500/AB XXI.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten G. Moser, Freundinnen und Freunde vom
22. März 2000, Nr. 562/J, betreffend Traunverordnung im Hinblick auf die Beschlüsse des
Oberösterreichischen Landtages und der Oberösterreichischen Landesregierung, beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 und 2:
Eingangs wird auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage mit der Nr.
508/J verwiesen, die ebenfalls dieses Thema behandelt.
Mit Schreiben des Oberösterreichischen Landtages vom 17. Dezember 1997 wurde der
Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft aufgefordert, die wasserwirtschaftliche
Rahmenverfügung (VO vom 24.06.1964) so abzuändern, dass es zu einem rechtsgültigen
Verzicht auf die Kraftwerksprojekte Riesenberg und Saag an der Traun kommt.
Es wurde ein Verfahren zur Abänderung der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung,
BGBl. Nr. 144/1964, eingeleitet. Diesbezüglich ist aber - wie auch in der eingangs
erwähnten Anfragebeantwortung ausgeführt - darauf hinzuweisen, dass in der bezeichneten
Rahmenverfügung keine konkreten Kraftwerksprojekte genannt werden. Diese
Rahmenverfügung dient der Durchführung des Rahmenplanes Traun, der die Grundlage
dafür schaffen soll, dass sich
Einzelprojekte in ein wasserwirtschaftliches Gesamtbild
einfügen. Der Rahmenplan stellt jedoch keine konkrete Projektierung dar. Durch die
Sachverhaltswürdigung im konkreten Einzelfall sind daher auch Abweichungen von einem
Rahmenplan möglich.
Mit Bescheid des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft vom 17. August 1998 wurde
dem Antrag der OKA, die Rahmenplanstufe Stadl - Paura ersatzlos aus dem Rahmenplan zu
streichen, stattgegeben. Durch die ersatzlose Herausnahme wurde gleichzeitig auf die Stufe
Riesenberg verzichtet, da nach den Plänen der OKA die Stufe Stadl - Paura durch die Stufe
Riesenberg beim selben Fluss - km ersetzt werden sollte.
Aufgrund des Schreibens des Oberösterreichischen Landtages vom 17. Dezember 1997
wurde die Fachsektion damit befasst, welche gegen eine Herausnahme keine fachlichen
Einwände erhob, weil die Flusssohle in diesem Traunabschnitt durch das Welser Wehr stabil
gehalten wird.
Auch der Landeshauptmann von Oberösterreich und die dort befassten Fachabteilungen
hatten nichts gegen eine Herausnahme der Kraftwerksstufen Riesenberg und Saag.
Mit Schreiben vom 24. November 1998 wurde das Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten, Energiesektion, aufgefordert, zur Herausnahme der beiden
Kraftwerksstufen Stellung zu nehmen. Bis heute blieb dieses Schreiben, trotz zweimaliger
Urgenz (Schreiben vom 16.06.99 und 13.12.99) unbeantwortet.
Eine Novellierung der Rahmenverfügung wäre jedoch - wie auch schon in früheren
Anfragebeantwortungen betont wurde - nicht zwingend erforderlich, da ohnedies keine
konkreten Projekte darin genannt werden.
Zu Frage 3:
Dem Landeshauptmann obliegt gemäß § 55 Abs. 1 WRG 1959 als wasserwirtschaftliches
Planungsorgan unter anderem die Schaffung von Grundlagen für wasserwirtschaftliche
Rahmenverfügungen. Bisher sind seitens des Landes Oberösterreich keine neuen
Grundlagen mit Änderungsvorschlägen zur Rahmenverfügung Traun - auch nicht
hinsichtlich der von der Oberösterreichischen Landesregierung ausgewiesenen
Schutzgebiete nach der EU -
Vogelschutzrichtlinie - unterbreitet worden.
Die Bestimmung hinsichtlich der Anerkennung des wirtschaftlichen Interesses der OKA als
rechtliches Interesse in der gegenständlichen Rahmenverfügung steht mit der Richtlinie
79/409/EWG nicht im Widerspruch.
Diese Bestimmung in der Rahmenverfügung sagt lediglich aus, dass die OKA in bestimmten,
sie betreffenden Verfahren, Parteistellung hat. In den einzelnen wasserrechtlichen
Verfahren ist gegebenenfalls von der Wasserrechtsbehörde gemäß § 105 Abs. 1 lit. f WRG
1959 auf bereits getätigte naturschutzrechtliche Normierungen Rücksicht zu nehmen, sofern
wasserbezogene Aspekte diese Berücksichtigung gebieten und es sich nicht primär um
naturschutzrechtliche Aspekte (Naturschutz, Landschaftsschutz und Artenschutz, etc...)
handelt, die in die Kompetenz der Länder fallen.