466/AB XXI.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde vom

14. März 2000, Nr. 491/J, betreffend begründete Stellungnahme der EU - Kommission gemäß

Art. 226 des EG - Vertrages vom 21. Jänner 2000 hinsichtlich der Mängel bei der Umsetzung

der EU - Nitratrichtlinie, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

 

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

In ihrer Stellungnahme vom 21. Jänner 2000 vertrat die Europäische Kommission die

Auffassung, dass

a)      die Art und Weise der Veröffentlichung des Aktionsprogramms des Bundesministers für

         Land - und Forstwirtschaft vom 27. September 1999 nicht der Form entspreche, in der

         verbindliche Vorschriften in Österreich kundgemacht würden, und dass

b)      die darin vorgesehenen Maßnahmen nicht klar und deutlich für verbindlich erklärt worden

         seien.

In der Stellungnahme Österreichs vom 8. April 2000 an die Europäische Kommission wurde

diesen Kritikpunkten durch Erläuterung der bestehenden österreichischen Rechtslage -

insbesondere des Normentstehungsverfahrens - entgegengetreten. Weiterer Handlungs -

bedarf ist derzeit nicht gegeben.

 

Um künftig solche Fehlinterpretationen von vornherein ausschließen zu können, ist eine

Novellierung des § 55b Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959, der als Rechtsgrundlage für das

Aktionsprogramm dient, geplant.

 

Derzeit darf davon ausgegangen werden, dass die Europäische Kommission das anhängige

Vertragsverletzungsverfahren nach Prüfung der aktuellen österreichischen Stellungnahme

einstellen wird. Andernfalls wäre im weiteren Verfahren die Rechtslage noch detaillierter

darzustellen und letztlich die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes abzuwarten.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

 

Nach § 33f Abs. 3 WRG 1959 hat der Landeshauptmann unter bestimmten Voraussetzungen

durch Verordnung jene zusätzlichen Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen

zu verfügen, die sich als erforderlich erweisen, um die Belastung des Grundwassers unter

den Schwellenwert zu senken.

 

Eine Zuständigkeit des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft zur Erlassung von entsprechenden Verordnungen ist hingegen nicht

gegeben. Die Ausübung des in der Anfrage angesprochenen Weisungsrechts gegenüber

dem Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die bestehende Rechtslage grund -

sätzlich in einer restriktiven Weise zu erfolgen und darf nicht zu einer Umkehr der gesetzlich

bestimmten Zuständigkeiten führen.

 

In den bisherigen Fällen wurde das Ressort jeweils in die Begutachtung der vom

Landeshauptmann auf Basis dieser Rechtsgrundlage erstellten Verordnungsentwürfe

eingebunden bzw. wurden die geplanten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 der

Grundwasserschwellenwertverordnung angezeigt. Das Bundesministerium für Land - und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft war im Zuge seiner dazu abgegebenen Stel -

lungnahmen stets bemüht, fachliche wie rechtliche Mängel der Entwürfe aufzuzeigen und

soweit als möglich auch Lösungsvorschläge anzubieten.

 

Aufgrund der im Zusammenhang mit § 33f Wasserrechtsgesetz 1959 im Vollzug aufge -

tretenen Schwierigkeiten wird vom Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft eine legistische Überarbeitung dieser Bestimmung angestrebt, die

auch die Vollzugspraxis der zuständigen Behörden erleichtern und vereinfachen soll.