528/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und Genossen haben am 21. März

2000 unter der Nr. 520/J an die Bundesregierung eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend „Sofia Connection II. Teil (oder die weißrussische Variante); Prak -

tiken der Fa. Oberkofler Ges.m.b.H., Handel und Transport, Blühnbachstraße 3,

5451 Tenneck“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich namens der Bundesregierung wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 30:

 

Das parlamentarische interpellationsrecht des Art. 52 Bundes - Verfassungsgesetz in

Verbindung mit § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 bezieht sich auf den jeweiligen

gesetzlichen Wirkungsbereich des befragten Organs. Die Bundesregierung als Kol -

legialorgan ist nur zur Vollziehung in den Angelegenheiten berufen, die ihr durch die

Bundesverfassung oder durch einfachgesetzliche Bestimmungen ausdrücklich zuge -

wiesen werden.

 

Hinsichtlich der gegenständlichen Fragen ist darauf hinzuweisen, daß die darin an -

gesprochenen Angelegenheiten nicht in den Wirkungsbereich der Bundesregierung

fallen, weshalb auch hinsichtlich der Beantwortung dieser Fragen keine Zuständig -

keit der Bundesregierung besteht.