5/AB XXI.GP
der Anfrage der Abgeordneten Mag. Hartinger,
Mag. Haupt, Gaugg und Kollegen,
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Krankengeldanspruch (Nr. 67/J)
In Beantwortung der gegenständlichen Anfrage möchte ich zunächst zur
Rechtslage Folgendes festhalten:
Gemäß § 139 Abs. 1 erster Satz ASVG besteht Krankengeldanspruch für ein
und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen, auch wenn während
dieser Zeit zu der Krankheit, die die Arbeitsunfähigkeit zuerst verursachte, eine neue
Krankheit hinzugetreten ist. Für Anspruchsberechtigte, die innerhalb der letzten zwölf
Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles mindestens sechs Monate in der
Krankenversicherung versichert waren, verlängert sich die Dauer bis zu
52 Wochen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Anspruchsberechtigte nach
§ 122 Abs. 2 Z.2 bis 4 ASVG.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Höchstdauer des Krankengeldanspruches
durch die Satzung bis auf 78 Wochen erhöht werden.
Hinsichtlich der Leistung von Krankengeld kennt das Gesetz somit eine gesetz -
liche Mindestleistung (26 bzw. bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen
52 Wochen) und eine satzungsmäßige
Mehrleistung (bis zu 78 Wochen).
Solche satzungsmäßigen Mehrleistungen kann der Versicherungsträger ganz
allgemein nur unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das
wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten innerhalb der im Gesetz festgesetzten
Grenzen vorsehen.
Die von den anfragenden Abgeordneten angesprochene Wiener Gebietskran -
kenkasse hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und mit einer ab
1. Juli 1998 wirksamen Änderung ihrer Satzung den Anspruch auf Krankengeld von
vorher (gesetzlich vorgesehenen) 52 Wochen auf die zulässige Höchstdauer von
78 Wochen erhöht.
Die ebenfalls angesprochene Steiermärkische Gebietskrankenkasse hat von
dieser gesetzlichen Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht.
Die Entscheidung über eine allfällige Festlegung einer satzungsmäßigen
Mehrleistung fällt auf Grund des im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung
herrschenden Prinzips der Selbstverwaltung innerhalb der gesetzlich vorgegebenen
Grenzen (§ 121 Abs. 3 ASVG) in den autonomen Aufgabenbereich und in die ei -
genständige Entscheidungskompetenz des jeweiligen Krankenversicherungsträgers.
Von Seiten des Gesetzgebers wurde in diesem Bereich zuletzt im Zuge der
53. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 411/1996, eine Veränderung dahingehend vorge -
nommen, als durch Anfügung des zweiten Satzes des § 139 Abs. 1 ASVG der ge -
setzliche Mindestanspruch auf Krankengeld - bei Vorliegen gewisser Voraussetzun -
gen von 26 auf nunmehr 52 Wochen ausgedehnt wurde.
Im Lichte dieser gesetzlichen Rahmenbedingungen ist zu den von den anfra -
genden Abgeordneten konkret aufgeworfenen Fragen Folgendes anzumerken:
Zu Frage 1:
Hinsichtlich eines Vergleiches der jeweiligen Höchstdauer des Krankengeldanspru -
ches bei den einzelnen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung darf auf die
nachstehende Tabelle verwiesen werden. Anzumerken ist dazu, dass mit dem von
den anfragenden Abgeordneten verwendeten
Terminus ,,Berufskrankenkassen“
offenbar die bestehenden Betriebskrankenkassen gemeint sind. Diese sind daher
ebenfalls in die nachstehende Tabelle aufgenommen.
Versicherungsträger |
Höchstdauer des Krankengeldanspruches Anmerkungen |
Wiener |
78 Wochen |
Gebietskrankenkasse |
|
Niederösterreichische |
78 Wochen |
Gebietskrankenkasse |
|
Burgenländische |
52 Wochen |
Gebietskrankenkasse |
|
Oberösterreichische |
78 Wochen |
Gebietskrankenkasse |
|
Steiermärkische |
52 Wochen |
Gebietskrankenkasse |
|
Kärntner |
52 Wochen |
Gebietskrankenkasse |
|
Salzburger |
78 Wochen |
Gebietskrankenkasse |
|
Tiroler |
52 Wochen |
Gebietskrankenkasse |
|
Vorarlberger |
78 Wochen |
Gebietskrankenkasse |
|
BKK Staatsdruckerei |
78 Wochen
|
BKK Austria Tabak |
78 Wochen
|
BKK Verkehrsbetriebe |
78 Wochen
|
BKK Semperit |
78 Wochen
|
BKK Neusiedler |
78 Wochen
|
BKK Donawitz |
52 Wochen
|
BKK Zeltweg |
78 Wochen
|
BKK Kindberg |
78 Wochen
|
BKK Kapfenberg |
52 Wochen |
BKK Pengg |
78 Wochen
|
|
Versicherungsanstalt der |
78 Wochen |
|
österreichischen |
|
|
Eisenbahnen |
|
|
|
|
|
Versicherungsanstalt des |
78 Wochen |
|
österreichischen |
|
|
Bergbaues |
|
|
Sozialversicherungsanstalt |
26 Wochen |
(nur bei |
der gewerblichen |
|
Zusatzversicherung gemäß |
Wirtschaft |
|
§ 106 GSVG) |
Zu Frage 2:
Ich habe bereits eingangs darauf hingewiesen, dass eine Erhöhung des gesetzlichen
Krankengeldanspruches auf 52 Wochen zuletzt erst im Jahr 1996 erfolgt ist.
Diese Anhebung des Mindeststandards im ASVG um 100% war sehr wichtig im
Interesse der von schweren Erkrankungen betroffenen Menschen, sie steht im
Einklang mit den sachlichen Anforderungen an eine qualitativ gute Mindestsicherung
bei Krankheit und soll aus meiner Sicht beibehalten werden. Es ist aber auch nicht
notwendig, einzelnen Kassen eine weitere Verbesserung dieses guten Mindest -
standards zu untersagen.