502/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 464/J - NR/2000, betreffend Freies
Gewerbe - Lenken von Kraftfahrzeugen, die die Abgeordneten Mag. Maier und
Genossen am 13. März 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Zu den Fragen 1, 2 und 3:
Hinsichtlich der Konsequenzen und Maßnahmen aufgrund des angesprochenen
Rechtsgutachtens, die in meinen Zuständigkeitsbereich fallen, wurde mit einem
Schreiben an die Landeshauptmänner klargestellt, dass das Gelegenheitsverkehrs -
Gesetz und das Güterbeförderungsgesetz tatsächlich keine unmittelbare Grundlage
für eine Untersagung der Ausstellung von Gewerbescheinen für ein freies Gewerbe
„Lenken von Kraftfahrzeugen im Rahmen von Werkverträgen“ bieten und daher aus
Sicht dieser beiden Gesetze kein Einwand gegen die Ausstellung von solchen
Gewerbescheinen besteht. Dies bedeutet aber nicht, dass dem nicht andere
gesetzliche Bestimmungen, insbesondere solche der Gewerbeordnung,
entgegenstehen können. Weiters wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass
der Erlaß meines Ressorts vom 30. August 1999 keine Begründung für die
Ausstellung derartiger Gewerbescheine bilden kann, da diese aufgrund der
Gewerbeordnung auszustellen sind; genannter Erlaß ist nur im Rahmen des
Gelegenheitsverkehrs - Gesetzes und des
Güterbeförderungsgesetzes zu sehen.
Mögliche weitere Konsequenzen und Maßnahmen hinsichtlich der Gewerbeordnung
fallen nicht in meinen Zuständigkeitsbereich, sondern in den des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit.
Zu Frage 4:
Aufgrund der in dem genannten Rechtsgutachten dargestellten Rechtslage ist es
offensichtlich, dass für solche Gewerbeberechtigungen ein praktischer
Anwendungsbereich kaum vorstellbar ist. Ob es jedoch einen Anwendungsbereich
außerhalb der gewerblichen Güter - bzw. Personenbeförderung gibt, ist vom
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu beurteilen.
Zu Frage 5:
Diese Frage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit.
Zu den Fragen 6, 7 und 8:
Erforderliche Maßnahmen hinsichtlich sozialer Auswirkungen aufgrund der
Ausstellung solcher Gewerbescheine sind seitens des Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit und der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen zu
treffen und fallen nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.
Zu den Fragen 9 und 10:
Ja, dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der EG - Verordnungen 3820/85 und
3821/85. Diese Verordnungen sind an den Lenker gerichtet, ohne Rücksicht darauf,
in welchem Rechtsverhältnis er zu seinem Auftraggeber steht.
Zu den Fragen 11 und 12:
Neben den Bestimmungen über Lenk - und Ruhezeiten gibt es auch gemeinschafts -
rechtliche Bestimmungen über die Arbeitszeit schlechthin, die grundsätzlich nur für
Arbeitnehmer gelten. Da sich jedoch eine übermäßige Arbeitszeit ebenfalls negativ
auf die Verkehrssicherheit auswirken könnte, setzt sich mein Ressort für eine
Ausdehnung dieser Bestimmungen auf selbstständige Kraftfahrer ein.