498/AB XXI.GP
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Leiner und Kollegen
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
betreffend Verweigerung eines Kassenvertrages durch die NöGKK
für die Dialyse Mödling, Nr. 544/J, vom 21.3.2000
In Beantwortung der gegenständlichen Anfrage möchte ich zunächst ganz allgemein
zur Rechtslage Folgendes festhalten:
Bei den österreichischen Sozialversicherungsträgern und beim Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger handelt es sich bekanntlich um
öffentlich - rechtliche Körperschaften, die vom Gesetzgeber nach den Grundsätzen
der Selbstverwaltung eingerichtet sind und deren Geschäftsführung durch autonome
Verwaltungskörper wahrzunehmen ist.
Auf diese eigenverantwortliche Geschäftsführung, in deren Rahmen insbesondere
auch der Abschluss privatrechtlicher Verträge im Sinne der §§ 338 ff ASVG mit den
Vertragspartnern fällt, kommt mir als Bundesministerin für soziale Sicherheit und
Generationen auf Grund meines gesetzlich festgelegten Aufgabenbereiches eine
maßgebliche Einflussmöglichkeit nicht zu. Die Träger der gesetzlichen Krankenver -
sicherung unterliegen zwar grundsätzlich der Aufsicht durch den Bund, die von mir
als Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen als oberster Aufsichts -
behörde auszuüben ist, diese Aufsicht hat aber lediglich die Überwachung der Ge -
barung der Versicherungsträger und des Hauptverbandes sowie der Einhaltung der
Rechtsvorschriften zum Gegenstand. Die
Aufsicht kann sich auch auf Fragen der
Zweckmäßigkeit erstrecken; sie sollte sich in diesem Falle aber auf wichtige Fragen
beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung der Versicherungs -
träger nicht unnötig eingreifen.
Im Hinblick auf diese Rechtslage wurden zunächst Stellungnahmen des Haupt -
verbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Wiener Gebiets -
krankenkasse und vor allem auch der hauptbetroffenen Niederösterreichischen
Gebietskrankenkasse eingeholt, welche Stellungnahmen dieser Anfragebe -
antwortung in Kopie beiliegen.
Im Lichte dieser Ausführungen ist zu den von den anfragenden Abgeordneten
konkret aufgeworfenen Fragen im Einzelnen Folgendes anzumerken:
Zu den Fragen 1 und 2:
Die Vorhaltung einer bedarfsadäquaten Versorgungsstruktur im stationären Bereich
ist grundsätzlich Angelegenheit der Länder. Im niedergelassenen Bereich sind die
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung berufen, nach Möglichkeit durch den
Abschluss oben genannter privatrechtlicher Vereinbarungen entsprechende Sach -
leistungsstrukturen aufzubauen.
Der Bund trifft im Rahmen der geltenden Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über
die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die
Jahre 1997 bis 2000 Vereinbarungen mit den Ländern im Österreichischen Kranken -
anstalten - und Großgeräteplan. Diese Vereinbarungen betreffen bisher nur den
stationären Bereich der Fondskrankenanstalten (Fächerstruktur und Gesamtbetten -
zahl je Krankenanstalt).
Das Leistungsangebot Dialyse wurde allerdings im Rahmen der in den Jahren 1997
bis 1999 im Auftrag der Strukturkommission erarbeiteten Leistungsangebotsplanung
unter Berücksichtigung der Bedarfsentwicklung und des medizinischen Fortschritts
bereits geplant bzw. werden die Planungsergebnisse regelmäßig aktualisiert. Es ist
beabsichtigt, zwischen dem Bund und den Bundesländern zu vereinbaren, dass
diese Planungsergebnisse in die bevorstehende Revision des Österreichischen
Krankenanstalten - und
Großgeräteplanes (ÖKAP/GGP) per 1. Jänner 2001 integriert
werden. Damit könnte eine flächendeckende Dialyseversorgung bis zum Planungs -
horizont (voraussichtlich 2005) gewährleistet werden. Die flächendeckende Ver -
sorgung ist mit einer Erreichbarkeit im Individualverkehr von maximal 45 Minuten
definiert.
Die Flächendeckung hinsichtlich der Standorte und der Dialyseplätze ist gegenwärtig
österreichweit weitgehend vorhanden, eine Ausnahme bilden allerdings Teile
Niederösterreichs, v.a. das südliche Wiener Umland. An manchen Standorten in
Österreich wäre die Situation durch Kapazitätsausweitungen in Form zusätzlicher
Schichten noch zu verbessern. Dies trifft allerdings nicht für Wien zu, wo die
Kapazitäten weitgehend ausgeschöpft sind.
In Rahmen der Dialyse-Planung für die Fondskrankenanstalten werden auch vor -
handene versorgungswirksame Standorte bzw. Kapazitäten außerhalb der Fonds -
krankenanstalten berücksichtigt. Die Vergabe von Kassenverträgen liegt allerdings
im autonomen Wirkungsbereich der Sozialversicherungsträger.
Zu Frage 3:
Ergänzend zu dem oben, insbesondere zu den Fragen 1 und 2, bereits Gesagten
darf an dieser Stelle lediglich darauf hingewiesen werden, dass das Einsparung -
spotential bei den Fahrtkosten im Falle einer möglichen Invertragnahme der
Dialysestation in Mödling von den betroffenen Krankenversicherungsträgern als eher
gering bewertet wird.
Zu Frage 4:
Grundsätzlich leisten extramurale Einrichtungen einen wichtigen Beitrag zur
Gesundheitsversorgung. Wenn die Qualitätssicherung gewährleistet ist, werden die
PatientInnen sowohl intramural als auch extramural optimal versorgt werden können.
Dies ist etwa im Falle der Dialysebehandlung anzunehmen, wenn die Oualitäts -
standards, die im Rahmen der Leistungsangebotsplanung von der Österreichischen
Gesellschaft für Nephrologie in Kooperation mit dem Österreichischen Bundesinstitut
für Gesundheitswesen erarbeitet wurden, für den intra - und extramuralen Bereich in
gleicher Weise zur Anwendung kommen (vgl. hiezu auch Punkt 2 aber auch Punkt 4
der beiliegenden Stellungnahme der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse).
Hinsichtlich der Frage aufälliger Leistungsverschiebungen zwischen intra - und extra -
muralem Bereich ist allerdings auf den in der oben bereits genannten Vereinbarung
gemäß Art. 15a B - VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Kranken -
anstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 festgelegten Grundsatz Bedacht
zu nehmen, wonach einerseits mit den Zahlungen der Träger der Sozialversicherung
gemäß Art. 9 der Vereinbarung alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere
im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich ein -
schließlich der durch den medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen für
Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige der Träger der Sozialversicherung
zur Gänze abgegolten sind und andererseits hinsichtlich der Folgen allfälliger
Strukturveränderungen und Veränderungen der Leistungsangebote im stationären,
halbstationären, tagesklinischen, ambulanten und niedergelassenen Bereich ein ent -
sprechender Konsultations - und Sanktionsmechanismus einzurichten ist.
Zur Frage 5:
Selbstverständlich sind Transportwege für lebensbedrohlich erkrankte Menschen so
kurz wie möglich zu halten. Dabei ist allerdings auch den geographischen Gegeben -
heiten des jeweiligen Bundeslandes entsprechende Beachtung zu schenken.
Zu Frage 6:
Hier darf ich auf meine einleitenden Bemerkungen verweisen und festhalten, dass es
mir schon auf Grund der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen grund -
sätzlich nicht möglich ist, auf Entscheidungen der Träger der gesetzlichen Kranken -
versicherung über den Abschluss oder die Ausgestaltung von privatrechtlichen Ver -
einbarungen mit ihren (potentiellen)
Vertragspartnern Einfluss zu nehmen.
Betr.: Dialyseinstitut Dr. Katschnig in Mödling;
parlamentarische Anfrage betreffend Verweigerung eines Kassenvertrages
durch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, Nr. 544/J vom
21. März 2000
Bezug: Ihr Schreiben vom 28. März 2000,
ZI. 20.001/39 - 5/2000
Sehr geehrte Damen und Herren!
Prim. Dr. Katschnig hat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregie -
rung bereits im Jahr 1997 einen Antrag auf sanitätsbehördliche Bewilligung zur Er -
richtung und Betrieb eines Dialyseinstitutes in Wr. Neudorf eingebracht. Nachdem
das Projekt in Wr. Neudorf nicht realisiert werden konnte, wurde der Standort der
Dialysestation im Jahr 1999 in die Nachbargemeinde Mödling verlegt.
