496/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Brosz und Genossen haben am 27. April 2000
unter der Nr. 709/J an mich eine schriftliche Parlamentarische Anfrage betreffend
„Mitnahme eines Klubobmanns“ zum Fußballspiel Österreich - Kroatien gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Gemäß Artikel 52, Abs. 1 BVG und § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 ist der
Nationalrat befugt, die Mitglieder der Bundesregierung über alle Gegenstände der
Vollziehung zu befragen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um keinen
Gegenstand der Vollziehung und ich bitte daher um Verständnis, dass ich von der
Beantwortung dieser Anfrage absehe.