498/AB XXI.GP

 

Beantwortung

 

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Leiner und Kollegen

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

betreffend Verweigerung eines Kassenvertrages durch die NöGKK

für die Dialyse Mödling, Nr. 544/J, vom 21.3.2000

 

In Beantwortung der gegenständlichen Anfrage möchte ich zunächst ganz allgemein

zur Rechtslage Folgendes festhalten:

 

Bei den österreichischen Sozialversicherungsträgern und beim Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger handelt es sich bekanntlich um

öffentlich - rechtliche Körperschaften, die vom Gesetzgeber nach den Grundsätzen

der Selbstverwaltung eingerichtet sind und deren Geschäftsführung durch autonome

Verwaltungskörper wahrzunehmen ist.

 

Auf diese eigenverantwortliche Geschäftsführung, in deren Rahmen insbesondere

auch der Abschluss privatrechtlicher Verträge im Sinne der §§ 338 ff ASVG mit den

Vertragspartnern fällt, kommt mir als Bundesministerin für soziale Sicherheit und

Generationen auf Grund meines gesetzlich festgelegten Aufgabenbereiches eine

maßgebliche Einflussmöglichkeit nicht zu. Die Träger der gesetzlichen Krankenver -

sicherung unterliegen zwar grundsätzlich der Aufsicht durch den Bund, die von mir

als Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen als oberster Aufsichts -

behörde auszuüben ist, diese Aufsicht hat aber lediglich die Überwachung der Ge -

barung der Versicherungsträger und des Hauptverbandes sowie der Einhaltung der

Rechtsvorschriften zum Gegenstand. Die Aufsicht kann sich auch auf Fragen der

Zweckmäßigkeit erstrecken; sie sollte sich in diesem Falle aber auf wichtige Fragen

beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung der Versicherungs -

träger nicht unnötig eingreifen.

 

Im Hinblick auf diese Rechtslage wurden zunächst Stellungnahmen des Haupt -

verbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Wiener Gebiets -

krankenkasse und vor allem auch der hauptbetroffenen Niederösterreichischen

Gebietskrankenkasse eingeholt, welche Stellungnahmen dieser Anfragebe -

antwortung in Kopie beiliegen.

 

Im Lichte dieser Ausführungen ist zu den von den anfragenden Abgeordneten

konkret aufgeworfenen Fragen im Einzelnen Folgendes anzumerken:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Die Vorhaltung einer bedarfsadäquaten Versorgungsstruktur im stationären Bereich

ist grundsätzlich Angelegenheit der Länder. Im niedergelassenen Bereich sind die

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung berufen, nach Möglichkeit durch den

Abschluss oben genannter privatrechtlicher Vereinbarungen entsprechende Sach -

leistungsstrukturen aufzubauen.

 

Der Bund trifft im Rahmen der geltenden Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über

die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die

Jahre 1997 bis 2000 Vereinbarungen mit den Ländern im Österreichischen Kranken -

anstalten - und Großgeräteplan. Diese Vereinbarungen betreffen bisher nur den

stationären Bereich der Fondskrankenanstalten (Fächerstruktur und Gesamtbetten -

zahl je Krankenanstalt).

 

Das Leistungsangebot Dialyse wurde allerdings im Rahmen der in den Jahren 1997

bis 1999 im Auftrag der Strukturkommission erarbeiteten Leistungsangebotsplanung

unter Berücksichtigung der Bedarfsentwicklung und des medizinischen Fortschritts

bereits geplant bzw. werden die Planungsergebnisse regelmäßig aktualisiert. Es ist

beabsichtigt, zwischen dem Bund und den Bundesländern zu vereinbaren, dass

diese Planungsergebnisse in die bevorstehende Revision des Österreichischen

Krankenanstalten - und Großgeräteplanes (ÖKAP/GGP) per 1. Jänner 2001 integriert

werden. Damit könnte eine flächendeckende Dialyseversorgung bis zum Planungs -

horizont (voraussichtlich 2005) gewährleistet werden. Die flächendeckende Ver -

sorgung ist mit einer Erreichbarkeit im Individualverkehr von maximal 45 Minuten

definiert.

 

Die Flächendeckung hinsichtlich der Standorte und der Dialyseplätze ist gegenwärtig

österreichweit weitgehend vorhanden, eine Ausnahme bilden allerdings Teile

Niederösterreichs, v.a. das südliche Wiener Umland. An manchen Standorten in

Österreich wäre die Situation durch Kapazitätsausweitungen in Form zusätzlicher

Schichten noch zu verbessern. Dies trifft allerdings nicht für Wien zu, wo die

Kapazitäten weitgehend ausgeschöpft sind.

 

In Rahmen der Dialyse-Planung für die Fondskrankenanstalten werden auch vor -

handene versorgungswirksame Standorte bzw. Kapazitäten außerhalb der Fonds -

krankenanstalten berücksichtigt. Die Vergabe von Kassenverträgen liegt allerdings

im autonomen Wirkungsbereich der Sozialversicherungsträger.

 

Zu Frage 3:

 

Ergänzend zu dem oben, insbesondere zu den Fragen 1 und 2, bereits Gesagten

darf an dieser Stelle lediglich darauf hingewiesen werden, dass das Einsparung -

spotential bei den Fahrtkosten im Falle einer möglichen Invertragnahme der

Dialysestation in Mödling von den betroffenen Krankenversicherungsträgern als eher

gering bewertet wird.

 

Zu Frage 4:

 

Grundsätzlich leisten extramurale Einrichtungen einen wichtigen Beitrag zur

Gesundheitsversorgung. Wenn die Qualitätssicherung gewährleistet ist, werden die

PatientInnen sowohl intramural als auch extramural optimal versorgt werden können.

Dies ist etwa im Falle der Dialysebehandlung anzunehmen, wenn die Oualitäts -

standards, die im Rahmen der Leistungsangebotsplanung von der Österreichischen

Gesellschaft für Nephrologie in Kooperation mit dem Österreichischen Bundesinstitut

für Gesundheitswesen erarbeitet wurden, für den intra - und extramuralen Bereich in

gleicher Weise zur Anwendung kommen (vgl. hiezu auch Punkt 2 aber auch Punkt 4

der beiliegenden Stellungnahme der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse).

Hinsichtlich der Frage aufälliger Leistungsverschiebungen zwischen intra - und extra -

muralem Bereich ist allerdings auf den in der oben bereits genannten Vereinbarung

gemäß Art. 15a B - VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Kranken -

anstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 festgelegten Grundsatz Bedacht

zu nehmen, wonach einerseits mit den Zahlungen der Träger der Sozialversicherung

gemäß Art. 9 der Vereinbarung alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere

im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich ein -

schließlich der durch den medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen für

Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige der Träger der Sozialversicherung

zur Gänze abgegolten sind und andererseits hinsichtlich der Folgen allfälliger

Strukturveränderungen und Veränderungen der Leistungsangebote im stationären,

halbstationären, tagesklinischen, ambulanten und niedergelassenen Bereich ein ent -

sprechender Konsultations - und Sanktionsmechanismus einzurichten ist.

 

Zur Frage 5:

 

Selbstverständlich sind Transportwege für lebensbedrohlich erkrankte Menschen so

kurz wie möglich zu halten. Dabei ist allerdings auch den geographischen Gegeben -

heiten des jeweiligen Bundeslandes entsprechende Beachtung zu schenken.

 

Zu Frage 6:

 

Hier darf ich auf meine einleitenden Bemerkungen verweisen und festhalten, dass es

mir schon auf Grund der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen grund -

sätzlich nicht möglich ist, auf Entscheidungen der Träger der gesetzlichen Kranken -

versicherung über den Abschluss oder die Ausgestaltung von privatrechtlichen Ver -

einbarungen mit ihren (potentiellen) Vertragspartnern Einfluss zu nehmen.

Betr.: Dialyseinstitut Dr. Katschnig in Mödling;

          parlamentarische Anfrage betreffend Verweigerung eines Kassenvertrages

          durch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, Nr. 544/J vom

          21. März 2000

 

Bezug: Ihr Schreiben vom 28. März 2000,

            ZI. 20.001/39 - 5/2000

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

                Prim. Dr. Katschnig hat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregie -

rung bereits im Jahr 1997 einen Antrag auf sanitätsbehördliche Bewilligung zur Er -

richtung und Betrieb eines Dialyseinstitutes in Wr. Neudorf eingebracht. Nachdem

das Projekt in Wr. Neudorf nicht realisiert werden konnte, wurde der Standort der

Dialysestation im Jahr 1999 in die Nachbargemeinde Mödling verlegt.

