53/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Herbert Haupt, Dr. Graf und Kollegen

haben am 16.11.1999 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 16/J betreffend

„Datensicherheit in Österreich“ gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu

beantworten:

 

ad 1 und 2

 

Diese Fragen fallen nicht in den Vollziehungsbereich meines Ressorts, weshalb ich

auf diese Fragen inhaltlich nicht eingehen kann.

 

Eine Zuständigkeit meinerseits besteht - wie durch die Einrichtung der Bundesstelle

für Sektenfragen durch BGBl. I Nr. 150/1999 dokumentiert - lediglich für die

Aufgaben staatlicher Aufklärungsarbeit bezüglich der persönlichen Gefahren, die von

so genannten „Sekten“ ausgehen können, und die bestimmte besonders

schützenswerte Güter und Interessen der davon persönlich oder familiär Betroffenen

bedrohen. Diese schützenswerten Bereiche nach dem Bundesgesetz über die

Einrichtung einer Dokumentations - und Informationsstelle für Sektenfragen, die

meiner Aufsicht unterliegt, stimmen großteils mit den klar umschriebenen Aufgaben

meines Ressorts überein und betreffen u.a. staatliche Aufklärungsarbeit über

personenbezogene Gefährdungen, die von Sekten ausgehen, wie etwa für die

Gesundheit von Menschen, die Integrität des Familienlebens oder die Entwicklung

von Kindern und Jugendlichen.

 

ad 3

 

Ich sehe die Datensicherheit innerhalb meines Ressorts nicht gefährdet, da ich

davon ausgehe, dass seitens der Telekom Austria AG entsprechende Sicher-

heitsvorkehrungen existieren, die einen Missbrauch weitestgehend ausschließen.

Auch im gegenständlichen Fall ist es nach den mir vorliegenden Informationen zu

keinem Missbrauch personenbezogener oder anderer sensibler Daten gekommen.

 

ad 4 und 5

 

In meinem Ressort wurde durch eine umfassende Informationstechnologie - und

Datensicherheitsvorschrift die Zutrittsberechtigung zu den Betriebsräumen des

zentralen Rechenzentrums, die Zugriffsberechtigungen auf Daten, die Sicherung von

Daten, Datenlöschung und Datenvernichtung, die Handhabung von Hard - und

Software und die Kriterien von Datenübermittlungen ausführlich geregelt. Diese

Vorschrift in Verbindung mit der Dienst - und Fachaufsicht der jeweiligen Vorge -

setzten ist ausreichend, um in meinem Ressort auch künftig die Datensicherheit zu

gewährleisten.

 

Der Zutritt zu den Rechenanlagen sowie zu den Kommunikationseinrichtungen ist

unbefugten Personen nicht möglich. Die Kommunikationseinrichtungen sind - nach

dem heutigen Stand der Technik - gegen jedwede Manipulation durch Unbefugte

geschützt. Der Zugriff auf Programme, Daten und Hardware ist durch vielfältige

Sicherungsmaßnahmen nur den jeweils autorisierten Mitarbeitern möglich.

 

ad 6

 

Informationen betreffend die Zugehörigkeit eines/einer Bediensteten meines

Ressorts zu einem Glaubensbekenntnis bzw. zu einer Weltanschauung werden vom

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie in seiner Funktion als

Dienstbehörde nicht erhoben.

 

Informationen darüber, ob Bedienstete meines Ressorts Mitglieder bzw. Anhänger

von Scientology sind, liegen daher weder in formeller noch in informeller Art vor.

 

ad 7 und 8

 

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass für eine einheitliche bundesweite

Regelung dieses Bereichs der Bundeskanzler bzw. der Bundesminister für Finanzen

zuständig ist.

 

Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie ist mit seinen Aktivitäten

bemüht, die Öffentlichkeit über Methoden und Praktiken von so genannten ,,Sekten",

die schutzwürdige Interessen Einzelner betreffen, zu informieren. Dabei wurde

insbesondere darauf Rücksicht genommen, einzelne Mitglieder oder

SympathisantInnen nicht zu diskreditieren.

 

Eine generelle Beschränkung für den Eintritt in den Bundesdienst für Mitglieder von

so genannten „Sekten“ erscheint mir nicht möglich.

Auf Grundlage der vorliegenden Informationen ist grundsätzlich davon auszugehen,

dass die derzeitigen dienstrechtlichen Bestimmungen ausreichen, eventuelle

Amtsmissbräuche, unabhängig davon ob sie aus (pseudo)religiösen, politischen oder

anderweitigen Motiven begangen wurden, zu ahnden. Die jeweiligen Vorgesetzten

sind im Rahmen ihrer Dienst- und Fachaufsicht berufen, allfälligen

Missbrauchsansätzen entgegenzuwirken und eine ordnungsgemäße Vollziehung der

Gesetze sicherzustellen.

 

Im Falle etwaiger Missbräuche, die Bedienstete meines Ressorts im Bereich der

Ausübung ihrer Tätigkeit begehen sollten, werde ich alle notwendigen dienstrecht -

lichen und allenfalls strafrechtlichen Schritte setzen. Anmerken möchte ich dennoch,

dass sich diese grundsätzliche Aufmerksamkeit nicht auf den privaten Bereich der

Bediensteten meines Ressorts erstreckt.