499/AB XXI.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten G. Moser, Freundinnen und Freunde vom

14. März 2000, Nr. 508/J, betreffend Traunverordnung, beehre ich mich Folgendes mitzutei -

len:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Wie bereits in früheren Beantwortungen ausgeführt, wurde mit Verordnung des Bundesmi -

nisters für Land - und Forstwirtschaft vom 24. Juni 1964, BGBl. Nr. 144, eine wasserwirt -

schaftliche Rahmenverfügung für die Wasserkraftnutzung der Traun unterhalb des Traun -

sees erlassen. Konkrete Kraftwerksprojekte sind darin nicht angeführt. Die genannte Rah -

menverfügung dient der Durchführung des Rahmenplanes Traun.

Gemäß § 53 Abs. 4 WRG 1959 wurde der von der OKA erstellte Rahmenplan durch Be -

scheid des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft vom 28. März 1962 anerkannt.

Dieser Rahmenplan sollte die Grundlage schaffen, dass sich die Einzelprojekte in ein was -

serwirtschaftliches Gesamtbild einfügen, er stellt keine konkrete Projektierung dar. Durch die

Sachverhaltswürdigung im konkreten Einzelfall sind jedoch Abweichungen vom Rahmenplan

möglich.

Durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 252, wurde der bevorzugte Wasser -

bau abgeschafft. Seit dieser Novelle liegt die Zuständigkeit für die Nutzung der Wasserkraft

(ausgenommen an der Donau) in erster Instanz beim Landeshauptmann.

Was den in der Anfrage genannten Verzicht betrifft, wurde seitens der OKA ein Antrag ge -

stellt, die Stufe Stadl - Paura bei Fluss - km 50,65 ersatzlos aus dem „Rahmenplan Traun“ he -

rauszunehmen. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land - und

Forstwirtschaft vom 17. August 1998 stattgegeben (damit wurde der vom Bundesminister für

Land - und Forstwirtschaft am 28. Juni 1962 anerkannte Rahmenplan dahingehend abgeän -

dert, als die Stufe Stadl - Paura herausgenommen wurde, die Herausnahme stand nicht im

Widerspruch mit dem Ziel und Inhalt der Rahmenverfügung Traun).

Durch die ersatzlose Herausnahme wurde gleichzeitig auf die Stufe Riesenberg verzichtet,

da nach den Plänen der OKA die Stufe Stadl - Paura durch die Stufe Riesenberg beim selben

Fluss - km ersetzt werden sollte.

 

Mit Schreiben des Oberösterreichischen Landtages vom 17. Dezember 1997 wurde der

Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft aufgefordert, die wasserwirtschaftliche Rah -

menverfügung (VO vom 24.06.1964) so abzuändern, dass es zu einem rechtsgültigen Ver -

zicht auf die Kraftwerksprojekte Riesenberg und Saag an der Traun kommt.

Die daraufhin um Stellungnahme ersuchte Fachsektion erhob gegen den Verzicht beider

Kraftwerksprojekte aus wasserbautechnischer Sicht keinen Einwand.

Auch der Landeshauptmann von Oberösterreich und die dort befassten Fachabteilungen

hatten nichts gegen eine Herausnahme der Kraftwerksstufen Riesenberg und Saag.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft vom 24. November

1998 wurde das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Energiesektion,

aufgefordert, zu der Herausnahme der beiden Kraftwerksstufen Stellung zu nehmen. Bis

heute blieb dieses Schreiben, trotz zweimaliger Urgenz (Schreiben vom 16.06.99 und

13.12.99), unbeantwortet.

Eine Novellierung der Rahmenverfügung wäre jedoch - wie auch schon in früheren Anfrage -

beantwortungen betont wurde - nicht zwingend erforderlich, da ohnedies keine konkreten

Projekte darin genannt werden.

 

Zu Frage 3:

 

Das Wasserrechtsgesetz enthält folgende Regelungen:

Gemäß § 55 Abs. 1 WRG 1959 obliegt dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftliches

Planungsorgan unter anderem die Sammlung der für die wasserwirtschaftliche Planung be -

deutsamen Daten und die Schaffung von Grundlagen für wasserwirtschaftliche Rahmenver -

fügungen.

 

Gemäß § 53 Abs. 4 WRG 1959 kann der Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Um -

welt und Wasserwirtschaft mit Verordnung einen Rahmenplan unter Zusammenfassung sei -

ner Grundzüge anerkennen.

 

Gemäß § 54 Abs. 1 WRG 1959 kann der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Um -

welt und Wasserwirtschaft unter den dort genannten Voraussetzungen wasserwirtschaftliche

Rahmenverfügungen treffen.

 

Die Zuständigkeit für die Genehmigung von konkreten Projekten (ausgenommen an der Do -

nau) liegt in erster Instanz beim Landeshauptmann.

 

Da - wie oben ausgeführt - konkrete Kraftwerksprojekte nicht ausdrücklich in der Verord -

nung des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 144/1964, genannt wer -

den, erscheint eine Novellierung der Rahmenverfügung zu diesem Zwecke momentan nicht

notwendig.

 

Im Rahmenplan Traun umfasst das öffentliche Interesse flussbauliche und forstliche Aspek -

te, aber auch Belange des Naturschutzes, der Landesplanung sowie der Fischerei, der Was -

serversorgung, der Hygiene, der Geologie, der Land - und Forstwirtschaft und des Hochwas -

sers.

Die ökologischen Zielen, die seinerzeit im Rahmenplan verknüpft wurden, scheinen mittler -

weile erreicht worden zu sein. So hat sich die Wasserqualität der Traun gegenüber dem

Zeitpunkt des Rahmenplanes erheblich verbessert und auch das Grundwasser wurde nach

Menge und Qualität soweit es dem jeweiligen Stand der Technik entspricht bzw. entsprochen

hat, gesichert. Auch hat sich durch die Errichtung der einzelnen Staustufen auch die Situati -

on bei Hochwässern verbessert. Die Aspekte der Ökologie werden darüber hinaus bei jeder

Kraftwerksstufe nach dem Stand des Wissens berücksichtigt.

Zu Frage 4:

 

Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage ist für Bewilligungen für die Nutzung der Wasserkraft

nicht ausschließlich der Landeshauptmann zuständig. Sie stellt sich wie folgt dar:

 

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b ist u.a. der Landeshauptmann für Wasserkraftanlagen mit mehr als

500 kW Höchstleistung zuständig.

 

Gemäß § 100 Abs. 1 lit. b ist u.a. der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft für Anlagen zur Ausnutzung der Wasserkräfte der Donau zuständig

und gem. lit. c für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte, die gemäß § 4 Abs. 5 des 2.

Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung des Bundesverfassungsge -

setztes BGBl. Nr. 321/1987 als Großkraftwerk erklärt wurden.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 UVP - G iVm. Anhang I des UVP - G Z. 18 ist für Wasserkraftanlagen (Tal -

sperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Energiepassleistung von mehr als 15 MW sowie

Kraftwerksketten (Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Stauräumen zur Nutzung der

Wasserkraft ohne dazwischenliegende freie Fließstrecke von mindestens 1 km Länge) ein

Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen, wofür die Landesregierung zustän -

dig ist.