477/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Wimmer und Genossen haben am 14. März 2000 unter

der Nr. 469/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Auswirkung

des Bundesministeriengesetzes, Zerschlagung bzw. Auflösung von Teilen der Bundesge -

bäudeverwaltung“ gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Die Zusammenführung aller militärischen Bau - und Liegenschaftsangelegenheiten beim

Bundesministerium für Landesverteidigung entspricht einem langjährigen Anliegen meines

Ressorts nach Strukturbereinigung in diesem Bereich. Die Einnahme der mit der

Bundesministeriengesetz - Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16, beschlossenen Kompetenz -

änderungen erfolgt planmäßig und unter weitestgehender Rücksichtnahme auf die legitimen

Interessen der von dieser Strukturmaßnahme betroffenen Bediensteten.

 

Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

 

Die Beantwortung dieser Frage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für

Wirtschaft und Arbeit.

 

Zu 2, 3 und 6:

 

Die Kompetenzänderungen im Bereich des militärischen Hochbaus beruhen auf dem

Regierungsübereinkommen und wurden mit der Bundesministeriengesetz - Novelle 2000 um -

gesetzt. Zwecks reibungsloser Übernahme der sog. BGV II - Agenden wurde im Februar d. J.

im Bundesministerium für Landesverteidigung eine Projektgruppe „Bau - und Liegenschafts -

angelegenheiten“ eingerichtet. Dieser Projektgruppe gehören der Leiter der Sektion IV

sowie weitere Experten aus den zuständigen Gruppen und Abteilungen meines Ressorts an.

 

Zu 4:

 

Die Übernahme der Bediensteten in den Planstellenbereich meines Ressorts erfolgt nach

§ 16 Bundesministeriengesetz 1986 (BMG). Die dienstrechtlichen Veranlassungen, darunter

auch die Einbindung der Personalvertretung, sind demnach durch das Bundesministerium

für Wirtschaft und Arbeit zu treffen. Hiebei erhalten Beamte über die Veränderungen einen

Bescheid, Vertragsbedienstete eine Dienstgebererklärung.

 

Zu 5:

 

Diese Bediensteten der ehemaligen Gebäudeverwaltung Salzkammergut versehen nunmehr

in der „Heeresbauverwaltung Salzkammergut“ unverändert Dienst.

 

Zu 7:

 

Die Übertragung der Kompetenzen des militärischen Hochbaues in den Zuständigkeits -

bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung erfolgte zur Steigerung der

Effizienz dieses Bereiches und steht mit dem Erfordernis budgetärer Sparmaßnahmen durch -

aus im Einklang. Im übrigen verweise ich auf meine diesbezüglichen Ausführungen in Be -

antwortung der Anfrage Nr. 438/J der Abgeordneten Dr. Kostelka und Genossen (425/AB)

sowie der Anfrage Nr. 329/JBA des Abgeordneten Gaal.

 

Zu 8:

 

Durch die Bundesministeriengesetz - Novelle 2000 ist lediglich die Verwaltung der schon

bisher von meinem Ressort genutzten Liegenschaften auf das Bundesministerium für

Landesverteidigung übergegangen; an der Zahl der genutzten Liegenschaften tritt dadurch

keine Änderung ein. In diesem Sinn ist auch das im Zuge der Strukturanpassung zur

Heeresgliederung 1992 adaptierte sog. Kasernenkonzept unverändert, das festlegt, welche

Kasernen und Liegenschaften ab welchem Zeitpunkt veräußert werden können.

Zu 9:

 

Im Falle der Veräußerung einer Liegenschaft werden Bedienstete, die im Bereich der

Gebäudeverwaltung eingesetzt sind, in der Regel zur nächstgelegenen Gebäudeverwaltungs -

dienststelle versetzt.

 

Zu 10:

 

Nach der Strukturanpassung zur Heeresgliederung 1992 ist der Bestand des Truppenübungs -

platzes Dachstein - Oberfeld gesichert.