492/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter Pilz und Genossen haben am

14. März 2000 gemäß § 91 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 unter der

Nummer 502/J an mich eine schriftliche Parlamentarische Anfrage betreffend

"S 60.000,-- Wertgrenze" gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1

 

Die Höhe der Bezüge der Bundesminister bestimmt sich nach den im

§ 3 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes festgelegten Prozentsätzen eines

Ausgangsbetrages. Der Ausgangsbetrag wird durch § 1 Abs. 1 und §3 Abs. 1 des

Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher

Funktionäre geregelt und beträgt derzeit gemäß der Kundmachung des

Präsidenten des Rechnungshofes, Wiener Zeitung vom 29. September 1998,

Seite 14, S 100.668,31.

Daher beträgt der Bezug laut Bezügegesetz für

 

1. die Vizekanzlerin, weil Sie mit der Leitung eines Ressorts betraut ist, 220% des

    Ausgangsbetrages, das sind S 221.471,--.

2. den Bundesminister für Finanzen 200% des Ausgangsbetrages,

    das sind S 201.337,--.

3. den Bundesminister für Justiz 200% des Ausgangsbetrages, das

    sind S 201.337,--.

4. den Bundesminister für Landesverteidigung 200% des Ausgangsbetrages,

    das sind S 201.337,--.

5. die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen 200% des

    Ausgangsbetrages, das sind S 201.337,--.

6. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie 200% des

    Ausgangsbetrages, das sind S 201.337,--.

 

Zu Frage 2 - 7:

 

Grundsätzlich ist dazu anzumerken, dass gemäß Artikel 52, Abs. 1 BVG und § 90

Geschäftsordnungsgesetz 1975 der Nationalrat befugt ist, die Mitglieder der

Bundesregierung über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen. Im

vorliegenden Fall handelt es sich um keinen Gegenstand der Vollziehung.

 

Dennoch möchte ich folgende Stellungnahme zu den Fragen 2 - 7 abgeben:

 

Die am Bundesparteitag der FPÖ am 14.1.1995 beschlossene Obergrenze von

S 60.000,-- ist eine politische Initiative der FPÖ.

 

Die FPÖ hat im Jahre 1996 zwei Entschließungsanträge eingebracht, die beide

darauf abzielten, das Politikereinkommen zu kürzen. Damit sollte auch ein Beitrag

zur Budgetkonsolidierung geleistet werden.


 

Beiden Entschließungsanträgen wurde nicht entsprochen, weshalb – mangels

entsprechender Gesetzesänderungen – auch kein Beitrag zur

Budgetkonsolidierung geleistet werden konnte.

 

Ungeachtet der Initiative der FPÖ erfolgte im Zuge der „Einkommenspyramide“

Eine Neuregelung der Politikerbezüge, die – ebenso wie ihre bezügerechtliche

Vorgängerregelung – ein ausdrückliches Verzichtsverbot enthält. Daher ist allen

Politikern – somit auch jenen der FPÖ – die im Bezügegesetz festgelegte Höhe der

Bezüge in voller Höhe auszubezahlen.

 

Trotzdem wurde parteiintern für alle von der FPÖ in Regierungsfunktionen

entsandte Mitarbeiter eine Einkommensobergrenze von S 66.000,-- festgelegt. Ein

parteiinternes Procedere stellt die Einhaltung dieser Regelung sicher.