507/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 500/J - NR/2000, betreffend 60.000

Schilling Wertgrenze, die die Abgeordneten Pilz, Freundinnen und Freunde am

14. März 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

 

Zu Frage 1:

Die Höhe der Bezüge der Bundesminister bestimmt sich nach den im § 3 Abs. 1 des

Bundesbezügegesetzes festgelegten Prozentsätzen eines Ausgangsbetrages. Der

Ausgangsbetrag wird durch § 1, Abs. 1 und § 3, Abs. 1 des

Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher

Funktionäre geregelt und beträgt derzeit gemäß der Kundmachung des Präsidenten

des Rechnungshofes, Wiener Zeitung vom 29.09.1998, Seite 14, ATS 100.668,31.

Daher beträgt der monatliche Bezug des Bundesministers für Verkehr, Innovation

und Technologie laut Bezügegesetz 200 % des Ausgangsbetrages. Das sind ATS

201.337,-.

Zu den Fragen 2 bis 7:

Gemäß Artikel 52, Abs. 1 Bundes - Verfassungsgesetz und § 90

Geschäftsordnungsgesetz 1975 ist der Nationalrat befugt, die Mitglieder der

Bundesregierung über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen.

 

Die Fragen 2 - 7 betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung und unterliegen

daher nicht dem Interpellationsrecht.

 

Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung dieser Fragen

absehe und verweise höflichst auf die Antwort der Frau Vizekanzler zur

Parlamentarischen Anfrage Nr. 502/J.