473/AB XXI.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gradwohl und Kollegen vom 21. März 2000,

Nr. 547/J, betreffend Aufgabe und Zusammensetzung des sogenannten ,,Beihilfensenats“ im

Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen1 , 2und 5:

 

Der „Beihilfensenat“ im Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft hat seine Tätigkeit

mit 1. September 1996 aufgenommen. Aufgabe des Senates ist, allgemeine grundsätzliche

sowie sektorübergreifende rechtliche Fragestellungen in Beihilfeangelegenheiten zu ent -

scheiden und Interpretationen und Vollzugsanweisungen vorzugeben. Dieses Gremium ent -

scheidet nicht in Einzelfällen, sondern soll im Sinne der Gleichbehandlung einen in sich ge -

schlossenen und ausgewogenen Fördervollzug gewährleisten.

Zu Frage 3:

 

Ja.

 

Zu Frage 4:

 

Der „Beihilfensenat“ setzt sich aus den Vertretern der aufgrund der Geschäftseinteilung zu -

ständigen Abteilungen zusammen. Er übt seine Tätigkeit als zusätzliches Instrument der Ko -

ordinierung und ohne Eingriff in die Geschäfts - und Personaleinteilung sowie unbeschadet

der bestehenden Verantwortlichkeiten aus. Das bedeutet, dass die Mitarbeiter des Bundes -

ministeriums für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ihnen übertragene

Tätigkeiten wie bisher - nur eben im Rahmen einer in gemeinsamer Sitzung durchgeführten

direkten Absprache - ausüben. Es handelt sich dabei um eine im Rahmen des üblichen in -

ternen Entscheidungsprozesses koordinierende Einrichtung.

 

Zu Frage 6:

 

Die Sitzungen des ,,Beihilfensenats“ finden anlassbezogen statt. Bis Dezember 1999 haben

27 Sitzungen stattgefunden. Die dabei festgelegten Ergebnisse werden insbesondere an die

Agrarmarkt Austria zur weiteren Veranlassung und Entscheidung anhand dieser allgemeinen

Grundsätze in den jeweiligen Einzelfällen weitergegeben.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

 

Aufgrund der Funktion als internes Koordinierungsgremium und da im „Beihilfensenat“ keine

Einzelfälle entschieden werden, besteht auch keine Möglichkeit einer Anrufung. Die in der

gemeinsamen Sitzung ihre Abteilungstätigkeiten koordinierenden Mitarbeiter des Bundesmi -

nisteriums für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft greifen dabei viel -

mehr in ihrem Bereich oder insbesondere im Bereich der AMA auftretende grundsätzliche

rechtliche Fragestellungen auf. Der Beihilfensenat ist kein gerichtliches Gremium.