521/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. PILZ, Freundinnen und Freunde haben am 14. März
2000 unter der Nr. 496/J an den Bundesminister für Inneres eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend "routinemäßige Überprüfung mittlerer Bundesbeamter“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich aufgrund der mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Einleitend sei festgestellt, daß "staatspolizeiliche Überprüfungen“ gesetzlich nicht vorgesehen
sind. Da jedoch im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung im Sinne des
Sicherheitspolizeigesetzes auch staatspolizeilich relevante Erkenntnisse zu berücksichtigen
sind, darf die weitere Beantwortung gegenständlicher parlamentarischer Anfrage im Sinne
einer Sicherheitsüberprüfung durch die Sicherheitsbehörden behandelt werden.
Zu Frage 1:
Eine Unterscheidung der sicherheitsüberprüften Personen in Beamte und sonstige Personen ist
weder im Gesetz vorgesehen noch sind diese Kriterien kanzleimäßig erfaßt. Es kann daher
lediglich über die Zahl der sicherheitsüberprüften Personen Auskunft gegeben werden, wobei
zu differenzieren ist zwischen Auskunftsersuchen im Wege der Amtshilfe bis zum Jahre 1993
und Sicherheitsüberprüfung im Sinne des im Jahre 1993 in Kraft getretenen SPG‘s.
Auskunftsersuchen über sicherheitspolizeilich relevante Erkenntnisse von 1990 bis 1993 im
Wege der Amtshilfe:
Gesamtzahl: 1304
Anfragen der diversen Ministerien:
Sicherheitsüberprüfung im Sinne des
§ 55 SPG von 1993 bis 1999: insgesamt 4446
Anfragen der diversen Ministerien, welche sich detailliert nach Ressorts aufgliedern:
BMA: 1904
BMU: 284
BMI: 307 Anfragen für die Zentralstelle sowie 1585 Anfragen bezüglich
Aufnahmewerber in den Exekutivdienst
BM. f. Gesundheit
Sport und Kunst: 29
Zu Frage 2:
Routinemäßige Überprüfungen von Personen im Sinne des § 55 SPG erfolgten keine, somit
auch nicht bei "mittleren Bundesbeamten“.
Zu Frage 3:
Die Beantwortung ergibt sich aus Erledigung zu Frage 2.
Zu Frage 4:
Die Beantwortung ergibt sich aus Erledigung zu Frage 1.
Zu Frage 5:
Wenn ein Bundesminister um eine Sicherheitsüberprüfung eines Beamten ersucht, wird diese
bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 55 SPG durch das BMI als
oberste Sicherheitsbehörde durchgeführt.
Zu Frage 6:
Da mit Inkrafttreten des Sicherheitspolizeigesetzes im Jahre 1993 sämtliche Ressorts über die
gesetzlich verpflichtenden Formalvoraussetzungen einer Sicherheitsüberprüfung schriftlich
informiert wurden, ist davon auszugehen, daß die zu überprüfenden Personen vor Einleitung
der sicherheitspolizeilichen Überprüfungen informiert werden.
Zu Frage 7:
Die Zustimmung des Betroffenen erfolgt vor der Überprüfung.
Zu Frage 8:
Die Beantwortung ergibt sich aus Erledigung zu
Frage 6.
Zu Frage 9:
Ich gehe davon aus, dass hinsichtlich der Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 55 SPG alle
gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden.
Zu Frage 10:
Eine zahlenmäßige Darstellung der sicherheitsüberprüften Personen findet sich in dem
jährlich erscheinenden Staatsschutzbericht, welcher der Öffentlichkeit zur Verfügung steht.