481/AB XXI.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und
Genossen vom 14. März 2000, Nr. 471/J, betreffend Kreditzinsenskandal - Aufgedeckt durch
die AK - Niederösterreich: Aufsichtsmaßnahmen?, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Der Sachverhalt ist dem Bundesministerium für Finanzen bekannt. Es wurde eine Stellung -
nahme der zuständigen Interessensvertretung eingeholt und ersucht, dass das Bundes -
ministerium für Finanzen weiterhin informiert wird.
Zu 3. und 4.:
Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des Bankwesengesetzes (BWG) sichern die Infor -
mation des Verbrauchers in zwei Fällen. § 33 Abs. 1 Z 4 BWG regelt, dass der Verbraucher
darüber informiert wird, ob der durch ihn abgeschlossene individuelle Verbraucherkreditver -
trag eine Möglichkeit zur einseitigen Zinsanpassung enthält; § 33 Abs. 6 BWG fordert eine
Vorausinformation des Verbrauchers für den Fall, dass das Kreditinstitut den Verbraucher -
kreditzinssatz zu ändern beabsichtigt, und zwar über Umfang und Zeitpunkt des Wirksam -
werdens der Änderung. Weder die richtige Berechnung einer Zinsanpassung aus veränder -
ten Leitzinsen noch die Wahrung einer bestimmten Frist zwischen Eintritt der Veränderung
der Leitzinssätze und der Realisierung in Verbraucherkreditverträgen sind daher Anwen -
dungsfälle für
Aufsichtsmaßnahmen des Bundesministers für Finanzen gemäß
§ 69 BWG.
Da die „Zinsanpassungsklausel“ Bestandteil einer zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen
Kreditinstitut und Verbraucher ist, fällt sie auch sonst nicht in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministers für Finanzen.
Zu 5.:
Die Rechtslage hat sich aufgrund der Novellierung des § 41a Abs. 4 des Konsumenten -
schutzgesetzes mit Wirksamkeit vom 1. März 1997 geändert (BGBl. I Nr.6/97), sodass Strei -
tigkeiten bei Zinsabrechnungen von Verbraucherkrediten bei nach diesem Zeitpunkt abge -
schlossenen Kreditverträgen nicht mehr auftreten sollten. Ein rückwirkender Eingriff in vor
diesem Termin abgeschlossene Verbraucherkreditverträge ist verfassungsrechtlich nicht
möglich. Allfällige Streitigkeiten sind aber jedenfalls zivilrechtlicher Natur und können, soferne
es zwischen den Kreditinstituten und ihren Kunden zu keiner einvernehmlichen Regelung
kommt, nur von den zuständigen Gerichten entschieden werden.
Ich ersuche um Verständnis dafür, dass ich im Hinblick auf die gegebene Kompetenzrechts-
lage hier keine konkrete Maßnahme setzen kann.