501/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 462/J - NR/2000, betreffend PKW - Verkauf
nach Italien (Selbstimporte) - Immatrikulationsprobleme für KonsumentInnen, die die
Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am 13. März 2000 an mich gerichtet haben,
beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu den Fragen 1, 2 und 3:
Ausgehend von der speziellen italienischen Rechtslage existiert diese Problematik
nur mit einem Mitgliedstaat der EU (Italien).
Zu Frage 4:
Diese Bestimmung findet auf den vorliegenden Anlassfall keine Anwendung, denn
gem. Art. 5 der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über
Zulassungsdokumente ziehen die Behörden bei einer erneuten Zulassung eines
Fahrzeuges den bzw. die abgegebenen Teile der früheren Zulassungsbescheinigung
ein.
D.h. Artikel 5 der Richtlinie 1999/37/EG findet nur auf die Fälle Anwendung, in denen
ein Fahrzeug nicht in Österreich abgemeldet, sondern nach Italien verbracht und dort
neu angemeldet wird. Die italienischen Behörden müssten dann die
Zulassungsbescheinigung einziehen. Art. 5 der Richtlinie 1999/37/EG wird jedoch
nicht angewandt, wenn das Fahrzeug in
Österreich abgemeldet wird.
Zu den Fragen 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11:
Die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 sowie der Zulassungsstellenverordnung
sind mit der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über
Zulassungsdokumente für Fahrzeuge vereinbar.
Zur Lösung des aktuellen Problems mit Italien hat das Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie bereits dem italienischen Verkehrsministerium
vorgeschlagen, dass anstelle einer „Fotokopie" des(r)
Zulassungsscheines/Zulassungsbescheinigung eine Bestätigung der
Zulassungsstelle über die erfolgte Abmeldung des Fahrzeuges akzeptiert werden
sollte.
Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass das Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie bereits das Europäische Verbraucherzentrum
in Bozen über den oben beschriebenen Lösungsansatz informiert hat.