466/AB XXI.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde vom
14. März 2000, Nr. 491/J, betreffend begründete Stellungnahme der EU - Kommission gemäß
Art. 226 des EG - Vertrages vom 21. Jänner 2000 hinsichtlich der Mängel bei der Umsetzung
der EU - Nitratrichtlinie, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 3:
In ihrer Stellungnahme vom 21. Jänner 2000 vertrat die Europäische Kommission die
Auffassung, dass
a) die Art und Weise der Veröffentlichung des Aktionsprogramms des Bundesministers für
Land - und Forstwirtschaft vom 27. September 1999 nicht der Form entspreche, in der
verbindliche Vorschriften in Österreich kundgemacht würden, und dass
b) die darin vorgesehenen Maßnahmen nicht klar und deutlich für verbindlich erklärt worden
seien.
In der Stellungnahme Österreichs vom 8. April 2000 an die Europäische Kommission wurde
diesen Kritikpunkten durch Erläuterung der bestehenden österreichischen Rechtslage -
insbesondere des Normentstehungsverfahrens - entgegengetreten. Weiterer Handlungs -
bedarf ist derzeit nicht gegeben.
Um künftig solche Fehlinterpretationen von vornherein ausschließen zu können, ist eine
Novellierung des § 55b Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959, der als Rechtsgrundlage für das
Aktionsprogramm dient, geplant.
Derzeit darf davon ausgegangen werden, dass die Europäische Kommission das anhängige
Vertragsverletzungsverfahren nach Prüfung der aktuellen österreichischen Stellungnahme
einstellen wird. Andernfalls wäre im weiteren Verfahren die Rechtslage noch detaillierter
darzustellen und letztlich die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes abzuwarten.
Zu den Fragen 4 und 5:
Nach § 33f Abs. 3 WRG 1959 hat der Landeshauptmann unter bestimmten Voraussetzungen
durch Verordnung jene zusätzlichen Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen
zu verfügen, die sich als erforderlich erweisen, um die Belastung des Grundwassers unter
den Schwellenwert zu senken.
Eine Zuständigkeit des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zur Erlassung von entsprechenden Verordnungen ist hingegen nicht
gegeben. Die Ausübung des in der Anfrage angesprochenen Weisungsrechts gegenüber
dem Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die bestehende Rechtslage grund -
sätzlich in einer restriktiven Weise zu erfolgen und darf nicht zu einer Umkehr der gesetzlich
bestimmten Zuständigkeiten führen.
In den bisherigen Fällen wurde das Ressort jeweils in die Begutachtung der vom
Landeshauptmann auf Basis dieser
Rechtsgrundlage erstellten Verordnungsentwürfe
eingebunden bzw. wurden die geplanten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 der
Grundwasserschwellenwertverordnung angezeigt. Das Bundesministerium für Land - und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft war im Zuge seiner dazu abgegebenen Stel -
lungnahmen stets bemüht, fachliche wie rechtliche Mängel der Entwürfe aufzuzeigen und
soweit als möglich auch Lösungsvorschläge anzubieten.
Aufgrund der im Zusammenhang mit § 33f Wasserrechtsgesetz 1959 im Vollzug aufge -
tretenen Schwierigkeiten wird vom Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft eine legistische Überarbeitung dieser Bestimmung angestrebt, die
auch die Vollzugspraxis der zuständigen Behörden erleichtern und vereinfachen soll.