Eine in beiden Fällen vom Hauptverband durchgeführte Bedarfsprüfung bei
den hauptsächlich betroffenen Sozialversicherungsträgern hat ergeben, dass diese
keinen Bedarf an der Einrichtung haben, zumal dieser durch entsprechende Ver -
tragseinrichtungen in den Bundesländern Wien und Niederösterreich in ausreichen -
dem Maße abgedeckt ist (siehe beiliegendes Schreiben an das Amt der Niederöster -
reichischen Landesregierung vom 16. August
1999).
Dies wurde auch im Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung
vom 13. März 2000 über die Errichtungs- und Betriebsbewilligung korrekt angemerkt.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die negative Stellungnahme bei der Be -
darfsprüfung seitens der landesfondsfinanzierten Krankenanstalt Wr. Neustadt ver -
wiesen (siehe beiliegenden Bescheid vom 13. März 2000).
Nach einer neuerlichen Intervention von Prim. Dr. Katschnig bezüglich eines
Vertragsabschlusses hat der Hauptverband die betroffenen Versicherungsträger um
eine abschließende Stellungnahme ersucht.
Dabei wurde von den Versicherungsträgern wiederum übereinstimmend kein
Bedarf nach einer weiteren Vertragseinrichtung bekundet. Als Grund dafür wurde
a) das derzeitige System der Krankenanstaltenfinanzierung - bei Abschluss eines
Vertrages mit einem privaten Betreiber würde die Dialysebehandlung ‚"doppelt
eingekauft und finanziert werden“ und
b) die gegenwärtige Versorgungslage mit ausreichend zur Verfügung stehenden
Dialyseplätzen in öffentlichen Krankenanstalten
genannt.
Gemäß § 338 ASVG sind Verträge mit Leistungserbringern abzuschließen,
um die ausreichende Versorgung der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten
Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen si -
cherzustellen. Nachdem die Versicherungsträger dem Hauptverband mehrmals mit -
geteilt haben, dass derzeit keine Engpässe bei der Dialysebehandlung im südlichen
Wiener Raum und in Niederösterreich bestehen, kann gegen die Vorgangsweise der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, einen Vertragsabschluss "zu verwei -
gern“ kein Einwand erhoben werden.
Zu den einzelnen Punkten der parlamentarischen Anfrage verweisen wir auf
die Stellungnahmen der Wiener und
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse.
Betr.: Diaylseinstitut Dr. Katschnig Ges.m.b.H., Dialyse Wien Süd, Ansuchen um
sanitätsbehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Dialyseinstitutes in
Mödling, Bedarfsprüfung
Bezug: Ihr Schreiben vom 7. Juli 1999,
ZI. GS 4 - 20/W - 23/15 - 99
Sehr geehrte Damen und Herren!
Im gegenständlichen Verfahren teilt der Hauptverband mit daß nach Rück -
sprache mit den betroffenen Versicherungsträgern derzeit kein Bedarf nach weiteren
Dialyseplätzen in der betreffenden Versorgungsregion besteht. Nach Mitteilung der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse hat das a.ö. Krankenhaus Wr. Neu -
stadt seine Kapazität an Dialyseplätzen Mitte 1998 um zwei erhöht und betreibt der -
zeit 16 Dialysebetten. Nach den Ausführungen des Spitals erfolgen Dialysen in ei -
nem Dreischichtbetrieb, wobei die dritte Schicht nicht voll ausgelastet ist. Das a.ö.
Krankenhaus Wr. Neustadt verfügt somit über freie Kapazitäten. Mit der Bewilligung
von acht Dialyseplätzen und weiteren vier Ersatzplätzen im geplanten Ambulatorium
von Herrn Prim. Dr. Katschnig würde die Kapazität in dieser Region um 75 % erhöht
werden, obwohl kein weiterer Bedarf gegeben ist. Nach Information der Versiche -
rungsträger sind auch keine Wartezeiten
bekannt.
Darüber hinaus ist festzuhalten, daß der Standort Mödling von jenem ur -
sprünglich geplanten in Wr. Neudorf lediglich zwei bis drei Kilometer entfernt liegt.
Zusammenfassend kann daher der geplanten Errichtung dieses Ambulatori-
ums mangels Bedarfes nicht zugestimmt werden.
Ergeht nachrichtlich an:
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Betrifft
Dialyseinstitut Dr. Katschnig GmbH., Ansuchen um sanitätsbehördliche Errichtungs - und
Betriebsbewilligung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen
Ambulatoriums für Dialyse im Standort Mödling, Neugasse 22;
sanitätsbehördlicher Errichtungs- und Betriebsbewilligungsbescheid
A.
Die NÖ Landesregierung erteilt der „Dialyseinstitut Dr. Katschnig GmbH., vertreten durch
Herrn Geschäftsführer Prim. Dr. Helmut Katschnig, die sanitätsbehördliche Bewilligung zur
Errichtung und zum Betrieb einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen
Ambulatoriums für Dialyse im Standort 2340 Mödling, Neugasse 22.
Errichtung und Betrieb einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen
Ambulatoriums für Dialyse, das mit 8 Dialyseplätzen und 4 Ersatzplätzen ausgestattet ist.
Behandlung von max. ca. 50 Patienten pro Tag
Die „Dialyseinstitut Dr. Katschnig GmbH.
ist verpflichtet, folgende Auflagen zu erfüllen:
Für die Errichtung:
1) Medizinische und Bautechnische Auflagen:
1. Bodenbeläge müssen in allen Räumen rutschsicher und fugendicht, d.h. bei
Kunststoff- und Linolbelägen dicht verbunden bzw. verschweißt, verlegt sein.
Über Hohlkehlen ist ein dichter Anschluss an die Hand herzustellen.
Widerstandsfähigkeit gegen intensive Behandlung mit Wasser, Reinigungs - und
Desinfektionsmitteln muss gegeben sein.
2. Wandbeläge oder - anstriche müssen in medizinisch genutzten Räumen leicht zu
reinigen, abwaschbar und desinfizierbar sein. Wandbeläge sind mit den
Fußbodenbelägen dicht zu verbinden.
3. Wandverfliesungen sind an allen stark durch Nässe beanspruchten Wandflächen
vorzusehen, wie z.B. hinter und neben Waschtischen und Spülen, in Duschnischen,
Bädern, Teeküchen, Nassarbeitsplätzen usw. Dabei sind Ichsen und Anschlüsse an
Türen, feste Verbauten etc. mittels Silikon dauerelastisch zu verfugen.
4. Heizkörper für Pflege-, Diagnose- und Behandlungsbereiche sind als
Flächenheizkörper auszubilden (nach Möglichkeit ohne Konvektorbleche!). Zur
Verhinderung von Staubablagerungen dürfen Heizkörper keine oberen und seitlichen
Abdeckungen besitzen. Bei der Montage ist darauf zu achten, dass der Abstand des
Heizkörpers zur Wand eine problemlose Reinigung sowohl des Heizkörpers als auch
der dahinterliegenden Wandfläche zulässt.
5. Bei den Verbauten sind wegen der Verletzungsgefahr scharfe Kanten und Ecken zu
vermeiden. Alle ortsfesten Verbauten sind durch dauerelastische (Silikon - ) Verfugung
dicht an die Wand - und Fußbodenflächen anzuschließen.
Zur Vermeidung von unkontrollierbaren Staubabsatzflächen sind im Pflege - , Diagnose -
und Behandlungsbereich alle Verbauten mit mehr als ca. 185 cm Höhe bis zur Decke
zu verblenden oder ist die Abblendung um mind. 45 Grad geneigt gegen die
anschließende Wand zu führen.
Dies gilt sinngemäß auch für die Verkleidungen von Schiebetüraufhängungen.
6. Für das Umkleiden der Patienten bei Diagnose- und Behandlungsräumen sind
ausreichend Umkleidemöglichkeiten mit Kleiderablagen und Sitzmöglichkeiten
einzurichten. Dabei ist mindestens eine Türe der Umkleidekabine mit einem WC -
Beschlag (d.h. Tür im Notfall auch von außen her zu öffnen, Tür nach außen hin
aufschlagend) auszustatten.
7. Fenster
Durch entsprechende Dämmung ist die Bildung von Schwitzwasser zu vermeiden.
Wirksamer Sonnenschutz und Sichtschutz von außen (z.B. Sanitärräume,
Behandlungs - und
Diagnosebereiche etc.) ist vorzusehen.
8. Türbreiten (innere Lichte)
Patienten - WC, - duschen und - umkleidekabinen 80 / 200 cm
Funktionsräume ohne Bettenverkehr 90 / 200 cm
Funktionsräume mit Bettenverkehr 120 / 210 cm
Es sind nur Türblätter mit glatter, abwaschbarer und desinfizierbarer Oberfläche zu
verwenden.
