517/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat, Mag. Johann Maier und Genossen haben am 13.3.2000

an mich unter der Nr. 461/J eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

„Österreichische Polizei - Zeitung (ÖPOL) und andere sog. ,,Exekutivzeitungen“ -

Maßnahmen des BMI“ gestellt.

 

Diese Anfrage beantworte ich aufgrund der mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

 

Ja.

 

Zu den Fragen 2 und 6:

 

Zunächst darf ich darauf hinweisen, dass Meinungen oder Ansichten keine Angelegenheiten

der Vollziehung im Sinne des Artikels 52 Abs. 1 B - VG darstellen. Ganz allgemein möchte ich

aber betonen, dass selbstverständlich gegen alle Medien, die sich etwa bei der

Kundenwerbung krimineller Vorgangsweisen bedienen, seitens der Sicherheitsbehörden die in

der Rechtsordnung vorgesehenen Maßnahmen gesetzt werden.

 

Zu Frage 3:

 

Unterstützungen der „Österreichischen Polizeizeitung" für die Österreichische Exekutive sind

mir derzeit nicht bekannt. Ich habe jedoch Auftrag gegeben, diesen Umstand weiter zu prüfen.

 

Zu Frage 4:

 

Im Impressum des Monatsheftes Januar - Februar 2000 der Österreichischen Polizeizeitung

scheinen folgende Verantwortliche auf:

Herausgeber und Medieninhaber:   ÖPOL Verlagsanstalt, Industriestraße 105a, Postfach 551,

                                                               Fürstentum Liechtenstein, FL - 9491 Ruggell

Chefredakteur:                                     Robert Harnischmacher, Bökenförder - Strasse 137,

                                                               D - 59557 Lippstadt

Zu den Fragen 5 und 7:

 

Wie man mir berichtet, ist beabsichtigt, in einer der nächsten Ausgaben des Magazins des

Innenministeriums, „Öffentliche Sicherheit", eine entsprechende Information über Vorfälle

bei der Kundenwerbung durch sogenannte Exekutivzeitungen abzudrucken. Damit sollte

sowohl die Information aller Mitarbeiter meines Ressorts als auch der interessierten

Öffentlichkeit gewährleistet werden können. Die Herausgabe einer generellen Weisung des

BMI in dieser Angelegenheit wird derzeit nicht in Aussicht genommen.

 

Zu Frage 8:

 

Eine rechtliche Grundlage für die Herausgabe einer solchen Liste ist nicht ersichtlich. Darüber

hinaus ist eine objektiven Kriterien folgende Feststellung der ,,Seriosität" von Publikationen

nur schwer und in der Regel erst ex post möglich.

 

Zu Frage 9:

 

Ja. Erste Überlegungen in diese Richtung werden derzeit angestellt.