 

                Eine in beiden Fällen vom Hauptverband durchgeführte Bedarfsprüfung bei

den hauptsächlich betroffenen Sozialversicherungsträgern hat ergeben, dass diese

keinen Bedarf an der Einrichtung haben, zumal dieser durch entsprechende Ver -

tragseinrichtungen in den Bundesländern Wien und Niederösterreich in ausreichen -

dem Maße abgedeckt ist (siehe beiliegendes Schreiben an das Amt der Niederöster -

reichischen Landesregierung vom 16. August 1999).

                Dies wurde auch im Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung

vom 13. März 2000 über die Errichtungs- und Betriebsbewilligung korrekt angemerkt.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die negative Stellungnahme bei der Be -

darfsprüfung seitens der landesfondsfinanzierten Krankenanstalt Wr. Neustadt ver -

wiesen (siehe beiliegenden Bescheid vom 13. März 2000).

 

                Nach einer neuerlichen Intervention von Prim. Dr. Katschnig bezüglich eines

Vertragsabschlusses hat der Hauptverband die betroffenen Versicherungsträger um

eine abschließende Stellungnahme ersucht.

 

                Dabei wurde von den Versicherungsträgern wiederum übereinstimmend kein

Bedarf nach einer weiteren Vertragseinrichtung bekundet. Als Grund dafür wurde

 

a) das derzeitige System der Krankenanstaltenfinanzierung - bei Abschluss eines

    Vertrages mit einem privaten Betreiber würde die Dialysebehandlung ‚"doppelt

    eingekauft und finanziert werden“ und

 

b) die gegenwärtige Versorgungslage mit ausreichend zur Verfügung stehenden

    Dialyseplätzen in öffentlichen Krankenanstalten

 

genannt.

 

                Gemäß § 338 ASVG sind Verträge mit Leistungserbringern abzuschließen,

um die ausreichende Versorgung der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten

Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen si -

cherzustellen. Nachdem die Versicherungsträger dem Hauptverband mehrmals mit -

geteilt haben, dass derzeit keine Engpässe bei der Dialysebehandlung im südlichen

Wiener Raum und in Niederösterreich bestehen, kann gegen die Vorgangsweise der

Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, einen Vertragsabschluss "zu verwei -

gern“ kein Einwand erhoben werden.

 

Zu den einzelnen Punkten der parlamentarischen Anfrage verweisen wir auf

die Stellungnahmen der Wiener und Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse.

Betr.: Diaylseinstitut Dr. Katschnig Ges.m.b.H., Dialyse Wien Süd, Ansuchen um

           sanitätsbehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Dialyseinstitutes in

           Mödling, Bedarfsprüfung

 

Bezug: Ihr Schreiben vom 7. Juli 1999,

            ZI. GS 4 - 20/W - 23/15 - 99

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

                Im gegenständlichen Verfahren teilt der Hauptverband mit daß nach Rück -

sprache mit den betroffenen Versicherungsträgern derzeit kein Bedarf nach weiteren

Dialyseplätzen in der betreffenden Versorgungsregion besteht. Nach Mitteilung der

Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse hat das a.ö. Krankenhaus Wr. Neu -

stadt seine Kapazität an Dialyseplätzen Mitte 1998 um zwei erhöht und betreibt der -

zeit 16 Dialysebetten. Nach den Ausführungen des Spitals erfolgen Dialysen in ei -

nem Dreischichtbetrieb, wobei die dritte Schicht nicht voll ausgelastet ist. Das a.ö.

Krankenhaus Wr. Neustadt verfügt somit über freie Kapazitäten. Mit der Bewilligung

von acht Dialyseplätzen und weiteren vier Ersatzplätzen im geplanten Ambulatorium

von Herrn Prim. Dr. Katschnig würde die Kapazität in dieser Region um 75 % erhöht

werden, obwohl kein weiterer Bedarf gegeben ist. Nach Information der Versiche -

rungsträger sind auch keine Wartezeiten bekannt.

                Darüber hinaus ist festzuhalten, daß der Standort Mödling von jenem ur -

sprünglich geplanten in Wr. Neudorf lediglich zwei bis drei Kilometer entfernt liegt.

 

                Zusammenfassend kann daher der geplanten Errichtung dieses Ambulatori-

ums mangels Bedarfes nicht zugestimmt werden.

 

Ergeht nachrichtlich an:

 

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Betrifft

Dialyseinstitut Dr. Katschnig GmbH., Ansuchen um sanitätsbehördliche Errichtungs - und

Betriebsbewilligung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen

Ambulatoriums für Dialyse im Standort Mödling, Neugasse 22;

sanitätsbehördlicher Errichtungs- und Betriebsbewilligungsbescheid

 

Bescheid

 

A.

Die NÖ Landesregierung erteilt der „Dialyseinstitut Dr. Katschnig GmbH., vertreten durch

Herrn Geschäftsführer Prim. Dr. Helmut Katschnig, die sanitätsbehördliche Bewilligung zur

Errichtung und zum Betrieb einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen

Ambulatoriums für Dialyse im Standort 2340 Mödling, Neugasse 22.

 

Anstaltszweck

Errichtung und Betrieb einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen

Ambulatoriums für Dialyse, das mit 8 Dialyseplätzen und 4 Ersatzplätzen ausgestattet ist.

 

Anstaltsumfang

Behandlung von max. ca. 50 Patienten pro Tag

 

Die „Dialyseinstitut Dr. Katschnig GmbH. ist verpflichtet, folgende Auflagen zu erfüllen:

Für die Errichtung:

 

1) Medizinische und Bautechnische Auflagen:

 

1. Bodenbeläge müssen in allen Räumen rutschsicher und fugendicht, d.h. bei

    Kunststoff- und Linolbelägen dicht verbunden bzw. verschweißt, verlegt sein.

    Über Hohlkehlen ist ein dichter Anschluss an die Hand herzustellen.

    Widerstandsfähigkeit gegen intensive Behandlung mit Wasser, Reinigungs - und

    Desinfektionsmitteln muss gegeben sein.

 

2. Wandbeläge oder - anstriche müssen in medizinisch genutzten Räumen leicht zu

    reinigen, abwaschbar und desinfizierbar sein. Wandbeläge sind mit den

    Fußbodenbelägen dicht zu verbinden.

 

3. Wandverfliesungen sind an allen stark durch Nässe beanspruchten Wandflächen

    vorzusehen, wie z.B. hinter und neben Waschtischen und Spülen, in Duschnischen,

    Bädern, Teeküchen, Nassarbeitsplätzen usw. Dabei sind Ichsen und Anschlüsse an

    Türen, feste Verbauten etc. mittels Silikon dauerelastisch zu verfugen.

 

4. Heizkörper für Pflege-, Diagnose- und Behandlungsbereiche sind als

    Flächenheizkörper auszubilden (nach Möglichkeit ohne Konvektorbleche!). Zur

    Verhinderung von Staubablagerungen dürfen Heizkörper keine oberen und seitlichen

    Abdeckungen besitzen. Bei der Montage ist darauf zu achten, dass der Abstand des

    Heizkörpers zur Wand eine problemlose Reinigung sowohl des Heizkörpers als auch

    der dahinterliegenden Wandfläche zulässt.

 

5. Bei den Verbauten sind wegen der Verletzungsgefahr scharfe Kanten und Ecken zu

    vermeiden. Alle ortsfesten Verbauten sind durch dauerelastische (Silikon - ) Verfugung

    dicht an die Wand - und Fußbodenflächen anzuschließen.

    Zur Vermeidung von unkontrollierbaren Staubabsatzflächen sind im Pflege - , Diagnose -

    und Behandlungsbereich alle Verbauten mit mehr als ca. 185 cm Höhe bis zur Decke

    zu verblenden oder ist die Abblendung um mind. 45 Grad geneigt gegen die

    anschließende Wand zu führen.

    Dies gilt sinngemäß auch für die Verkleidungen von Schiebetüraufhängungen.

 

6. Für das Umkleiden der Patienten bei Diagnose- und Behandlungsräumen sind

    ausreichend Umkleidemöglichkeiten mit Kleiderablagen und Sitzmöglichkeiten

    einzurichten. Dabei ist mindestens eine Türe der Umkleidekabine mit einem WC -

    Beschlag (d.h. Tür im Notfall auch von außen her zu öffnen, Tür nach außen hin

    aufschlagend) auszustatten.

 

7. Fenster

    Durch entsprechende Dämmung ist die Bildung von Schwitzwasser zu vermeiden.

    Wirksamer Sonnenschutz und Sichtschutz von außen (z.B. Sanitärräume,

    Behandlungs - und Diagnosebereiche etc.) ist vorzusehen.

8. Türbreiten (innere Lichte)

    Patienten - WC, - duschen und - umkleidekabinen 80 / 200 cm

    Funktionsräume ohne Bettenverkehr 90 / 200 cm

    Funktionsräume mit Bettenverkehr 120 / 210 cm

    Es sind nur Türblätter mit glatter, abwaschbarer und desinfizierbarer Oberfläche zu

    verwenden.