9. Türbeschläge
Alle für Patienten zugängliche WCs sind mit Türen auszustatten, die nach außen
aufschlagen und von außen mit einem jederzeit erreichbaren Sicherheitsschlüssel zu
öffnen sind.
Türpuffer, möglichst an der Wand montierte, sind anzubringen.
Türdrücker sind so groß zu dimensionieren und deren Enden dem Türblatt zuzuführen,
dass sie auch als Ellbogendrücker verwendet werden können.
10. Gänge
An den Wänden der Gänge sind zur Verhinderung von Transportbeschädigungen
(Betten, Container, Rollstühle, Liegen etc.) Wandabweiser und Kantenschutzwinkel
anzubringen.
11. Stufen müssen rutschsicher ausgeführt und leicht zu reinigen sein.
Anhaltestangen müssen behindertengerecht ausgeführt sein.
12. Bei der Ausführung der Sanitär - Installationen ist im Diagnose - und
Behandlungsbereich folgendes zu beachten:
Waschtische dürfen keinen Überlauf besitzen.
Verschluss-Stoppel sind nicht gestattet. Zur Reinigung des Waschtisches sind
Abflussstandrohre einzusetzen.
Alle Sanitäreinrichtungsgegenstände (WC - Schalen, Waschtische, Etageren, Spiegel
etc.) sind mittels dauerelastischerVerfugung dicht an die Wand anzuschließen.
Um eine effiziente und einfache Reinigung zu ermöglichen, sind ausnahmslos
Wandarmaturen mit Einhand - Regelung zu installieren.
Durch geeignete Vorkehrungen (z.B. Einbau eines Thermostaten) ist ein sicherer
Schutz vorVerbrühungen zu gewährleisten.
Ärztewaschtische sind mit Ärzte - Armaturen, d.h. mit Ellbogenhebel oder
elektromechanischer Auslösung oder Fußtaste, auszustatten.
13. WC - Anlagen
Für Patienten und Personal sind nach Geschlechtern getrennte WC - Anlagen
bereitzustellen und als solche zu kennzeichnen. In sämtlichen WCs sind zur Ablage der
Oberbekleidung einfache Garderobehaken anzubringen. Die zugehörigen Vorräume
sind mit Einrichtungen zur hygienisch einwandfreien Händewaschgelegenheit
auszustatten.
Im Behandlungsbereich bzw. je Station ist mindestens ein WC behindertengerecht
auszustatten.
Es sind nur Wandhängeklosetts mit in die Wand eingebauten
Spülkästen zu installieren. Sämtliche für Patienten vorgesehene WCs, Duschen und
Bäder sind mit Anhaltestangen auszustatten.
Duschvorhänge haben sich in der Praxis aus hygienischer Sicht nicht bewährt, hier
wäre nach Möglichkeit Dusch-Trennwänden der Vorzug zu geben.
In Damen - WCs sind zur Aufnahme von gebrauchten Binden, Vorlagen, Tampons etc.
unbrennbare Tret-Abfalleimer aufzustellen.
14. Jeder Waschtisch zur hygienisch einwandfreien Händereinigung ist mit Seifen -
und/oder Desinfektionsmittel - Spender, Einmalhandtuch - Spender und Auffangkorb für
gebrauchte Handtücher auszustatten.
Seifenstücke und Gemeinschaftshandtücher sind nicht gestattet.
Es sind vorzugsweise nur Spender mit Armhebelbedienung zu verwenden; die
Situierung dieser Spender (Wohin soll was kommen ?) obliegt dem
Hygienebeauftragten.
15. Krankenzimmer, Bäder, Schwesternstützpunkte sowie Diagnose - und
Behandlungsräume sind ausreichend mit Abfallbehältern auszustatten. Dabei ist auf
die Notwendigkeit der Mülltrennung unbedingt Bedacht zu nehmen.
16. Notruf
In sämtlichen Räumen, in denen Patienten zeitweise ohne Beobachtung verbleiben
(WCs, Duschen, Bäder, Umkleide - und Behandlungskabinen, Ruheräume etc.), ist ein
für den Patienten leicht erreich - und bedienbarer Notruf einzurichten und dem
Schwesternstützpunkt oder einer anderen rund um die Uhr besetzten Stelle zuzuleiten.
17. Zentralgarderoben für das Personal
Die Unterbringung von Straßen - und Dienstkleidung hat getrennt zu erfolgen (z.B.
Trennwand im Spind oder zwei getrennte Spinde). Eine Durchlüftung der Spinde ist zu
gewährleisten. Sanitäreinrichtungen sind in ausreichendem Maße einzurichten.
18. Personalaufenthaltsraum
Ein Personalaufenthaltsraum muss ausreichend groß sein und über eine natürliche
Belichtung verfügen. Geräte und Schränke zur Aufbewahrung von Lebensmitteln und
Getränken sowie zur Zubereitung von kleineren Speisen sollten zur Verfügung stehen.
19. Beschriftungen
Zur besseren Orientierung in der Krankenanstalt ist ein Leit - und Wegweisersystem
einzurichten.
Sämtliche Räume sind entsprechend ihrer tatsächlichen Nutzung durch Beschriftung zu
kennzeichnen.
Beschriftungen mittels angehefteter Zettel und Profilbuchstaben ohne Abdeckung sind
nicht gestattet.
Für Patienteninformationen allgemeiner Art sind entweder Pinwände oder Info - Ständer
einzurichten.
20. Lagerräume
Diese Nebenräume sind in ausreichender (!) Anzahl einzuplanen.
Die Lagerung von
-> Pflege- und Reinigungsartikeln
-> med.techn.Geräten
muss getrennt und übersichtlich möglich sein.
Regale und/oder Schränke müssen in ausreichendem Maße vorgesehen werden und
sind aus glatten, desinfizierbaren und nicht saugenden Materialien zu fertigen.
21. lm Lagerraum für Reinigungsgeräte (=Abstellraum oder Putzraum) ist ein
Ausguss zu installieren.
Darüberhinaus muss die Möglichkeit zur Aufbewahrung von Reinigungs - und
Putzutensilien gegeben sein.
Je nach dem Gebäudereinigungskonzept könnte in diesem Raum auch eine dezentrale
Mop - Aufbereitung (Waschmaschine und Trockner) untergebracht werden.
22. Die behindertengerechte Gestaltung (insbesondere des Behinderten - WCs) hat
entsprechend den Behinderten - Normen B 1600 und B 1601 zu erfolgen.
23. Bei der Gebäude - Ausgestaltung mit Grünpflanzen dürfen nur Hydrokulturen mit
Einfüllstutzen oder Stoffblumen zur Anwendung kommen.
In Erde getopfte Pflanzen stellen wegen der Verpilzung ein hygienisches Risiko dar und
sind deshalb nicht gestattet.
24. ln den Krankenzimmern sind für Besucher ausreichend Kleiderablagen und
Sitzgelegenheiten vorzusehen.
25. Abfallbeseitigung
Die Sammelgefäße für Wertstoffe (Weißglas, Buntglas, Papier, Kartonagen, Metall,
Kunststoffe etc.), Restmüll, Bio-Abfall, Sondermüll usw. sind so anzuordnen, dass
Belästigungen durch Geruch (insbesonders in der wärmeren Jahreszeit), durch Lärm
(Schreddern, Pressen) und Ungeziefer (Fliegen, Wespen, Mäuse, Ratten u.a.m.)
wirkungsvoll hintangehalten wird.
26. Parkplätze, Garagen und Lieferantenzufahrten sind so anzuordnen, dass für
Patienten keine unzumutbare Lärm - oder Abgasbelästigung entsteht.
In diesem Zusammenhang ist der Situierung der Frischluft - Ansaugeöffnung für die
Lüftungsanlage besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
27. ln Pflege- und Behandlungsbereichen sind ausreichend Einrichtungen zur
Notfallbehandlung ( Notfallkoffer, Reanimationseinheiten) anzuschaffen.
28. Labor
Die Arbeitsflächen müssen aus nicht porösem, glattem und widerstandfähigem Material
bestehen. Wände, Türen, Ablage - und Arbeitsflächen müssen eine intensive
Behandlung mit Reinigungs - und Desinfektionsmitteln vertragen.
Ein Waschtisch zur hygienisch einwandfreien Händereinigung und eine
Händedesinfektionsmöglichkeit sind einzurichten.
