521/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. PILZ, Freundinnen und Freunde haben am 14. März

2000 unter der Nr. 496/J an den Bundesminister für Inneres eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend "routinemäßige Überprüfung mittlerer Bundesbeamter“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich aufgrund der mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Einleitend sei festgestellt, daß "staatspolizeiliche Überprüfungen“ gesetzlich nicht vorgesehen

sind. Da jedoch im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung im Sinne des

Sicherheitspolizeigesetzes auch staatspolizeilich relevante Erkenntnisse zu berücksichtigen

sind, darf die weitere Beantwortung gegenständlicher parlamentarischer Anfrage im Sinne

einer Sicherheitsüberprüfung durch die Sicherheitsbehörden behandelt werden.

 

 

Zu Frage 1:

 

Eine Unterscheidung der sicherheitsüberprüften Personen in Beamte und sonstige Personen ist

weder im Gesetz vorgesehen noch sind diese Kriterien kanzleimäßig erfaßt. Es kann daher

lediglich über die Zahl der sicherheitsüberprüften Personen Auskunft gegeben werden, wobei

zu differenzieren ist zwischen Auskunftsersuchen im Wege der Amtshilfe bis zum Jahre 1993

und Sicherheitsüberprüfung im Sinne des im Jahre 1993 in Kraft getretenen SPG‘s.

 

Auskunftsersuchen über sicherheitspolizeilich relevante Erkenntnisse von 1990 bis 1993 im

Wege der Amtshilfe:

Gesamtzahl: 1304

 

Anfragen der diversen Ministerien:

Sicherheitsüberprüfung im Sinne des § 55 SPG von 1993 bis 1999: insgesamt 4446

Anfragen der diversen Ministerien, welche sich detailliert nach Ressorts aufgliedern:

 

BMA:     1904

BMU:     284

BMF:     186

BMI:      307 Anfragen für die Zentralstelle sowie 1585 Anfragen bezüglich

                       Aufnahmewerber in den Exekutivdienst

 

BM. f. Gesundheit

Sport und Kunst: 29

 

 

 

Zu Frage 2:

 

Routinemäßige Überprüfungen von Personen im Sinne des § 55 SPG erfolgten keine, somit

auch nicht bei "mittleren Bundesbeamten“.

 

Zu Frage 3:

 

Die Beantwortung ergibt sich aus Erledigung zu Frage 2.

 

Zu Frage 4:

 

Die Beantwortung ergibt sich aus Erledigung zu Frage 1.

 

Zu Frage 5:

 

Wenn ein Bundesminister um eine Sicherheitsüberprüfung eines Beamten ersucht, wird diese

bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 55 SPG durch das BMI als

oberste Sicherheitsbehörde durchgeführt.

 

Zu Frage 6:

 

Da mit Inkrafttreten des Sicherheitspolizeigesetzes im Jahre 1993 sämtliche Ressorts über die

gesetzlich verpflichtenden Formalvoraussetzungen einer Sicherheitsüberprüfung schriftlich

informiert wurden, ist davon auszugehen, daß die zu überprüfenden Personen vor Einleitung

der sicherheitspolizeilichen Überprüfungen informiert werden.

 

Zu Frage 7:

 

Die Zustimmung des Betroffenen erfolgt vor der Überprüfung.

 

Zu Frage 8:

 

Die Beantwortung ergibt sich aus Erledigung zu Frage 6.

Zu Frage 9:

 

Ich gehe davon aus, dass hinsichtlich der Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 55 SPG alle

gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden.

 

Zu Frage 10:

 

Eine zahlenmäßige Darstellung der sicherheitsüberprüften Personen findet sich in dem

jährlich erscheinenden Staatsschutzbericht, welcher der Öffentlichkeit zur Verfügung steht.