 

9. Türbeschläge

    Alle für Patienten zugängliche WCs sind mit Türen auszustatten, die nach außen

    aufschlagen und von außen mit einem jederzeit erreichbaren Sicherheitsschlüssel zu

    öffnen sind.

    Türpuffer, möglichst an der Wand montierte, sind anzubringen.

    Türdrücker sind so groß zu dimensionieren und deren Enden dem Türblatt zuzuführen,

    dass sie auch als Ellbogendrücker verwendet werden können.

 

10. Gänge

      An den Wänden der Gänge sind zur Verhinderung von Transportbeschädigungen

      (Betten, Container, Rollstühle, Liegen etc.) Wandabweiser und Kantenschutzwinkel

      anzubringen.

 

11. Stufen müssen rutschsicher ausgeführt und leicht zu reinigen sein.

     Anhaltestangen müssen behindertengerecht ausgeführt sein.

 

12. Bei der Ausführung der Sanitär - Installationen ist im Diagnose - und

      Behandlungsbereich folgendes zu beachten:

 

     Waschtische dürfen keinen Überlauf besitzen.

    

     Verschluss-Stoppel sind nicht gestattet. Zur Reinigung des Waschtisches sind

     Abflussstandrohre einzusetzen.

    

     Alle Sanitäreinrichtungsgegenstände (WC - Schalen, Waschtische, Etageren, Spiegel

     etc.) sind mittels dauerelastischerVerfugung dicht an die Wand anzuschließen.

    

     Um eine effiziente und einfache Reinigung zu ermöglichen, sind ausnahmslos

     Wandarmaturen mit Einhand - Regelung zu installieren.

    

     Durch geeignete Vorkehrungen (z.B. Einbau eines Thermostaten) ist ein sicherer

     Schutz vorVerbrühungen zu gewährleisten.

     Ärztewaschtische sind mit Ärzte - Armaturen, d.h. mit Ellbogenhebel oder

     elektromechanischer Auslösung oder Fußtaste, auszustatten.

 

13. WC - Anlagen

      Für Patienten und Personal sind nach Geschlechtern getrennte WC - Anlagen

      bereitzustellen und als solche zu kennzeichnen. In sämtlichen WCs sind zur Ablage der

      Oberbekleidung einfache Garderobehaken anzubringen. Die zugehörigen Vorräume

      sind mit Einrichtungen zur hygienisch einwandfreien Händewaschgelegenheit

      auszustatten.

      Im Behandlungsbereich bzw. je Station ist mindestens ein WC behindertengerecht

      auszustatten. Es sind nur Wandhängeklosetts mit in die Wand eingebauten

      Spülkästen zu installieren. Sämtliche für Patienten vorgesehene WCs, Duschen und

      Bäder sind mit Anhaltestangen auszustatten.

     

      Duschvorhänge haben sich in der Praxis aus hygienischer Sicht nicht bewährt, hier

      wäre nach Möglichkeit Dusch-Trennwänden der Vorzug zu geben.

     

      In Damen - WCs sind zur Aufnahme von gebrauchten Binden, Vorlagen, Tampons etc.

      unbrennbare Tret-Abfalleimer aufzustellen.

 

14. Jeder Waschtisch zur hygienisch einwandfreien Händereinigung ist mit Seifen -

      und/oder Desinfektionsmittel - Spender, Einmalhandtuch - Spender und Auffangkorb für

      gebrauchte Handtücher auszustatten.

      Seifenstücke und Gemeinschaftshandtücher sind nicht gestattet.

      Es sind vorzugsweise nur Spender mit Armhebelbedienung zu verwenden; die

      Situierung dieser Spender (Wohin soll was kommen ?) obliegt dem

      Hygienebeauftragten.

 

15. Krankenzimmer, Bäder, Schwesternstützpunkte sowie Diagnose - und

      Behandlungsräume sind ausreichend mit Abfallbehältern auszustatten. Dabei ist auf

      die Notwendigkeit der Mülltrennung unbedingt Bedacht zu nehmen.

 

16. Notruf

      In sämtlichen Räumen, in denen Patienten zeitweise ohne Beobachtung verbleiben

      (WCs, Duschen, Bäder, Umkleide - und Behandlungskabinen, Ruheräume etc.), ist ein

      für den Patienten leicht erreich - und bedienbarer Notruf einzurichten und dem

      Schwesternstützpunkt oder einer anderen rund um die Uhr besetzten Stelle zuzuleiten.

 

17. Zentralgarderoben für das Personal

      Die Unterbringung von Straßen - und Dienstkleidung hat getrennt zu erfolgen (z.B.

      Trennwand im Spind oder zwei getrennte Spinde). Eine Durchlüftung der Spinde ist zu

      gewährleisten. Sanitäreinrichtungen sind in ausreichendem Maße einzurichten.

 

18. Personalaufenthaltsraum

      Ein Personalaufenthaltsraum muss ausreichend groß sein und über eine natürliche

      Belichtung verfügen. Geräte und Schränke zur Aufbewahrung von Lebensmitteln und

      Getränken sowie zur Zubereitung von kleineren Speisen sollten zur Verfügung stehen.

 

19. Beschriftungen

      Zur besseren Orientierung in der Krankenanstalt ist ein Leit - und Wegweisersystem

      einzurichten.

      Sämtliche Räume sind entsprechend ihrer tatsächlichen Nutzung durch Beschriftung zu

      kennzeichnen.

      Beschriftungen mittels angehefteter Zettel und Profilbuchstaben ohne Abdeckung sind

      nicht gestattet.

      Für Patienteninformationen allgemeiner Art sind entweder Pinwände oder Info - Ständer

      einzurichten.

20. Lagerräume

      Diese Nebenräume sind in ausreichender (!) Anzahl einzuplanen.

      Die Lagerung von

                -> Pflege- und Reinigungsartikeln

                -> med.techn.Geräten

      muss getrennt und übersichtlich möglich sein.

 

      Regale und/oder Schränke müssen in ausreichendem Maße vorgesehen werden und

      sind aus glatten, desinfizierbaren und nicht saugenden Materialien zu fertigen.

 

21. lm Lagerraum für Reinigungsgeräte (=Abstellraum oder Putzraum) ist ein

     Ausguss zu installieren.

     Darüberhinaus muss die Möglichkeit zur Aufbewahrung von Reinigungs - und

     Putzutensilien gegeben sein.

     Je nach dem Gebäudereinigungskonzept könnte in diesem Raum auch eine dezentrale

     Mop - Aufbereitung (Waschmaschine und Trockner) untergebracht werden.

 

22. Die behindertengerechte Gestaltung (insbesondere des Behinderten - WCs) hat

      entsprechend den Behinderten - Normen B 1600 und B 1601 zu erfolgen.

 

23. Bei der Gebäude - Ausgestaltung mit Grünpflanzen dürfen nur Hydrokulturen mit

      Einfüllstutzen oder Stoffblumen zur Anwendung kommen.

      In Erde getopfte Pflanzen stellen wegen der Verpilzung ein hygienisches Risiko dar und

     sind deshalb nicht gestattet.

 

24. ln den Krankenzimmern sind für Besucher ausreichend Kleiderablagen und

      Sitzgelegenheiten vorzusehen.

 

25. Abfallbeseitigung

      Die Sammelgefäße für Wertstoffe (Weißglas, Buntglas, Papier, Kartonagen, Metall,

      Kunststoffe etc.), Restmüll, Bio-Abfall, Sondermüll usw. sind so anzuordnen, dass

      Belästigungen durch Geruch (insbesonders in der wärmeren Jahreszeit), durch Lärm

      (Schreddern, Pressen) und Ungeziefer (Fliegen, Wespen, Mäuse, Ratten u.a.m.)

      wirkungsvoll hintangehalten wird.

 

26. Parkplätze, Garagen und Lieferantenzufahrten sind so anzuordnen, dass für

      Patienten keine unzumutbare Lärm - oder Abgasbelästigung entsteht.

      In diesem Zusammenhang ist der Situierung der Frischluft - Ansaugeöffnung für die

      Lüftungsanlage besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

 

27. ln Pflege- und Behandlungsbereichen sind ausreichend Einrichtungen zur

      Notfallbehandlung ( Notfallkoffer, Reanimationseinheiten) anzuschaffen.

 

28. Labor

      Die Arbeitsflächen müssen aus nicht porösem, glattem und widerstandfähigem Material

      bestehen. Wände, Türen, Ablage - und Arbeitsflächen müssen eine intensive

      Behandlung mit Reinigungs - und Desinfektionsmitteln vertragen.

      Ein Waschtisch zur hygienisch einwandfreien Händereinigung und eine

      Händedesinfektionsmöglichkeit sind einzurichten.