29. Dialyse - Räume
In einem Dialyse - Raum, welcher über eine Schleuse betreten wird, sollten maximal
sechs Dialyseplätze eingerichtet werden (Abstand voneinander ca. 2m oder 8-10 m2
pro Bett).
Bei den Wasseraufbereitungsanlagen für Dialyse ist auf möglichst kurze
Versorgungsleitungen zu achten, die überdies nicht in der Nähe von Heizungsrohren
oder Radiatoren verlaufen dürfen (Gefahr des Keimwachstums!).
Entnahmehähne für Wasserkontrolluntersuchungen sind einzubauen.
30. (Medizintechnische) Geräte mit Wasseranschluss
Um die Gefahr des Rücksaugens von gebrauchtem oder verschmutztem Wasser in die
Wasserversorgungsleitung zu vermeiden, müssen diese Geräte das DVGW -
Prüfzeichen tragen, oder es ist ein diesbezüglicher Herstellernachweis vorzulegen.
31. Zur Wahrung der Patienten - Intimsphäre sind die Türen vom Dialyseraum ins Freie mit
Vorhängen zu versehen.
32. Im Einvernehmen mit dem Hygienebeauftragten sind in den Behandlungseinheiten, im
Labor, im Entsorgungsraum und im Schwesternaufenthaltsraum ausreichend
Händedesinfektionsmöglichkeiten vorzusehen.
2) SicherheitstechnischeAuflagen:
33. Für den baulichen Brandschutz ist sinngemäß die NÖ Richtlinie „Baulicher
Brandschutz in Krankenanstalten..." anzuwenden. Ausgenommen davon ist der Punkt
13.3.2. - Einspeisemöglichkeit für Ersatzstromgeräte.
34. Handfeuerlöscher in entsprechender Zahl und Größe sind für die erste Löschhilfe
vorzusehen. Empfohlen werden 2 Handfeuerlöscher (CO2-Löscher) mit einem Inhalt
von 5 kg Löschmittel.
35. Die Notausgänge sind normgemäß deutlich zu kennzeichnen.
36. Für den betrieblichen Brandschutz ist eine Brandschutz - bzw. Evakuierungsordnung
zu erstellen.
37. Der Aushang „Verhalten im Brand - und Evakuierungsfalle ist in der Wartezone und im
Bereich des Schwesterndienstplatzes gut sichtbar anzubringen.
38. Das Objekt ist mit einer Blitzschutzanlage gemäß ÖVE E 49 (zukünftig EN 61 024)
auszustatten.
39. Innenliegende Räume sind mechanisch zu entlüften (Technik, Abstellraum für
Putzmittel, Umkleiden Personal, WC - Vorraum Patienten)
Die WC - Anlagen sind mit einer Schalenabsaugung auszustatten.
40. In den Bereichen Dialyse, Labor, Technik, E-Hauptverteiler, Flur - und Wartezone ist
eine Sicherheitsbeleuchtung vorzusehen. Im Windfang und beim Ausgang - innen - ist
jeweils eine Orientierungsleuchte zu installieren. Für die Sicherheits - bzw.
Orientierungsleuchten ist eine Versorgung mittels Zentralbatterie empfehlenswert.
(Mindestens 1 Stunde Akku-Betrieb gewährleisten).
41. Die gesamte elektrische Anlage ist unter Berücksichtigung der Vorschrift ÖVE-EN 7 zu
errichten. Der Dialyseraum ist in bezug auf die E - Installation der Anwendungsgruppe
1 zuzuordnen.
Für den Betrieb:
1. Gebrauchsanweisungen gelten als Bestandteil der Geräte oder Anlagen.
Vorgeschriebene Wartungen und sicherheitstechnische Kontrollen sind durchzuführen,
so z.B. für:
1.1. Blitzschutzanlage gemäß ÖVE-E 49 bzw. EN 61024,
1.2. Elektroinstallation gemäß ÖVE-EN 7,
1.3. Sicherheitsbeleuchtung der Rettungswege, Beleuchtung von
Rettungszeichen und Rettungszeichenleuchten gemäß ÖVE-EN 7a/1994.
2. Wiederholungsprüfungen der ableitfähigen Fußbodenbeläge in Zeitabständen von
maximal 3 Jahren unter
Beachtung, dass nur Reinigungsmittel verwendet werden
dürfen, welche die Ableitfähigkeit nicht vermindern (ggf. Kontrollmessungen
zwischenzeitlich durchführen).
3. Es ist sicherzustellen, dass nur dokumentiert geprüfte Geräte (Eingangsprüfung) und
Anlagen, die der medizinischen Nutzung dienen, in Betrieb genommen werden. Die
Zustimmung des Technischen Sicherheitsbeauftragten ist einzuholen.
4. Leicht entzündliche Abfälle (Wattebausche, benzingetränkte Lappen, usw.) dürfen
nicht in brennbare, offene Behälter geworfen werden, sondern müssen in unbrennbare
Gefäße mit ebensolchen dichtschließenden Deckeln aufbewahrt werden
(Metallgefäße). Diese Behälter sind täglich zu entleeren.
5. Zum Handgebrauch dürfen nur Gefäße mit max. 250 ccm brennbaren Flüssigkeiten
der Gefahrenklasse I in Glasgefäßen vorrätig gehalten werden. Sie müssen einen
gasdichten Verschluss aufweisen. Bei Verwendung von Metallgefäßen (Feuerkannen)
können diese bis zu einem Inhalt von 2 I verwendet werden. Alle Gefäße sind
entsprechend zu beschriften.
6. Die Brandschutz - und Evakuierungsordnung ist einzuhalten und auf aktuellem Stand
zu halten.
7. Die Mittel zur ersten und erweiterten Löschhilfe sind regelmäßig zu prüfen.
Medizinische Betriebsauflagen:
Für einen ordnungsgemäßen Betrieb, wie er nach dem Stand des Wissens zu fordern ist,
sind folgende Auflagen einzuhalten:
8. Das Dialyseinstitut muss jederzeit unter der Leitung eines Facharztes für Innere
Medizin, Sonderfach Nephrologie, stehen.
9. Während der Betriebszeiten ist die ständige Anwesenheit eines Arztes für
Allgemeinmedizin, welcher zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist, oder
eines Facharztes für Innere Medizin zu gewährleisten.
10. Für die maximale Auslastung (12 Betten) müssen mind. 2 diplomierte Gesundheits -
und Krankenpflegepersonen und mind. 1 SHD zur Verfügung stehen.
11. Eine Noffalleinheit (-koffer) ist ständig bereitzu halten und je nach Verwendung,
mindestens jedoch in vierteljährlichen Abständen, zu warten und dabei mittels einer
Checkliste auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit nachweislich zu überprüfen.
12. Es ist sicherzustellen, dass nur dokumentiert geprüfte Geräte und Anlagen (Nachweis
z.B.
durch Konformitätsprüfung) in Betrieb genommen werden, wenn diese in
den
Bereich der Patientensicherheit fallen.
13. Das Personal ist nachweislich in die Handhabung der medizinisch - technischen Geräte
einzuschulen.
14. Ein Hygienebeauftragter Arzt muss dem Institut jederzeit zur Verfügung stehen und
den Hygieneplan nach den Erfordernissen aktualisieren. Hygieneplan und darauf
fußende Arbeitsanweisungen sind den Mitarbeitern jeweils nachweislich zur Kenntnis
zu bringen und durch 30 Jahre zur Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren.
15. Patienten, die HBV (A - G) oder HIV infiziert sind, dürfen ausschließlich im Dialyseraum
II dialysiert werden.
16. Einmal jährlich ist Routineuntersuchung (ohne Pestizide) des Dialysewassers (nach
Aufbereitung) nach den Kriterien des LM - Codex, Kapitel Trinkwasser, an einer gemäß
§ 42, 49 oder 50 LMG autorisierten Untersuchungsstelle zu veranlassen, darüber
hinaus ist halbjährlich eine mikrobiologische Untersuchung durchzuführen, die eine
Untersuchung auf das Vorliegen von Pseudomon. aeruginosa umfassen muss, die
Befunde sind zur Einsichtnahme durch die Behörde durch 30 Jahre aufzubewahren.
17. Falls neben der Verwendung von Einmalmaterial auch wiederaufbereitete Instrumente
steril zur Anwendung kommen sollen und dazu ein Klein-Sterilisator im institutseigenen
Bereich verwendet wird, muss dieser den Bestimmungen der prEN 13060
entsprechen.
Beim Betrieb eines derartigen Sterilisators ist die EN 554 einzuhalten.
