531/AB XXI.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 526/J betreffend
Auswirkung der Liberalisierung auf die VerbraucherInnen, welche die Abgeordneten
G. Moser, Freundinnen und Freunde am 21. März 2000 an mich richteten, möchte ich
vorweg auf den von mir zur Begutachtung ausgesendeten Entwurf sowie dessen
Erläuterungen verweisen, den ich meiner Anfragebeantwortung als Beilage anschließe.
Zu den einzelnen Punkten dieser Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Kunden in einem liberalisierten
Elektrizitäts - und Gasbinnenmarkt wird eine der wesentlichsten Aufgaben der
Wettbewerbs - und Energieaufsicht. Die von mir ausgearbeitete Novelle zum
Elektrizitätswirtschafts - und - organisationsgesetz sieht daher vor, dass im Rahmen der
Elektrizitäts - Control GmbH zur Besorgung zugewiesenen Überwachungs - und
Aufsichtsfunktion, die Wettbewerbsaufsicht, insbesondere hinsichtlich der
Gleichbehandlung der Marktteilnehmer durch
Monopolisten, einen besonderen
Schwerpunkt bilden soll. Selbstverständlich umfaßt dieser Grundsatz der
Gleichbehandlung auch sozial schwächere Gruppen und entlegen Wohnende. Auf Artikel
1 Z 2 (Novelle des § 4 ElWOG) sowie Artikel 2 § 9 Abs. 1 Z 1 des beiliegenden
Entwurfes möchte ich in diesem Zusammenhang besonders hinweisen.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Der ausgearbeitete Entwurf sieht vor, dass jedenfalls ab dem 1. Oktober 2001 alle Kunden
berechtigt sind, mit Elektrizitätserzeugern, Elektrizitätshändlern sowie
Elektrizitätsunternehmen ihrer Wahl, Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie
abzuschließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren. Dieser
Netzzugang wird künftig gegenüber dem Netzbetreiber durch Antrag bei der Elektrizitäts -
Control GmbH in einem eigenen Verfahren, das innerhalb von vier Wochen durch
Bescheid abzuschließen ist, durchgesetzt werden können.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Im Entwurf ist nunmehr ausdrücklich vorgesehen, dass die den Preisansätzen
zugrundeliegende Tarifstruktur einheitlich zu gestalten ist und eine Vergleichbarkeit der
mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätzen zu ermöglichen hat. Auf die im
beiliegenden Entwurf enthaltene Neufassung des § 25 ElWOG (Artikel 1 Z 16) darf ich in
diesem Zusammenhang besonders hinweisen.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Die Ermittlung der Meßdaten wird weiterhin primär Aufgabe der Netzbetreiber sein.
Netzbetreiber und bestimmte Marktteilnehmer werden künftig verpflichtet sein, mit einem
Bilanzgruppenkoordinator (Verrechnungsstelle;
Clearing and Settlement) Verträge über
den Datenaustausch abzuschließen. Dieser hat auch die Abrechnung der Bilanzgruppen
durchzuführen. Diesem Bilanzgruppenkoordinator, der von Netzbetreibern und
Marktteilnehmern unabhängig ist, ist auch die Preisbildung für die Ausgleichversorgung
zur Besorgung zugewiesen. Darüber hinaus beabsichtige ich auch, die Elektrizitäts -
Control GmbH in Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern und Netzbetreibern mit der
Aufgabe einer Schlichtungsstelle zu betrauen. Dieses Schlichtungsverfahren soll einem
allfälligen gerichtlichen Rechtsstreit vorgelagert sein und eine unbürokratische, rasche und
kostengünstige Entscheidung in Streitfällen ermöglichen. In diesem Zusammenhang darf
ich Sie auf Artikel 2 § 7 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie Abs.2 und § 21 ElWOG idF der geplanten
Novelle (Artikel 1 Z 10) hinweisen.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Die Sicherheitsstandards der elektrischen Betriebsmittel sind Gegenstand des
Regelungsbereiches des Elektrotechnikgesetzes. Durch die vorgesehene Liberalisierung
werden sich dabei keine Veränderungen ergeben. Fragen der Betriebssicherheit und der
Qualität des Elektrizitätsnetzes sind Gegenstand technischer Regelungen im sogenannten
,,Grid Code“, der wiederum einen Teil der Allgemeinen Bedingungen für Netzbetreiber
darstellt. Da das Elektrizitätsnetz als Infrastruktureinrichtung nicht dem Wettbewerb
unterliegen kann, ist es auch weiterhin Aufgabe des Netzbetreibers, für die Instandhaltung
und die reibungslose Führung des Netzbetriebes zu sorgen.
Analoge Überlegungen gelten auch hinsichtlich des GWG, wobei hier insbesondere auch
auf die in der Regierungsvorlage zum GWG enthaltenen Pflichten der Erdgasunternehmen
hingewiesen wird, die von ihnen betriebene Anlagen nach dem Stand der Technik sichern,
zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben und zu erhalten, sowie für die Bereitstellung
aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen, die zum Betrieb des Netzes erforderlichen
technischen Voraussetzungen sicherzustellen und die Anlagen unter Bedachtnahme auf
die Erfordernisse des Umweltschutzes zu
betreiben und zu erhalten, Sicherheitsberichte
mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung,
zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie
die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu
informieren (§17 Abs. 1 Z 1 bis 3 der Regierungsvorlage). Weiters ist nunmehr
vorgesehen, dass Erdgasunternehmen bereits ihrem Antrag auf Genehmigung einer
Erdgasleitung ein Sicherheitskonzept beizuschließen haben (§ 70 Abs. 2 Z 12 der
Regierungsvorlage).
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Mit dem im § 43 normierten Recht der Kunden auf Netzzugang korrespondiert die
Verpflichtung der Netzbetreiber, Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu gewähren.
Dieses Recht auf Netzzugang besteht in der faktischen Durchführung des Transportes
sowie den Abschluß eines Netzzugangsvertrages. Eine Verletzung dieser Verpflichtung
etwa durch ungerechtfertigte Abschaltung oder ungerechtfertigtem Ausschluß begründet
eine Schadenersatzpflicht des Netzbetreibers, die im Rahmen des von mir intendierten
Schlichtungsverfahrens einfach, rasch und kostengünstig durchgesetzt werden kann. Da
Netzbetreiber künftig unabhängig von Stromhändlern und Lieferanten agieren werden,
gehe ich - im Hinblick auf den mit ungerechtfertigten Abschaltungen und Ausschlüssen
verbundener Schadenersatzpflicht - davon aus, dass derartige Abschaltungen oder
Ausschlüsse nicht vorkommen werden.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Die Wettbewerbsregeln sind einerseits in den kartellrechtlichen Bestimmungen enthalten,
andererseits werden auch in den Allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber Marktregeln
vorzusehen sein, die Einfluß auf den Wettbewerb haben. Insoweit diese Allgemeinen
Bedingungen der Genehmigung der
Elektrizitäts - Control GmbH unterliegen (Artikel 2 § 7
Abs. 1 Z 1 bis 3 des Entwurfes), wird es Aufgabe der Regulierungsbehörde sein,
gegebenenfalls durch Auflagen, einen fairen Wettbewerb sicher zu stellen. In diesem
Zusammenhang darf ich auch nochmals auf Artikel 2 § 9 Abs. 1 Z 1 leg.cit hinweisen.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Diesen Anfragepunkt bejahe ich, wobei ich auf Artikel 2 des ausgesandten Entwurfs
hinweise.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Durch die Zusammensetzung des Elektrizitätsbeirates ist eine ausreichende
Berücksichtigung der Konsumenteninteressen gewährleistet. Weiters wird die
Elektrizitäts - Control GmbH im Rahmen ihrer Tätigkeit auch verhalten sein, in
grundsätzlichen Fragen auch Konsumentenorganisationen zu kontaktieren.
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
Dazu möchte ich betonen, dass Verbraucherorganisationen regelmäßig in grundlegenden
Entscheidungsprozessen meines Ressorts eingebunden sind und die vertretenen Anliegen
und Interessen auch bei der Erfüllung der, meinem Bundesministerium zur Besorgung
zugewiesenen Aufgaben berücksichtigt werden. Selbstverständlich werde ich diese Praxis
beibehalten, wobei es jedoch von den Umständen des Einzelfalls abhängen muss, in
welchem Umfang diesen Organisationen Einfluss eingeräumt werden kann. Dies gilt im
wesentlichen auch für die auf EU - Ebene tätigen Verbraucherschutzorganisationen.
Beilage
Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts - und - organisationsgesetz - ElWOG
geändert wird, das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizi -
tätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts - Control GmbH und der Elektrizitäts – Control Kommission, das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichs -
energie geregelt werden, sowie das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungs -
gesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizi -tätswirtschaft geregelt werden, aufgehoben wird, erlassen werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Elektrizitätswirtschafts - und - organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, wird wie folgt geändert:
Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird
(Elektrizitätswirtschafts - und - organisationsgesetz ElWOG), BGBI. I Nr.143/1998, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:
„§1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften,
wie sie im § 2 Abs. 1 Z 2, in den §§ 16, 25, 34, 36, 38, 48, 54 bis 57, 62 bis 65, 66 Abs. 2 bis 6, 69, 70 Abs. 1
und 71 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B –
VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.“
2. (Grundsatzbestimmung) § 4 lautet:
,,§ 4. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben den Netzbetreibern nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen:
1. die Gleichbehandlung aller Kunden eines Netzes bei gleicher Charakteristik;
2. der Abschluß von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluß an ihr Netz (All -
gemeine Anschlußpflicht);
3. die Sicherstellung der Versorgung von Endverbrauchern, denen der Netzzugang nicht gewährt wird;
4. die Erreichung der im § 3 angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln;
5. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung
völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur;
6. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.
(2) Die Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs.1 im Allgemeininteresse auf -
erlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.“
3. (Grundsatzbestimmung) § 7 lautet:
,,§ 7. (Grundsatzbestimmung) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1.,‚Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen dem vereinbartem Fahrplanwert und dem tatsächlichen
Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Meßperiode, wobei die Energie
je Meßperiode tatsächlich erfaßt oder rechnerisch ermittelt werden kann;
2. „Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe inner -
halb welcher ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe Lie - ferfahrpläne, Ausspeisungen) gegenüber dem Bilanzgruppenverantwortlichen erfolgt;
3. ,,Bilanzgruppenkoordinator“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Verrechnungsstelle für
Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsversorgung leitet und verwaltet;
4. ,,Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber dem Netzbetreiber, dem Regelzonenführer und dem
Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle, die für die Ausgleichslieferungen verantwortlich ist und
die die Rechnung für die Ausgleichsenergie begleicht;
5. ,,Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung;
6. ,‚Drittstaaten“ Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten
oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind;
7. „Einspeiser“ einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der elektrische Energie in ein Netz ab -
gibt;
8.
,‚Elektrizitätsunternehmen“ eine natürliche oder
juristische Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die in Gewinnabsicht
von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der
Lieferung
oder des Kaufs von elektrischer Energie, mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische
oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnah -
me der Endverbraucher;
9. „Endverbraucher“ einen Verbraucher, der Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;
10. „Entnehmer“ einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, der elektrische Energie aus dem Netz be -
zieht;
11. „Erneuerbare Energien“ Wasserkraft, Biomasse, Biogas, geothermische Energie, Wind und Sonne, so -
weit sie für die Erzeugung elektrischer Energie Verwendung finden;
12. „Erzeuger“ eine juristische oder natürliche Person, die Elektrizität erzeugt;
13. „Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität;
14. „Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter
Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Meßperioden) an bestimmten Netzpunkten einge -
speist und entnommen wird;
15. „galvanisch verbundene Netzbereiche“, Netzbereiche, die elektrisch leitend verbunden sind;
16. "Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs - oder Verteilernetzes erfor -
derlich sind;
17. „integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitäts -
unternehmen;
18. „Konzernunternehmen“ ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selb -
ständigen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbunden ist;
19. „Kunden“ Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kau -
fen;
20. ‚,Lastprofil“ ein in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge, eines Einspeisers oder
Entnehmers;
21. ,,Marktregeln“ die Summe alle Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder ver -
traglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes
Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;
22. „Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder ent -
nimmt;
23. „Netzbereich“ jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;
24. "Netzbetreiber“ Betreiber von Übertragungs - oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;
25. „Netzebene“ ein im wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des Netzes;
26. „Netzzugangsberechtigter“ Kunde und Erzeuger
27. ‚,Netzzugangsvertrag“ die individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und ei -
nem Netzbetreiber, der den Netzanschluß und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;
28. „Regelzone“ die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Frequenz - Leistungsregelung ausge -
rüstet und betrieben wird;
29. „Regelzonenführer“ derjenige, der für die Leistungs - Frequenzregelung in einer Regelzone verantwort -
lich ist, wobei diese Funktion auch seitens ein dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, erfüllt werden kann;
30. „standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser oder
Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
31. „Stromhändler“ eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität kauft und verkauft, ohne inner -
halb oder außerhalb des Netzes, in dem sie eingerichtet ist, eine Übertragungs - oder Verteilerfunktion
wahrzunehmen;
32. „Systembetreiber“ Netzbetreiber, der über die technisch - organisatorischen Einrichtungen verfügt, um
alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;
33. „Übertragung“ den Transport von Elektrizität über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der
Stromversorgung von Endverbrauchen oder Verteilern (Kunden);
34. „Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 200 kV und dar -
über, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;
35. „Verbindungsleitungen“ Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;
36. „Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs - und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Ver -
bindungsleitungen miteinander verbunden sind;
37. „Versorgung“ die Lieferung oder den Verkauf von Elektrizität an Kunden;
38. „Verteilung“ den Transport von Elektrizität mit mittlerer oder niedriger Spannung über Verteilernetze
zum Zwecke der Stromversorgung von Kunden;
39. „Regelzone“ die kleinste Einheit des Verbundsystems der UCTE, die mit einer Leistungs -
Frequenzregelung betrieben wird;
40. "Regelzonenführer“ ein Transportnetzbetreiber, der die Aufgaben der Leistungsfrequenzregelung in ei -
ner Regelzone wahrnimmt;
41. „unabhängiger Transportnetzbetreiber“ ein Übertragungsnetzbetreiber, der weisungsungebunden und
unabhängig
von dritten Unternehmen Investitionsentscheidungen trifft;
42. „vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Elektrizitätsunternehmen, das mindestens zwei der
folgenden Funktionen wahrnimmt: Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität;
43. „wirtschaftlicher Vorgang“ die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichts -
punkten.“
4. (Grundsatzbestimmung) § 12 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „4“. Der nunmehrige § 12 Abs. 3 lautet:
„(3) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben für Stromerzeugungsanlagen, die nicht UV - P -
pflichtig sind, in erster Instanz die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden vorzusehen.“
5. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In den §§ 13 und 14 ist jeweils der Ausdruck ‚,Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten „jeweils durch den Ausdruck ,, Elektrizitäts - Control GmbH“ in der jeweils
grammatikalisch korrekten Form zu ersetzen.