29. Dialyse - Räume

      In einem Dialyse - Raum, welcher über eine Schleuse betreten wird, sollten maximal

      sechs Dialyseplätze eingerichtet werden (Abstand voneinander ca. 2m oder 8-10 m2

      pro Bett).

 

      Bei den Wasseraufbereitungsanlagen für Dialyse ist auf möglichst kurze

      Versorgungsleitungen zu achten, die überdies nicht in der Nähe von Heizungsrohren

      oder Radiatoren verlaufen dürfen (Gefahr des Keimwachstums!).

      Entnahmehähne für Wasserkontrolluntersuchungen sind einzubauen.

 

30. (Medizintechnische) Geräte mit Wasseranschluss

      Um die Gefahr des Rücksaugens von gebrauchtem oder verschmutztem Wasser in die

      Wasserversorgungsleitung zu vermeiden, müssen diese Geräte das DVGW -

      Prüfzeichen tragen, oder es ist ein diesbezüglicher Herstellernachweis vorzulegen.

 

31. Zur Wahrung der Patienten - Intimsphäre sind die Türen vom Dialyseraum ins Freie mit

      Vorhängen zu versehen.

 

32. Im Einvernehmen mit dem Hygienebeauftragten sind in den Behandlungseinheiten, im

      Labor, im Entsorgungsraum und im Schwesternaufenthaltsraum ausreichend

      Händedesinfektionsmöglichkeiten vorzusehen.

2) SicherheitstechnischeAuflagen:

 

33. Für den baulichen Brandschutz ist sinngemäß die NÖ Richtlinie „Baulicher

      Brandschutz in Krankenanstalten..." anzuwenden. Ausgenommen davon ist der Punkt

      13.3.2. - Einspeisemöglichkeit für Ersatzstromgeräte.

 

34. Handfeuerlöscher in entsprechender Zahl und Größe sind für die erste Löschhilfe

      vorzusehen. Empfohlen werden 2 Handfeuerlöscher (CO2-Löscher) mit einem Inhalt

      von 5 kg Löschmittel.

 

35. Die Notausgänge sind normgemäß deutlich zu kennzeichnen.

 

36. Für den betrieblichen Brandschutz ist eine Brandschutz - bzw. Evakuierungsordnung

      zu erstellen.

 

37. Der Aushang „Verhalten im Brand - und Evakuierungsfalle ist in der Wartezone und im

      Bereich des Schwesterndienstplatzes gut sichtbar anzubringen.

 

38. Das Objekt ist mit einer Blitzschutzanlage gemäß ÖVE E 49 (zukünftig EN 61 024)

      auszustatten.

 

39. Innenliegende Räume sind mechanisch zu entlüften (Technik, Abstellraum für

      Putzmittel, Umkleiden Personal, WC - Vorraum Patienten)

      Die WC - Anlagen sind mit einer Schalenabsaugung auszustatten.

 

40. In den Bereichen Dialyse, Labor, Technik, E-Hauptverteiler, Flur - und Wartezone ist

      eine Sicherheitsbeleuchtung vorzusehen. Im Windfang und beim Ausgang - innen - ist

      jeweils eine Orientierungsleuchte zu installieren. Für die Sicherheits - bzw.

      Orientierungsleuchten ist eine Versorgung mittels Zentralbatterie empfehlenswert.

      (Mindestens 1 Stunde Akku-Betrieb gewährleisten).

 

41. Die gesamte elektrische Anlage ist unter Berücksichtigung der Vorschrift ÖVE-EN 7 zu

      errichten. Der Dialyseraum ist in bezug auf die E - Installation der Anwendungsgruppe

      1 zuzuordnen.

 

Für den Betrieb:

 

1. Gebrauchsanweisungen gelten als Bestandteil der Geräte oder Anlagen.

    Vorgeschriebene Wartungen und sicherheitstechnische Kontrollen sind durchzuführen,

     so z.B. für:

    1.1. Blitzschutzanlage gemäß ÖVE-E 49 bzw. EN 61024,

    1.2. Elektroinstallation gemäß ÖVE-EN 7,

    1.3. Sicherheitsbeleuchtung der Rettungswege, Beleuchtung von

           Rettungszeichen und Rettungszeichenleuchten gemäß ÖVE-EN 7a/1994.

 

2. Wiederholungsprüfungen der ableitfähigen Fußbodenbeläge in Zeitabständen von

    maximal 3 Jahren unter Beachtung, dass nur Reinigungsmittel verwendet werden

    dürfen, welche die Ableitfähigkeit nicht vermindern (ggf. Kontrollmessungen

    zwischenzeitlich durchführen).

 

3. Es ist sicherzustellen, dass nur dokumentiert geprüfte Geräte (Eingangsprüfung) und

    Anlagen, die der medizinischen Nutzung dienen, in Betrieb genommen werden. Die

    Zustimmung des Technischen Sicherheitsbeauftragten ist einzuholen.

 

4. Leicht entzündliche Abfälle (Wattebausche, benzingetränkte Lappen, usw.) dürfen

    nicht in brennbare, offene Behälter geworfen werden, sondern müssen in unbrennbare

    Gefäße mit ebensolchen dichtschließenden Deckeln aufbewahrt werden

    (Metallgefäße). Diese Behälter sind täglich zu entleeren.

 

5. Zum Handgebrauch dürfen nur Gefäße mit max. 250 ccm brennbaren Flüssigkeiten

    der Gefahrenklasse I in Glasgefäßen vorrätig gehalten werden. Sie müssen einen

    gasdichten Verschluss aufweisen. Bei Verwendung von Metallgefäßen (Feuerkannen)

    können diese bis zu einem Inhalt von 2 I verwendet werden. Alle Gefäße sind

    entsprechend zu beschriften.

 

6. Die Brandschutz - und Evakuierungsordnung ist einzuhalten und auf aktuellem Stand

    zu halten.

 

7. Die Mittel zur ersten und erweiterten Löschhilfe sind regelmäßig zu prüfen.

   

Medizinische Betriebsauflagen:

Für einen ordnungsgemäßen Betrieb, wie er nach dem Stand des Wissens zu fordern ist,

sind folgende Auflagen einzuhalten:

 

8. Das Dialyseinstitut muss jederzeit unter der Leitung eines Facharztes für Innere

    Medizin, Sonderfach Nephrologie, stehen.

 

9. Während der Betriebszeiten ist die ständige Anwesenheit eines Arztes für

    Allgemeinmedizin, welcher zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist, oder

    eines Facharztes für Innere Medizin zu gewährleisten.

 

10. Für die maximale Auslastung (12 Betten) müssen mind. 2 diplomierte Gesundheits -

      und Krankenpflegepersonen und mind. 1 SHD zur Verfügung stehen.

 

11. Eine Noffalleinheit (-koffer) ist ständig bereitzu halten und je nach Verwendung,

      mindestens jedoch in vierteljährlichen Abständen, zu warten und dabei mittels einer

      Checkliste auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit nachweislich zu überprüfen.

 

12. Es ist sicherzustellen, dass nur dokumentiert geprüfte Geräte und Anlagen (Nachweis

       z.B. durch Konformitätsprüfung) in Betrieb genommen werden, wenn diese in den

      Bereich der Patientensicherheit fallen.

 

13. Das Personal ist nachweislich in die Handhabung der medizinisch - technischen Geräte

      einzuschulen.

 

14. Ein Hygienebeauftragter Arzt muss dem Institut jederzeit zur Verfügung stehen und

      den Hygieneplan nach den Erfordernissen aktualisieren. Hygieneplan und darauf

      fußende Arbeitsanweisungen sind den Mitarbeitern jeweils nachweislich zur Kenntnis

      zu bringen und durch 30 Jahre zur Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren.

 

15. Patienten, die HBV (A - G) oder HIV infiziert sind, dürfen ausschließlich im Dialyseraum

      II dialysiert werden.

 

16. Einmal jährlich ist Routineuntersuchung (ohne Pestizide) des Dialysewassers (nach

      Aufbereitung) nach den Kriterien des LM - Codex, Kapitel Trinkwasser, an einer gemäß

      § 42, 49 oder 50 LMG autorisierten Untersuchungsstelle zu veranlassen, darüber

      hinaus ist halbjährlich eine mikrobiologische Untersuchung durchzuführen, die eine

      Untersuchung auf das Vorliegen von Pseudomon. aeruginosa umfassen muss, die

      Befunde sind zur Einsichtnahme durch die Behörde durch 30 Jahre aufzubewahren.

 

17. Falls neben der Verwendung von Einmalmaterial auch wiederaufbereitete Instrumente

      steril zur Anwendung kommen sollen und dazu ein Klein-Sterilisator im institutseigenen

      Bereich verwendet wird, muss dieser den Bestimmungen der prEN 13060

      entsprechen.

      Beim Betrieb eines derartigen Sterilisators ist die EN 554 einzuhalten.