18. Die Anstaltsordnung ist für Patienten gut einsehbar anzuschlagen.
19. Sämtliche Räume sind entsprechend ihrer tatsächlichen Nutzung zu beschriften.
Der vorgelegte Bau - und Situationsplan (Beilage A) die vorgelegte Baubeschreibung
(Beilage B) und das vorgelegte Verzeichnis der vorhandenen Räume sowie der
vorhandenen für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt bestimmten wesentlichen
medizinischen Apparate und Einrichtungen (Beilage C) werden zum wesentlichen
Bestandteil dieses Bescheides erklärt.
B.
Die Bestellung von Herrn Univ. Prof. Dr. Rainer Oberbauer, Facharzt für Nephrologie, zum
verantwortlichen ärztlichen Leiter
der gegenständlichen Krankenanstalt wird genehmigt.
C.
Die vorgelegte Anstaltsordnung (Beilage D) wird genehmigt. Es wird verfügt, dass die
Anstaltsordnung in den für die Patienten und Besucher vorgesehenen Aufenthaltsräumen
gut sichtbar anzubringen ist. Gleichzeitig wird verfügt, dass die Dienstordnung den in der
Krankenanstalt beschäftigten und in Zukunft allen neu eintretenden Personen
nachweisbar zur Kenntnis gebracht wird.
D.
Die Anzeige über die Bestellung von Herrn Univ. Prof. Dr. Rainer Oberbauer, Facharzt für
Nephrologie zum Krankenhaushygieniker wird zur Kenntnis genommen.
E.
Die Anzeige über die Bestellung von Herrn Ing. Edwin Felfer zum Technischen
Sicherheitsbeauftragten wird zur Kenntnis genommen.
F.
Die Anzeige über die Bestellung von Herrn Prim. Dr. Helmut Katschnig, Facharzt für
Innere Medizin sowie Facharzt für Nephrologie zum Stellvertreter des ärztlichen Leiters
wird zur Kenntnis genommen.
G.
Die „Dialyseinstitut Dr. Katschnig GmbH." ist verpflichtet die folgenden Verfahrenskosten
innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides mit beiliegendem Erlagschein
zu bezahlen.
für die Errichtungsbewilligung S 2.750,--
für die Betriebsbewilligung S 2.750,--
für die Genehmigung der Bestellung des
ärztlichen Leiters S 150,--
für die Genehmigung der Anstaltsordnung S 500,--
Kommissionsgebühren für
die Errichtungsbewilligungsverhandlung
für 5 Amtsorgane und 4/2 Stunden S 2.600,--
Kommissionsgebühren für
die Betriebsbewilligungsverhandlung
für 5 Amtsorgane und 5/2 Stunden S 3.200,-- .
========
Rechtsgrundlagen:
Zu A.:
§ 8 Abs. 1, 2 und 3, § 10 Abs. 1 und 3 desNÖ Krankenanstaltengesetzes 1974
(NÖ KAG 1974), LGBl. 9440-13
Zu B.:
§ 10 Abs. 5 i.V.m. § 18 Abs. 1 des
NÖ KAG 1974
Zu C.:
§ 10 Abs. 5 i.V.m. § 16 Abs. 4, § 16 Abs. 5 NÖ KAG 1974
Zu D.:
§ 19a Abs. 4 des NÖ KAG 1974
Zu E.:
§ 19c Abs. 7 des NÖ KAG 1974
Zu F.:
§ 17 Abs. 4 des NÖ KAG 1974
Zu G.:
§§ 76 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
(AVG 1991) i.d.g.F.
Tarifpost 42 lit. a und lit.b, 45 und 47 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1984,
LGBI. 3800/1 - 7
§ 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBI. 3860/1-2
Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 3. November 1998 wurde Herrn Prim.
Dr. Helmut Katschnig die sanitätsbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer
Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Dialyse im
Standort 2351 Wr. Neudorf, Hauptstraße - ehemaliges Klosterareal - erteilt.
Da das gegenständliche Projekt jedoch in der Zwischenzeit im Standort Wr. Neudorf nicht
verwirklicht werden konnte, wurde seitens der Dialyseinstitut Dr. Katschnig GmbH.,
vertreten durch Herrn Geschäftsführer Prim. Dr. Helmut Katschnig mit Schreiben vom
4. Mai 1999 das Ansuchen um sanitätsbehördliche Bewilligung der Errichtung und des
Betriebes einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für
Dialyse nunmehr im Standort 2340 Mödling, Neugasse 22, angesucht.
Als Anstaltszweck wurde die Errichtung und der Betrieb eines Dialyseinstitutes mit
8 Dialyseplätzen zusätzlich 4 Dialyseersatzplätzen sowie als Anstaltsumfang eine
Behandlung von max. ca. 50 Patienten pro Tag angegeben.
Somit traten durch dieses Ansuchen keinerlei Änderungen hinsichtlich Anstaltszweck und
Anstaltsumfang im Bezug auf das nunmehr nicht zu verwirklichende Projekt in Wr.
Neudorf ein. Weiters befindet sich der nunmehrige Standort in Mödling nur ca.
4 bis 5 km vom vormals geplanten Standort in Wr. Neudorf entfernt.
Aufgrund dieses Antrages wurde seitens der Behörde ein Bedarfsprüfungsverfahren im
Sinne des § 5 des NÖ Krankenanstaltengesetzes 1974 (NÖ KAG 1974) i.d.g.F.
durchgeführt und wurden Stellungnahmen bzw. Gutachten der Ärztekammer für NÖ, der
Wirtschaftskammer NÖ, des NÖ Gesundheits - und Sozialfonds, Bereich Gesundheit, der
Stadtgemeinde Mödling, des Hauptverbandes
der Österreichischen
Sozialversicherungsträger und der allgemeinen öffentlichen Krankenhäuser Mödling,
Baden und Wr. Neustadt sowie des Landessanitätsrates für NÖ eingeholt.
Im Zuge dieses Bedarfsprüfungsverfahrens haben nur der Hauptverband der
Österreichischen Sozialversicherungsträger sowie das A.ö. Krankenhaus Wr. Neustadt
eine negative Stellungnahme zum Bedarf nach dem beantragten Dialyseinstitut
abgegeben.
Dabei wurde im wesentlichen vom Hauptverband der Österreichischen
Sozialversicherungsträger ausgeführt, dass das A.ö. Krankenhaus Wr. Neustadt
16 Dialysebetten betreibe und diese Kapazität noch ausgebaut werde. Weiters würden im
Krankenhaus Wr. Neustadt Dialysen in einem 3 - Schicht - Betrieb durchgeführt, wobei die
3.Schicht nicht voll ausgelastet sei, sodass davon auszugehen sei, dass das Krankenhaus
Wr. Neustadt über freie Kapazitäten verfüge. Diesbezüglich wurde auch in der
Stellungnahme des A.ö. Krankenhauses Wr. Neustadt ausgeführt, dass
Kapazitätserweiterung durch Umschichtungen der Dienstpläne in der Krankenanstalt
jederzeit möglich wären und derzeit ca. 45 Patienten pro Tag im Krankenhaus Wr.
Neustadt behandelt werden.
Das Patientengut komme in erster Linie aus dem Südosten Niederösterreichs, den
Bezirken Wr. Neustadt, Neunkirchen, Baden, Mödling und zum Teil aus dem Burgenland.
Weiters wurden Bedenken gegen das beantragte Institut aufgeworfen, als angeführt
wurde, dass an privaten Dialyseinstituten hauptsächlich nach Erfahrungswerten
komplikationslose Patienten behandelt würden und die multimorbilen und damit
naturgemäß kostenintensiveren Patienten dann den öffentlichen
Krankenhauseinrichtungen zur Versorgung übrig blieben.
Zusätzlich wurde auch noch darauf verwiesen, dass durch die Eröffnung einer weiteren
Schicht Kapazitäten im A.ö. Krankenhaus Eisenstadt vorhanden seien und auch im
Krankenhaus St. Pölten freie Plätze vorhanden wären.
Im Gegensatz dazu wurde vom A.ö. NÖ Landeskrankenhaus Mödling bekannt gegeben,
dass aus Sicht der Krankenanstalt Mödling ein Bedarf nach dem privaten Dialyseinstitut
durchaus gegeben sei und auch bereits erste Kontakte mit dem Betreiber des Institutes
über eine mögliche Zusammenarbeit vorhanden sei. Auch das A.ö. Krankenhaus der
Kurstadt Baden bestätigte mit Schreiben vom 13. Juli 1999, dass gegen das Projekt kein
Einwand erhoben werde.
Mit Schreiben vom 7. Juli 1999 wurde die Errichtung des Dialyseinstitutes auch seitens
der Ärztekammer für NÖ befürwortet und hierbei auf jene Stellungnahmen die bereits im
Verfahren betreffend den Standort Wr. Neudorf abgegeben wurde, verwiesen.
