49/AB XXI.GP

 

Auf die schriftliche padamentansche Anfrage der Abgeordneten Hermann Böhacker und

Genossen vom 18. November 1999, Nr. 40/J, betreffend Erstellung von zum Vorsteuerabzug

berechtigende Sammeirechnungen im Rahmen der „Aktion scharf" (Prüfung von Gastwirten),

beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

 

Erfüllen Barverkaufsrechnungen die Voraussetzungen des § 11 Umsatzsteuergesetz (UStG)

1994, so berechtigen sie den Gastwirt nach Maßgabe des § 12 UStG 1994 auch zum

Vorsteuerabzug. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 2.000 S nicht übersteigt, ist es dabei

nicht notwendig, dass sie Name und Anschrift des Leistungsempfängers enthalten.

 

Erfüllen Barverkaufsrechnungen die Voraussetzungen des § 11 UStG 1994 nicht,

berechtigen sie nur nach entsprechender Berichtigung oder Ergänzung zum Vorsteuerabzug.

Ist eine Berichtigung oder Ergänzung einzelner Rechnungen erforderlich, kann die

Berichtigung oder Ergänzung vom leistenden Unternehmer (Brauerei) im Wege einer

Sammelberichtigung oder -ergänzung durchgeführt werden.

 

Sind Barverkaufsrechnungen beim Gastwirt in Verlust geraten, kann die Vorsteuer

entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Ermittlung der

Besteuerungsgrundlagen von der Betriebsprüfung „geschätzt“ werden, wenn als erwiesen

angenommen werden kann, dass dem Unternehmer Rechnungen im Sinne des § 11 UStG

1994 ausgestellt worden sind.

 

Zu 2.:

 

Ist bei fehlerhaften oder mangelhaften Rechnungen eine Ergänzung der

Barverkaufsrechnung durch die Brauereien erforderlich, löst eine derartige Ergänzung an

sich keine steuerrechtlichen oder finanzstrafrechtlichen Konsequenzen aus.

 

In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Vorsteuerabzug erst in

dem Veranlagungszeitraum vorgenommen werden kann, in dem die berichtigte Rechnung

vorliegt (keine Rückwirkung). Nach der Verwaltungspraxis können allerdings

Rechnungsmängel, die im Verlauf einer finanzbehördlichen Überprüfung festgestellt werden,

innerhalb einer vom Prüfer festzusetzenden Frist auch mit Wirkung für den Prüfungszeitraum

behoben werden.

 

Zu 3.:

 

Geht aus den von den Brauereien geführten Aufzeichnungen und Unterlagen nicht hervor,

dass die Barverkaufsrechnungen einen bestimmten Gastwirt betreffen, können sich die

Brauereien für die Zuordnung der Lieferungen auf die bei der Überprüfung der einzelnen

Gastwirte getroffenen Feststellungen der Betriebsprüfung stützen.

 

Zu 4.:

 

Eine (nachträgliche) Rechnungslegung wird nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen

über ausgeführte Lieferungen bisher noch keine Rechnung gelegt wurde. Diese

Rechnungslegung kann auch in Form einer (Jahres -) Sammelrechnung erfolgen.

 

Wurden die seinerzeitigen Lieferungen zwar abgerechnet, entsprechen diese Abrechnungen

aber nicht den Anforderungen des § 11 UStG 1994, sind die ursprünglichen Rechnungen

etwa im Wege einer Sammelberichtigung oder - ergänzung zu berichtigen. Eine „zweite“

Rechnungslegung über einen bereits abgerechneten Vorgang würde eine Steuerschuld auf

Grund der Rechnung, aber keinen „zweiten“ Vorsteuerabzug auslösen.

Zu 5:

 

Die ordnungsgemäße Ausstellung von Sammeirechnungen zieht für Brauereien keine

finanzstrafrechtlichen Konsequenzen nach sich.

 

Zu 6:

 

Finanzstrafrechtliche Konsequenzen können sich nur ergeben, wenn Rechnungen entgegen

der dargestellten Vorgangsweise, somit unrechtmässig ausgestellt oder berichtigt werden.

 

Zu 7:

 

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen gewährleistet die unter den Punkten

1 bis 4 dargelegte Rechtsansicht, die auch den Finanzämtern bekannt gemacht wurde, eine

dem Gesetz und dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entsprechende Behandlung des

Vorsteuerabzugs.

 

Zu 8:

 

Nach dem bisherigen Ergebnis der durchgeführten Betriebsprüfungen ist nach Meinung des

Bundesministeriums für Finanzen mit keiner Welle von Insolvenzen zu rechnen, deren

Ursache in den vorgeschriebenen Mehrsteuern begründet ist. Bei rund 500 abgeschlossenen

Verfahren ist lediglich in drei Fällen ein unmittelbarer Zusammenhang zu erkennen.

 

Bezüglich der Geldstrafen ist festzustellen, dass sie in aller Regel nur einen Bruchteil der

Abgabennachforderungen ausmachen, sodass auch auf Grund der Bestrafungen keine

Insolvenzwelle zu befürchten ist.

 

Zu 9:

 

Im Rahmen der von den Gerichten aufgetragenen abgabenrechtlichen Ermittlungsverfahren

werden rund 2000 Betriebe geprüft. Damit sind rund 60 bis 70 % des Volumens der

festgestellten Schwarzeinkäufe abgedeckt.

 

Zu 10:

 

Bei diesen Betriebsprüfungen, die sich auf alle Finanzämter verteilen, werden keine

bestimmten Prüferinnen oder Prüfer eingesetzt. Auf Grund der Anzahl der Prüfungen und der

durchschnittlichen Prüfungsdauer ist von einem Personaleinsatz von rund 80 Mann/Frau -

Jahren auszugehen.

Zu 11:

 

Eine grobe Schätzung hat ergeben, dass der Steuerausfall bei den derzeit geprüften

Betrieben rund 500 Mio. S beträgt, von denen rund 200 Mio. S auf die Umsatzsteuer und

rund 300 Mio. S auf die Ertragsteuern entfallen. Eine Aussage über die Verteilung auf

Einkommensteuer und kapitalertragsteuer ist derzeit leider nicht möglich.

 

Zu 12:

 

Mehrergebnisse aus Betriebsprüfungen sind erfahrungsgemäss nicht mit den

finanzstrafrechtlich anzulastenden Verkürzungsbeträgen gleichzusetzen. Da aber die

Verkürzungsbeträge infolge der bislang noch geringen Zahl abgeschlossener Strafverfahren

noch nicht annähernd abschätzbar sind, ersuche ich um Verständnis, dass auch die Höhe

der zu verhängenden Geldstrafen derzeit noch nicht geschätzt werden kann.