 

18. Die Anstaltsordnung ist für Patienten gut einsehbar anzuschlagen.

 

19. Sämtliche Räume sind entsprechend ihrer tatsächlichen Nutzung zu beschriften.

      Der vorgelegte Bau - und Situationsplan (Beilage A) die vorgelegte Baubeschreibung

      (Beilage B) und das vorgelegte Verzeichnis der vorhandenen Räume sowie der

      vorhandenen für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt bestimmten wesentlichen

      medizinischen Apparate und Einrichtungen (Beilage C) werden zum wesentlichen

      Bestandteil dieses Bescheides erklärt.

 

B.

Die Bestellung von Herrn Univ. Prof. Dr. Rainer Oberbauer, Facharzt für Nephrologie, zum

verantwortlichen ärztlichen Leiter der gegenständlichen Krankenanstalt wird genehmigt.

C.

Die vorgelegte Anstaltsordnung (Beilage D) wird genehmigt. Es wird verfügt, dass die

Anstaltsordnung in den für die Patienten und Besucher vorgesehenen Aufenthaltsräumen

gut sichtbar anzubringen ist. Gleichzeitig wird verfügt, dass die Dienstordnung den in der

Krankenanstalt beschäftigten und in Zukunft allen neu eintretenden Personen

nachweisbar zur Kenntnis gebracht wird.

 

D.

Die Anzeige über die Bestellung von Herrn Univ. Prof. Dr. Rainer Oberbauer, Facharzt für

Nephrologie zum Krankenhaushygieniker wird zur Kenntnis genommen.

 

E.

Die Anzeige über die Bestellung von Herrn Ing. Edwin Felfer zum Technischen

Sicherheitsbeauftragten wird zur Kenntnis genommen.

 

F.

Die Anzeige über die Bestellung von Herrn Prim. Dr. Helmut Katschnig, Facharzt für

Innere Medizin sowie Facharzt für Nephrologie zum Stellvertreter des ärztlichen Leiters

wird zur Kenntnis genommen.

 

G.

Die „Dialyseinstitut Dr. Katschnig GmbH." ist verpflichtet die folgenden Verfahrenskosten

innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides mit beiliegendem Erlagschein

zu bezahlen.

 

Verwaltungsabgabe

für die Errichtungsbewilligung                                        S 2.750,--

für die Betriebsbewilligung                                              S 2.750,--

für die Genehmigung der Bestellung des

ärztlichen Leiters                                                                S 150,--

für die Genehmigung der Anstaltsordnung                   S 500,--

Kommissionsgebühren für

die Errichtungsbewilligungsverhandlung

für 5 Amtsorgane und 4/2 Stunden                                                S 2.600,--

Kommissionsgebühren für

die Betriebsbewilligungsverhandlung

für 5 Amtsorgane und 5/2 Stunden                                                S 3.200,-- . 

 

Gesamtbetrag                                                                     S 11.950,--

                                                                                              ========

Rechtsgrundlagen:

 

Zu A.:

§ 8 Abs. 1, 2 und 3, § 10 Abs. 1 und 3 desNÖ Krankenanstaltengesetzes 1974

(NÖ KAG 1974), LGBl. 9440-13

 

Zu B.:

§ 10 Abs. 5 i.V.m. § 18 Abs. 1 des NÖ KAG 1974

Zu C.:

§ 10 Abs. 5 i.V.m. § 16 Abs. 4, § 16 Abs. 5 NÖ KAG 1974

 

Zu D.:

§ 19a Abs. 4 des NÖ KAG 1974

 

Zu E.:

§ 19c Abs. 7 des NÖ KAG 1974

 

Zu F.:

§ 17 Abs. 4 des NÖ KAG 1974

 

Zu G.:

§§ 76 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

(AVG 1991) i.d.g.F.

Tarifpost 42 lit. a und lit.b, 45 und 47 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1984,

LGBI. 3800/1 - 7

§ 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBI. 3860/1-2

 

Begründung

 

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 3. November 1998 wurde Herrn Prim.

Dr. Helmut Katschnig die sanitätsbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer

Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Dialyse im

Standort 2351 Wr. Neudorf, Hauptstraße - ehemaliges Klosterareal - erteilt.

 

Da das gegenständliche Projekt jedoch in der Zwischenzeit im Standort Wr. Neudorf nicht

verwirklicht werden konnte, wurde seitens der Dialyseinstitut Dr. Katschnig GmbH.,

vertreten durch Herrn Geschäftsführer Prim. Dr. Helmut Katschnig mit Schreiben vom

4. Mai 1999 das Ansuchen um sanitätsbehördliche Bewilligung der Errichtung und des

Betriebes einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für

Dialyse nunmehr im Standort 2340 Mödling, Neugasse 22, angesucht.

 

Als Anstaltszweck wurde die Errichtung und der Betrieb eines Dialyseinstitutes mit

8 Dialyseplätzen zusätzlich 4 Dialyseersatzplätzen sowie als Anstaltsumfang eine

Behandlung von max. ca. 50 Patienten pro Tag angegeben.

 

Somit traten durch dieses Ansuchen keinerlei Änderungen hinsichtlich Anstaltszweck und

Anstaltsumfang im Bezug auf das nunmehr nicht zu verwirklichende Projekt in Wr.

Neudorf ein. Weiters befindet sich der nunmehrige Standort in Mödling nur ca.

4 bis 5 km vom vormals geplanten Standort in Wr. Neudorf entfernt.

 

Aufgrund dieses Antrages wurde seitens der Behörde ein Bedarfsprüfungsverfahren im

Sinne des § 5 des NÖ Krankenanstaltengesetzes 1974 (NÖ KAG 1974) i.d.g.F.

durchgeführt und wurden Stellungnahmen bzw. Gutachten der Ärztekammer für NÖ, der

Wirtschaftskammer NÖ, des NÖ Gesundheits - und Sozialfonds, Bereich Gesundheit, der

Stadtgemeinde Mödling, des Hauptverbandes der Österreichischen

Sozialversicherungsträger und der allgemeinen öffentlichen Krankenhäuser Mödling,

Baden und Wr. Neustadt sowie des Landessanitätsrates für NÖ eingeholt.

 

Im Zuge dieses Bedarfsprüfungsverfahrens haben nur der Hauptverband der

Österreichischen Sozialversicherungsträger sowie das A.ö. Krankenhaus Wr. Neustadt

eine negative Stellungnahme zum Bedarf nach dem beantragten Dialyseinstitut

abgegeben.

 

Dabei wurde im wesentlichen vom Hauptverband der Österreichischen

Sozialversicherungsträger ausgeführt, dass das A.ö. Krankenhaus Wr. Neustadt

16 Dialysebetten betreibe und diese Kapazität noch ausgebaut werde. Weiters würden im

Krankenhaus Wr. Neustadt Dialysen in einem 3 - Schicht - Betrieb durchgeführt, wobei die

3.Schicht nicht voll ausgelastet sei, sodass davon auszugehen sei, dass das Krankenhaus

Wr. Neustadt über freie Kapazitäten verfüge. Diesbezüglich wurde auch in der

Stellungnahme des A.ö. Krankenhauses Wr. Neustadt ausgeführt, dass

Kapazitätserweiterung durch Umschichtungen der Dienstpläne in der Krankenanstalt

jederzeit möglich wären und derzeit ca. 45 Patienten pro Tag im Krankenhaus Wr.

Neustadt behandelt werden.

 

Das Patientengut komme in erster Linie aus dem Südosten Niederösterreichs, den

Bezirken Wr. Neustadt, Neunkirchen, Baden, Mödling und zum Teil aus dem Burgenland.

Weiters wurden Bedenken gegen das beantragte Institut aufgeworfen, als angeführt

wurde, dass an privaten Dialyseinstituten hauptsächlich nach Erfahrungswerten

komplikationslose Patienten behandelt würden und die multimorbilen und damit

naturgemäß kostenintensiveren Patienten dann den öffentlichen

Krankenhauseinrichtungen zur Versorgung übrig blieben.

 

Zusätzlich wurde auch noch darauf verwiesen, dass durch die Eröffnung einer weiteren

Schicht Kapazitäten im A.ö. Krankenhaus Eisenstadt vorhanden seien und auch im

Krankenhaus St. Pölten freie Plätze vorhanden wären.

 

Im Gegensatz dazu wurde vom A.ö. NÖ Landeskrankenhaus Mödling bekannt gegeben,

dass aus Sicht der Krankenanstalt Mödling ein Bedarf nach dem privaten Dialyseinstitut

durchaus gegeben sei und auch bereits erste Kontakte mit dem Betreiber des Institutes

über eine mögliche Zusammenarbeit vorhanden sei. Auch das A.ö. Krankenhaus der

Kurstadt Baden bestätigte mit Schreiben vom 13. Juli 1999, dass gegen das Projekt kein

Einwand erhoben werde.