Mit Schreiben vom 21. Juli1999 bestätigte auch die Fachvertretung der Heilbade - Kur -
und Krankenanstalten sowie der Mineralquellenbetriebe der Wirtschaftskammer NÖ, dass
kein Einwand gegen die sanitätsbehördliche Bewilligung zur Errichtung eines
Dialyseinstitutes in Mödling bestehe.
Die Stadtgemeinde Mödling führte in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni1999 aus, dass
die Rücksprache mit dem Roten Kreuz
Mödling ergeben habe, dass im Einzugsgebiet 742
Dialysepatienten wohnhaft seien, die zu allen Tages - und Nachtzeiten, je nach dem wo
ein Dialyseplatz frei sei, nach Wien, Wr. Neustadt, St. Pölten und manchmal sogar bis
Amstetten transportiert werden müssten um die für sie notwendige Behandlung zu
erfahren. Aus diesem Grund werde im Namen der Betroffenen um positive Beurteilung
des Antrages ersucht.
Seitens des NÖ Gesundheits - und Sozialfonds, Bereich Gesundheit wurde am
23. August 1999 mitgeteilt, dass zwar im Bedarfsprüfungsverfahren bezüglich des
Standortes Wr. Neudorf im Hinblick auf die damals angegebene Größe seitens des NÖ
Gesundheits - und Sozialfonds ein Einspruch ergangen sei und klar gestellt wurde, dass
aufgrund der Abdeckung des öffentlichen Versorgungsbedarfes durch die öffentlichen
Krankenanstalten in Wien und NÖ gegenüber dem NÖ Gesundheits - und Sozialfonds
keine Möglichkeit der Inanspruchnahme von LKF - Mitteln bestehe. Hinsichtlich der nun zu
realisierenden Größe des Dialyseinstitutes im Umfang von
8 Dialyseplätzen und 4 Ersatzplätzen mit ca. 50 Patientenbehandlungen pro Tag sei
jedoch gerechtfertigt eine Bewilligung über diesen Rahmen hinaus würde jedoch seitens
des NÖGUS nicht zugestimmt werden.
Zusätzlich hat in der Sitzung vom 26. Februar 2000 der Landessanitätsrat für NÖ
folgenden Beschluss gefasst:
„Der Landessanitätsrat für NÖ erhebt gegen die Verlegung des Standortes des
Dialyseinstitutes Prim. Dr. Katschnig von Wr. Neudorf nach Mödling bei Einhaltung der
Auflagen des Gutachtens des Sanitätsrates vom 25. März 1998 keinen Einspruch.“
In diesem oben angeführten Gutachten vom 25. März 1998 wurde hinsichtlich des
vormals genannten Standortes in Wr. Neudorf angeführt, dass nur die Errichtung einer
privaten Dialysestation im Umfang von 8 Dialyseplätzen entsprechend einer
Maximalfrequenz von etwa 50 Patienten bei geplantem 3-Schicht-Betrieb befürwortet
werde. Dies würde dem derzeitigen regionalen Dialysebedarf und den Patientenwunsch
nach kürzeren Anfahrtswegen gerecht werden. Sollte eine dieser Kapazität limitierte
Dialyse errichtet werden, so müsste sichergestellt werden, dass von dem privaten
Dialyseinstitut gleichwertige medizinische Leistungen bei vergleichbaren Kostenersatz die
in A.ö. Krankenanstalten erbracht werden.
Nach Durchführung des Bedarfsprüfungsverfahrens wurde am 3. Dezember 1999 eine
Errichtungsbewilligungsverhandlung an Ort und Stelle, sowie am 20. Jänner 2000 eine
Betriebsbewilligungsverhandlung an Ort und Stelle durchgeführt. Im Zuge dieser
Verhandlungen wurde jeweils ein medizinisches, ein sicherheitstechnisches sowie ein
bautechnisches Gutachten der anwesenden Amtsachverständigen eingeholt, aus denen
hervorgeht, dass das Gebäude bzw. die Räumlichkeiten der beantragten Krankenanstalt
als Anstaltsgebäude geeignet ist und die nach dem Anstaltszweck, dem in Aussicht
genommenen Leistungsangebot und allfälligen Schwerpunkten erforderliche apparative
und personelle Ausstattung dauerhaft sichergestellt ist, wenn die im Spruch dieses
Bescheides normierten Errichtungsbewilligungs - und Betriebsbewilligungsauflagen
eingehalten werden.
Nach dem auch seitens des Antragstellers alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt
wurden, wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 28. Februar 2000
Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs.3
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 - AVG gewährt und die Möglichkeit zu einer abschließenden Stellungnahme
gegeben. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird erwogen:
Gemäß § 8 Abs. 1 des NÖ KAG 1974 ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn
a)
nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen
Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot
öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassen -
Verträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines
selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch
niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und
Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf
niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, ein Bedarf gegeben ist;
b)
keine Bedenken gegen den Bewerber vorliegen (§ 5 Abs. 6),
c)
das geplante oder bereits vorhandene Gebäude (Räume), als Anstaltsgebäude
(Anstaltsräume) geeignet und die nach dem Anstaltszweck, dem in Aussicht
genommenen Leistungsangebot und allfälligen Schwerpunkte erforderliche apparative
und personelle Ausstattung dauerhaft sichergestellt sind sowie
d)
die zivilrechtlichen und finanziellen Grundlagen die einwandfreie Führung der Anstalt
ermöglichen.
e)
der angegebene Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot dem
Österreichischen Krankenanstaltenplan, einschließlich des Großgeräteplanes, und dem
Landes-Krankenanstaltenplan entspricht.
Gemäß § 10 Abs. 1 des NÖ KAG 1974 ist die Bewilligung zum Betrieb einer
Krankenanstalt zu erteilen, wenn
a)
die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt erteilt wurde und die Anstalt dem
Bewilligungsbescheid gemäß errichtet wurde,
b)
die baupolizeiliche Benützungsbewilligung erteilt wurde, sofern zur Errichtung der
Krankenanstalt ein Bauvorhaben durchzuführen war,
c)
die allenfalls erforderlichen Betriebsbewilligungen für die technischen Einrichtungen erteilt
wurden,
d)
die Krankenanstalt im Hinblick auf die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt
erforderlichen medizinischen Apparate und Einrichtungen in einer Weise ausgestattet ist,
dass in ihr die Patienten nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der
medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden können,
e)
gegen die für den inneren Betrieb der Krankenanstalt vorgeschriebenen
Anstaltsordnung (§16) keine Bedenken bestehen,
f)
ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes
(§17 Abs. 4) und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen
Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärzte namhaft
gemacht worden sind (§ 17 Abs. 2) sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im übrigen
die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot
erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird.
g)
sowie überdies die Vorgaben des Österreichischen Krankenanstaltenplanes,
einschließlich des Großgeräteplanes, und des Landes - Krankenanstaltenplanes
(§ 21a) erfüllt sind.
Wie das Bedarfsprüfungsverfahren ergeben hat, sind neben den A.ö. Krankenanstalten
derzeit keinerlei sonstige Einrichtungen - weder private Krankenanstalten noch
niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen oder
Vertragseinrichtungen der Kassen - vorhanden, die Dialysebehandlungen durchführen.
Das seitens der Dialyse Dr. Katschnig GmbH. beantragte Projekt ist somit das erste in
NÖ, das neben den A.ö. Krankenhäusern chronische Dialysebehandlung für die etwa 70
im Einzugsgebiet der geplanten Krankenanstalt lebenden Patienten anbietet.
Bis auf den Hauptverband der NÖ Sozialversicherungsträger und das A.ö. Krankenhaus
Wr. Neustadt wurden überaus positive Stellungnahmen im Bedarfsprüfungsverfahren
abgegeben. In den beiden negativen Stellungnahmen des A.ö. Krankenhauses Wr.
Neustadt und des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger wurde
darüber hinaus im wesentlichen nur eingewendet, dass genügend freie Kapazitäten in den
vorhandenen A.ö. Krankenhäusern in NÖ vorhanden seien.
Diese Einwendungen gehen insofern ins Leere, als nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes freie Kapazitäten in Ambulatorien von A.ö. Krankenhäusern
allein nicht dazu herangezogen werden können, um das Bestehen eines Bedarfes nach
einer beantragten privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen
Ambulatoriums zu verneinen.
Weiters wurde in beiden durchgeführten Verhandlungen aufgezeigt, dass alle sonstigen
Voraussetzungen für die Erteilung der Errichtungs - und Betriebsbewilligung vorliegen.
