525/AB XXI.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde vom
21. März 2000, Nr. 522/J, betreffend das Nutzungspotential von Stevia rebaudiana (Zucker -
blattpflanze), beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Einleitend ist festzuhalten, dass die Zuständigkeit für Fragen des Lebensmittelrechtes nicht
beim Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sondern
bei der Frau Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen liegt.
Gemäß der Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2000 sind ,,Stevia rebaudiana
Bertoni: Pflanzen und getrocknete Blätter“ als neuartige Lebensmittel oder Lebensmittelzu -
taten in der Gemeinschaft nicht zugelassen. Der Antragsteller hat nicht nachgewiesen, dass
das Erzeugnis den Kriterien der Verordnung (EG) Nr.258/97 (,,Novel - Food - Verordnung“)
entspricht.
Ergänzend darf auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 482/J
der Frau Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen verwiesen werden.
Zu Frage 4:
Die im Herkunftsgebiet (Paraguay) ausdauernde Stevia rebaudians verfügt über eine Kultur -
periode von etwa 4 bis 6 Jahren. Die Art ist jedoch nicht winterhart, hinsichtlich der Frosttole -
ranz werden Temperaturen von etwa - 3 °C genannt. Unter unseren Klimabedingungen ist
eine Überwinterung der Pflanzen (Wurzelstock) im Freiland in Folge der zu geringen Kälte -
toleranz nicht möglich. Es ist daher notwendig, die Wurzelstöcke entweder frostsicher zu
überwintern (was für den Bereich der Hobbygärtnerei eine Lösung darstellen könnte) oder
jährlich neu auszupflanzen (bewurzelte Stecklinge). Während der Vegetationszeit liegt die
optimale Durchschnittstemperatur bei 20 °C. Die Nachttemperatur sollte nicht unter 15 °C
fallen, da niedrige Temperaturen das Pflanzenwachstum empfindlich beeinträchtigen. Wei -
ters stellt Stevia rebaudiana hohe Ansprüche an die Wasserversorgung. Im Herkunftsgebiet
der Art beträgt der jährliche Niederschlag mehr als 1000 mm/Jahr. Unter österreichischen
Anbaubedingungen wäre daher meist eine regelmäßige Beregnung notwendig.
Aufgrund dieser Anforderungen und der Tatsache, dass diese Pflanze nach der Novel - Food -
Verordnung noch nicht als Lebensmittel zugelassen ist, scheinen die Perspektiven für bäuer -
liche Produzenten derzeit gering.
Zu den Fragen 5 und 6:
Das Verbot bzw. die Beschränkung der „Vermarktung“ einzelner Pflanzen ist vor allem unter
dem Aspekt des Schutzes der Gesundheit in zahlreichen Normen (beginnend bei der Novel -
Food - Verordnung bis hin zum Arzneimittel -, Suchtgift - und Lebensmittelrecht) geregelt. So -
fern dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
eine Mitsprache bei diesen Fragen eingeräumt wird, wird im Interesse der bäuerlichen Pro -
duzenten angestrebt, sich für jene
Pflanzen einzusetzen, deren Anbau wirtschaftlich sinnvoll
und ökologisch vertretbar erscheint und die geeignet sind, die Einkommenssituation der
Landwirte zu verbessern.
Aufgrund der zahlreichen Beschränkungen wird um Verständnis ersucht, dass dem Bun -
desministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft keine umfas -
sende Dokumentation vorliegt.
Zu Frage 7:
Stevia rebaudiana wird vom Verein Arche Noah (A - 3553 Schiltern) und vom Landwirtschaftli -
chen Versuchszentrum Steiermark, Versuchsstation für Spezialkulturen (Gaisseregg 5,
A - 8551 Wies) seit mehreren Jahren im Kleinmaßstab angebaut.