Mit Schreiben vom 7. Juli 1999 wurde die Errichtung des Dialyseinstitutes auch seitens

der Ärztekammer für NÖ befürwortet und hierbei auf jene Stellungnahmen die bereits im

Verfahren betreffend den Standort Wr. Neudorf abgegeben wurde, verwiesen.

 

Mit Schreiben vom 21. Juli1999 bestätigte auch die Fachvertretung der Heilbade - Kur -

und Krankenanstalten sowie der Mineralquellenbetriebe der Wirtschaftskammer NÖ, dass

kein Einwand gegen die sanitätsbehördliche Bewilligung zur Errichtung eines

Dialyseinstitutes in Mödling bestehe.

Die Stadtgemeinde Mödling führte in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni1999 aus, dass

die Rücksprache mit dem Roten Kreuz Mödling ergeben habe, dass im Einzugsgebiet 742

Dialysepatienten wohnhaft seien, die zu allen Tages - und Nachtzeiten, je nach dem wo

ein Dialyseplatz frei sei, nach Wien, Wr. Neustadt, St. Pölten und manchmal sogar bis

Amstetten transportiert werden müssten um die für sie notwendige Behandlung zu

erfahren. Aus diesem Grund werde im Namen der Betroffenen um positive Beurteilung

des Antrages ersucht.

 

Seitens des NÖ Gesundheits - und Sozialfonds, Bereich Gesundheit wurde am

23. August 1999 mitgeteilt, dass zwar im Bedarfsprüfungsverfahren bezüglich des

Standortes Wr. Neudorf im Hinblick auf die damals angegebene Größe seitens des NÖ

Gesundheits - und Sozialfonds ein Einspruch ergangen sei und klar gestellt wurde, dass

aufgrund der Abdeckung des öffentlichen Versorgungsbedarfes durch die öffentlichen

Krankenanstalten in Wien und NÖ gegenüber dem NÖ Gesundheits - und Sozialfonds

keine Möglichkeit der Inanspruchnahme von LKF - Mitteln bestehe. Hinsichtlich der nun zu

realisierenden Größe des Dialyseinstitutes im Umfang von

8 Dialyseplätzen und 4 Ersatzplätzen mit ca. 50 Patientenbehandlungen pro Tag sei

jedoch gerechtfertigt eine Bewilligung über diesen Rahmen hinaus würde jedoch seitens

des NÖGUS nicht zugestimmt werden.

 

Zusätzlich hat in der Sitzung vom 26. Februar 2000 der Landessanitätsrat für NÖ

folgenden Beschluss gefasst:

„Der Landessanitätsrat für NÖ erhebt gegen die Verlegung des Standortes des

Dialyseinstitutes Prim. Dr. Katschnig von Wr. Neudorf nach Mödling bei Einhaltung der

Auflagen des Gutachtens des Sanitätsrates vom 25. März 1998 keinen Einspruch.“

 

In diesem oben angeführten Gutachten vom 25. März 1998 wurde hinsichtlich des

vormals genannten Standortes in Wr. Neudorf angeführt, dass nur die Errichtung einer

privaten Dialysestation im Umfang von 8 Dialyseplätzen entsprechend einer

Maximalfrequenz von etwa 50 Patienten bei geplantem 3-Schicht-Betrieb befürwortet

werde. Dies würde dem derzeitigen regionalen Dialysebedarf und den Patientenwunsch

nach kürzeren Anfahrtswegen gerecht werden. Sollte eine dieser Kapazität limitierte

Dialyse errichtet werden, so müsste sichergestellt werden, dass von dem privaten

Dialyseinstitut gleichwertige medizinische Leistungen bei vergleichbaren Kostenersatz die

in A.ö. Krankenanstalten erbracht werden.

 

Nach Durchführung des Bedarfsprüfungsverfahrens wurde am 3. Dezember 1999 eine

Errichtungsbewilligungsverhandlung an Ort und Stelle, sowie am 20. Jänner 2000 eine

Betriebsbewilligungsverhandlung an Ort und Stelle durchgeführt. Im Zuge dieser

Verhandlungen wurde jeweils ein medizinisches, ein sicherheitstechnisches sowie ein

bautechnisches Gutachten der anwesenden Amtsachverständigen eingeholt, aus denen

hervorgeht, dass das Gebäude bzw. die Räumlichkeiten der beantragten Krankenanstalt

als Anstaltsgebäude geeignet ist und die nach dem Anstaltszweck, dem in Aussicht

genommenen Leistungsangebot und allfälligen Schwerpunkten erforderliche apparative

und personelle Ausstattung dauerhaft sichergestellt ist, wenn die im Spruch dieses

Bescheides normierten Errichtungsbewilligungs - und Betriebsbewilligungsauflagen

eingehalten werden.

 

Nach dem auch seitens des Antragstellers alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt

wurden, wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 28. Februar 2000

Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs.3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991 - AVG gewährt und die Möglichkeit zu einer abschließenden Stellungnahme

gegeben. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird erwogen:

 

Gemäß § 8 Abs. 1 des NÖ KAG 1974 ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn

 

a)

nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen

Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot

öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassen -

Verträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines

selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch

niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und

Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf

niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, ein Bedarf gegeben ist;

 

b)

keine Bedenken gegen den Bewerber vorliegen (§ 5 Abs. 6),

 

c)

das geplante oder bereits vorhandene Gebäude (Räume), als Anstaltsgebäude

(Anstaltsräume) geeignet und die nach dem Anstaltszweck, dem in Aussicht

genommenen Leistungsangebot und allfälligen Schwerpunkte erforderliche apparative

und personelle Ausstattung dauerhaft sichergestellt sind sowie

 

d)

die zivilrechtlichen und finanziellen Grundlagen die einwandfreie Führung der Anstalt

ermöglichen.

 

e)

der angegebene Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot dem

Österreichischen Krankenanstaltenplan, einschließlich des Großgeräteplanes, und dem

Landes-Krankenanstaltenplan entspricht.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 des NÖ KAG 1974 ist die Bewilligung zum Betrieb einer

Krankenanstalt zu erteilen, wenn

 

a)

die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt erteilt wurde und die Anstalt dem

Bewilligungsbescheid gemäß errichtet wurde,

 

b)

die baupolizeiliche Benützungsbewilligung erteilt wurde, sofern zur Errichtung der

Krankenanstalt ein Bauvorhaben durchzuführen war,

 

c)

die allenfalls erforderlichen Betriebsbewilligungen für die technischen Einrichtungen erteilt

wurden,

d)

die Krankenanstalt im Hinblick auf die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt

erforderlichen medizinischen Apparate und Einrichtungen in einer Weise ausgestattet ist,

dass in ihr die Patienten nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der

medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden können,

 

e)

gegen die für den inneren Betrieb der Krankenanstalt vorgeschriebenen

Anstaltsordnung (§16) keine Bedenken bestehen,

 

f)

ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes

(§17 Abs. 4) und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen

Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärzte namhaft

gemacht worden sind (§ 17 Abs. 2) sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im übrigen

die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot

erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird.

 

g)

sowie überdies die Vorgaben des Österreichischen Krankenanstaltenplanes,

einschließlich des Großgeräteplanes, und des Landes - Krankenanstaltenplanes

(§ 21a) erfüllt sind.

 

Wie das Bedarfsprüfungsverfahren ergeben hat, sind neben den A.ö. Krankenanstalten

derzeit keinerlei sonstige Einrichtungen - weder private Krankenanstalten noch

niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen oder

Vertragseinrichtungen der Kassen - vorhanden, die Dialysebehandlungen durchführen.

Das seitens der Dialyse Dr. Katschnig GmbH. beantragte Projekt ist somit das erste in

NÖ, das neben den A.ö. Krankenhäusern chronische Dialysebehandlung für die etwa 70

im Einzugsgebiet der geplanten Krankenanstalt lebenden Patienten anbietet.

 

Bis auf den Hauptverband der NÖ Sozialversicherungsträger und das A.ö. Krankenhaus

Wr. Neustadt wurden überaus positive Stellungnahmen im Bedarfsprüfungsverfahren

abgegeben. In den beiden negativen Stellungnahmen des A.ö. Krankenhauses Wr.

Neustadt und des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger wurde

darüber hinaus im wesentlichen nur eingewendet, dass genügend freie Kapazitäten in den

vorhandenen A.ö. Krankenhäusern in NÖ vorhanden seien.

 

Diese Einwendungen gehen insofern ins Leere, als nach der ständigen Judikatur des

Verwaltungsgerichtshofes freie Kapazitäten in Ambulatorien von A.ö. Krankenhäusern

allein nicht dazu herangezogen werden können, um das Bestehen eines Bedarfes nach

einer beantragten privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen

Ambulatoriums zu verneinen.