6. (Grundsatzbestimmung) § 15 lautet:
„§15. (Grundsatzbestimmung) Netzbetreiber sind durch die Ausführungsgesetze zu verpflichten, Netzzu -
gangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnut -
zungstarifen zu gewähren.“
7. (Grundsatzbestimmung) § 18 lautet
„§18. ((Grundsatzbestimmung) (1) Die Bedingungen für den Zugang zum System dürfen nicht diskrimi -
nierend sein. Sie dürfen keine mißbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und
nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.
(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß die Allgemeinen Bedingungen der einzelnen Netzbe -
treiber einer Regelzone auf einander abgestimmt sind. Für Endverbraucher mit einer Anschlußleistung von we -
niger als 100 kW sind jedenfalls standardisierte Lastprofile zu erstellen.
(3) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
1. die näheren Bestimmungen über die Bildung von Bilanzgruppen;
2. die wesentlichen Merkmale jener Bilanzgruppenmitglieder, für die der Energieverbrauch durch einen
Lastprofilzähler zu ermitteln ist;
3. die Aufgaben der Bilanzgruppenverantwortlichen;
4. die Grundsätze der Fahrplanerstellung;
5. die Frist, innerhalb der die Fahrpläne eine Bilanzgruppe dem Regelzonenführer und den Netzbetreibern
bekannt zu geben sind;
6. die, den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;
7. sonstige Marktregeln.“
8. (Verfassungsbestimmung) Im § 20 Abs. 2 ist der Ausdruck „der Bundesminister für wirtschaftliche Angele -
genheiten jeweils durch den Ausdruck „die Elektrizitäts - Control GmbH“ zu ersetzen.
9. (Grundsatzbestimmung) Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß für die Beurteilung der Netz -
zugangsberechtigung diejenigen Rechtsvorschriften Anwendung zu finden haben, die in jenem Land gelten, in
dem derjenige, der einen Antrag gemäß Abs. 2 stellt, seinen Sitz (ordentlichen Wohnsitz) hat. Bezüglich der
Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe haben die Ausführungsgesetze die Anwendung jener Rechts -
vorschriften vorzusehen, die am Sitz des Netzbetreibers, der den Netzzugang verweigert hat, gelten.“
10. (unmittelbar anwendbares Bundesrechts) § 21 lautet
,,§ 21. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und
Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entscheidet - sofern keine Zustän -
digkeit des Kartellgerichtes (§ 43 Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr.600) vorliegt - die Elektrizitäts - Control GmbH.
(2) In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus die -
sem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnut -
zungstarife, entscheiden die örtlich zuständigen Handelsgerichte (§ 51 JN). Eine Klage kann erst nach Zustel -
lung des Bescheides der Elektrizitäts - Control GmbH im Streitschlichtungsverfahren eingebracht werden (§ 7
Abs. (1) Z 7 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die
Errichtung der Elektrizitäts - Control GmbH und der Elektrizitäts - Control Kommission).
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verwei -
gerung des Netzzuganges gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung Regulierungsbehörde über die
Rechtnäißigkeit der Verweigerung des Netzzuganges emgebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine
Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbe -
hörde zu
unterbrechen.“
11. Die Überschrift der Gliederungsbezeichnung „2. Abschnitt wird auf „Einrichtung von Regelzonen“ geän -
dert.
12. (Grundsatzbestimmung) § 22 samt Überschrift lautet:
„Regelzonen
§ 22. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben für die vom Übertragungsnetz der Austri -
an Power Grid GmbH, der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft und der Vorarlberger Kraftwerke Akti -
engesellschaft abgedeckten Netzbereiche vorzusehen, daß jeweils ein Regelzonenbereich gebildet wird. Die
Übertragungsnetze dieser Unternehmen sind einem unabhängigen Netzbetreiber zu übertragen. Dieser unabhän -
gige Netzbetreiber ist als Regelzonenführer zu benennen.
(2) Die Ausführungsgesetze haben dem Regelzonenführer sind folgende Pflichten aufzuerlegen:
1. die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Frequenz - / Leistungsregelung) entsprechend den techni -
schen Regeln der UCTE, wobei diese Systemdienstleistung von einem dritten Unternehmen erbracht
werden kann;
2. die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen;
3. die Organisation und den Einsatz der Ausgleichsenergie entsprechend der Bieterkurve im Zusammen -
wirken mit der Verrechnungsstelle;
4. Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen ihres Elektrizitätsnetzes und Übermittlung der
Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber;
5. die Durchführung von Maßnahmen zur Überwindung der Engpässe;
6. den Abruf der Kraftwerke zur Aufbringung von Ausgleichsenergie gemäß den Vorgaben der Verrech -
nungsstelle;
7. die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach vorgegebenen Kriteri -
en;
8. den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden Sy -
stem sicherzustellen;
9. die Verrechnung der Ausgleichsversorgung über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte Verrech -
nungsstelle durchzuführen und dieser sowie den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung
der Verrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu
übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastpro -
fil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
10. die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;
11. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen so -
wie den Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzu -
schließen.“
13. (Grundsatzbestimmung) Nach § 22 wird die Gliederungsbezeichnung 2a. Abschnitt“ mit der Überschrift
"Übertragungsnetze“ eingefügt.
14. (Grundsatzbestimmung) § 23 lautet
,,§ 23. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Übertragungsnetzen zu ver -
pflichten,
1. das von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den
Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten;
2. die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;
3. die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß § 22 Abs. 2 Z 9 erforderlichen
vertraglichen Maßnahmen vorzusehen;
4. dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informa -
tionen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die In -
teroperabilität des Verbundsystems sicherzustellen;
5. Elektrizitätstransite zwischen großen Hochspannungsübertragungsnetzen im Sinne der Elektrizi -
tätstransitrichtlinie durchzuführen;
6. die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die gemäß § 25 bestimmten Systemnutzungstarife zu
veröffentlichen;
7. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen
sowie den Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln ab -
zuschließen.“
15. (Verfassungsbestimmung) § 24 lautet:
„§ 24. (Verfassungsbestimmung) Für die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber
von
Übertragungsnetzen ist die Elektrizitäts - Control GmbH
zuständig.“
16. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 25 lautet:
,,§ 25. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Das für die Netznutzung zu entrichtende Entgelt be -
stimmt sich aus dem
1. Netznutzungsentgelt;
2. Netzbereitstellungsentgelt;
3. Netzverlustentgelt;
4. Systemdienstleistungsentgelt;
5. Entgelt für Meßleistungen;
6. Netzzutrittsentgelt;
7. Entgelt für die Aufrechnung und Abrechnung (Clearing und Settlement) sowie
8. gegebenenfalls dem Entgelt für internationale Transaktionen.
Die in Z 1 bis 4 sowie Z 7 und 8 angeführten Entgelte sind unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln, der
von der Elektrizitäts - Control GmbH durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen ist. Das unter Z 6 ange -
führte Entgelt, ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei eine Pauschalierung den Netzbetreiber für jene Netz -
benutzer, die an eine unter Abs. 5 Z 6 und 7 angeführte Netzebene angeschlossen sind, anheim gestellt ist.
(2) Die Systemnutzungstarife sind kostenorientiert zu bestimmen und haben dem Grundsatz der Kosten -
wahrheit zu entsprechen. Die Bestimmung der Preise unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die
von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens, ausgeht ist zulässig. Weiters können
der Preisbestimmung Zielvergaben zugrunde gelegt werden, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen
orientieren (Produktivitätsabschläge). Die den Preisansätzen zugrundeliegende Tarifstruktur ist einheitlich zu
gestalten und hat eine Vergleichbarkeit der mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätzen aller Netzbe -
treiber zu ermöglichen.
(3) Die Systemnutzungstarife haben dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer zu entspre -
chen. Die für den Netzzugang geltenden Systemnutzungstarife sind als Festpreise zu bestimmen.
(4) Die Elektrizitäts - Control GmbH hat jedenfalls Systemnutzungstarife für Verbraucher (Stromentnehmer)
und Einspeiser von elektrischer Energie zu bestimmen. Netzbetreiber gelten dabei als Verbraucher.
(5) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden be -
stimmt:
1. Höchstspannungsebene (380 kV und 220 kV, einschließlich 380 / 220 - kV - Umspannung);
2. Umspannung von Höchst - zu Hochspannung;
3. Hochspannung (110kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 35kV
und 110kV);
4. Umspannung von Hoch - zu Mittelspannung;
5. Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1kV bis einschließlich 35kV sowie
Zwischenumspannungen);
6. Umspannung von Mittel - zu Niederspannung;
7. Niederspannung (1kV und darunter).
(6) Als Netzbereiche sind vorzusehen:
1. Für die Netzebene 1 (Höchstspannungsebene):
a) Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz, ausgenommen das Höchstspannungsnetz der
Tiroler Wasserkraftwerke AG sowie die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und
der Vorarlberger Illwerke AG sowie das Höchstspannungsnetz der Wiener Stadtwerke WIEN -
STROM;
b) Tiroler Bereich: die Höchstspannungsnetze der Tiroler Wasserkraftwerke AG;
c) Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und Vorarlberger
Illwerke AG, ausgenommen bestehende Leitungsrechte der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts
AG, soweit sie nicht auf Verträgen gemäß § 70. Abs. 2 basieren, die dem Bereich gemäß lit. a zuzu -
ordnen sind;
2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs 5 Z 1 bis 7
der in der Anlage angeführten Unternehmen sowie von den jeweils unterlagerten Netzen anderer Unter -
nehmen abgedeckten Gebiete, wobei die WIENSTROM - eigenen Höchstspannungsanlagen der Netze -
bene gemäß Abs. 5 Z 3 (Hochspannungsebene) im Versorgungsgebiet der Wiener Stadtwerke WIEN -
STROM kostenmäßig zugeordnet werden;
3. die durch die Netze der Grazer Stadtwerke AG, der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, der Klagen -
furter Stadtwerke, der Linzer Elektrizitäts -, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft, der
Salzburger Stadtwerke AG sowie der Steiermärkischen Elektrizitäts - Aktiengesellschaft abgedeckten
Gebiete in den Abs. 5 Z 4 und 5 angeführten Netzebenen, sofern dies aus geographischen, wirtschaftli -
chen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist;
4. die Versorgungsgebiete von Verteilerunternehmen in der Abs. 5 Z 6 und 7 angeführten Netzebenen,
sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen
Gegebenheiten erforderlich ist.
Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 geregelt ist, sind in kei -
nen der Netzbereiche aufzunehmen. Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das Versorgungs -
gebiet, in Eigentumsrechte, in Investitionsentscheidungen, in die Betriebsführung, in die Netzplanung oder in die
Netzhoheit anderer Netzbetreiber eingegriffen.
(7) Bei galvanisch verbundenen Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur
Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen. Die Erlöse aus der Nut -
zung dieser Netze sind innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach
Kostenanteilen aufzuteilen. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzu -
führen. Die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen ist der Elektrizitäts - Control
GmbH zur Besorgung zugewiesen.
(8) Das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen
an der die Anlage angeschlossen ist.“
17. (Grundsatzbestimmung) § 27 lautet:
,,§ 27. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben - unbeschadet der Bestimmungen betreffend
Direktleitungen - das Recht des Betreibers eines Verteilernetzes vorzusehen, innerhalb des von seinem Vertei -
lernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an sein Netz anzuschließen (Recht zum Netzan -
schluß).“
18. (Grundsatzbestimmung) § 28 samt Überschrift lautet:
„Ausnahmen vom Recht zum Netzanschluß
,,§ 28. (Grundsatzbestimmung) Vom Recht gemäß § 27 sind jedenfalls jene Kunden auszunehmen, denen
elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 200 kV übergeben wird.“
19. (Grundsatzbestimmung) § 29 lautet:
,,§ 29. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflich -
ten:
1. die Verrechnung der Ausgleichsversorgung über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befügte Verrech -
nungsstelle und dieser sowie den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der Verrech -
nung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln
sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bi -
lanzgruppe benötigt werden;
2. Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern privat -
rechtliche Verträge über den Anschluß abzuschließen (Allgemeine Anschlußpflicht);
3. Kunden sowie Erzeugern zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnut -
zungstarifen den Zugang zu ihrem System zu gewähren;
4. die für den Netzzugang genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarife
unter sinngemäßer Anwendung des 2. Abschnittes zu veröffentlichen;
5. die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Z 1 erforderlichen vertraglichen
Maßnahmen vorzusehen;
6. zum Betrieb und der Instandhaltung des Netzes;
7. zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes;
8. zur Führung einer Evidenz über alle in seinem Netz tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverant -
wortlichen;
9. zur Führung einer Evidenz aller in seinem Netz tätigen Lieferanten und Versorger;
10. zur Messung der Bezüge, Leistungen, Lastprofile der Netzbenutzer und die Weitergabe der Daten an die
Bilanzgruppenkoordinatoren, andere Netzbetreiber sowie Bilanzgruppenverantwortliche;
11. zur Messung der Leistungen, Strommengen, Lastprofile, an den Schnittstellen zu anderen Netzen und
Weitergabe der Daten an andere Netzbetreiber, die Bilanzgruppenkoordinatoren;
12. Engpässe im Netz ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden;
13. zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über Versorger sowie Bilanzgruppenwechsel;
14. zur Einrichtung einer eigenen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste;
15. zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung;
16. zur Aufteilung der Ausgleichsenergie nach transparenten Mechanismen, die sich bei Verwendung von
standardisierten Lastprofilen ergeben;
17. zur Bekanntgabe der eingespeisten Ökoenergie an die Elektrizitäts - Control GmbH;
18. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen
sowie den Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln ab -
zuschließen.“
20. (Grundsatzbestimmung) § 30 samt Überschrift lautet:
„Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlußpflicht
§ 30. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze können Ausnahmen von der Allgemeinen An -
schlußpflicht vorsehen.“
21. (Grundsatzbestimmung) § 31 entfällt.
22. (Verfassungsbestimmung) § 32 lautet:
,,§ 32. (Verfassungsbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben die Genehmigung der Allgemeinen Bedin -
gungen sowie jeder Änderung derselben durch die Elektrizitäts - Control GmbH sowie deren Änderung über Auf -
forderung der Elektrizitäts - Control GmbH vorzusehen.“
23. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 33 entfällt.
24. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 35 entfällt.
25. (Grundsatzbestimmung) Die §§ 39 bis 41 samt Überschrift lauten:
„Erzeuger
§ 39. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben Erzeuger zu verpflichten:
1. sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden;
2. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen
sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln ab -
zuschließen;
3. Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung gemäß den Marktregeln zu errichten und
zu betreiben;
4. Daten an Netzbetreiber, die Bilanzgruppenverantwortlichen und den Bilanzgruppenkoordinator gemäß
den Marktregeln zu erfassen, bereitzustellen und zu übermitteln;
5. Erzeugungsfahrpläne an den Netzbetreiber, die Regelzonenführer und der Bilanzgrupenverantwortli -
chen bei technischer Notwendigkeit zu melden;
6. Verträge über den Datenaustausch mit Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den
Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen.
§ 40. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben für jene Anlagen, die auf Basis
1. der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie - und Klärgas,
geothermische Energie, Wind - und Sonnenenergie (Ökostromanlagen) oder
2. Wasserkraft mit einer Engpaßleistung bis 5 MW (Kleinwasserkraftwerksanlagen) betrieben werden,
eine besondere Benennung (Akkreditierung) durch die Landesregierung vorzusehen. Die Benennung ist der
Elektrizitäts - Control GmbH zur Kenntnis zu bringen.
§ 41. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß derjenige, der aus den in
§ 40 Z 1 angeführten Anlagen elektrische Energie abgibt, ist berechtigt, Ökozertifikate auszugeben. Betreiber
von Kleinwasserkraftwerksanlagen sind berechtigt Kleinwasserkraftwerkszertifikate abzugeben. Die Anzahl der
Öko - und Kleinwasserkraftzertifikate hat der aus der Anlage abgegebenen Energiemenge zu entsprechen.
(2) Die Ökozertifikate und die Kleinwasserkraftwerkszertifikate haben sich auf Einheiten von 100 kWh
oder ein Vielfaches davon zu beziehen.
(3) Betreiber von Ökostromanlagen und Kleinwasserkraftwerksanlagen sind zu verpflichten, mit dem Bi -
lanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbebetreiber Verträge über einen be -
sonderen Datenaustausch abzuschließen.
(4) Im Falle einer mißbräuchlichen Begebung von Ökozertifikaten und Kleinwasserkraftwerkszertifikaten
haben die Ausführungsgesetze den Widerruf der Akkreditierung zwingend vorzusehen. Kommt ein Ökostrom -
erzeuger oder der Betreiber von einer Kleinwasserkraftwerksanlage seinen Verpflichtungen gemäß § 41 nicht
nach, haben die Ausführungsgesetze jedenfalls die Herausgabe der Mehrerlöse vorzusehen, die durch die Bege -
bung von Ökozertifikaten oder Kleinwasserkraftwerkszertifikate erzielt wurden, für die kein Nachweise erbracht
werden kann.“
26. (Grundsatzbestimmung) Die Gliederungsbezeichnung „6. Teil“ samt Überschrift sowie § 42 samt Über -
schrift entfallen.
§ 43 erhält die Bezeichnung ,, § 42“.
27. (Grundsatzbestimmung) Nach § 42 wird folgender 6. und 7. Teil eingefügt:
„6. Teil
§ 43. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass alle Stromkunden ab
dem 1. Oktober 2001 berechtigt sind, mit Elektrizitätserzeugern, Elektrizitätshändlern sowie Elektrizitätsunter -
nehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und
hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
(3) Endverbraucher, die Elektrizität unmittelbar von Stromhändlern beziehen, die nicht den Nachweis er -
bringen, daß 3 % ihrer Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher aus inländischen Ökostromanlagen
und 7 % aus Kleinwasserkraftwerksanlagen stammen; haben den Nachweis zu erbringen, daß 3 % ihres Strom -
bezuges aus Ökostromanlagen und 7% aus inländischen Kleinwasserkraftwerksanlagen stammen. Dieser Nach -
weis ist durch Ökozertifikate und Kleinwasserkraftwerkszertifikate zu erbringen.
§ 44. (Grundsatzbestimmung) (1) Netzbenutzer sind Endverbraucher und Stromproduzenten.
(2) Endverbraucher und Stromproduzenten sind durch die Ausführungsgesetze zu verpflichten sich einer
Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.
(3) Netzbenutzer sind verpflichtet, entsprechend ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen
1. Daten, Zählerwerte und sonstige, zur Ermittlung ihres Stromverbrauches dienende Angaben an Netzbe -
treiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den
vertraglichen Vereinbarungen ergehenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln;
2. Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung einzurichten;
3. Meldungen bei Lieferanten - und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fri -
sten einzuhalten;
4. Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind;
5. bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs - und Verbrauchsfahrpläne an den Netzbetreiber, die Re -
gelzonenführer und die Bilanzgruppenverantwortlichen zu melden;
6. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen
sowie den Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln ab -
zuschließen.
§ 45. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Lieferanten, Versorger und Stromhändler,
die Endverbraucher beliefern, zu verpflichten, Verträge über den Datenaustausch mit dem Verantwortlichen der
Bilanzgruppe, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen ist;
sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
(2) Die Ausführungsgesetze haben weiters vorzusehen, daß Stromhändler mit Sitz im Inland durch die
Vorlage von Ökostromzertifikaten den Nachweis zu erbringen haben, daß 3% ihrer Abgabe von elektrischer
Energie an Endverbraucher aus inländischen Ökostromanlagen und 7% aus inländischen Kleinwasserkraftwerk -
sanlagen stammt. Dieser Nachweis ist durch Ökozertifikate und Kleinwasserkraftwerkezertifikate zu erbringen.:
7. Teil
Bilanzgruppen
Bildung von Bilanzgruppen
§ 46. (1) (Grundsatzbestimmung) Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die
Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
(2) (Grundsatzbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche muß den Anforderungen, die zur Erfüllung
seiner Aufgaben und Pflichten erforderlich sind, insbesondere in rechtlicher, administrativer und kommerzieller
Hinsicht entsprechen.
(3) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß der Bilanzgruppenverantwort -
liche den Nachweis seiner fachlichen Befähigung zu erbringen hat. Zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit für
die Erfüllung seiner Verpflichtungen haben die Ausführungsgesetze weiters Vorschriften über die finanzielle
Ausstattung zu
erlassen.
(4) (Grundsatzbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist weiters zur Erfüllung seiner Aufgaben
und Pflichten sowie der Einhaltung der Marktregeln verpflichtet. Kommt der Bilanzgruppenverantwortliche
seinen Verpflichtungen nicht nach, haben die Ausführungsgesetze die Untersagung seiner Tätigkeit vorzusehen.“
28. (Verfassungsbestimmung) Dem § 46 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) (Verfassungsbestimmung) Die Aufsicht über Bilanzgruppenverantwortliche erfolgt durch die Elektri -
zitäts - Control GmbH. Die Überwachung der Einhaltung der in den Ausführungsgesetzen enthaltenen Vorschrif -
ten der Regulierungsbehörde zur Besorgung zugewiesen.“
29. (Grundsatzbestimmung) § 47 samt Überschrift lautet
„Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 47. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben den Bilanzgruppenverantwortlichen fol -
gende Aufgaben zuzuweisen:
1. die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung derer an die Verrechnungsstelle und die Regelzonen -
führer;
2. den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reserveregime einschließlich der Verpflichtung zur
Versorgung bei Nichtbestehen eines Liefervertrages eines Bilanzgruppenmitgliedes;
3. die Meldung bestimmter Erzeugungs - und Verbrauchsdaten nach festgesetzten Regeln für technische
Zwecke;
4. die Meldung von Erzeugungs - und Abnahmefahrpläne von Großabnehmern und Einspeisern nach defi -
nierten Regeln für technische Zwecke;
5. die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an die Bilanzgruppenkoordinatoren;
6. die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichesenergie an die Regelzonenführer sowie die Weiterverrech -
nung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.
(2) Die Ausführungsgesetze haben weiters besondere Regelungen für Netzbenutzer vorzusehen, die keiner
Bilanzgruppe angehören und keine eigene Bilanzgruppe bilden können.
(3) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind zu verpflichten:
1. Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern
über den Datenaustausch abzuschließen;
2. eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;
3. entsprechend den Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die
Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;
4. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator zu melden; die
Meldung kann auch im Nachhinein von einem Bilanzgruppenverantwortlichen bis zu einem vom Bi -
lanzgruppenkoordinator festgesetzten Zeitpunkt erfolgen;
5. Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder - im Sinne einer Versorgung mit dieser - zu beschaf -
fen.
(4) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Lieferanten, sind die Daten des Bilanz -
gruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Händler weiterzugeben.“
30. Nach § 47 wird die Gliederungsbezeichnung „8. Teil“ mit der Überschrift „Behörden“ eingefügt.
31. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 48 samt Überschrift lautet:
,‚Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht
geregelt werden
§ 48. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde
im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Elektrizi -
täts - Control GmbH.“
32. (Grundsatzbestimmung) Die Gliederungsbezeichnung „9. Teil‘, wird nach § 49 eingefügt.
33. (Grundsatzbestimmung) § 49 samt Überschrift lautet
,,Behördenzuständigkeit In Elektrizitätsangelegenheiten"
§ 49. (Grundsatzbestimmung) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, sind Behörden im Sinne der
Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes
1. die Landesregierung;
1. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 B - VG.“
34. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 50 samt Überschrift entfällt.
35. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 52 samt Überschrift lautet:
§ 52. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird er -
mächtigt,
statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über
Elektrizität anzuordnen. Die Durchfüh -
rung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten hat durch die Elektrizitats - Control GmbH
zu erfolgen.
(2) Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung des Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere
zu enthalten:
1.Die Erhebungsmasse;
2. statistische Einheiten;
3. die Art der statistischen Erhebung;
4. Erhebungsmerkmale;
5. Merkmalsausprägung;
6. Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
7. die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
8. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei
die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.
(3) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundessta -
tistik ist zulässig.
(4) Die Durchführung der Erhebungen sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschaff -
ten Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.“
36. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 53 samt Überschrift entfällt.
37. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 55 lautet
§ 55. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die für die Netznutzung geltenden Festpreise (System -
nutzungstarife) (§§ 25 und 34) können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der
Elektrizitäts - Control GmbH einzubringen. Diese hat, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, vor jeder
Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durch -
zuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im § 24 Abs. 3 Z 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes
über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts -
Control GmbH und der Elektrizitäts - Control Kommission genannten Bundesministerien und Körperschaften
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die
Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundes -
arbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.
(2) Nach Abschluß des der Begutachtung im Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahrens sind
sämtliche Unterlagen dem Elektrizitätsbeirat zur Begutachtung vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung
im Elektrizitätsbeirat auch Sachverständige beiziehen.
(3) Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im § 24 Abs. 3 Z 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über
die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts - Control
GmbH und der Elektrizitäts - Control Kommission genannten Bundesministerien und Körperschaften sowie die
Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Ange -
legenheit zu befassen.
(4) Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung in
dem der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren vorgenommen wurde,
außer im Fall des Abs. 3, den Vertretern der im § 24 Abs. 3 Z 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Aufgaben
der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts - Control GmbH und der
Elektrizitäts - Control Kommission genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung
aber im Verfahren vor dem Elektrizitätsbeirat vorgenommen wurde, sowie im Fall des Abs. 3, den Mitgliedern
des Elektrizitätsbeirats gemäß § 24 Abs. 3 Z 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulie -
rungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts - Control GmbH und der Elektrizitäts -
Control Kommission zur Stellungnahme zu übermitteln.
„(5) Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Elektrizitäts - Control GmbH sowohl in dem der
Begutachtung des Elektrizitätsbeirates vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum Elektrizitätsbeirat zur
weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.“
38. (Grundsatzbestimmung) Nach § 61 wird als 4. Hauptstück eingefügt:
„4. Hauptstück
Einrichtung eines Fonds zur Förderung von Ökostromanlagen
Fonds
§ 61a. (Grundsatzbestimmung) Die Länder haben für inländische Stromhändler und Endverbraucher, die
den in den §§ 43 Abs. 3 und 45 Abs. 2 bestimmten Anteil an Ökostromzertifikaten oder Kleinwasserkraftwerks -
zertifikaten nicht
nachweisen, eine Ausgleichsabgabe vorzusehen, die sich an den ungünstigen
Produktionsko -
sten von Ökostromanlagen zu orientieren haben. Diese Ausgleichszahlungen sind in einen Fonds einzubringen,
dessen Mittel zweckgebunden für die Förderung von Ökostromanlagen zu verwenden sind. Die Ausführungsge -
setze haben nähere Bestimmungen über die Einhebung der Mittel und die Verwaltung des Fonds zu erlassen.“
39. (Verfassungsbestimmung) Nach § 66 wird folgender § 66a Abs 1 eingefugt:
,,§ 66a. (1) (Verfassungsbestimmung) § 71 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
xxx/2000 tritt mit 1. Juli 2001, die §§ 1, 20 Abs. 2, 24, 32, 46 Abs. 4 und 71 Abs. 9 in der Fassung des Bundes -
gesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft.“
40. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 66 a werden folgende Abs. 2 bis angefügt:
„(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten
Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Verordnungen
auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem, auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I
xxx/2000 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2001 in Kraft gesetzt
werden.
(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx(2000 an -
hängige Preisverfahren für die Lieferung von Elektrizität sowie die damit zusammenhängenden Nebenleistungen
sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/2000 zu Ende zu führen.
(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor
dem Inkrafttreten dses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 begangen wurden, finden weiterhin die Bestim -
mungen des Elektrizitätswirtschafts - und organisationsgesetzes, BGBl. I Nr.143/1998, Anwendung.
(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor Inkrafttreten
der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht geltenden Bestimmungen des BGBl. I Nr. xx/2000, erlassenen
Bescheide gelten, soweit sie sich an Betreiber von Verteilernetzen oder an Betreiber von Übertragungsnetzen
zur Lieferung an nicht zugelassene Kunden richten - ausgenommen hinsichtlich der in diesen Bescheiden ent -
haltenen Preisansätze - als Bescheide auf Grund des im Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2000 enthaltenen, unmit -
telbaren Bundesrechts bis zur Erlassung von diese Sachgebiete regelnden Bescheiden oder Verordnungen der
Elektrizitäts - Control GmbH aufrecht.
