48/AB XXI.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 22/J der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt

und Genossen vom 16. November 1999, betreffend bauliche Maßnahmen zur behinderten -

gerechten Ausstattung von Dienststellen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

 

Die Auswertung der Daten des Personalinformationssystems zeigt hinsichtlich der Erfüllung

der Einstellungspflicht im Bundesministerium für Finanzen folgende Entwicklung:

 

 

 

 

1.1.1999

1.11.1999

Pflichtzahl

beschäftigte begünstige Behinderte

hiervon doppelt anrechenbar

anrechenbare Gesamtzahl

673

866: 892

234

1100

658

247

1139

Übersteigen der Pflichtzahl (Bedienstete)

Übersteigen der Pflichtzahl (%)

427

66%

481

73%

 

 

Der Beschäftigung behinderter Menschen wird im Bundesministerium für Finanzen ein hoher

Stellenwert beigemessen. Es werden, wie dies aus obiger tabellarischer Übersicht hervor -

geht, wesentlich mehr behinderte Menschen aufgenommen, als dies das Behindertenein -

stellungsgesetz verlangt. Im Bundesministerium für Finanzen konnte deshalb der Erhöhung

der Pflichtzahl zum 1. Jänner 1999 voll entsprochen werden. Ungeachtet der Übererfüllung

der Pflichtzahl und trotz allgemeiner Personaleinsparungen wurde die Beschäftigungszahl

behinderter Dienstnehmer weiter angehoben. Diese erfolgreiche Personalentwicklung bei der

Einstellung behinderter Menschen soll auch in Zukunft nach bester Möglichkeit weitergeführt

werden.

 

Zu 2.:

 

Die Anwendung der ÖNORM B 1600 wurde mit Erlass des Bundesministeriums für Bauten

und Technik (nunmehr Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten) vom

6. März 1974, GZ 502.725 - 1/3/74, empfohlen. Alle seit diesem Zeitpunkt für die Finanzver -

waltung geplanten und realisierten Neu- und Umbauten sind auf Basis dieser Empfehlung

behindertengerecht gebaut und ausgestattet, soweit dies baulich, konstruktiv und wirt -

schaftlich vertretbar war. In den zu einem früheren Zeitpunkt errichteten Amtsgebäuden

wurde nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel versucht,

nachträglich eine behindertengerechte Ausstattung einzubauen. In angemieteten Objekten

waren Umbaumaßnahmen nur beschränkt möglich.

 

Bei Zollämtern erschien eine solche Ausstattung nur zum Teil erforderlich (Behinderten-WC

etc.), da in einigen Bereichen davon ausgegangen werden kann, dass sowohl Bedienstete

als auch Parteien nicht körperbehindert sind (z.B. Abfertigungsstellen für Lkw).

 

Es wurden jedoch organisatorische Maßnahmen getroffen, wodurch der Gebäudezutritt für

Behinderte überall gesichert ist.

 

Eine Einzelaufzählung aller behindertengerechten Maßnahmen ist sowohl in Anbetracht der

zur Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit als auch zufolge der Vielzahl an nach -

geordneten Dienststellen (ca. 250) nicht möglich. Ich ersuche dafür um Verständnis.

 

Zu 3.:

 

Selbstverständlich wird dort, wo dies noch nicht der Fall sein sollte, danach getrachtet

werden, die bereits vorhandene behindertengerechte Ausstattung der Amtsgebäude zu ver -

bessern und weiter auszubauen.

 

Im Bezug auf bautechnische Vergaben verweise ich auf meine Antwort zu Punkt 4.

 

Im Übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass in den kommenden Wintermonaten nur be -

reits fertig geplante, baureife Objekte umgesetzt werden können. Eine zusätzliche Aufnahme

bzw. ein Vorziehen noch nicht baureifer Objekte ist nicht mehr möglich, zumal die Ver -

handlungen über das Bauprogramm 2000 bereits im Herbst 1999 abgeschlossen wurden.

 

Zu 4.:

 

Im Zuge der Neustrukturierung der Finanzverwaltung soll in allen Finanzämtern ein Kunden-

bereich geschaffen werden, welcher eine behindertenfreundliche Neugestaltung der Ein-

gänge sowie eine behindertengerechte Ausstattung der Empfangs- und Auskunftsbereiche

beinhaltet.

 

Als Beginn der baulichen Maßnahmen ist der Herbst 2000, der Abschluss für das Jahres -

ende 2005 vorgesehen.

 

Zu 5.:

 

Es gibt zwar erste Berechnungen über die Höhe der Kosten dieser Neueinrichtung der

Kundenbereiche bei den Finanzämtern, die exakten Kosten für die behindertengerechte

Ausstattung können jedoch nicht isoliert kalkuliert und herausgelöst werden.