Weiters wurde in beiden durchgeführten Verhandlungen aufgezeigt, dass alle sonstigen

Voraussetzungen für die Erteilung der Errichtungs - und Betriebsbewilligung vorliegen.

Insbesondere wurden auch alle für die Bewilligung erforderlichen Unterlagen seitens der

Antragsteller vorgelegt.

 

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den angeführten Gesetzesstellen.

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid ist keine weitere Berufung zulässig.

 

Hinweis:

Es kann jedoch gegen diesen Bescheid binnen 6 Wochen ab Zustellung beim

Verwaltungs - oder Verfassungsgerichtshof Beschwerde eingebracht werden, die

von einem Rechtsanwait unterschrieben sein muss.

Für eine solche Beschwerde sind Gebühren in der Höhe von S 2.500,-- (€ 181,68)

zu entrichten.

 

Ergeht gleichlautend an

1. die Dialyseinstitut Dr. Katschnig GmbH.

    z.Hdn. Hrn. Geschäftsführer Prim. Dr. Helmut Katschnig

    p/A. Neugasse 22, 2340 Mödling

2. das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Zentralkartei

    der Krankenanstalten Österreichs, Radetzkystraße 2, 1031 Wien

3. die Abteilung Gesundheitswesen

4. die Abteilung Landeshochbau A

5. die Abteilung Umwelttechnik

6. die Bezirkshauptmannschaft 2340 Mödling

7. die Stadtgemeinde 2340 Mödling, z.H. des Herrn Bürgermeisters

8. die Ärztekammer für NÖ, Wipplingerstraße 2,1010 Wien

9. die Wirtschaftskammer NÖ, Sektion Fremdenverkehr

    Herrengasse 10, 1014 Wien

10.die Wirtschaftskammer NÖ, Zentralkataster, Herrengasse 10, 1014 Wien

11.den Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger

      Kundmanngasse 2l-23, 1031 Wien

12.den NÖ Gesundheits - und Sozialfonds, Geschäftsführung Gesundheit

      Daniel Gran Straße 48/1, 3101 St. Pölten

13.das Arbeitsinspektorat für den 5 Aufsichtsbezirk, Belvederegasse 32,1040 Wien

14.die Abteilung Arbeitsrecht und Sozialversicherung, z.H. Herrn Grausam

15.das Büro Landeshauptmann Dr. Pröll, z.H. Herrn Mag. Oberparleiter

Betrifft: Parlament - schriftliche Anfrage;

               Anfrage betreffend Verweigerung eines Kassenvertrages durch die

               Niederösterreichische Gebietskrankenkasse für die Dialyse Mödling,

               Nr. 544/J vom 21. März 2000

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zur obgenannten parlamentarischen Anfrage nehmen wir Stellung wie folgt:

 

Zu 1) und 2)

 

Im Wiener Bereich besteht grundsätzlich eine ausreichende Anzahl von Einrichtungen, die über

Dialysebehandlungsplätze verfügen. Konkret gibt es in den folgenden öffentlichen, landesfondsfi -

nanzierten Krankenanstalten Dialysebehandlungsplätze:

 

Krankenanstalt der Stadt Wien, Rudolfstiftung, 1030 Wien,

Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien, 1090 Wien,

Kaiser Franz Josef Spital der Stadt Wien, 1100 Wien

Krankenhaus der Stadt Wien Lainz, 1130 Wien,

Hanusch Krankenhaus, 1140 Wien,

Wilhelminen Spital der Stadt Wien, 1160 Wien,

Sozialmedizinisches Zentrum Ost - Donauspital, 1220 Wien

Aus dieser Aufzählung kann ersehen werden, dass innerhalb Wiens auch eine regionale Verteilung

der Dialyseeinrichtungen gegeben ist.

 

Versorgungsengpässe, die in den einzelnen Einrichtungen wegen des steigenden Bedarfs auftre -

ten, werden in erster Linie durch eine Ausweitung der Kapazitäten der bestehenden Einrichtungen

zu beseitigen sein. Diese Frage ist auch Gegenstand der laufenden Verhandlungen über die Kran -

kenanstaltenfinanzierung ab dem Jahr 2001. Sollte in Zukunft wegen der Zunahme der Dialysepa -

tienten eine ausreichende Versorgung auch durch Kapazitätsausweitungen in den bestehenden

Einrichtungen nicht mehr gewährleistet sein, wird der Abschluss von Verträgen mit anderen Lei -

stungserbringern zu prüfen sein.

 

Zu 3)

 

Innerhalb von Wien besteht für Transporte unabhängig von der Anzahl der tatsächlich gefahrenen

Kilometer eine Pauschalregelung mit den Vertragspartnern. Lange Transporte von Dialysepatien -

ten außerhalb Wiens sind nach Möglichkeit nicht nur im Interesse der Patienten sondern auch we -

gen der Höhe der Transportkosten zu vermeiden.

 

Zu 4)

 

Wenn Leistungen von Spitalsambulanzen in den extramuralen Bereich verlagert werden, ist

Grundvoraussetzung dafür, dass eine finanzielle Entlastung der Krankenversicherungsträger ein -

treten kann, dass die Aufwendungen für die Spitalsambulanzen (Zahlungen an den Landesfonds)

entsprechend vermindert werden. Ansonsten führt eine Verlagerung von Leistungen in den extra -

muralen Bereich nicht zu einer finanziellen Entlastung der Krankenversicherungsträger sondern zu

einer finanziellen Doppelbelastung, und zwar auch dann, wenn eine Verlagerung in den extramu -

ralen Bereich im Einzelfall volkswirtschaftlich sinnvoll ist. Grundsätzlich ist jedoch zu bemerken,

dass eine Vermehrung des Leistungsangebotes durch zusätzliche Leistungserbringer regelmäßig

eine Vermehrung der Nachfrage nach sich zieht. Dies ist aus Sicht der extramuralen Leistungser -

bringer wünschenswert, führt jedoch zu einer finanziellen Mehrbelastung der Krankenversiche -

rungsträger.

 

Zu 5)

 

Transportwege für lebensbedrohlich erkrankte Menschen sind so kurz wie möglich zu halten. Was

die Dialysepatienten aus dem Kreis der Versicherten der Wiener Gebietskrankenkasse betrifft,

kann es nur ausnahmsweise vorkommen, dass längere Transportwege erforderlich sind.

Zu 6)

 

Zwischen dem Betreiber der Dialysestation in Mödling und der Wiener Gebietskrankenkasse fin -

den derzeit Gespräche statt, bei denen die Möglichkeiten einer künftigen Kooperation ausgelotet

werden. Ansprechpartner für einen allfälligen Kassenvertrag wird aber primär die Niederösterrei -

chische Gebietskrankenkasse sein. Vom Betreiber der Dialysestation wird zu prüfen sein, ob Ver -

träge mit den jeweiligen Landesfonds in Betracht kommen, da Dialysebehandlungen auf Grund der

derzeitigen Krankenanstaltenfinanzierungsregelung in den von den landesfondsfinanzierten Kran -

kenanstalten übernommenen Leistungsumfang fallen.

Zur parlamentarischen Anfrage über die Verweigerung eines Kassenvertrages für

das Dialyseinstitut in Mödling nehmen wir wie folgt Stellung:

 

1. Im Einzugsgebiet der Dialysestation in Mödling, das vom Betreiber selbst mit

    25 Kilometer um Mödling definiert wird, finden sich 60 Dialysepatienten, die zu -

    gleich Anspruchsberechtigte unseres Trägers sind. Diese Region schließt sieben

    Dialysezentren in Wien ein und grenzt im Süden an das Einzugsgebiet des Kran -

    kenhauses Wr. Neustadt sowie im Osten an jenes des Krankenhauses Eisen -

    stadt. Dort wird die überwiegende Zahl der Patienten dialysiert. Lediglich zwei

Patienten erhalten ihre Dialyse im Krankenhaus Mistelbach und drei Patienten

werden ins Krankenhaus St. Pölten gefahren. Jedenfalls muss kein Anspruchs -

berechtigter der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse aus dem südli -

chen Wiener Raum nach Amstetten zur Dialyse gebracht werden. Sieben dieser

Behandlungsstationen stellen die Versorgung in einem Drei - Schichtbetrieb si -

cher, eine Station findet grundsätzlich mit einem Drei - Schichtbetrieb das Auslan -

gen, nur in Ausnahmesituationen muss in einer vierten Schicht nachts dialysiert

werden. In drei Krankenanstalten gehört die vierte Schicht zum Spitalsalltag.

