528/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und Genossen haben am 21. März
2000 unter der Nr. 520/J an die Bundesregierung eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Sofia Connection II. Teil (oder die weißrussische Variante); Prak -
tiken der Fa. Oberkofler Ges.m.b.H., Handel und Transport, Blühnbachstraße 3,
5451 Tenneck“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich namens der Bundesregierung wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 30:
Das parlamentarische interpellationsrecht des Art. 52 Bundes - Verfassungsgesetz in
Verbindung mit § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 bezieht sich auf den jeweiligen
gesetzlichen Wirkungsbereich des befragten Organs. Die Bundesregierung als Kol -
legialorgan ist nur zur Vollziehung in den Angelegenheiten berufen, die ihr durch die
Bundesverfassung oder durch einfachgesetzliche Bestimmungen ausdrücklich zuge -
wiesen werden.
Hinsichtlich der gegenständlichen Fragen ist darauf hinzuweisen, daß die darin an -
gesprochenen Angelegenheiten nicht in den Wirkungsbereich der Bundesregierung
fallen, weshalb auch hinsichtlich der Beantwortung dieser Fragen keine Zuständig -
keit der Bundesregierung besteht.