500/AB XXI.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten G. Moser, Freundinnen und Freunde vom

22. März 2000, Nr. 562/J, betreffend Traunverordnung im Hinblick auf die Beschlüsse des

Oberösterreichischen Landtages und der Oberösterreichischen Landesregierung, beehre ich

mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Eingangs wird auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage mit der Nr.

508/J verwiesen, die ebenfalls dieses Thema behandelt.

Mit Schreiben des Oberösterreichischen Landtages vom 17. Dezember 1997 wurde der

Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft aufgefordert, die wasserwirtschaftliche

Rahmenverfügung (VO vom 24.06.1964) so abzuändern, dass es zu einem rechtsgültigen

Verzicht auf die Kraftwerksprojekte Riesenberg und Saag an der Traun kommt.

Es wurde ein Verfahren zur Abänderung der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung,

BGBl. Nr. 144/1964, eingeleitet. Diesbezüglich ist aber - wie auch in der eingangs

erwähnten Anfragebeantwortung ausgeführt - darauf hinzuweisen, dass in der bezeichneten

Rahmenverfügung keine konkreten Kraftwerksprojekte genannt werden. Diese

Rahmenverfügung dient der Durchführung des Rahmenplanes Traun, der die Grundlage

dafür schaffen soll, dass sich Einzelprojekte in ein wasserwirtschaftliches Gesamtbild

einfügen. Der Rahmenplan stellt jedoch keine konkrete Projektierung dar. Durch die

Sachverhaltswürdigung im konkreten Einzelfall sind daher auch Abweichungen von einem

Rahmenplan möglich.

 

Mit Bescheid des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft vom 17. August 1998 wurde

dem Antrag der OKA, die Rahmenplanstufe Stadl - Paura ersatzlos aus dem Rahmenplan zu

streichen, stattgegeben. Durch die ersatzlose Herausnahme wurde gleichzeitig auf die Stufe

Riesenberg verzichtet, da nach den Plänen der OKA die Stufe Stadl - Paura durch die Stufe

Riesenberg beim selben Fluss - km ersetzt werden sollte.

 

Aufgrund des Schreibens des Oberösterreichischen Landtages vom 17. Dezember 1997

wurde die Fachsektion damit befasst, welche gegen eine Herausnahme keine fachlichen

Einwände erhob, weil die Flusssohle in diesem Traunabschnitt durch das Welser Wehr stabil

gehalten wird.

Auch der Landeshauptmann von Oberösterreich und die dort befassten Fachabteilungen

hatten nichts gegen eine Herausnahme der Kraftwerksstufen Riesenberg und Saag.

Mit Schreiben vom 24. November 1998 wurde das Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten, Energiesektion, aufgefordert, zur Herausnahme der beiden

Kraftwerksstufen Stellung zu nehmen. Bis heute blieb dieses Schreiben, trotz zweimaliger

Urgenz (Schreiben vom 16.06.99 und 13.12.99) unbeantwortet.

Eine Novellierung der Rahmenverfügung wäre jedoch - wie auch schon in früheren

Anfragebeantwortungen betont wurde - nicht zwingend erforderlich, da ohnedies keine

konkreten Projekte darin genannt werden.

 

Zu Frage 3:

 

Dem Landeshauptmann obliegt gemäß § 55 Abs. 1 WRG 1959 als wasserwirtschaftliches

Planungsorgan unter anderem die Schaffung von Grundlagen für wasserwirtschaftliche

Rahmenverfügungen. Bisher sind seitens des Landes Oberösterreich keine neuen

Grundlagen mit Änderungsvorschlägen zur Rahmenverfügung Traun - auch nicht

hinsichtlich der von der Oberösterreichischen Landesregierung ausgewiesenen

Schutzgebiete nach der EU - Vogelschutzrichtlinie - unterbreitet worden.

Die Bestimmung hinsichtlich der Anerkennung des wirtschaftlichen Interesses der OKA als

rechtliches Interesse in der gegenständlichen Rahmenverfügung steht mit der Richtlinie

79/409/EWG nicht im Widerspruch.

Diese Bestimmung in der Rahmenverfügung sagt lediglich aus, dass die OKA in bestimmten,

sie betreffenden Verfahren, Parteistellung hat. In den einzelnen wasserrechtlichen

Verfahren ist gegebenenfalls von der Wasserrechtsbehörde gemäß § 105 Abs. 1 lit. f WRG

1959 auf bereits getätigte naturschutzrechtliche Normierungen Rücksicht zu nehmen, sofern

wasserbezogene Aspekte diese Berücksichtigung gebieten und es sich nicht primär um

naturschutzrechtliche Aspekte (Naturschutz, Landschaftsschutz und Artenschutz, etc...)

handelt, die in die Kompetenz der Länder fallen.