501/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 462/J - NR/2000, betreffend PKW - Verkauf

nach Italien (Selbstimporte) - Immatrikulationsprobleme für KonsumentInnen, die die

Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am 13. März 2000 an mich gerichtet haben,

beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu den Fragen 1, 2 und 3:

 

Ausgehend von der speziellen italienischen Rechtslage existiert diese Problematik

nur mit einem Mitgliedstaat der EU (Italien).

 

Zu Frage 4:

 

Diese Bestimmung findet auf den vorliegenden Anlassfall keine Anwendung, denn

gem. Art. 5 der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über

Zulassungsdokumente ziehen die Behörden bei einer erneuten Zulassung eines

Fahrzeuges den bzw. die abgegebenen Teile der früheren Zulassungsbescheinigung

ein.

 

D.h. Artikel 5 der Richtlinie 1999/37/EG findet nur auf die Fälle Anwendung, in denen

ein Fahrzeug nicht in Österreich abgemeldet, sondern nach Italien verbracht und dort

neu angemeldet wird. Die italienischen Behörden müssten dann die

Zulassungsbescheinigung einziehen. Art. 5 der Richtlinie 1999/37/EG wird jedoch

nicht angewandt, wenn das Fahrzeug in Österreich abgemeldet wird.

Zu den Fragen 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11:

 

Die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 sowie der Zulassungsstellenverordnung

sind mit der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über

Zulassungsdokumente für Fahrzeuge vereinbar.

 

Zur Lösung des aktuellen Problems mit Italien hat das Bundesministerium für

Verkehr, Innovation und Technologie bereits dem italienischen Verkehrsministerium

vorgeschlagen, dass anstelle einer „Fotokopie" des(r)

Zulassungsscheines/Zulassungsbescheinigung eine Bestätigung der

Zulassungsstelle über die erfolgte Abmeldung des Fahrzeuges akzeptiert werden

sollte.

 

Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass das Bundesministerium für

Verkehr, Innovation und Technologie bereits das Europäische Verbraucherzentrum

in Bozen über den oben beschriebenen Lösungsansatz informiert hat.