496/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Brosz und Genossen haben am 27. April 2000

unter der Nr. 709/J an mich eine schriftliche Parlamentarische Anfrage betreffend

„Mitnahme eines Klubobmanns“ zum Fußballspiel Österreich - Kroatien gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 – 5

 

Gemäß Artikel 52, Abs. 1 BVG und § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 ist der

Nationalrat befugt, die Mitglieder der Bundesregierung über alle Gegenstände der

Vollziehung zu befragen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um keinen

Gegenstand der Vollziehung und ich bitte daher um Verständnis, dass ich von der

Beantwortung dieser Anfrage absehe.