(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor Inkrafttreten
der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I
xxx/2000 erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verord -
nungen der Elektrizitäts - Control GmbH als Bundesgesetz in Geltung.“
41. (Grundsatzbestimmung) Dem § 67 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
xxx/2000 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
42. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 69 lautet
,,§ 69. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wurden nicht rentable Investitionen und Rechtsgeschäfte
eines Elektrizitätsunternehmens oder eines mit diesem im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unterneh -
mens durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Ge -
meinschaft (EG - V) anerkannt, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ermächtigt, durch
Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Bei -
träge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben, die für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für Elektrizi -
tätsunternehmen erforderlich sind, deren Lebensfähigkeit auf Grund von Erlösminderungen infolge von Investi -
tionen oder Rechtsgeschäften, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, gefährdet ist. In dieser
Verordnung sind weiters die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen diesen Unternehmen Betriebsbeihilfen
zu gewahren sind. Die Erlassung dieser Verordnung bedarf des Einvemehmens des Hauptausschusses des Na -
tionalrates. Vor Erlassung der Verordnung sind der Elektrizitätsbeirat (§ 24 des Bundesgesetzes über die Aufga -
ben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts - Control GmbH und
der Elektrizitäts - Control Kommission), dem in diesem Fall neben dem Vorsitzenden nur gemäß § 24 Abs. 3 Z 1
und 3 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errich -
tung der Elektrizitäts - Control GmbH und der Elektrizitäts - Control Kommission ernannte Mitglieder anzugehö -
ren haben, sowie der Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs zu hören.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
1. Art und Ausmaß der von zugelassenen Kunden zu leistenden Beiträge;
2. die Voraussetzungen, unter denen ein Ausgleich für Erlösminderungen für Investitionen und Rechtsge -
schäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, zu gewähren ist;
3. die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen.
(3) Die Beiträge gemäß Abs. 2 Z 1 sind so zu bemessen, daß durch die zu entrichtenden Beiträge jene zu
erwartenden Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen gedeckt werden, für die Betriebsbeihilfen gewährt
werden. Bei der
Festlegung der gemäß Abs. 2 Z 2 zu bestimmenden Voraussetzungen ist
darauf Bedacht zu
nehmen, daß Betriebsbeihilfen nur in jenem Ausmaß gewährt werden, als dies für die Sicherung der Lebensfä -
higkeit des begünstigten Unternehmens unbedingt erforderlich ist und aus den durch die Marktöffnung resultie -
renden Preisdifferenzen begründet ist. Die Möglichkeit eines konzerninternen Vermögensausgleichs ist auszu -
schöpfen.
(4) Bei der Beurteilung der Lebensfähigkeit sind vorausschauend feststellbare Umstände, wie insbesondere
die sich im Zusammenhang mit der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie ergebende
Ertragskraft des Unternehmens, die Eigenmittelquote aller mit dem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 HGB
verbundenen, im Bereich der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie tätigen Unter -
nehmen (Konzerneigenmittelquote), die tatsächliche unternehmensspezifische Marktöffnung sowie die nachhal -
tige Unternehmensentwicklungsfähigkeit und die nach Abs. 5 gewährten Beihilfen zu berücksichtigen.
(5) Für die sich auf Grund des Einsatzes inländischer Braunkohle bis zu einem Ausmaß von drei Prozent
der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten österreichischen Elektrizitätsverbrauchs ergebenden Diffe -
renzbeträge zwischen dem Marktpreis und dem Preis vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind jedenfalls
Betriebsbeihilfen zu gewähren.
(6) Die Netzbetreiber haben die gemäß Abs. 1 bis 3 bestimmten Beiträge einzuheben und an die Elektrizi -
täts - Control GmbH, die diese treuhändig zu verwalten hat.
(7) Die von der Elektrizitäts - Control GmbH verwalteten Mittel sind ausschließlich als Betriebsbeihilfen für
nicht rentable Investitionen oder Rechtsgeschäfte des Netzbetreibers oder der mit dem Netzbetreiber im Sinne
des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmen zu verwenden (begünstigte Unternehmen). Die Elektrizitäts -
Control GmbH kann sich bei der Verwaltung dieser Mittel anderer, privater Rechtsträger bedienen. Die Kosten
der Verwaltung sind aus den gemäß Abs. 6 vereinnahmten Mitteln zu tragen.
(8) Die Abs. 1 bis 7 treten mit Ablauf des 18. Februar 2009 mit der Maßgabe außer Kraft, daß die Zuerken -
nung von Betriebsbeihilfen bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen kann.“
43. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 71 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:
„(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundes -
gesetz BGBl. I Nr. xx/2000, enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der
Kundmachung des BGBl. I Nr. xx/2000, zu erlassen und in Kraft zu setzen.
(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15
Abs. 8 B - VG ist hinsichtlich der im Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2000, enthaltenen Grundsatzbestimmungen
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(8) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des
Elektrizitätsbinnenmarktes bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirt -
schaft und Arbeit durch Verordnung den im Abs. 5 genannten Zeitpunkt auf den 1. Juli 2001 vorverlegen.“
44. (Verfassungsbestimmung) Dem § 71 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefugt:
„(9) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung der §§ 1, 20 Abs. 2, 24, 32, 46 Abs. 4, 66a Abs. 1 und
71 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist die Bundesregierung betraut.“
45. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Soweit in den, nicht durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2000,
geänderten Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts - und - organisationsgesetzes, BGBl. I Nr.143/1998,
noch die Wortfolgen ,,Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ oder „Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten“ enthalten sind werden diese durch die Wortfolgen „Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit“ oder „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ in der jeweils grammatikalisch
korrekten Form ersetzt.
46. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem Elektrizitätswirtschafts - und - organisationsgesetz wird nach -
stehende Anlage angefügt:
"Anlage"
(zu § 25 Abs. 6 Z 2)
Die Unternehmen, auf die in § 25 Abs. 6 Z 2 Bezug genommen wird sind:
a) die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts - Aktiengesellschaft für das Bundesland Burgenland;
b) die Kärntner Elektrizitäts - Aktiengesellschaft für das Bundesland Kärnten:
c) die EVN Energieversorgung Niederösterreich Aktiengesellschaft für das Bundesland Niederösterreich;
d) die Oberösterreichische Kraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Oberösterreich;
e) die Salzburger Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft für das Bundesland Salzburg;
f) die Steirische Wasserkraft - und Elektrizitäts - Aktiengesellschaft für das Bundesland Steiermark;
g) die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Tirol;
h) die Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Vorarlberg;
i)
die Wiener Stadtwerke Elektrizitätswerke Wienstrom für das Bundesland
Wien.
Artikel 2
Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung
der Elektrizitäts - Control GmbH und der Elektrizitäts - Control Kommission
Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften,
wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das
Bundes - Verfassungsgesetz etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten
können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
§ 2. In Angelegenheiten des Elektrizitätswesens, die in Vollziehung Bundessache sind, ist der Bundesmi -
nister für Wirtschaft und Arbeit oberste Elektrizitätsbehörde.
§ 3. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Elektrizitätsbehörde umfaßt das gesamte Bundesge -
biet.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (oberste Elektrizitätsbehörde) ist zuständig für
1. die Aufsicht über die Tätigkeit der Regulierungsbehörde;
2. die Verwaltung der Anteilsrechtes des Bundes an der Elektrizitäts - Control GmbH;
3. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Elektrizitäts - Control GmbH (Richtlinienkompetenz);
4. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung von internationalen Verträgen erforderlichen
Vorschriften, wie etwa Grundsätze über die Handhabung von grenzüberschreitenden Lieferungen;
5. zur Entscheidung in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 3 B - VG sowie
6. zur Entscheidung in Angelegenheiten des Starkstromwegerechts, soweit sich die Anlage auf zwei oder
mehrere Bundesländer erstreckt.
(3) Im Rahmen seiner Rechtlinienkompetenz ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit insbesondere
ermächtigt
1. Verordnungen
a) über die Höhe des von der Elektrizitäts - Control GmbH einzuhebenden Entgelts (§ 6);
b) über die Veröffentlichung von Entscheidungen (§ 21)
zu erlassen;
2. Grundsätze
a) die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes anzuwenden sind;
b) für das bei der Bestimmung der Tarife anzuwendende Produktivitätsabschläge (Preis - Cap -
Verfahren);
c) für die Ausgestaltung von Allgemeinen Bedingungen für Netzbetreibers, Stromhändler und die Ver -
rechnungsstellen;
d) bezüglich der Behandlung erneuerbarer Energien
auszuarbeiten;
3. Stellungnahme zu den im Rahmen der Tätigkeit der Elektrizitäts - Control GmbH auftretenden grund -
sätzlichen energierechtlichen und energiewirtschaftlichen Fragen abzugeben.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen ihm gemäß Abs. (3) zur Besorgung zu -
gewiesenen Tätigkeit den Elektrizitätsbeirat zu befassen und ihn vor Erlassung von Verordnungen anzuhören.
§ 4. Regulierungsbehörde ist die Elektrizitäts - Control GmbH und die Elektrizitäts - Control Kommission.
§ 5. (1) Zur Wahrung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitätswirtschaft wird eine Gesell -
schaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 50 Millionen Schilling gegründet. Der Sitz der
Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert.
(2) Die Gesellschaft führt die Firma "Elektrizitäts - Control Österreichische Gesellschaft für die Regulie -
rung in der Elektrizitätswirtschaft mit beschränkter Haftung“ (Elektrizitäts Control GmbH). Ihre Anteile sind zu
100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi -
nister für Finanzen
Kapitalerhöhungen zuzustimmen.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, daß dem Aufsichtsrat der Elektrizi -
täts - Control GmbH auch ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen angehört.
(5) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
RGBl. Nr.58/1906, anzuwenden.
(6) Die Elektrizitäts - Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben
erfüllen zu können und der Elektrizitäts - Control Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen.
§ 6. Die Elektrizitäts - Control GmbH ist berechtigt zur Finanzierung ihrer Aufgaben von den Betreibern
der Übertragungs - und Verteilernetzen ein die Kosten ihrer Tätigkeit deckendes Entgelt einzuheben. Die Höhe
ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aufwandsorientiert durch Verordnung zu bestimmen.
§ 7. (1) Der Elektrizitäts - Control GmbH ist in folgenden Angelegenheiten zur Entscheidung zuständig:
1. Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber für die Inanspruchnahme der Übertra -
gungs - und Verteilernetze;
2. Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbil -
dung für die Ausgleichsversorgung;
3. Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche;
4. Bestimmung der Systemnutzungstarife und sonstiger Tarife unter Anwendung eines vom Bundesmini -
ster für Wirtschaft und Arbeit vorgegebenen Preis - Cap - Verfahrens;
5. die Untersagung der Einfuhr von elektrischer Energie aus Nichtmitgliedsstaaten der Europäischen Uni -
on;
6. Untersagung Anwendung Bedingungen, die in Allgemeinen Versorgungsbedingungen von Stromhänd -
lern, die auf Konsumenten im Sinne des Konsumentschutzgesetzes Anwendung finden, enthaltenen sind
und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;
7. die Entscheidung über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 20 Abs. 2 EIWOG;
8. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern (§ 21 ElWOG);
9. die Schlichtung von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie;
10. sonstige Angelegenheiten, die ihr durch das Elektrizitätswirtschafts - und - organisationsgesetz und die
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zur Entscheidung übertragen sind.
(2) Die Elektrizitäts - Control GmbH hat in den Fällen des Abs. (1) bescheidmäßig zu entscheiden. In den
Fällen des Abs. (1) Z6, 8 und 9 ist gegen den Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Die Partei, die
sich mit der Entscheidung gemäß Abs. (1) Z 6, 8 und 9 nicht zufriedengibt, kann die Sache innerhalb von vier
Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichtes tritt
die Entscheidung der Elektrizitäts - Control GmbH außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag
auf Entscheidung des Gerichtes zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der
Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist
unmittelbar bei Gericht einzubringen.
§ 8. (1) Auf die im § 7 vorgesehenen Verfahren finden die Vorschriften des AVG Anwendung.
(2) Die Regulierungsbehörde hat den Verfahren unabhängige Sachverständige beizuziehen. Sie kann diese
ihrem Personalstand entnehmen.
§ 9. (1) Der Elektrizitäts - Control GmbH sind im Rahmen der Elektrizitätsaufsicht nachstehende Aufsichts -
und Überwachungsaufgaben zur Besorgung zugewiesen:
1. Wettbewerbsaufsicht, insbesondere hinsichtlich der Gleichbehandlung der Marktteilnehmer durch Mo -
nopolisten; die Zuständigkeit des Kartellgerichtes bleibt dabei unberührt;
2. Überwachung der Entflechtung (Unbundlings);
3. Aufsicht über die Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie;
4. Unbeschadet der Zuständigkeit zur Untersagung von Stromimporten aus Drittstaaten gemäß § 7 Abs.
(1) Z 5, die Überwachung der Einführ von elektrischer Energie aus Nichtmitgliedstaaten der Europäi -
schen Union.
(2) Stellt die Elektrizitäts - Control GmbH im Rahmen ihrer Aufsichts - und Überwachungsfunktion einen
Mißstand fest, so hat sie unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind um diesen Mißstand
abzustellen und den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen.
§
10. (1) Im Rahmen ihrer Regulierungsfunktion hat die Elektrizitäts -
Control GmbH die Aufgabe
1. detaillierte Marktregeln für Marktteilnehmer, Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche und Bilanz -
gruppenkoordinatoren auszuarbeiten;
2. technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungsnetzen zu erstel -
len;
3. die Funktionsfähigkeit des Netzes zu überwachen;
4. Ziele und Vorgaben hinsichtlich des Netzausbaus festzulegen
sowie
5. im Bereich grenzüberschreitender Lieferungen organisatorische und finanzielle Vorkehrungen zu tref -
fen, um Vorgaben der Europäischen Union entsprechen zu können.
(2) Die Elektrizitäts - Control GmbH hat bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der Regulierungsfunktion von den
mit der Erhaltung und der Verbesserung des Elektrizitätsbinnenmarktes verbundenen Erfordernissen auszuge -
hen.
§ 11. (1) Die Elektrizitäts - Control GmbH hat die Aufgabe, die Einhaltung der für Stromhändler und End -
verbraucher geltenden Bestimmungen über den Bezug von Ökostrom und elektrischer Energie aus Kleinwasser -
kraftwerksanlagen zu prüfen. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch die Vorlage von Ökostromzertifi -
katen und Kleinwasserkraftwerkszertifikate nachzuweisen.
(2) Allfällige Minderbezüge an elektrischer Energie aus Ökostromanlagen oder Kleinwasserkraftwerksan -
lagen sind der Landesregierung zu melden, in deren Wirkungsbereich der Marktteilnehmer (inländischer Strom -
händler oder Endverbraucher) seinen Sitz hat.