Insbesondere wurden auch alle für die Bewilligung erforderlichen Unterlagen seitens der
Antragsteller vorgelegt.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den angeführten Gesetzesstellen.
Gegen diesen Bescheid ist keine weitere Berufung zulässig.
Hinweis:
Es kann jedoch gegen diesen Bescheid binnen 6 Wochen ab Zustellung beim
Verwaltungs - oder Verfassungsgerichtshof Beschwerde eingebracht werden, die
von einem Rechtsanwait unterschrieben sein muss.
Für eine solche Beschwerde sind Gebühren in der Höhe von S 2.500,-- ( 181,68)
zu entrichten.
1. die Dialyseinstitut Dr. Katschnig GmbH.
z.Hdn. Hrn. Geschäftsführer Prim. Dr. Helmut Katschnig
p/A. Neugasse 22, 2340 Mödling
2. das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Zentralkartei
der Krankenanstalten Österreichs, Radetzkystraße 2, 1031 Wien
3. die Abteilung Gesundheitswesen
4. die Abteilung Landeshochbau A
5. die Abteilung Umwelttechnik
6. die Bezirkshauptmannschaft 2340 Mödling
7. die Stadtgemeinde 2340 Mödling, z.H. des Herrn Bürgermeisters
8. die Ärztekammer für NÖ, Wipplingerstraße 2,1010 Wien
9. die Wirtschaftskammer NÖ, Sektion Fremdenverkehr
Herrengasse 10, 1014 Wien
10.die Wirtschaftskammer NÖ, Zentralkataster, Herrengasse 10, 1014 Wien
11.den Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger
Kundmanngasse 2l-23, 1031 Wien
12.den NÖ Gesundheits - und Sozialfonds, Geschäftsführung Gesundheit
Daniel Gran Straße 48/1, 3101 St. Pölten
13.das Arbeitsinspektorat für den 5 Aufsichtsbezirk, Belvederegasse 32,1040 Wien
14.die Abteilung Arbeitsrecht und Sozialversicherung, z.H. Herrn Grausam
15.das Büro Landeshauptmann Dr.
Pröll, z.H. Herrn Mag. Oberparleiter
Betrifft: Parlament - schriftliche Anfrage;
Anfrage betreffend Verweigerung eines Kassenvertrages durch die
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse für die Dialyse Mödling,
Nr. 544/J vom 21. März 2000
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zur obgenannten parlamentarischen Anfrage nehmen wir Stellung wie folgt:
Zu 1) und 2)
Im Wiener Bereich besteht grundsätzlich eine ausreichende Anzahl von Einrichtungen, die über
Dialysebehandlungsplätze verfügen. Konkret gibt es in den folgenden öffentlichen, landesfondsfi -
nanzierten Krankenanstalten Dialysebehandlungsplätze:
Krankenanstalt der Stadt Wien, Rudolfstiftung, 1030 Wien,
Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien, 1090 Wien,
Kaiser Franz Josef Spital der Stadt Wien, 1100 Wien
Krankenhaus der Stadt Wien Lainz, 1130 Wien,
Hanusch Krankenhaus, 1140 Wien,
Wilhelminen Spital der Stadt Wien, 1160 Wien,
Sozialmedizinisches Zentrum Ost - Donauspital,
1220 Wien
Aus dieser Aufzählung kann ersehen werden, dass innerhalb Wiens auch eine regionale Verteilung
der Dialyseeinrichtungen gegeben ist.
Versorgungsengpässe, die in den einzelnen Einrichtungen wegen des steigenden Bedarfs auftre -
ten, werden in erster Linie durch eine Ausweitung der Kapazitäten der bestehenden Einrichtungen
zu beseitigen sein. Diese Frage ist auch Gegenstand der laufenden Verhandlungen über die Kran -
kenanstaltenfinanzierung ab dem Jahr 2001. Sollte in Zukunft wegen der Zunahme der Dialysepa -
tienten eine ausreichende Versorgung auch durch Kapazitätsausweitungen in den bestehenden
Einrichtungen nicht mehr gewährleistet sein, wird der Abschluss von Verträgen mit anderen Lei -
stungserbringern zu prüfen sein.
Zu 3)
Innerhalb von Wien besteht für Transporte unabhängig von der Anzahl der tatsächlich gefahrenen
Kilometer eine Pauschalregelung mit den Vertragspartnern. Lange Transporte von Dialysepatien -
ten außerhalb Wiens sind nach Möglichkeit nicht nur im Interesse der Patienten sondern auch we -
gen der Höhe der Transportkosten zu vermeiden.
Zu 4)
Wenn Leistungen von Spitalsambulanzen in den extramuralen Bereich verlagert werden, ist
Grundvoraussetzung dafür, dass eine finanzielle Entlastung der Krankenversicherungsträger ein -
treten kann, dass die Aufwendungen für die Spitalsambulanzen (Zahlungen an den Landesfonds)
entsprechend vermindert werden. Ansonsten führt eine Verlagerung von Leistungen in den extra -
muralen Bereich nicht zu einer finanziellen Entlastung der Krankenversicherungsträger sondern zu
einer finanziellen Doppelbelastung, und zwar auch dann, wenn eine Verlagerung in den extramu -
ralen Bereich im Einzelfall volkswirtschaftlich sinnvoll ist. Grundsätzlich ist jedoch zu bemerken,
dass eine Vermehrung des Leistungsangebotes durch zusätzliche Leistungserbringer regelmäßig
eine Vermehrung der Nachfrage nach sich zieht. Dies ist aus Sicht der extramuralen Leistungser -
bringer wünschenswert, führt jedoch zu einer finanziellen Mehrbelastung der Krankenversiche -
rungsträger.
Zu 5)
Transportwege für lebensbedrohlich erkrankte Menschen sind so kurz wie möglich zu halten. Was
die Dialysepatienten aus dem Kreis der Versicherten der Wiener Gebietskrankenkasse betrifft,
kann es nur ausnahmsweise vorkommen, dass
längere Transportwege erforderlich sind.
Zu 6)
Zwischen dem Betreiber der Dialysestation in Mödling und der Wiener Gebietskrankenkasse fin -
den derzeit Gespräche statt, bei denen die Möglichkeiten einer künftigen Kooperation ausgelotet
werden. Ansprechpartner für einen allfälligen Kassenvertrag wird aber primär die Niederösterrei -
chische Gebietskrankenkasse sein. Vom Betreiber der Dialysestation wird zu prüfen sein, ob Ver -
träge mit den jeweiligen Landesfonds in Betracht kommen, da Dialysebehandlungen auf Grund der
derzeitigen Krankenanstaltenfinanzierungsregelung in den von den landesfondsfinanzierten Kran -
kenanstalten übernommenen Leistungsumfang
fallen.
Zur parlamentarischen Anfrage über die Verweigerung eines Kassenvertrages für
das Dialyseinstitut in Mödling nehmen wir wie folgt Stellung:
1. Im Einzugsgebiet der Dialysestation in Mödling, das vom Betreiber selbst mit
25 Kilometer um Mödling definiert wird, finden sich 60 Dialysepatienten, die zu -
gleich Anspruchsberechtigte unseres Trägers sind. Diese Region schließt sieben
Dialysezentren in Wien ein und grenzt im Süden an das Einzugsgebiet des Kran -
kenhauses Wr. Neustadt sowie im Osten an jenes des Krankenhauses Eisen -
stadt. Dort wird die
überwiegende Zahl der Patienten dialysiert. Lediglich zwei
Patienten erhalten ihre Dialyse im Krankenhaus Mistelbach und drei Patienten
werden ins Krankenhaus St. Pölten gefahren. Jedenfalls muss kein Anspruchs -
berechtigter der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse aus dem südli -
chen Wiener Raum nach Amstetten zur Dialyse gebracht werden. Sieben dieser
Behandlungsstationen stellen die Versorgung in einem Drei - Schichtbetrieb si -
cher, eine Station findet grundsätzlich mit einem Drei - Schichtbetrieb das Auslan -
gen, nur in Ausnahmesituationen muss in einer vierten Schicht nachts dialysiert
werden. In drei Krankenanstalten gehört die vierte Schicht zum Spitalsalltag.
