf Übertretungen des Lebensmittelgesetzes Anwendung.
Anzeigen, die zu Strafverfahren führen können, und Verwaltungsstrafverfahren sind nur einem
eingeschränkten Personenkreis, nämlich den Parteien des Verfahrens, zugänglich. Gegenüber
dritten Personen besteht Amtsverschwiegenheit.
An diese Grundsätze ist auch der Bereich der Vollziehung des Lebensmittelgesetzes gebunden.
Wenn hier künftig Änderungen Platz greifen sollten, so wären diese generell für alle in Frage
kommenden Rechtsbereiche zu diskutieren.
Sonderregelungen auf diesem Gebiet, die
nur einen einzigen Rechtsbereich - nämlich den hier angesprochenen Bereich des Lebensmittel -
gesetzes - betreffen, halte ich für verfehlt und vor dem Hintergrund des (Gleichheitsgrundsatzes
für rechtspolitisch sehr problematisch.