(3) Nähere Bestimmungen über die Nachweispflicht sind durch Verordnung des Bundesminsters für Wirt -
schaft und Arbeit festzulegen. In dieser Verordnung sind insbesondere auch Meldepflichten der Netzbetreiber,
Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenverantwortlichen zu bestimmen.
§ 12. Die Einhebung und Verwaltung der Beiträge für Stranded Costs, deren Zuteilung an die begünstigten
Unternehmen sowie die sonstigen mit der Vollziehung des § 69 EIWOG verbundenen Aufgaben, die vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Besorgung zugewiesen
waren, obliegen der Elektrizitäts - Control GmbH.
§ 13. Der Elektrizitäts - Control GmbH sind im Rahmen der Elektrizitätsstatistik hat die Durchführung der
statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten zur Besorgung zugewiesen.
§ 14. (1) Zur Erfüllung der im § 15 genannten Aufgabe wird eine Elektrizitäts - Control Kommission einge -
richtet.
(2) Die Elektrizitäts - Control Kommission ist bei der Elektrizitäts - Control GmbH angesiedelt. Die Ge -
schäftsführung der Elektrizitäts - Control Kommission obliegt der Elektrizitäts - Control GmbH. Im Rahmen ihrer
Tätigkeit für die Elektrizitäts - Control Kommission ist das Personal der Elektrizitäts - Control GmbH an die Wei -
sungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
§ 15. Die Elektrizitäts - Control Kommission ist Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der Elektrizitäts -
Control GmbH, sofern nicht im § 7 etwas anderes bestimmt wird.
§ 16.(1) Die Elektrizitäts - Control Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundes -
regierung ernannt werden. Ein Mitglied hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die Bun -
desregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die
Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß ein Mitglied über einschlägige technische, das andere Mitglied über
juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode der Elektrizitäts - Control Kommission
beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Für jedes Mitglied ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.
(3) Der Elektrizitäts - Control Kommission dürfen nicht angehören:
1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;
2. Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit
der Elektrizitäts - Control Kommission in Anspruch nehmen;
3.
Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
(4) Hat ein Mitglied der Elektrizitäts - Control Kommission Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sit -
zungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungs -
grund gemäß Abs. 4 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Elektrizitäts - Control Kommission
festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.
(5) Auf die Ersatzmitglieder finden die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.
(6) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 5 vorzeitig aus, so wird das betreffende
Ersatzmitglied Mitglied der Elektrizitäts - Control Kommission. Bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mit -
glieder ist unter Anwendung der Abs. 1 und 2 ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
(7) Die Mitglieder der Elektrizitäts - Control Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen
Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung
und den Umfang der von der Elektrizitäts - Control Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
§ 17. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Elektrizitäts - Control Kommission.
(2) Die Elektrizitäts - Control Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder
mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.
(3) Für einen gültigen Beschluß der Elektrizitäts - Control Kommission ist Einstimmigkeit notwendig.
Stimmenthaltung ist unzulässig.
§ 18. Die Mitglieder der Elektrizitäts - Control Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B - VG bei der Aus -
übung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
§ 19.(1) Sofern diese Bundesgesetz oder das EIWOG nichts anderes bestimmen, wendet die Elektrizitäts -
Control Kommission das AVG 1991 an.
(2) Die Elektrizitäts - Control Kommission entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen
nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg, die Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen
Rechts ist jedoch zulässig.
§ 20. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, RGBl. Nr.58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Elektrizitäts - Control GmbH der Aufsicht
des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der Elektrizi -
täts - Control GmbH begründete Weisungen in schriftlicher Form erteilen.
(3) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen,
wenn ein Geschäftsführer eine Weisung gemäß Abs. (2) nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. (3) nicht
erteilt. § 16 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird dadurch nicht berührt.
§ 21. Entscheidungen der Elektrizitäts - Control GmbH und der Elektrizitäts - Control Kommission von
grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 20 Abs. (2) sind unter Berücksichtigung datenschutz -
rechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
§ 22. Die Elektrizitäts - Control GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.
§ 23. Die Geschäftsführung hat ein Konzept für ihre Tätigkeit zu erstellen und dieses jährlich zu überar -
beiten. Sie hat bei ihren Maßnahmen insbesondere auch auf die Entwicklung der Netzbetreiber und Netzbenutzer
in Österreich Bedacht zu nehmen. Darüber ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Auf -
sichtsrat mindestens jährlich zu berichten. Die Geschäftsführung hat im Sinne der Wirtschaftlichkeit, Zweckmä -
ßigkeit und Sparsamkeit der Unternehmensführung entsprechende Maßnahmen zu setzen und dem Bundesmini -
ster für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich allenfalls notwendige Vorschläge über Änderung von Rahmenbedin -
gungen der
Unternehmenstätigkeit zu erstatten.
§ 24. Die Geschäftsführung hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesem dem Bundesmini -
ster für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die angefallenen und erle -
digten Geschäftsfälle, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist
vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Nationalrat vorzulegen und darüberhinaus in geeigneter
Weise zu veröffentlichen. Die Elektrizitäts - Control GmbH ist gegenüber dem Nationalrat unmittelbar zur Ertei -
lung von Auskünften verpflichtet.
§ 25.(1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Regulierungsbehörde, insbe -
sondere
1. in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Elektrizitätspolitik;
2. in Angelegenheiten, in denen die Elektrizitäts - Control GmbH in erster Instanz entscheidet, ausgenom -
men in den Fällen der §§ 13 und 20 Abs. 2 ElWOG
sowie
3. in den Fällen des § 3 Abs. (3) Z 1
wird beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Elektrizitätsbeirat eingerichtet.
(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. (1) Z 1 insbesondere:
1. die Erörterung der Harmonisierung von Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungs -
und Verteilernetzen, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzuganges im
österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;
2. die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 8 ElWOG den Elektrizitäts -
unternehmen auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;
3. die Erörterung der Harmonisierung der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 26 ElWOG;
4. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Tarifstrukturen und Tarifgrundsätzen gemäß
§ 35 ElWOG;
5. die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen des Bundesminister für Wirtschaft und Ar -
beit in Elektrizitätsangelegenheiten;
6. die Begutachtung von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in Elektrizitätsan -
gelegenheiten;
7. die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung von
elektrischer Energie und deren Erledigung zum Gegenstand haben.
(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:
1. je zwei Vertreter der Bundesministerien für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
und für Wirtschaft und Arbeit;
2. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien für Finanzen und für Justiz;
3. ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Öster -
reichischen Gemeindebundes und der Vereinigung Osterreichischer Industrieller sowie des Verbandes
zur Förderung der Kleinwasserkraftwerke;
4. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirt -
schaftskammern Osterreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschafts -
bundes.
In Angelegenheiten der Preisbestimmung haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Z 1, 2 und 4
ernannte Mitglieder anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1
und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder
werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.
(5) Die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind,
vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit
der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.
§ 26. Insoweit dies zur Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlich ist, hat die Regulierungsbehörde das Recht in
alle Unterlagen von Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Bilanzgruppenko -
ordinatoren Einsicht zu nehmen und Auskunft über alle auf ihre Tätigkeit bezughabenden Umstände zu verlan -
gen. Die Auskunftspflicht umfaßt insbesondere auch die laufende Bekanntgabe von Daten, die zur Eviedenthal -
tung von Unterlagen erforderlich sind, die als Grundlage für die Erfüllung der Aufsichtstätigkeit erforderlich
sind. Diese Unterlagen können erforderlichenfalls auch für die Erstellung von Gutachten zur Erfüllung der der
Regulierungsbehörde
zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben herangezogen werden.
§ 27. Wer an einem Verfahren in Elektrizitätsangelegenheiten teilnimmt, darf Amts -, Geschäfts - oder Be -
triebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des
Verfahrens noch nach dessen Abschluß offenbaren oder verwerten.
§ 28. (1) § 5 dieses Bundesgesetzes tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die übrigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Anträge auf Genehmigung von All -
gemeinen Bedingungen (§ 7 Abs. (1) Z 1 und 2) können bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt werden.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie die Elektrizitäts - Control GmbH haben Vorsorge
zu treffen, daß die für die Aufnahme Tätigkeit der Regulierungsbehörde erforderlichen organisatorischen und
technischen Einrichtungen am 1. Oktober 2001 vorliegen. Die Bestellung der Geschäftsführung der Elektrizitäts -
Control GmbH hat bis spätestens 1. März 2001 zu erfolgen.
(3) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes bereits zu ei -
nem früheren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung den im
Abs. (2) erster Satz genannten Zeitpunkt frühestens auf den 1. Juli 2001 vorverlegen.
§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
Artikel 3
Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrech -
nungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübungsvoraussetzungen, die Tätigkeit und Organisation von
Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie.
(2) Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind Einrichtungen, die anhand der von Netzbetreibern und Marktteilnehmern zur Verfügung
gestellten Daten, die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Netzbetreiber anfallende Aus -
gleichsenergie vornimmt, auf Basis von Angeboten von Stromerzeugern eine Rangfolge für den Abruf von
Kraftwerken zur Aufbringung von Ausgleichsenergie erstellt und die Preise für Ausgleichsenergie ermittelt so -
wie Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht verwaltet.
§ 2. Wer eine Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsversorgung leitet
und verwaltet, ist ein Bilanzgruppenkoordinator. Insoweit ein Bilanzgruppenkoordinator nach diesem Bundesge -
setz als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das
volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Clearing und Settlement (§ 3 Abs. (1)) zu besorgen.
§ 3. (1) Der Betrieb einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsver -
sorgung bedarf einer Konzession des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Eine Konzession wird in der
Regel nur für einen Regelbereich erteil. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ist jedoch die
Erteilung der Konzession für zwei Regelbereiche möglich.
(2) Die Konzession ist schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben erforderli -
chen Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(3) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Angaben über den Sitz und die Rechtsform;
2. die Satzung;
3. den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontroll -
verfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetvorschau für die ersten drei Ge -
schäftsjahre zu enthalten;
4. eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Verrechnungs - und Preisbildungssystems für die Aus -
gleichsenergie in technischer und organisatorischer Hinsicht;
5. die Höhe des den Geschäftsführen im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung
stehenden Anfangskapitals;
6. die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung
am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Kon -
zern angehören;
7.
die Namen der vorgesehenen Geschäftsführer und deren Qualifikation
zum Betrieb des Unternehmens.
(4) Liegen für einen Regelbereich mehrere Anträge auf Konzessionserteilung vor, ist die Konzession dem
Konzessionswerber zu erteilen, der den Konzessionvoraussetzungen und dem volkswirtschaftlichen Interesse an
einem funktionierenden Strommarkt bestmöglich entspricht.
§ 4. (1) Eine Konzession gemäß § 3 darf nur erteilt werden, wenn
1. der Konzessionswerber die im § 9 angeführten Aufgaben kostengünstig und sicher zu erfüllen vermag;
2. für den Regelbereich, für den die Konzession beantragt wird, keine Verrechnungsstelle tätig ist;
3. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden
und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüche genügen;
4. durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die
Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden;
5. Rechts - und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Unternehmen in enger
Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der An -
wendung dieser Vorschriften die Aufsichtsbehörden nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer
Überwachungspflicht hindern;
6. das Anfangskapital mindestens 70 Millionen Schilling beträgt und den Geschäftsführern unbeschränkt
und ohne Belastung zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle Ausstattung des Un -
ternehmens die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle bestmöglich gewährleistet ist;
7. bei keinem der Geschäftsführer ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994
vorliegt;
8. gegen keinen Geschäftsführer eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr
als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der Rechtskraft der
Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;
9. die Geschäftsführer auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Un -
ternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Ge -
schäftsführers setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse
in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die
Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit
auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;
10. mindestens ein Geschäftsführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Osterreich hat;
11. das Unternehmen mindestens zwei Geschäftsführer hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht,
eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausge -
schlossen ist;
12. kein Geschäftsführer einen anderen Hauptberuf außerhalb des dieses Unternehmens ausübt;
13. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;
14. wenn das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrech -
nungssystems genügt.
(2) Ein Bilanzgruppenkoordinator darf als Firma nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn
die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das
zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister für Wirt -
schaft und Arbeit als oberster Elektrizitätsbehörde und der Elektrizitäts - Control GmbH als Aufsichtsbehörde
zuzustellen.
§ 5. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Konzession zurücknehmen, wenn der Bi -
lanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit
1. nicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufnimmt oder
2. mehr als einen Monat lang nicht ausübt.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
1. sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschli -
chen worden ist,
2. der Bilanzgruppenkoordinator seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt;
3. eine Konzessionsvoraussetzung nach § 4 Abs. (1) nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt
oder
4. der Bilanzgruppenkoordinator seinen Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß
nachkommt.
(3) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluß des
Unternehmens, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Leitung und Verwaltung
einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsversorgung als Unternehmens -
gegenstand aufgegeben
wird und die Firma in diese Richtung geändert wird. Der Bundesminister
für Wirtschaft
und Arbeit hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; die Konzessionsruck -
nahme ist in das Firmenbuch einzutragen.
(4) Das Gericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in
Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine
Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der
Ansicht, daß die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bie -
ten, so hat er im Wege der Finanzprokuratur bei dem für den Sitz des Bilanzgruppenkoordinators zuständigen,
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung ge -
eigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
§ 6. (1) Die Konzession erlischt:
1. Durch Zeitablauf;
2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 2 Abs. 3);
3. mit ihrer Zurücklegung;
4. mit der Beendigung der Abwicklung eines Konzessionsträgers;
5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Bilanzgruppenkoordinators.
(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Bescheid fest -
zustellen. § 5 Abs. (3) und (4) sind anzuwenden.
(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. (1) Z3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor
die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle durch einen anderen Bilanzgruppenkoordinator übernom -
men worden ist.
§ 7. (1) Jeder der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Bilanzgruppenkoordinator direkt
oder indirekt zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Angabe des Betrages
dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen.
(2) Jeder der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Bilanzgruppenkoordinator derart zu er -
höhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder über -
schritten werden, oder daß der Bilanzgruppenkoordinator sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige ge -
mäß Abs. (1) oder (2) die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 4 Abs. (1) Z 3 bis 5 genannten
Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann der Bundesminister für Wirt -
schaft und Arbeit einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. (1) und (2) genannten Absichten verwirk -
licht werden müssen.
(4) Die Anzeigepflichten gemäß Abs. (1) und (2) gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe ei -
ner qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. (2) genannten Grenzen für Beteiligungen an
einem Bilanzgruppenkoordinator.
