49/AB XXI.GP
Auf die schriftliche padamentansche Anfrage der Abgeordneten Hermann Böhacker und
Genossen vom 18. November 1999, Nr. 40/J, betreffend Erstellung von zum Vorsteuerabzug
berechtigende Sammeirechnungen im Rahmen der „Aktion scharf" (Prüfung von Gastwirten),
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Erfüllen Barverkaufsrechnungen die Voraussetzungen des § 11 Umsatzsteuergesetz (UStG)
1994, so berechtigen sie den Gastwirt nach Maßgabe des § 12 UStG 1994 auch zum
Vorsteuerabzug. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 2.000 S nicht übersteigt, ist es dabei
nicht notwendig, dass sie Name und Anschrift des Leistungsempfängers enthalten.
Erfüllen Barverkaufsrechnungen die Voraussetzungen des § 11 UStG 1994 nicht,
berechtigen sie nur nach entsprechender Berichtigung oder Ergänzung zum Vorsteuerabzug.
Ist eine Berichtigung oder Ergänzung einzelner Rechnungen erforderlich, kann die
Berichtigung oder Ergänzung vom leistenden Unternehmer (Brauerei) im Wege einer
Sammelberichtigung oder -ergänzung durchgeführt werden.
Sind Barverkaufsrechnungen beim Gastwirt in Verlust geraten, kann die Vorsteuer
entsprechend der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen von der Betriebsprüfung „geschätzt“ werden, wenn als erwiesen
angenommen werden kann, dass dem Unternehmer Rechnungen im Sinne des § 11 UStG
1994 ausgestellt worden sind.
Zu 2.:
Ist bei fehlerhaften oder mangelhaften Rechnungen eine Ergänzung der
Barverkaufsrechnung durch die Brauereien erforderlich, löst eine derartige Ergänzung an
sich keine steuerrechtlichen oder finanzstrafrechtlichen Konsequenzen aus.
In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Vorsteuerabzug erst in
dem Veranlagungszeitraum vorgenommen werden kann, in dem die berichtigte Rechnung
vorliegt (keine Rückwirkung). Nach der Verwaltungspraxis können allerdings
Rechnungsmängel, die im Verlauf einer finanzbehördlichen Überprüfung festgestellt werden,
innerhalb einer vom Prüfer festzusetzenden Frist auch mit Wirkung für den Prüfungszeitraum
behoben werden.
Zu 3.:
Geht aus den von den Brauereien geführten Aufzeichnungen und Unterlagen nicht hervor,
dass die Barverkaufsrechnungen einen bestimmten Gastwirt betreffen, können sich die
Brauereien für die Zuordnung der Lieferungen auf die bei der Überprüfung der einzelnen
Gastwirte getroffenen Feststellungen der Betriebsprüfung stützen.
Zu 4.:
Eine (nachträgliche) Rechnungslegung wird nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen
über ausgeführte Lieferungen bisher noch keine Rechnung gelegt wurde. Diese
Rechnungslegung kann auch in Form einer (Jahres -) Sammelrechnung erfolgen.
Wurden die seinerzeitigen Lieferungen zwar abgerechnet, entsprechen diese Abrechnungen
aber nicht den Anforderungen des § 11 UStG 1994, sind die ursprünglichen Rechnungen
etwa im Wege einer Sammelberichtigung oder - ergänzung zu berichtigen. Eine „zweite“
Rechnungslegung über einen bereits abgerechneten Vorgang würde eine Steuerschuld auf
Grund der Rechnung, aber keinen
„zweiten“ Vorsteuerabzug auslösen.
Zu 5:
Die ordnungsgemäße Ausstellung von Sammeirechnungen zieht für Brauereien keine
finanzstrafrechtlichen Konsequenzen nach sich.
Zu 6:
Finanzstrafrechtliche Konsequenzen können sich nur ergeben, wenn Rechnungen entgegen
der dargestellten Vorgangsweise, somit unrechtmässig ausgestellt oder berichtigt werden.
Zu 7:
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen gewährleistet die unter den Punkten
1 bis 4 dargelegte Rechtsansicht, die auch den Finanzämtern bekannt gemacht wurde, eine
dem Gesetz und dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entsprechende Behandlung des
Vorsteuerabzugs.
Zu 8:
Nach dem bisherigen Ergebnis der durchgeführten Betriebsprüfungen ist nach Meinung des
Bundesministeriums für Finanzen mit keiner Welle von Insolvenzen zu rechnen, deren
Ursache in den vorgeschriebenen Mehrsteuern begründet ist. Bei rund 500 abgeschlossenen
Verfahren ist lediglich in drei Fällen ein unmittelbarer Zusammenhang zu erkennen.
Bezüglich der Geldstrafen ist festzustellen, dass sie in aller Regel nur einen Bruchteil der
Abgabennachforderungen ausmachen, sodass auch auf Grund der Bestrafungen keine
Insolvenzwelle zu befürchten ist.
Zu 9:
Im Rahmen der von den Gerichten aufgetragenen abgabenrechtlichen Ermittlungsverfahren
werden rund 2000 Betriebe geprüft. Damit sind rund 60 bis 70 % des Volumens der
festgestellten Schwarzeinkäufe abgedeckt.
Zu 10:
Bei diesen Betriebsprüfungen, die sich auf alle Finanzämter verteilen, werden keine
bestimmten Prüferinnen oder Prüfer eingesetzt. Auf Grund der Anzahl der Prüfungen und der
durchschnittlichen Prüfungsdauer ist von einem Personaleinsatz von rund 80 Mann/Frau -
Jahren auszugehen.
Zu 11:
Eine grobe Schätzung hat ergeben, dass der Steuerausfall bei den derzeit geprüften
Betrieben rund 500 Mio. S beträgt, von denen rund 200 Mio. S auf die Umsatzsteuer und
rund 300 Mio. S auf die Ertragsteuern entfallen. Eine Aussage über die Verteilung auf
Einkommensteuer und kapitalertragsteuer ist derzeit leider nicht möglich.
Zu 12:
Mehrergebnisse aus Betriebsprüfungen sind erfahrungsgemäss nicht mit den
finanzstrafrechtlich anzulastenden Verkürzungsbeträgen gleichzusetzen. Da aber die
Verkürzungsbeträge infolge der bislang noch geringen Zahl abgeschlossener Strafverfahren
noch nicht annähernd abschätzbar sind, ersuche ich um Verständnis, dass auch die Höhe
der zu verhängenden Geldstrafen derzeit noch nicht geschätzt werden kann.