471/AB XXI.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 470/J betreffend die

Auswirkung des Bundesministeriengesetzes, Zerschlagung bzw. Auflösung von Teilen der

Bundesgebäudeverwaltung, welche die Abgeordneten Wimmer und Genossen am 14. März

2000 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Von den seinerzeit durch die Betriebsberatungsfirma Jenewein erarbeiteten Vorschläge

werden weiterhin die Maßnahmen bezüglich Sammlung und Auswertung von Raum - und

Objektdaten im Hinblick auf eine Effizienzsteigerung der Immobilienbewirtschaftung von

Bundesliegenschaften fortgeführt.

 

Jene Empfehlungen, welche sich auf den Personalbereich beziehen, wurden bereits umgesetzt

und können auch bei den im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

verbleibenden Baudienststellen weiterhin ihre Wirkung entfalten.

Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:

 

Die Minderung im Bereich des militärischen Hochbaues wurde in den Verhandlungen zum

Regierungsprogramm vereinbart.

 

Im Februar 2000 wurde ein Arbeitskreis, bestehend aus Vertretern der Hochbausektion, der

zuständigen Personalabteilung im Präsidium und des Zentralausschusses/Personalvertretung

eingesetzt, der sich, den aktuellen Ereignissen entsprechend, mit der notwendigen

Strukturänderung der für die Verwaltung zivil genutzter Liegenschaften und Objekte

verbleibenden Teile der (vormals flächendeckend, bundesweit dislozierten) BGV - II -

Dienststellen befasste und geeignete Vorschläge für eine aufgabengerechte Neuformierung

erarbeitete, die in der Folge mit den betroffenen Bundesgebäudeverwaltungen II sowie der

Bundesbaudirektion Wien erörtert und abgestimmt wurden.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Die Übertragung von Planstellen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für

Landesverteidigung ist eine Folge der Kompetenzänderung durch die

Bundesministeriengesetz - Novelle 2000. Das diesbezügliche Verfahren ist im § 16 des

Bundesministeriengesetzes 1986 geregelt. Sowohl die diesbezüglichen

Verfahrensvorschriften als auch jene nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz

1991, insbesondere Wahrung des Parteiengehörs sowie Befassung der Personalvertretung,

wurden eingehalten. Was die Frage nach Rechtsschutzmöglichkeiten betrifft, so steht den

Beamten eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof offen,

Vertragsbedienstete haben die Möglichkeit ein arbeitsgerichtliches Verfahren anzustreben.

 

Antwort zu den Punkten 5 bis 10 der Anfrage:

 

Diese Beantwortung dieser Fragen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für

Landesverteidigung.