(5) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jeden Erwerb und je -
de Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über - und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im
Sinne der Abs. (1), (2) und (4) unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters
haben die Bilanzgruppenkoordinator dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mindestens einmal jährlich
die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten.
(6) Besteht die Gefahr, daß der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluß den im Interesse
einer soliden und umsichtigen Führung des Bilanzgruppenkoordinators zu stellenden Ansprüchen nicht genügt,
so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines
solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
1. die Enthebung der Geschäftleiter, aber auch sonstiger Funktionäre des Bilanzgruppenkoordinators von
ihrer Funktion, wenn sie beharrlich ihre Pflichten verletzen und das volkswirtschaftliche Interesse an
einem funktionsfähigen Strommarkt nur durch die Enthebung gewahrt werden kann; in diesem Fall ist
die Leitung des Unternehmens vorübergehend fachlich geeigneten Aufsichtspersonen zu übertragen
oder
2. der Antrag bei dem für den Sitz des Bilanzgruppenkoordinators zuständigen, zur Ausübung der Ge -
richtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der
Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden,
a) für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder
b) bis zum Kauf dieser Aktien durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Abs. (3); der Ge -
richtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
(7) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat geeignete Maßnahmen gegen die in den Abs. (1) und
(2) genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nach -
kommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. (3) oder ohne eine Bewilli -
gung gemäß § 8 Abs. (1) erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären ge -
halten werden, ruhen
1. bis zur Feststellung Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, daß der Erwerb der Beteiligung gemäß
Abs. 3 nicht untersagt worden wäre oder
2. bis zur Feststellung Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit daß der Grund für die erfolgte Untersa -
gung nicht mehr besteht.
(8) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. (6), so hat der Gerichtshof gleichzeitig
einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 4 Abs. (1) Z 3 zu entsprechen hat, und ihm die
Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. (7) hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
beim gemäß Abs. 6 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn
ihm bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf
Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Der Bilanzgruppenkoordinator und die
betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit
denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt werden, steht
den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes findet ein weiterer Rechtszug
nicht statt.
(9) Soweit Vorgänge im Sinne von Abs. (1) und (2) gemäß § 8 Abs. (1) bewilligungspflichtig sind, sind die
Abs. (1) bis (4) und (5) erster Satz nicht anzuwenden.
§ 8. (1) Eine besondere Bewilligung der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist erforderlich:
1. Für die Verschmelzung eines Bilanzgruppenkoordinators mit einem Börsenunternehmen im Sinne des §
2 Abs. 1 Börsengesetz, BGBl. Nr. 555/1989
2. für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteili -
gung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Bilanzgruppenkoordinators,
sofern ein anderer Bilanzgruppenkoordinator oder ein Börseunternehmen diese Stimmrechte oder das
Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;
3. für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.
(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. (1) gelten § 3 bis § 5 sinngemäß.
(3) Bewilligungen gemäß Abs. (1) Z 1 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die
entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zu -
ständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit zuzustellen.
§ 9. (1) Aufgaben der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie
sind:
1. Die Verwaltung der Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht;
2. die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;
3. der Abschluß von Verträgen
a) mit Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Er -
zeugern und Händlern);
b) der Abschluß von Verträgen mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung
eines Indexes;
c) mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten;
d) mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten.
(2) Die Verwaltung der Bilanzgruppe in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht umfaßt
insbesondere
1. die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;
2. die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich IT;
3. die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;
4. die Übernahme der Maßdaten, in der vorgegebener Form, deren Auswertung und Weitergabe an die
betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den
Verträgen enthaltenen Vorgaben;
5. die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betrof -
fenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den entsprechend den in
den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
6.
Bonitätsprüfting der Bilanzgruppenverantwortlichen;
7. Mitarbeit bei Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung,
Abrechnung;
8. die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen.
(3) Im Rahmen der Berechnung und Zuweisung der Ausgleichsenergie sind jedenfalls
1. Angebote für Ausgleichsenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für
Regelzonenführer zu erstellen;
2. die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichenergie zu errechnen;
3. die Preises für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 beschriebenen Verfahren zu ermitteln;
4. die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzo -
nenführer mitzuteilen;
5. besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen.
§ 10.(1) Preise für Ausgleichsenergie sind unter Zugrundelegung des in Abs. (2) und (3) vorgesehenen
Verfahrens zu ermitteln.
(2) Die Preise für Ausgleichsenergie sind als gewichtetes Mittel aus den Angeboten und der Nachfrage für
Ausgleichsenergie indexorientiert oder börsenorientiert zu berechnen.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung das bei der Preisbestimmung zur
Anwendung gelangende Verfahren näher festzulegen.
§ 11.(1) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben die in § 9 Abs.(1) Z 3 angeführten Verträge unter Zugrun -
delegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen, die von der Elektrizitäts - Control GmbH zu genehmigen
sind.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
1. Eine Beschreibung der für die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Netzbetreiber an -
fallende Ausgleichsenergie angewendeten Methode;
2. die Kriterien, die für die Bildung der Rangfolge für den Abruf von Kraftwerken zur physikalischen
Aufbringung von Ausgleichsenergie herangezogen werden;
3. die für die Preisermittlung der Ausgleichsenergie angewandte Methode;
4. die Grundsätze, nach denen die Bilanzgruppen m organisatorischer Hinsicht verwaltet werden;
5. die von den Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Regelzonenführern und Bilanzgruppenverantwortlichen
bereitzustellenden Daten;
sowie
6. die wesentlichen, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Anwendung gelangenden Marktregeln.
(3) Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, wenn die Allge -
meinen Bedingungen dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem fünktionsfähigen Strommarkt entsprechen
und zur Erfüllung der im § 9 umschriebenen Aufgaben geeignet sind.
(4) Der Bilanzgruppenkoordinator ist verpflichtet über Aufforderung der Elektrizitäts - Control GmbH die
Allgemeinen Bedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.
§ 12. (1) Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators erbrachten Leistungen
hat die Elektrizitäts - Control GmbH eine Gebühr tarifmäßig zu bestimmen. Dieser Gebühr sind die mit der Er -
füllung der Aufgaben verbundenen Aufwendungen, einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zu -
grundezulegen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen.
(2) Die Verlautbarung des zur Bestimmung der Clearinggebühr bestimmte Tarifes ist auf Kosten des Bi -
lanzgruppenkoordinators von der Elektrizitäts - Control GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veranlassen.
§ 13. (1) Diese Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben Vorsorge zu treffen, daß die für die Aufnahme ihrer Tätigkeit
erforderlichen organisatorischen und technischen Einrichtungen am 1. Oktober 2001 gegeben sind.
(3) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes bereits zu ei -
nem früheren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung diesen
Zeitpunkt frühestens auf den 1. Juli 2001 vorverlegen.
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
Hinsichtlich des
§ 7 hat die Vollziehung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz zu erfolgen.
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse der
österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, aufgehoben wird
§ 1. Das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhält-
nisse der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, wird aufgehoben.
§ 2. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§
3. Mit der Vollziehung diese
Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
1.1 Wirtschaftlicher Hintergrund
Im österreichischen Regierungsprogramm vom 3. Februar 2000 wird der Energieliberali -
sierung breiter Raum gewidmet. Zielsetzung ist es, eine Voll - Liberalisierung bei Strom
und damit die Wahlfreiheit für Haushalte und Betriebe zu erreichen. Es soll die gänzliche
Öffnung des Strommarktes in Österreich rascher erreicht werden, als es die Marktöff -
nungsgrade und Zeitpläne der Binnenmarktrichtlinie für Elektrizität vorsehen.
Eine gänzliche Marktöffnung im Elektrizitätsbereich bringt für alle Kunden, auch der
mittelständischen Wirtschaft und den Haushalten, die Möglichkeiten, die bisher im
Elektrizitätsbinnenmarkt nur den Großverbrauchern von elektrischer Energie zur Verfü -
gung standen, nämlich in einem wettbewerbsorientierten Markt zu agieren und somit,
wesentlich besser als dies bisher der Fall war, von niedrigeren Strompreisen im liberali -
sierten Markt zu profitieren. Durch das sinkende Strompreisniveau wird die Kaufkraft
der Konsumenten erhöht, der Wirtschaftsstandort Österreich gestärkt und die Konkur -
renzfähigkeit heimischer Unternehmen auf in - und ausländischen Märkten erhöht.
Die Strompreise für die österreichischen Haushalte liegen bereits heute im Durchschnitt
um 7 % unter den Preisen vor Beginn der Liberalisierung. Durch die Voll - Liberalisierung
werden die Preise weiter sinken. Eine exakte Prognose des Ausmaßes der Senkungen ist
zwar nicht möglich - selbst vorsichtige Schätzungen/Szenarien geben jedoch einen Be -
reich von etwa minus 10 bis 15 Prozent an. Auf die Gesamtheit der österreichischen
Haushalte bezogen entspricht dies einem Volumen von netto 1,7 bis 2,6 Mrd. Schilling.
Die angegebenen 10 - 15 % Preisreduktion stellen eine gesamtösterreichische Durch -
schnittsbetrachtung dar. Aufgrund der aktuell sehr unterschiedlichen Strompreise für
Haushalte ist nicht davon auszugehen, dass sich die Preise in allen Bundesländern um ein
ähnliches Maß reduzieren werden. Vielmehr ist eine tendenzielle Nivellierung der
Strompreise in den einzelnen Versorgungsgebieten zu erwarten.
In Bezug auf die Erhöhung der Elektrizitätsabgabe auf 20,64 g/kWh kann davon ausge -
gangen werden, dass die daraus resultierende zusätzliche Belastung eines durchschnittli -
chen Haushalts (Jahresverbrauch 3500 kWh) von ATS 447 im gesamtösterreichischen
Durchschnitt, durch die zu erwartenden Preisreduktionen mehr als kompensiert wird.
Der bisherige Wettbewerb im teilliberalisierten Strommarkt zeichnet bereits scharfe
Konturen der neuen Marktsituationen. Für die einzelnen Elektrizitätsunternehmungen er -
geben sich unterschiedliche Marktöffnungsgrade zwischen unter 5% bis nahezu 80%.
Der Marktöffnungsgrad des jeweiligen Elektrizitätsunternehmens hängt ab von seiner
Kundenstruktur. Je mehr zugelassene Kunden ein Elektrizitätsunternehmen zu versorgen
hat, desto höher sein Marktöffnungsgrad, da zugelassene Kunden bereits jetzt ihren
Stromlieferanten frei wählen können. Auch zur Behebung dieses marktwirtschaftlichen
Ungleichgewichtes wird so rasch wie möglich die freie Wahl der Stromlieferanten für
alle
Kunden zu verwirklichen sein.
1.2 Zielsetzungen und Inhalt der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie
Wesentliche Zielsetzung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie ist es, ausschließliche
Rechte der Elektrizitätserzeugung zu beseitigen und einen marktorientierten Wettbewerb
hinsichtlich Stromaufbringung zu verwirklichen.
Durch das Instrumentarium des Netzzugangs sind jene rechtlich - technischen Vorausset -
zungen zu schaffen, ohne die ein gesamteuropäischer Wettbewerb (Binnenmarkt) nicht
möglich ist.
Dabei besteht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten darin, die nationalen Elektrizitäts -
märkte in einem bestimmten Mindestausmaß („Nationale Marktquote“) zu öffnen, ohne
daß die Richtlinie vorgibt, welche Kategorie von Verbrauchern (Kunden) Objekt des
Wettbewerbs im Europäischen Strombinnenmarkt sind und welchen Kundenkategorien
Netzzugang zu gewähren ist. Ein Mitgliedstaat hat seine Verpflichtungen zur Marktöff -
nung dann erfüllt, wenn er durch die erforderlichen Rechtsvorschriften sicherstellt, daß
die nationale Marktquote (Mindestmarktöffnungsgrad) erreicht wird. Die Elektrizitäts -
binnenmarktrichtlinie sieht eine stufenweise Erhöhung des Mindestmarktöffnungsgrades
vor.
Nicht von der Liberalisierung erfaßt ist der Betrieb von Netzen, Die Elektrizitätsbinnen -
marktrichtlinie geht dabei davon aus, daß es sich bei „Transport - und Verteilernetzen“
um natürliche Monopole handelt, die einer Liberalisierung nicht zugänglich sind. Um
Monopolmißbrauch zu vermeiden, sind besondere Aufsichtsmechanismen vorzusehen.
1.3 Umsetzung in Österreich
In Österreich wurde die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie durch das Elektrizitätswirt -
schafts - und - organisationsgesetz - ElWOG umgesetzt, das am 19. August 1998 in Kraft
getreten ist.
1.4 Netztarife
Im Gegensatz zur Stromaufbringung ist der Betrieb von Stromnetzen einer Liberalisie -
rung nicht zugänglich, weshalb bei der Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarkts
dem Entgelt für die Benutzung der Netze im Rahmen der Aufsichts - und Regulierungs -
tätigkeit eine besondere Bedeutung zukommt. Hiezu sind folgende Verordnungen des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten ergangen:
1. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festle -
gung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet
werden,
2. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten mit der die Sy -
stemnutzungstarife bestimmt werden
3. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Ta -
rife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden
Diese Verordnungen sind am 19. Februar 1999 in Kraft getreten.
1.5 Bisherige Stufen der Liberalisierung
1.5.1 EU-Richtlinie
Die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie hat bisher in zwei Liberalisierungsstufen folgen -
de Mindestmarktöffnungsgrade vorgesehen:
1. Stufe:
Ab 19. Februar 1999 waren die Mitgliedstaaten verpflichtet die nationalen Elektrizi -
tätsmärkte
so zu öffnen, daß ein Mindestmarktöffnungsgrad von 26,48%
erreicht wur -
de. Endverbrauchern war somit in einem Ausmaß von 26,48 % der Netzzugang einzu -
räumen. Dieser Prozentsatz errechnet sich aus dem Anteil von Endverbrauchern mit ei -
nem Jahresverbrauch von mehr als 40 GWh am Gesamtverbrauch der EU. Jedenfalls
müssen Endverbraucher mit mehr als 100 GWh Jahresverbrauch Zugang zum Markt
haben.
2. Stufe:
Ab 19. Februar 2000 sind nunmehr die Mitgliedstaaten verpflichtet einen Mindest -
marktöffnungsgrad von 30,27% zu erreichen. In diesem Ausmaß ist daher Endverbrau -
chem der Netzzugang einzuräumen. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus dem Anteil von
Endverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von mehr als 20 GWh am Gesamtver -
brauch der EU.