Die Anzahl der Dialysepatienten unseres Trägers stieg von 1998 auf Dezem -
ber 1999 um 13 Personen an, wobei auffällt, dass die Anzahl der Patienten, die
eine Peritonealdialyse zu Hause durchführen, im gleichen Zeitraum von 41 auf 34
gesunken ist. Die Spitäler sehen sich derzeit offenkundig nicht dazu veranlasst,
die Peritonealdialyse zu forcieren. Im Zusammenhalt mit obigen Fakten lässt dies
darauf schließen, dass bestehende Einrichtungen (noch) nicht an ihren Kapazi -
tätsgrenzen angelangt sind. So verneinte auch das Krankenhaus Wr. Neustadt
im Zuge des sanitätsbehördlichen Bewilligungsverfahrens einen Bedarf für das
Dialyseinstitut in Mödling, weil die Dialysebetten von 14 auf 16 erhöht wurden
und somit ausreichende Kapazitäten bestehen. Daran hat sich bis zum heutigen
Tage nichts geändert: In der dritten Schicht sind sechs Dialyseplätze frei, eine
vierte Schicht - beginnend in der Nacht - wird nicht durchgeführt. Zudem könnten
im Krankenhaus Wiener Neustadt ohne bauliche Veränderungen drei weitere
Dialysebetten aufgestellt werden, doch besteht derzeit dafür kein Bedarf.
2.
Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse trägt neben der Pauschalzah -
lung zur Finanzierung Niederösterreichs Krankenhäuser, mit der übrigens auch
die Dialysebehandlung abgegolten ist, insoweit zur Versorgung der Dialysepati -
enten bei, als noch kein einziger Antrag auf Peritonealdialyse (Heimdialyse) ab -
gelehnt wurde. Die Kosten für Heimdialysen werden daher zur Gänze von der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse getragen.
An dieser Stelle sei angemerkt, dass ein beim Österreichischen Bundesinstitut
für Gesundheitswesen (ÖBIG) eingerichtetes Expertengremium für Nephrologie
einen "Standard für Nierenersatztherapie in Österreich‘ festgeschrieben hat.
Demnach haben die Spitäler die Vorhalteleistung für Peritonealdialysen - und
Dialysen im extramuralen Bereich zu erbringen. Für jeden Peritonealdialyse -
Patienten muss daher der freie Zugang zu einem
Hämodialyseplatz im Spital
jederzeit sichergestellt sein. Extramurale Dialyseeinrichtungen wiederum müss -
ten laut Expertengremium auf Vertragsbasis mit dem nächstgelegenen nephrolo -
gischen Zentrum kooperieren, damit sichergestellt wird, dass ihre Patienten im
Bedarfsfall (Z.B. bei Shunt-Problemen) jederzeit stationär betreut werden können.
3.
Außer Streit steht, dass im Zusammenhang mit Dialysebehandlungen in Kranken -
anstalten für die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse ein hoher Transport -
kostenaufwand entsteht. Die Honorierung an die Vertragspartner (ÖRK, ASBÖ
Taxi) erfolgt unter Zugrundelegung eines Kilometertarifes im Ausmaß der jeweili -
gen Fahrtstrecke.
Im Konkreten halten wir fest, dass zwei Dialysepatienten, die Anspruchsberech -
tigte unseres Trägers sind, direkt in Mödling wohnen. Durch eine Invertragnahme
des Institutes von Herrn Prim. Dr. Katschnig würde nur in diesen beiden Fällen
ein Transport zur Behandlungsstelle entbehrlich. Für nicht einmal ein Drittel der
Patienten würde die Dialyse in Mödling zu einer Verkürzung des Anfahrtsweges
um mehr als 15 Kilometer führen.
Anhand folgender Einzelfälle wird die Situation näher beleuchtet: Derzeit werden
zwei Patienten des Einzugsgebietes in St. Pölten dialysiert, die in Eichgraben
wohnen und deren Anfahrtsweg sich bei einer Behandlung in Mödling sogar ver -
längern würde. Zudem liegt es auf der Hand, dass für einen Patienten aus Groß
Enzersdorf die Dialyse im AKH Wien weit weniger Strapazen mit sich bringt als in
Mödling. Für einen Patienten aus Bad Vöslau wiederum macht es kaum einen
Unterschied, ob er nach Mödling - oder wie bisher - in das Krankenhaus
Wr. Neustadt gefahren wird. Aus der Einzelfallbetrachtung ergibt sich, dass bei
einer Invertragnahme des Institutes von Herrn Prim. Dr. Katschnig für das Gros
der Patienten keine wesentlichen Erleichterungen zu erkennen sind. Vielmehr
wurde das Institut in einem ohnehin gut versorgten Ballungszentrum errichtet, wo -
mit das mögliche Einsparungspotenzial bei den Fahrtkosten als eher gering zu
bewerten ist. Fest steht, dass durch die Honorierung angemessener Vertragsta -
rife der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zusätzlich hohe Kosten er -
wachsen würden.
4. Unter Bedachtnahme auf das zu Punkt 2 Gesagte und die laut Expertenmeinung
vom Spital zu erbringende Vorhalteleistung würde eine Verlagerung der Dialyse
vom intra - in den extramuralen Bereich zu einer Verteuerung des Gesamtsyste -
ms führen, zumal Kapazitäten im
Spital für Bedarfsfälle aufrecht zu erhalten
sind, während der sozialen Krankenversicherung ein beträchtlicher Mehraufwand
für angemessene Behandlungstarife in Instituten entstünde (zwischen S 2.500,--
und S 3.000,-- pro Dialyse). Mit einer Öffnung des extramuralen Bereiches für
Dialysestationen kommt es daher nicht zu einer Kostenverschiebung vom Spital
ins Institut im Verhältnis 1 : 1, sondern würden „größere Kapazitäten im extramu -
ralen Bereich unweigerlich die Auslastung der Dialyseeinheiten in öffentlichen
Krankenanstalten und deren wirtschaftliche Führbarkeit drastisch reduzieren“, so
auch die Meinung des Landessanitätsrates für Niederösterreich. Fest steht wei -
ters, dass sich viele Experten für den Ausbau bestehender Behandlungseinrich -
tungen und gegen die Dialyse im extramuralen Bereich aussprechen.
5. Die flächenmäßige Ausdehnung und die geografischen Verhältnisse in unserem
Bundesland bedingen zwangsläufig teils längere, teils kürzere Anfahrtswege zu
den Behandlungsstellen. In dieser Frage gilt es, die Einzelinteressen der zweifel -
los schwer kranken Dialysepatienten mit dem Gesamtinteresse der Versicherten -
gemeinschaft nach einem ökonomischen Einsatz der Beiträge abzuwägen. Der
Versorgungsauftrag des Gesetzgebers ist klar; die Niederösterreichische Ge -
bietskrankenkasse ist dazu aufgerufen, die flächendeckende, notwendige Ver -
sorgung sicherzustellen. Aus diesem gesetzlichen Auftrag folgt, dass der Patient
nicht jede technisch aufwändige Behandlungseinrichtung in unmittelbarer Nähe
zum Wohnort vorfinden kann.
Darüber hinaus merken wir an, dass die Niederösterreichische Gebietskranken -
kasse stets sorgsam mit den Anliegen der Dialysepatienten umgeht. Im Jahr 1983
haben wir beispielsweise die Errichtung einer Dialysestation im Krankenhaus
Wr. Neustadt (damals zwölf Betten) mit einer zweckgewidmeten Einmalzahlung von
zwei Millionen Schilling unterstützt. Im heurigen Jahr trägt die Niederösterreichi -
sche Gebietskrankenkasse mit rund 4,6 Milliarden Schilling zur Finanzierung der
niederösterreichischen Spitäler bei. Damit abgegolten ist auch die Dialyse. Mit einer
Invertragnahme würden wir diese Leistung „doppelt einkaufen“. Im Bewusstsein um
die schwierige persönliche Situation von Dialysepatienten haben wir allerdings mit
dem NÖ Gesundheits - und Sozialfonds Kontakt aufgenommen und vorgeschlagen,
dass dieser mit dem Institut in Mödling einen Vertrag abschließt, wonach die Pati -
enten anstelle des Krankenhauses nunmehr im extramuralen Bereich und auf Kos -
ten des NÖ Gesundheits - und Sozialfonds versorgt werden. Für die Niederösterrei -
chische Gebietskrankenkasse wäre eine
Invertragnahme des Mödlinger Institutes
dann vorstellbar, wenn mit dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds eine Regelung
gefunden wird, wonach die Tarife für Behandlungen im extramuralen Bereich zu
100 % ersetzt werden. Denn mit der Auslagerung der Dialyse in den extramuralen
Bereich würden die Spitäler entlastet werden und hätte der Geldfluss dem Patien -
tenstrom zu folgen. Jedenfalls aber sollte das Thema "Dialyse" in die Gespräche
über die Spitalsfinanzierung ab 1.1.2001 aufgenommen werden.