471/AB XXI.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 470/J betreffend die
Auswirkung des Bundesministeriengesetzes, Zerschlagung bzw. Auflösung von Teilen der
Bundesgebäudeverwaltung, welche die Abgeordneten Wimmer und Genossen am 14. März
2000 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Von den seinerzeit durch die Betriebsberatungsfirma Jenewein erarbeiteten Vorschläge
werden weiterhin die Maßnahmen bezüglich Sammlung und Auswertung von Raum - und
Objektdaten im Hinblick auf eine Effizienzsteigerung der Immobilienbewirtschaftung von
Bundesliegenschaften fortgeführt.
Jene Empfehlungen, welche sich auf den Personalbereich beziehen, wurden bereits umgesetzt
und können auch bei den im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
verbleibenden Baudienststellen weiterhin ihre
Wirkung entfalten.
Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:
Die Minderung im Bereich des militärischen Hochbaues wurde in den Verhandlungen zum
Regierungsprogramm vereinbart.
Im Februar 2000 wurde ein Arbeitskreis, bestehend aus Vertretern der Hochbausektion, der
zuständigen Personalabteilung im Präsidium und des Zentralausschusses/Personalvertretung
eingesetzt, der sich, den aktuellen Ereignissen entsprechend, mit der notwendigen
Strukturänderung der für die Verwaltung zivil genutzter Liegenschaften und Objekte
verbleibenden Teile der (vormals flächendeckend, bundesweit dislozierten) BGV - II -
Dienststellen befasste und geeignete Vorschläge für eine aufgabengerechte Neuformierung
erarbeitete, die in der Folge mit den betroffenen Bundesgebäudeverwaltungen II sowie der
Bundesbaudirektion Wien erörtert und abgestimmt wurden.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Die Übertragung von Planstellen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für
Landesverteidigung ist eine Folge der Kompetenzänderung durch die
Bundesministeriengesetz - Novelle 2000. Das diesbezügliche Verfahren ist im § 16 des
Bundesministeriengesetzes 1986 geregelt. Sowohl die diesbezüglichen
Verfahrensvorschriften als auch jene nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz
1991, insbesondere Wahrung des Parteiengehörs sowie Befassung der Personalvertretung,
wurden eingehalten. Was die Frage nach Rechtsschutzmöglichkeiten betrifft, so steht den
Beamten eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof offen,
Vertragsbedienstete haben die Möglichkeit ein arbeitsgerichtliches Verfahren anzustreben.
Antwort zu den Punkten 5 bis 10 der Anfrage:
Diese Beantwortung dieser Fragen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für
Landesverteidigung.