502/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 464/J - NR/2000, betreffend Freies

Gewerbe - Lenken von Kraftfahrzeugen, die die Abgeordneten Mag. Maier und

Genossen am 13. März 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu

beantworten:

 

Zu den Fragen 1, 2 und 3:

 

Hinsichtlich der Konsequenzen und Maßnahmen aufgrund des angesprochenen

Rechtsgutachtens, die in meinen Zuständigkeitsbereich fallen, wurde mit einem

Schreiben an die Landeshauptmänner klargestellt, dass das Gelegenheitsverkehrs -

Gesetz und das Güterbeförderungsgesetz tatsächlich keine unmittelbare Grundlage

für eine Untersagung der Ausstellung von Gewerbescheinen für ein freies Gewerbe

„Lenken von Kraftfahrzeugen im Rahmen von Werkverträgen“ bieten und daher aus

Sicht dieser beiden Gesetze kein Einwand gegen die Ausstellung von solchen

Gewerbescheinen besteht. Dies bedeutet aber nicht, dass dem nicht andere

gesetzliche Bestimmungen, insbesondere solche der Gewerbeordnung,

entgegenstehen können. Weiters wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass

der Erlaß meines Ressorts vom 30. August 1999 keine Begründung für die

Ausstellung derartiger Gewerbescheine bilden kann, da diese aufgrund der

Gewerbeordnung auszustellen sind; genannter Erlaß ist nur im Rahmen des

Gelegenheitsverkehrs - Gesetzes und des Güterbeförderungsgesetzes zu sehen.

Mögliche weitere Konsequenzen und Maßnahmen hinsichtlich der Gewerbeordnung

fallen nicht in meinen Zuständigkeitsbereich, sondern in den des Bundesministers für

Wirtschaft und Arbeit.

 

Zu Frage 4:

 

Aufgrund der in dem genannten Rechtsgutachten dargestellten Rechtslage ist es

offensichtlich, dass für solche Gewerbeberechtigungen ein praktischer

Anwendungsbereich kaum vorstellbar ist. Ob es jedoch einen Anwendungsbereich

außerhalb der gewerblichen Güter - bzw. Personenbeförderung gibt, ist vom

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu beurteilen.

 

Zu Frage 5:

 

Diese Frage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Wirtschaft

und Arbeit.

 

Zu den Fragen 6, 7 und 8:

 

Erforderliche Maßnahmen hinsichtlich sozialer Auswirkungen aufgrund der

Ausstellung solcher Gewerbescheine sind seitens des Bundesministers für Wirtschaft

und Arbeit und der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen zu

treffen und fallen nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.

 

Zu den Fragen 9 und 10:

 

Ja, dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der EG - Verordnungen 3820/85 und

3821/85. Diese Verordnungen sind an den Lenker gerichtet, ohne Rücksicht darauf,

in welchem Rechtsverhältnis er zu seinem Auftraggeber steht.

 

Zu den Fragen 11 und 12:

 

Neben den Bestimmungen über Lenk - und Ruhezeiten gibt es auch gemeinschafts -

rechtliche Bestimmungen über die Arbeitszeit schlechthin, die grundsätzlich nur für

Arbeitnehmer gelten. Da sich jedoch eine übermäßige Arbeitszeit ebenfalls negativ

auf die Verkehrssicherheit auswirken könnte, setzt sich mein Ressort für eine

Ausdehnung dieser Bestimmungen auf selbstständige Kraftfahrer ein.