 

Die Anzahl der Dialysepatienten unseres Trägers stieg von 1998 auf Dezem -

ber 1999 um 13 Personen an, wobei auffällt, dass die Anzahl der Patienten, die

eine Peritonealdialyse zu Hause durchführen, im gleichen Zeitraum von 41 auf 34

gesunken ist. Die Spitäler sehen sich derzeit offenkundig nicht dazu veranlasst,

die Peritonealdialyse zu forcieren. Im Zusammenhalt mit obigen Fakten lässt dies

darauf schließen, dass bestehende Einrichtungen (noch) nicht an ihren Kapazi -

tätsgrenzen angelangt sind. So verneinte auch das Krankenhaus Wr. Neustadt

im Zuge des sanitätsbehördlichen Bewilligungsverfahrens einen Bedarf für das

Dialyseinstitut in Mödling, weil die Dialysebetten von 14 auf 16 erhöht wurden

und somit ausreichende Kapazitäten bestehen. Daran hat sich bis zum heutigen

Tage nichts geändert: In der dritten Schicht sind sechs Dialyseplätze frei, eine

vierte Schicht - beginnend in der Nacht - wird nicht durchgeführt. Zudem könnten

im Krankenhaus Wiener Neustadt ohne bauliche Veränderungen drei weitere

Dialysebetten aufgestellt werden, doch besteht derzeit dafür kein Bedarf.

 

2.

Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse trägt neben der Pauschalzah -

lung zur Finanzierung Niederösterreichs Krankenhäuser, mit der übrigens auch

die Dialysebehandlung abgegolten ist, insoweit zur Versorgung der Dialysepati -

enten bei, als noch kein einziger Antrag auf Peritonealdialyse (Heimdialyse) ab -

gelehnt wurde. Die Kosten für Heimdialysen werden daher zur Gänze von der

Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse getragen.

 

An dieser Stelle sei angemerkt, dass ein beim Österreichischen Bundesinstitut

für Gesundheitswesen (ÖBIG) eingerichtetes Expertengremium für Nephrologie

einen "Standard für Nierenersatztherapie in Österreich‘ festgeschrieben hat.

Demnach haben die Spitäler die Vorhalteleistung für Peritonealdialysen - und

Dialysen im extramuralen Bereich zu erbringen. Für jeden Peritonealdialyse -

Patienten muss daher der freie Zugang zu einem Hämodialyseplatz im Spital

jederzeit sichergestellt sein. Extramurale Dialyseeinrichtungen wiederum müss -

ten laut Expertengremium auf Vertragsbasis mit dem nächstgelegenen nephrolo -

gischen Zentrum kooperieren, damit sichergestellt wird, dass ihre Patienten im

Bedarfsfall (Z.B. bei Shunt-Problemen) jederzeit stationär betreut werden können.

 

3.

Außer Streit steht, dass im Zusammenhang mit Dialysebehandlungen in Kranken -

anstalten für die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse ein hoher Transport -

kostenaufwand entsteht. Die Honorierung an die Vertragspartner (ÖRK, ASBÖ

Taxi) erfolgt unter Zugrundelegung eines Kilometertarifes im Ausmaß der jeweili -

gen Fahrtstrecke.

 

Im Konkreten halten wir fest, dass zwei Dialysepatienten, die Anspruchsberech -

tigte unseres Trägers sind, direkt in Mödling wohnen. Durch eine Invertragnahme

des Institutes von Herrn Prim. Dr. Katschnig würde nur in diesen beiden Fällen

ein Transport zur Behandlungsstelle entbehrlich. Für nicht einmal ein Drittel der

Patienten würde die Dialyse in Mödling zu einer Verkürzung des Anfahrtsweges

um mehr als 15 Kilometer führen.

Anhand folgender Einzelfälle wird die Situation näher beleuchtet: Derzeit werden

zwei Patienten des Einzugsgebietes in St. Pölten dialysiert, die in Eichgraben

wohnen und deren Anfahrtsweg sich bei einer Behandlung in Mödling sogar ver -

längern würde. Zudem liegt es auf der Hand, dass für einen Patienten aus Groß

Enzersdorf die Dialyse im AKH Wien weit weniger Strapazen mit sich bringt als in

Mödling. Für einen Patienten aus Bad Vöslau wiederum macht es kaum einen

Unterschied, ob er nach Mödling - oder wie bisher - in das Krankenhaus

Wr. Neustadt gefahren wird. Aus der Einzelfallbetrachtung ergibt sich, dass bei

einer Invertragnahme des Institutes von Herrn Prim. Dr. Katschnig für das Gros

der Patienten keine wesentlichen Erleichterungen zu erkennen sind. Vielmehr

wurde das Institut in einem ohnehin gut versorgten Ballungszentrum errichtet, wo -

mit das mögliche Einsparungspotenzial bei den Fahrtkosten als eher gering zu

bewerten ist. Fest steht, dass durch die Honorierung angemessener Vertragsta -

rife der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zusätzlich hohe Kosten er -

wachsen würden.

 

4. Unter Bedachtnahme auf das zu Punkt 2 Gesagte und die laut Expertenmeinung

vom Spital zu erbringende Vorhalteleistung würde eine Verlagerung der Dialyse

vom intra - in den extramuralen Bereich zu einer Verteuerung des Gesamtsyste -

ms führen, zumal Kapazitäten im Spital für Bedarfsfälle aufrecht zu erhalten

sind, während der sozialen Krankenversicherung ein beträchtlicher Mehraufwand

für angemessene Behandlungstarife in Instituten entstünde (zwischen S 2.500,--

und S 3.000,-- pro Dialyse). Mit einer Öffnung des extramuralen Bereiches für

Dialysestationen kommt es daher nicht zu einer Kostenverschiebung vom Spital

ins Institut im Verhältnis 1 : 1, sondern würden „größere Kapazitäten im extramu -

ralen Bereich unweigerlich die Auslastung der Dialyseeinheiten in öffentlichen

Krankenanstalten und deren wirtschaftliche Führbarkeit drastisch reduzieren“, so

auch die Meinung des Landessanitätsrates für Niederösterreich. Fest steht wei -

ters, dass sich viele Experten für den Ausbau bestehender Behandlungseinrich -

tungen und gegen die Dialyse im extramuralen Bereich aussprechen.

 

5. Die flächenmäßige Ausdehnung und die geografischen Verhältnisse in unserem

Bundesland bedingen zwangsläufig teils längere, teils kürzere Anfahrtswege zu

den Behandlungsstellen. In dieser Frage gilt es, die Einzelinteressen der zweifel -

los schwer kranken Dialysepatienten mit dem Gesamtinteresse der Versicherten -

gemeinschaft nach einem ökonomischen Einsatz der Beiträge abzuwägen. Der

Versorgungsauftrag des Gesetzgebers ist klar; die Niederösterreichische Ge -

bietskrankenkasse ist dazu aufgerufen, die flächendeckende, notwendige Ver -

sorgung sicherzustellen. Aus diesem gesetzlichen Auftrag folgt, dass der Patient

nicht jede technisch aufwändige Behandlungseinrichtung in unmittelbarer Nähe

zum Wohnort vorfinden kann.

 

Darüber hinaus merken wir an, dass die Niederösterreichische Gebietskranken -

kasse stets sorgsam mit den Anliegen der Dialysepatienten umgeht. Im Jahr 1983

haben wir beispielsweise die Errichtung einer Dialysestation im Krankenhaus

Wr. Neustadt (damals zwölf Betten) mit einer zweckgewidmeten Einmalzahlung von

zwei Millionen Schilling unterstützt. Im heurigen Jahr trägt die Niederösterreichi -

sche Gebietskrankenkasse mit rund 4,6 Milliarden Schilling zur Finanzierung der

niederösterreichischen Spitäler bei. Damit abgegolten ist auch die Dialyse. Mit einer

Invertragnahme würden wir diese Leistung „doppelt einkaufen“. Im Bewusstsein um

die schwierige persönliche Situation von Dialysepatienten haben wir allerdings mit

dem NÖ Gesundheits - und Sozialfonds Kontakt aufgenommen und vorgeschlagen,

dass dieser mit dem Institut in Mödling einen Vertrag abschließt, wonach die Pati -

enten anstelle des Krankenhauses nunmehr im extramuralen Bereich und auf Kos -

ten des NÖ Gesundheits - und Sozialfonds versorgt werden. Für die Niederösterrei -

chische Gebietskrankenkasse wäre eine Invertragnahme des Mödlinger Institutes

dann vorstellbar, wenn mit dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds eine Regelung

gefunden wird, wonach die Tarife für Behandlungen im extramuralen Bereich zu

100 % ersetzt werden. Denn mit der Auslagerung der Dialyse in den extramuralen

Bereich würden die Spitäler entlastet werden und hätte der Geldfluss dem Patien -

tenstrom zu folgen. Jedenfalls aber sollte das Thema "Dialyse" in die Gespräche

über die Spitalsfinanzierung ab 1.1.2001 aufgenommen werden.