1.5.2 ElWOG
Die österreichische Marktöffnung wurde durch das ElWOG in folgenden Schritten fest -
gelegt:
1. Stufe
Ab 19. Februar 1999
• Endverbraucher, deren Verbrauch 40 GWh/a im vorangegangenen Kalenderjahr
überschritten hat. Dies entsprach einem Marktöffnungsgrad von 28,0%
• Verteilernetzbetreiber, die auch Übertragungsnetzbetreiber sind
• 2. Stufe
• Ab 19.Februar 2000
• Endverbraucher, deren Verbrauch 20 GWh/a im vorangegangenen Kalenderjahr
überschritten hat. Dies entspricht einem Marktöffnungsgrad von 31,9%.
Durch die angestrebte vollständige Marktöffnung und die damit ausgelösten Wettbe -
werbsmechanismen werden die Elektrizitätsunternehmen zur effizienten und effektiven
Ausschöpfung von noch bestehenden Rationalisierungs - und Synergiepotentialen, zu ziel -
führenden gesellschaftsrechtlichen Schritten und zur Weitergabe von günstigen Einkaufs -
konditionen gezwungen, wodurch die sinkende Preistendenz noch verstärkt werden wird.
Internationale Strompreisvergleiche, insbesondere im EU - Bereich, zeigen, dass durch die
bereits erfolgten und angestrebten Liberalisierungsschritte sowohl die Industrie - als auch
die Haushaltsstrompreise rückläufige Tendenz haben. Im EU - Vergleich liegen die öster -
reichischen Haushaltsstrompreise im europäischen Mittelfeld und die Industriestrompreise
im oberen europäischen Drittel, doch sind auch in Österreich noch weitere Rationalisie -
rungs - und Synergiepotentiale auszuschöpfen.
Bisher wurden in Österreich durch die ersten beiden Marktöffnungsetappen für Elektrizität
Preissenkungen von insgesamt rd. 3,3 Mrd. ÖS p.a. realisiert. Davon können etwa 1,2
Mrd. OS p.a. Industrie - und sonstigen Großabnehmern zugerechnet werden, die deren
Wettbewerbsfähigkeit deutlich verbessert haben. Aber auch im Segment der Kleinabneh -
mer wurden Preissenkungen für vorerst noch nicht zum Netzzugang berechtigte Kunden
(Haushalts -, Gewerbe - und Landwirtschaftskunden) in Höhe von rd. 2,1 Mrd. ÖS p.a.
realisiert.
3 Weitere Liberalisierung
3.1 Bisherige Stufenpläne
3.1.1 Europäische Union
Als weitere Stufe (dritte Stufe) der Marktöffnung sieht die Elektrizitätsbinnen -
marktrichtlinie ab 19. Februar 2003 vor, daß ein Marktöffnungsgrad zu erreichen ist,
der einer Gemeinschaftsquote aller Verbraucher mit mehr als 9 GWh/a entspricht.
Ab 2006 sieht die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie die Prüfung der Marktöffnung
durch die Europäische Kommission und die Erstattung eines Vorschlages für eine wei -
tere Marktöffnung vor.
Die Europäische Kommission hat jedoch in ihrem „Beitrag“ zum Europäischen Rat in
Lissabon vom 23. und 24. März 2000 (Dok.Nr. 6602/00 vom 1 März 2000) deutlich zu
verstehen gegeben, daß sie gegenüber den in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie vor -
gesehenen Mindestmarktöffnungsgraden eine deutliche Beschleunigung der Marktöff -
nung für wünschenswert hält. Sie hat im „Kapitel“ Binnenmarkt Verbesserung der
mit geringer Effizienz arbeitenden Sektoren ausgeführt, daß ihrer Ansicht nach die
nunmehr im Binnenmarkt zu setzenden Prioritäten insbesondere auch die „Vollliberali -
sierung und Integration der Europäischen Energiemärkte im Jahr 2004“ enthalten soll -
ten.
3.1.2 ElWOG
Als 2. Stufe für Verteilernetzbetreiber sieht das ElWOG vor, daß ab dem 19. Februar
2002
• Verteilernetzbetreiber, mit mehr als 40 GWh/a unmittelbare Abgabe
• netzzugangsberechtigt sind.
• In einer 3. Stufe ist vorgesehen, daß
• ab 19.Februar 2003
• Endverbraucher, deren Verbrauch 9 GWh/a im vorangegangenen Kalenderjahr
überschritten hat, netzzugangsberechtigt sind. Dies entspricht einem Marktöff -
nungsgrad für Endverbraucher von 36,2%.
• Ebenfalls netzzungangsberechtigt sind Verteilernetzbetreiber, mit mehr als 9
GWh/a unmittelbare Abgabe
3.2 Notwendigkeit einer beschleunigten Liberalisierung
3.2.1 Beschleunigte Liberalisierung In Österreich
Im österreichischen Regierungsprogramm vom 3. Februar 2000 wird der Energielibera -
lisierung breiter Raum gewidmet. Zielsetzung ist es, eine Voll - Liberalisierung bei
Strom und damit die Wahlfreiheit für Haushalte und Betriebe zu erreichen. Es soll die
gänzliche Öffnung des Strommarktes in Österreich rascher erreicht werden, als es die
Marktöffnungsgrade und Zeitpläne der Binnenmarktrichtlinie für Elektrizität vorsehen.
Eine gänzliche Marktöffnung im Elektrizitätsbereich bringt für alle Kunden, auch der
mittelständischen Wirtschaft und den Haushalten, die Möglichkeiten, die bisher im
Elektrizitätsbinnenmarkt nur den Großverbrauchern von elektrischer Energie zur Ver -
fügung standen, nämlich in einem wettbewerbsorientierten Markt zu agieren und somit,
wesentlich besser als dies bisher der Fall war, von niedrigeren Strompreisen im liberali -
sierten Markt zu profitieren. Durch das sinkende Strompreisniveau wird die Kaufkraft
der Konsumenten erhöht, der Wirtschaftsstandort Österreich gestärkt und die Konkur -
renzfähigkeit heimischer Unternehmen auf
in - und ausländischen Märkten erhöht.
Der bisherige Wettbewerb im teilliberalisierten Strommarkt zeichnet bereits scharfe
Konturen der neuen Marktsituationen. Für die einzelnen Elektrizitätsunternehmungen
ergeben sich unterschiedliche Marktöffnungsgrade zwischen unter 5% bis nahezu 80%.
Der Marktöffnungsgrad des jeweiligen Elektrizitätsunternehmens hängt ab von seiner
Kundenstruktur. Je mehr zugelassene Kunden ein Elektrizitätsunternehmen zu versor -
gen hat, desto höher sein Marktöffnungsgrad, da zugelassene Kunden bereits jetzt ihren
Stromlieferanten frei wählen können. Auch zur Behebung dieses marktwirtschaftlichen
Ungleichgewichtes wird so rasch wie möglich die freie Wahl der Stromlieferanten für
alle Kunden zu verwirklichen sein.
3.2.2 Voll - Liberalisierte Elektrizitätssysteme
Da elektrische Energie einige Besonderheiten aufweist (z.B. keine direkte Speicherbar -
keit), ist bei einem Markt für diese Energieform eine besondere Abwicklung und Ver -
rechnung erforderlich. Dazu kommt, dass Verbraucher, die am weit vermaschten Elek -
trizitätsnetz angeschlossen sind, normalerweise nie die gleiche Menge pro Zeiteinheit
aus dem Netz entnehmen, wie sie ein Lieferant in ein Netz einspeist. Dafür ist ein Aus -
gleichsmechanismus erforderlich, bei dem weniger die technischen als die organisatori -
schen Fragen im Vordergrund stehen.
Zwei unterschiedliche Systeme sind in Europa dazu bereits eingeführt worden:
In Großbritannien wird derzeit noch ein Pool - System praktiziert, bei dem alle Erzeuger
Direktverträge mit Verbrauchern abschließen können, jedoch nach vorgegebenen Re -
geln Strom dem Pool anbieten müssen. Der Effekt dabei ist, dass der Preis für Energie
nach den Angebotsverhältnissen gebildet wird. In der praktischen Abwicklung stellte
sich jedoch heraus, dass durch Absprachen der Anbieter dieser Preis hoch gehalten
wurde und aufgrund der Zuordnungsfragen von Verträgen etc. der bürokrati -
sche/organisatorische Aufwand sehr hoch und entsprechend teuer ist. Derzeit wird
überlegt, dieses System auf die Basis des in Skandinavien praktizierten umzustellen.
Diese Systeme in den Ländern Norwegen, Schweden und Finnland sind einander sehr
ähnlich und basieren auf dem Prinzip, dass Kunden mit Erzeugern und Lieferanten Lie -
ferverträge abschließen können. Das Ausgleichs - und Abrechnungssystem basiert auf
einem Bilanzgruppensystem, bei dem virtuell Kunden und Erzeuger zusammenge -
schlossen werden, wobei der statistische Ausgleich voll zum Tragen kommt. Der Preis
für Lieferungen kann frei vereinbart werden, der für Ausgleichenergie bildet sich durch
spezielle Vorgaben auf Basis eines Börsenpreises.
Die betriebliche Abwicklung von Geschäften ist sehr leicht durchführbar und bedarf
nur eines geringen bürokratischen Aufwands. Diese bereits funktionstüchtigen Systeme
können ein Vorbild für die Umsetzung der Voll - Liberalisierung in Österreich darstel -
len. Der Regulierungsaufwand beschränkt sich - neben Aufsichtstätigkeiten über etwai -
ge marktbeherrschende Stellungen von Unternehmen und über das Clearing und Sett -
lement - im wesentlichen auf die Fragen der Netznutzung.
In den Niederlanden ist ein, vorerst für größere Kunden konzipierter gut funktionieren -
der Markt gegeben, der durch klare Regeln gekennzeichnet ist. Zur Erweiterung auf alle
Endverbraucher ist auch dort die Einführung des skandinavischen Modells geplant.
3.3 Konzept für die organisatorisch/technischen Rahmenbedingungen eines volllibera -
lisierten Elektrizitätsmarktes in Österreich
Die l00%ige Liberalisierung bringt im Vergleich zum gegenwärtigen Stand:
- eine sehr große Anzahl von Netzzugangsberechtigten
- ein breites Spektrum - vor allem von
Verbrauchscharakteristiken
- Netzzugangsberechtigte, deren aktueller Verbrauch nicht oder nur beschränkt durch
unmittelbare Messungen erfasst werden kann.
Um die Funktion der Übertragungs - und Verteilnetze sowie die Marktchancen für Öko -
strom auch unter diesen Bedingungen sicherzustellen, müssen Systeme
- zur Bilanzierung der tatsächlichen Einlieferungen und Entnahmen
- zur Bereitstellung von „Ausgleichsenergie", welche die Differenz von prognostizier -
ten und tatsächlichen Entnahmen/Einlieferungen abdeckt
- zur Abrechung dieser Ausgleichsenergie und ähnlicher Dienstleistungen
- zur Sicherstellung der sonstigen Erfordernisse eines stabilen Netzbetriebs
- der marktkonformen Einbeziehung von „Ökostrom“
geschaffen werden.
Notwendig für die Umsetzung ist jedenfalls eine
- Entflechtung (sog. „Unbundling“) von Erzeugung und Übertragung/Verteilung
- Zusammenfassung von Verbraucher-/Erzeugergruppen zu Bilanzgruppen (wobei
grundsätzlich nach anderen als geographischen Kriterien vorzugehen ist)
erforderlich.
Dies wiederum setzt eine Struktur voraus, die im Wesentlichen aus den Netzbetreibern den
Regelzonenführern, Verrechnungsstellen zur Verrechnung der Ausgleichsenergie und Bilanz -
gruppenverantwortlichen besteht. Diese Einrichtungen werden nachstehend skizziert.
3.3.1 Regelzonen/Regelzonenführer
Um den Energiefluß im internationalen Verbundnetz technisch kontrollieren zu können,
wird das Übertragungsnetz in sogenannte Regelzonen eingeteilt. Das internationale
Verbundnetz setzt sich somit aus vielen Bereichen zusammen, die im Grunde
genommen eigenständig betrieben werden. In der Abbildung symbolisiert die Ellipse
das Beispiel einer Regelzonengrenze, die einen Teil dieses Übertragungsnetzes
![]() |
Abbildung:
Netzbereich mit Regelzonengrenze
An Leitungen, die eine Regelzonengrenze überschreiten, sind Leistungsmeßgeräte
installiert, deren Werte online zur Regelzentrale übertragen werden. Der
Regelzonenführer berechnet im Vorhinein, wieviel Strom aufgrund von Lieferverträgen
über die Grenzen der Regelzone fließen soll. Die Kraftwerke innerhalb der Regelzone
werden so betrieben, dass diese Fahrpläne erfüllt werden. Charakteristisch ist, dass die
dafür eingesetzten Kraftwerke nicht nur für eine definierte Leistungsübergabe an den
Regelzonengrenzen zuständig sind, sondern gleichzeitig auch für die Einhaltung der
50 Hz Netzfrequenz sorgen (Leistungs - Frequenz - Regelung).
In Österreich gibt es historisch gewachsen - drei Regelzonen. Ost - Österreich bildet eine
Regelzone, die von der Verbund - APG betrieben wird. Tirol bildet eine eigene
Regelzone, die von der TIWAG betrieben wird und Vorarlberg ist in eine deutsche
Regelzone eingegliedert, wobei die VKW die Aufgaben eines Regelzonenführers auf
dem österreichischen Staatsgebiet wahrnimmt.
Die Umschreibung der Regelzonen, sowie Aufgaben und Pflichten der Regelzoneführer
finden sich in den §§ 22 und 23 ElWOG in der Fassung dieses Bundesgesetzes (Art. I Z
12 bis 14 der Novelle).
Hervorzuheben ist die Verpflichtung zur vollständigen Entflechtung (Unbundling) sowie
zum Vertragsabschluß und Datenaustausch mit den Marktteilnehmern (Endverbraucher,
Stromhändler und Erzeuger), Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem
Bilanzgruppenkoordinator.
![]() |
Abbildung: Regelzonen in Österreich
Der Regelzonenführer hat zusätzlich zu den Aufgaben der sonstigen Netzbetreiber noch
die Abwicklung des Elektrizitätstransits und im Falle der Verbund - APO, der TIWAG
und der VKW die Führung bzw. Mitwirkung
an der Führung der jeweiligen Regelzone
sowie den Abruf der Kraftwerke zur Aufbringung von Ausgleichsenergie durchzufüh -
ren.
