5/AB XXI.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Mag. Hartinger,

Mag. Haupt, Gaugg und Kollegen,

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Krankengeldanspruch (Nr. 67/J)

 

 

      In Beantwortung der gegenständlichen Anfrage möchte ich zunächst zur

Rechtslage Folgendes festhalten:

 

      Gemäß § 139 Abs. 1 erster Satz ASVG besteht Krankengeldanspruch für ein

und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen, auch wenn während

dieser Zeit zu der Krankheit, die die Arbeitsunfähigkeit zuerst verursachte, eine neue

Krankheit hinzugetreten ist. Für Anspruchsberechtigte, die innerhalb der letzten zwölf

Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles mindestens sechs Monate in der

Krankenversicherung versichert waren, verlängert sich die Dauer bis zu

52 Wochen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Anspruchsberechtigte nach

§ 122 Abs. 2 Z.2 bis 4 ASVG.

 

      Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Höchstdauer des Krankengeldanspruches

durch die Satzung bis auf 78 Wochen erhöht werden.

 

       Hinsichtlich der Leistung von Krankengeld kennt das Gesetz somit eine gesetz -

liche Mindestleistung (26 bzw. bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen

52 Wochen) und eine satzungsmäßige Mehrleistung (bis zu 78 Wochen).

        Solche satzungsmäßigen Mehrleistungen kann der Versicherungsträger ganz

allgemein nur unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das

wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten innerhalb der im Gesetz festgesetzten

Grenzen vorsehen.

 

        Die von den anfragenden Abgeordneten angesprochene Wiener Gebietskran -

kenkasse hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und mit einer ab

1. Juli 1998 wirksamen Änderung ihrer Satzung den Anspruch auf Krankengeld von

vorher (gesetzlich vorgesehenen) 52 Wochen auf die zulässige Höchstdauer von

78 Wochen erhöht.

 

        Die ebenfalls angesprochene Steiermärkische Gebietskrankenkasse hat von

dieser gesetzlichen Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht.

 

        Die Entscheidung über eine allfällige Festlegung einer satzungsmäßigen

Mehrleistung fällt auf Grund des im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung

herrschenden Prinzips der Selbstverwaltung innerhalb der gesetzlich vorgegebenen

Grenzen (§ 121 Abs. 3 ASVG) in den autonomen Aufgabenbereich und in die ei -

genständige Entscheidungskompetenz des jeweiligen Krankenversicherungsträgers.

 

        Von Seiten des Gesetzgebers wurde in diesem Bereich zuletzt im Zuge der

53. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 411/1996, eine Veränderung dahingehend vorge -

nommen, als durch Anfügung des zweiten Satzes des § 139 Abs. 1 ASVG der ge -

setzliche Mindestanspruch auf Krankengeld - bei Vorliegen gewisser Voraussetzun -

gen von 26 auf nunmehr 52 Wochen ausgedehnt wurde.

 

        Im Lichte dieser gesetzlichen Rahmenbedingungen ist zu den von den anfra -

genden Abgeordneten konkret aufgeworfenen Fragen Folgendes anzumerken:

 

     Zu Frage 1:

Hinsichtlich eines Vergleiches der jeweiligen Höchstdauer des Krankengeldanspru -

ches bei den einzelnen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung darf auf die

nachstehende Tabelle verwiesen werden. Anzumerken ist dazu, dass mit dem von

den anfragenden Abgeordneten verwendeten Terminus ,,Berufskrankenkassen“

offenbar die bestehenden Betriebskrankenkassen gemeint sind. Diese sind daher

ebenfalls in die nachstehende Tabelle aufgenommen.

 

Versicherungsträger

Höchstdauer des

Krankengeldanspruches

Anmerkungen

Wiener

 78 Wochen

Gebietskrankenkasse

 

 

Niederösterreichische

 78 Wochen

Gebietskrankenkasse

 

 

Burgenländische

 52 Wochen

Gebietskrankenkasse

 

 

Oberösterreichische

 78 Wochen

Gebietskrankenkasse

 

 

Steiermärkische

 52 Wochen

Gebietskrankenkasse

 

 

Kärntner

 52 Wochen

Gebietskrankenkasse

 

 

Salzburger

 78 Wochen

Gebietskrankenkasse

 

 

Tiroler

 52 Wochen

Gebietskrankenkasse

 

 

Vorarlberger

 78 Wochen

Gebietskrankenkasse

 

 

BKK Staatsdruckerei

 78 Wochen

 

BKK Austria Tabak

 78 Wochen

 

BKK Verkehrsbetriebe

 78 Wochen

 

BKK Semperit

 78 Wochen

 

BKK Neusiedler

 78 Wochen

 

BKK Donawitz

 52 Wochen

 

BKK Zeltweg

 78 Wochen

 

BKK Kindberg

 78 Wochen

 

BKK Kapfenberg

 52 Wochen


 

BKK Pengg

 78 Wochen

 

 

Versicherungsanstalt der

 78 Wochen

 

österreichischen

 

 

Eisenbahnen

 

 

 

 

 

Versicherungsanstalt des

 78 Wochen

 

österreichischen

 

 

Bergbaues

 

 

 

Sozialversicherungsanstalt

 26 Wochen

 (nur bei

der gewerblichen

 

 Zusatzversicherung gemäß

Wirtschaft

 

 § 106 GSVG)

 

    Zu Frage 2:

Ich habe bereits eingangs darauf hingewiesen, dass eine Erhöhung des gesetzlichen

Krankengeldanspruches auf 52 Wochen zuletzt erst im Jahr 1996 erfolgt ist.

 

    Diese Anhebung des Mindeststandards im ASVG um 100% war sehr wichtig im

Interesse der von schweren Erkrankungen betroffenen Menschen, sie steht im

Einklang mit den sachlichen Anforderungen an eine qualitativ gute Mindestsicherung

bei Krankheit und soll aus meiner Sicht beibehalten werden. Es ist aber auch nicht

notwendig, einzelnen Kassen eine weitere Verbesserung dieses guten Mindest -

standards zu untersagen.