499/AB XXI.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten G. Moser, Freundinnen und Freunde vom
14. März 2000, Nr. 508/J, betreffend Traunverordnung, beehre ich mich Folgendes mitzutei -
len:
Zu den Fragen 1 und 2:
Wie bereits in früheren Beantwortungen ausgeführt, wurde mit Verordnung des Bundesmi -
nisters für Land - und Forstwirtschaft vom 24. Juni 1964, BGBl. Nr. 144, eine wasserwirt -
schaftliche Rahmenverfügung für die Wasserkraftnutzung der Traun unterhalb des Traun -
sees erlassen. Konkrete Kraftwerksprojekte sind darin nicht angeführt. Die genannte Rah -
menverfügung dient der Durchführung des Rahmenplanes Traun.
Gemäß § 53 Abs. 4 WRG 1959 wurde der von der OKA erstellte Rahmenplan durch Be -
scheid des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft vom 28. März 1962 anerkannt.
Dieser Rahmenplan sollte die Grundlage schaffen, dass sich die Einzelprojekte in ein was -
serwirtschaftliches Gesamtbild einfügen, er stellt keine konkrete Projektierung dar. Durch die
Sachverhaltswürdigung im konkreten Einzelfall sind jedoch Abweichungen vom Rahmenplan
möglich.
Durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 252, wurde der bevorzugte Wasser -
bau abgeschafft. Seit dieser Novelle liegt die Zuständigkeit für die Nutzung der Wasserkraft
(ausgenommen an der Donau) in erster Instanz
beim Landeshauptmann.
Was den in der Anfrage genannten Verzicht betrifft, wurde seitens der OKA ein Antrag ge -
stellt, die Stufe Stadl - Paura bei Fluss - km 50,65 ersatzlos aus dem „Rahmenplan Traun“ he -
rauszunehmen. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land - und
Forstwirtschaft vom 17. August 1998 stattgegeben (damit wurde der vom Bundesminister für
Land - und Forstwirtschaft am 28. Juni 1962 anerkannte Rahmenplan dahingehend abgeän -
dert, als die Stufe Stadl - Paura herausgenommen wurde, die Herausnahme stand nicht im
Widerspruch mit dem Ziel und Inhalt der Rahmenverfügung Traun).
Durch die ersatzlose Herausnahme wurde gleichzeitig auf die Stufe Riesenberg verzichtet,
da nach den Plänen der OKA die Stufe Stadl - Paura durch die Stufe Riesenberg beim selben
Fluss - km ersetzt werden sollte.
Mit Schreiben des Oberösterreichischen Landtages vom 17. Dezember 1997 wurde der
Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft aufgefordert, die wasserwirtschaftliche Rah -
menverfügung (VO vom 24.06.1964) so abzuändern, dass es zu einem rechtsgültigen Ver -
zicht auf die Kraftwerksprojekte Riesenberg und Saag an der Traun kommt.
Die daraufhin um Stellungnahme ersuchte Fachsektion erhob gegen den Verzicht beider
Kraftwerksprojekte aus wasserbautechnischer Sicht keinen Einwand.
Auch der Landeshauptmann von Oberösterreich und die dort befassten Fachabteilungen
hatten nichts gegen eine Herausnahme der Kraftwerksstufen Riesenberg und Saag.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft vom 24. November
1998 wurde das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Energiesektion,
aufgefordert, zu der Herausnahme der beiden Kraftwerksstufen Stellung zu nehmen. Bis
heute blieb dieses Schreiben, trotz zweimaliger Urgenz (Schreiben vom 16.06.99 und
13.12.99), unbeantwortet.
Eine Novellierung der Rahmenverfügung wäre jedoch - wie auch schon in früheren Anfrage -
beantwortungen betont wurde - nicht zwingend erforderlich, da ohnedies keine konkreten
Projekte darin genannt werden.
Zu Frage 3:
Das Wasserrechtsgesetz enthält folgende Regelungen:
Gemäß § 55 Abs. 1 WRG 1959 obliegt dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftliches
Planungsorgan unter anderem die Sammlung der
für die wasserwirtschaftliche Planung be -
deutsamen Daten und die Schaffung von Grundlagen für wasserwirtschaftliche Rahmenver -
fügungen.
Gemäß § 53 Abs. 4 WRG 1959 kann der Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Um -
welt und Wasserwirtschaft mit Verordnung einen Rahmenplan unter Zusammenfassung sei -
ner Grundzüge anerkennen.
Gemäß § 54 Abs. 1 WRG 1959 kann der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Um -
welt und Wasserwirtschaft unter den dort genannten Voraussetzungen wasserwirtschaftliche
Rahmenverfügungen treffen.
Die Zuständigkeit für die Genehmigung von konkreten Projekten (ausgenommen an der Do -
nau) liegt in erster Instanz beim Landeshauptmann.
Da - wie oben ausgeführt - konkrete Kraftwerksprojekte nicht ausdrücklich in der Verord -
nung des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 144/1964, genannt wer -
den, erscheint eine Novellierung der Rahmenverfügung zu diesem Zwecke momentan nicht
notwendig.
Im Rahmenplan Traun umfasst das öffentliche Interesse flussbauliche und forstliche Aspek -
te, aber auch Belange des Naturschutzes, der Landesplanung sowie der Fischerei, der Was -
serversorgung, der Hygiene, der Geologie, der Land - und Forstwirtschaft und des Hochwas -
sers.
Die ökologischen Zielen, die seinerzeit im Rahmenplan verknüpft wurden, scheinen mittler -
weile erreicht worden zu sein. So hat sich die Wasserqualität der Traun gegenüber dem
Zeitpunkt des Rahmenplanes erheblich verbessert und auch das Grundwasser wurde nach
Menge und Qualität soweit es dem jeweiligen Stand der Technik entspricht bzw. entsprochen
hat, gesichert. Auch hat sich durch die Errichtung der einzelnen Staustufen auch die Situati -
on bei Hochwässern verbessert. Die Aspekte der Ökologie werden darüber hinaus bei jeder
Kraftwerksstufe nach dem Stand des Wissens
berücksichtigt.
Zu Frage 4:
Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage ist für Bewilligungen für die Nutzung der Wasserkraft
nicht ausschließlich der Landeshauptmann zuständig. Sie stellt sich wie folgt dar:
Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b ist u.a. der Landeshauptmann für Wasserkraftanlagen mit mehr als
500 kW Höchstleistung zuständig.
Gemäß § 100 Abs. 1 lit. b ist u.a. der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft für Anlagen zur Ausnutzung der Wasserkräfte der Donau zuständig
und gem. lit. c für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte, die gemäß § 4 Abs. 5 des 2.
Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung des Bundesverfassungsge -
setztes BGBl. Nr. 321/1987 als Großkraftwerk erklärt wurden.
Gemäß § 3 Abs. 1 UVP - G iVm. Anhang I des UVP - G Z. 18 ist für Wasserkraftanlagen (Tal -
sperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Energiepassleistung von mehr als 15 MW sowie
Kraftwerksketten (Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Stauräumen zur Nutzung der
Wasserkraft ohne dazwischenliegende freie Fließstrecke von mindestens 1 km Länge) ein
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen, wofür die Landesregierung zustän -
dig ist.