3.3.2 Netzbetreiber
Der Netzbetreiber hat die Aufgabe, den Transport elektrischer Energie grundsätzlich
nur nach Maßgabe der zwischen Erzeugern und Abnehmern bestehenden Verträge zu
den festgelegten Entgelten durchzuführen. Er hat aber alle aufgrund technischen Not -
wendigkeiten sich ergebenden Maßnahmen zu setzen, um einen stabilen Netzbetrieb zu
gewährleisten. Insbesondere hat er durch langfristige Investitionen die Funktionsfähig -
keit (Betriebssicherheit) seines Netzes zu garantieren. Weiters ist seine Aufgabe, Mess -
und sonstige Daten zu ermitteln und den jeweiligen anderen Marktteilnehmern und dem
Bilanzgruppenkoordinator zur Verfügung zu stellen.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Übertragungsnetz, das dem überregionalen Trans -
port von elektrischer Energie mit einer Spannung von 200 kV und darüber dient (vgl.
Definition ,,Übertragungsnetz“ § 7 Z 34) und dem Verteilnetz, das dem Transport von
elektrischer Energie mit mittlerer oder niedriger Spannung zum Zwecke der Stromver -
sorgung von Kunden dient. Beim Übertragungsnetz besteht, anders als beim Verteilnetz
keine Anschlusspflicht.
Übertragungsnetzbetreiber haben in der Regel die Funktion eines Regelzonenführers zu
erfüllen (Ausnahme Ill - Werke AG).
3.3.3 Fahrpläne und Lastprofile
In einem liberalisiertem System muss jeder Verkäufer von elektrischer Energie in je -
dem Zeitintervall möglichst genau jene Energiemengen ins Netz einspeisen, die dem
Verbrauch seiner Kunden entspricht.
Bei Großkunden kann dies durch
• zeitgleiche Messung (Direktaufschaltung) beim Verbraucher und Regelung beim
Erzeuger oder
• durch vorherige Bekanntgabe eines Fahrplanes über die gewünschte Bezugslei -
stung
erfolgen.
Für Kleinkunden ist weder die zeitgleiche Messung und Regelung, noch die Abgabe
von Fahrplänen aufgrund des technischen und organisatorischen Aufwands und den
damit verbundenen beträchtlichen Kosten praktikabel. Es ist aber davon auszugehen,
dass Gruppen von mittleren und kleineren Kunden (Kundengruppen) wie zB. Haushalte
eine ähnliche Verbrauchscharakteristik haben.
Diesen Kundengruppen kann man standardisierte Lastprofile zuordnen, welche sich
aus mehrjährigen Erfahrungswerten (statistische Auswertungen) für verschiedene Kun -
dengruppen erstellen lassen und die saison -, tages - und wetterbedingt den einzelnen
Kundenkategorien eine bestimmten Verteilung der nicht gemessenen Leistung zuord -
nen. Diese Lastprofile gelten als Fahrpläne für den Händler bzw. Verkäufer. Einmahl
jährlich wird - wie bisher - der Zähler beim Kleinkunden abgelesen und auf Basis die -
ses Zählwertes eine Rückverrechnung vorgenommen. Diesbezüglich sieht § 18 Abs. 2
ElWOG eine Regelung vor, die Netzbetreiber verpflichtet, für Endverbraucher mit einer
Anschlußleistung von weniger als 100 kW jedenfalls standardisierte Lastprofile zu er -
stellen.
Wie viele Kategorien von standardisierten Lastprofilen man erstellt, ist ein Kompro -
miss zwischen einem akzeptablen technisch -
administrativen Aufwand und der Genau -
igkeit, mit der man jede Verbrauchergruppe erfassen möchte. Eine Anzahl von etwa 10
Kategorien von Lastprofilen könnte ein sinnvoller Kompromiss sein. Welche Lastpro -
file den einzelnen Kundengruppen zugeordnet werden, ist in den Allgemeinen Bedin -
gungen der Netzbetreiber vorzusehen (§18 Abs. 3 ElWOG).
Bei der Einsatzplanung seiner Kraftwerke addiert der Erzeuger (oder Händler) den Be -
darf seiner Kunden, wobei er bei Kleinkunden die Summe der standardisierten Lastpro -
file heranzieht und speist die für den jeweiligen Zeitpunkt errechnete Leistung in das
Netz ein.
Die Definition der Lastprofile findet sich im § 7 Z 20, diejenige der Fahrpläne im § 7 Z
14.
3.3.4 Marktregeln
Die Erstellung sog. „Marktregeln“ in detaillierter Form ist für das Funktionieren eines
liberalisierten Marktes von zentraler Bedeutung. Marktregeln stellen die Gesamtheit
aller Regelungen und Vorgaben an die Marktteilnehmer und deren Regulierung dar.
Eine Definition des Begriffes "Marktregeln“ findet sich im § 7 Z 12.
Besonders hat dabei die
• Zuweisung einzelner Aufgaben an die jeweiligen Marktteilnehmer und Netz -
betreiber
• die Ausgestaltung der Allgemeinen Netzzugangsbedingungen sowie der All -
gemeinen Geschäftsbedingungen für die Verrechnungsstellen (Bilanzgruppen -
koordinatoren) (siehe Artikel 3 § 11 diese Bundesgesetzes)
• die Implementierung der technischen und organisatorischen Umsetzung
(Hard - und Software, Datenmanagement (wer bekommt, wann, welche Daten))
• Normierung der Haftungsregeln
• Bestimmungen über Versorgerwechsel (§ 29 Z 13)
• Ermächtigungen des Netzbetreibers bei Netzengpässen den Kraftwerkseinsatz
zu beeinflussen (§ 29 Z 12)
Berücksichtigung zu finden.
Gemäß dem dargelegten Modell ist die Verwirklichung einer Voll - Liberalisierung des
österreichischen Elektrizitätsmarktes relativ schnell möglich. Die Marktregeln müssen
einfach gestaltet und, wo immer möglich, Elemente bereits vorhandener liberalisierter
Elektrizitätsmärkte übernehmen. Die Elektrizitätswirtschaft muss in sich zügig konsen -
suale Lösungen entwickeln.
Die Marktregeln sind in den Pflichten der Regelzonenführer und Netzbetreiber (§§ 22,
23 und 29 ElWOG), in den Bestimmungen über die Ausgestaltung der Allgemeinen be -
dingungen der Netzbetreiber (§18), über die Pflichten der Erzeuger, Netzbenutzer und
Stromhändler (§§ 39, 44, 45 und 47 ElWOG) sowie der Aufgaben und Pflichten der
Bilanzgruppenverantwortlichen (§ 47) enthalten.
3.3.5 Ausgleichsversorgung
Da die Ware „Strom“ keine Dosierung zuläßt und die Kunden durch ,,Selbstbedienung“
entscheiden, in welcher Höhe sie Leistung aus dem Netz beziehen, ergeben sich in der
Regel Abweichungen von der Einsatzplanung (Fahrplanabweichungen). In einer großen
Gruppe von Kunden werden sich diese Abweichungen in hohem Maß statistisch aus -
gleichen. Ein geringer Teil wird jedoch als Summenabweichung übrigbleiben und die -
ser muss zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen Erzeugung und Ver -
brauch mit Ausgleichsenergie ausgeglichen
werden. Kraftwerke, die technisch dazu in
der Lage sind, können Ausgleichsenergie anbieten. Die Kraftwerke, welche
Ausgleich -
senergie anbieten, werden vom Regelzonenführer kurzfristig angewiesen eine be -
stimmte Leistung in dem entsprechenden Kraftwerk einzustellen. Auch die Ausgleich -
senergie wird per Fahrplan abgewickelt, dieser kann jedoch kurzfristig festgelegt wer -
den (ca. 15 Minuten). Wesentlich dabei ist, dass Ausgleichsenergie positiv oder negativ
sein kann, da sie per definitionem nur die Schwankungen der Nachfrage im Netz aus -
gleichen soll, nicht aber primär zur Energieversorgung dienen soll. Eine Definition fin -
det sich im § 7 Z 1 ElWOG.
Von der Ausgleichsenergie zu unterscheiden ist die Regelenergie. Während die Aus -
gleichsenergie über Fahrpläne abgerufen wird, die - im zur Zeit üblichen - ¼ -
stundenintervall festgelegt werden, muss die Regelenergie jene Schwankungen im Netz
ausgleichen, die innerhalb des ¼ - stundenintervalls auftreten. Diese kann nicht verursa -
chergerecht zugeordnet werden und wird über den Systemdienstleistungstarif abgegol -
ten.
3.3.5.1 Kostentragung der Ausgleichsversorgung
Bisher wurden die Kosten (Aufwendungen) für diesen ständigen Lastausgleich im we -
sentlichen von allen Netzbenutzern getragen (Sozialisierung der Kosten).
Will man die Kosten von ungeplanten Bezügen oder Lieferungen im liberalisierten
Markt nun möglichst verursachergerecht aufteilen, muss man ein System zur Erfas -
sung und gegenseitigen Verrechnung von ungeplanten Bezügen oder Lieferungen der
Marktteilnehmer untereinander - ein System der Ausgleichsversorgung - einrichten.
3.3.5.2 Bilanzgruppen
Um die sich aus dem statistischen Ausgleich ergebenden Kostenvorteile auf Kunden -
seite zu lukrieren, werden verschiedene Marktteilnehmer (Erzeuger, sonstige Liefe -
ranten und Verbraucher) zu Bilanzgruppen zusammengefasst. Innerhalb dieser Bi -
lanzgruppen ergibt sich ein gewisser statistischer Ausgleich von Über - und Unterbe -
zug. Lediglich die Summenabweichung einer Bilanzgruppe, das heißt ein ungeplanter
Energieaustausch, wird messtechnisch oder rechnerisch erfasst und einer Verrech -
nungsstelle zugeleitet. Eine Definition findet sich im § 7 Z 2 ElWOG.
Um die Kostenvorteile, die aus der Bildung von Bilanzgruppen entstehen, zu maxi -
mieren wird es in dem in dem vorliegenden Entwurf für eine Novelle zum ElWOG
vorgeschlagenem Marktmodell auch möglich sein, Bilanzgruppen über Netzbereiche
hinweg zu bilden. Dies ermöglicht vor allem sogenannten „Kettenkunden“ innerhalb
einer Regelzone - über verschiedene Verteilernetze hinweg - eine eigene Bilanzgruppe
zu bilden. Die folgende Abbildung zeigt eine Regelzone (große Ellipse) in welcher
schematisch einige Verteilnetze (kleine Ellipsen) angedeutet sind. Dies stellt die phy -
sikalische Ebene dar. Die farbig überlagerten Ellipsen stellen die Bilanzgruppen dar,
die sich über Netzgrenzen hinweg, auf einer rein kommerziellen Ebene zur gemein -
samen Abrechnung der Ausgleichsenergie bilden können.

Abbildung: Netzbereiche und Bilanzgruppen
Die Ausgleichsenergie wird in diesem Marktmodell vom Regelzonenführer für den ge -
samten Regelzonenbereich zur Verfügung gestellt. Eine Bilanzgruppenbitdung über Re -
gelzonengrenzen hinweg wird auf absehbare Zeit nicht möglich sein, dies deshalb, weil
an den Regelzonengrenzen aus technischen Gründen eine Energieübergabe zur Zeit nur
nach vorgegebenen Fahrplänen erfolgen kann.
3.3.5.3 Bilanzgruppenverantwortlicher
Die Verrechnung der Ausgleichsversorgung innerhalb einer Bilanzgruppe sowie die
Erstellung eins Fahrplans (Summenfahrplan) für eine Bilanzgruppe erfolgt durch den
Bilanzgruppenverantwortlichen. Eine Definition findet sich im § 7 Z 4 ElWOG. Die -
ser hat u.a. folgende Aufgaben:
- Die Erstellung eines Summenfahrplanes des nächsttätigen Bedarfes seiner Bilanz -
gruppe auf Grund des angemeldeten Bedarfs der gemessenen Kunden bzw. der für
die Lastprofile der Kleinkunden relevanten äußeren Parameter.
- Die Übermittlung technisch relevanter Fahrpläne an den Regelzonenführer zum
Zwecke der physikalischen und technischen Prüfung sowie des Summenfahrpla -
nes an die Verrechnungsstelle zum Zwecke der Ermittlung und Verrechnung (Auf -
rechnung und Ausgleich) der Ausgleichsenergie (Clearing and Settlement).
Nähere Vorschriften über die Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen finden sich
in den §§ 46 und 47 ElWOG.
3.3.5.4 Abstimmung mit dem Netzbetreiber
Jeweils im nachhinein hat jeder Netzbetreiber die in seinem Netz anfallenden rele -
vanten Daten den Bilanzgruppenverantwortlichen und der Verrechnungsstelle alle
Zählerwerte zu übermitteln, die er für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und
der Abweichungen vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt.
(Siehe auch § 47 Abs. 3 Z 4)
3.3.5.5 Bilanzgruppenkoordinator
Nach Berechnung der Fahrplanabweichungen jeder Bilanzgruppe für jedes Meßinter -
vall erfolgt die gegenseitige Verrechnung der Ausgleichsenergie in der „Verrech -
nungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie“ (sog. ,,Clea -
ring und Settlement“). Die Leitung und Verwaltung dieser Verrechnungsstelle erfolgt
durch einen sog. Bilanzgruppenkoordinator.
Eine Bilanzgruppe, die dem System der Regelzone mehr Energie entnommen oder
weniger eingespeist hat als vorgeplant, zahlt für diese Energie den ,,positiven“Aus -
gleichspreis hat die Bilanzgruppe hingegen weniger Energie entnommen oder mehr
eingespeist als vorgeplant, wird ihr diese Energie mit dem ,,negativen“ Ausgleich -
spreis vergütet.
Die Aufgaben der Bilanzgruppenkoordinatoren sind im Artikel 3 § 9 dieses Bundes -
getzes bestimmt. Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben mit den Bilanzgruppenver -
antwortlichen, den Netzbetreibern, den Regelzonenführen sowie bestimmten Markt -
teilnehmern zu den von der Regulierungsbehörde genehmigten Allgemeinen Bedin -
gungen Verträge über den Datenaustausch und den Datenaustausch und die Berech -
nung und Zuweisung der Ausgleichsenergie abzuschließen. (Artikel 3 § 9 Abs. 3 die -
ses Bundesgesetzes).
3.3.6 Systemadministration:
Zu Administrierung des Systems sind technische Einrichtungen in Form von Messein -
richtungen und Datenübermittlung und -verarbeitung erforderlich.
Zusammenfassend sind für die volle Liberalisierung grundsätzlich drei neu zu gründen -
de Institutionen nötig:
• Unabhängige Übertragungsnetzbetreiber, welche für die technische Abwicklung
des überregionalen Netzbetriebes zuständig sind. Darüber hinaus haben diese auch
für die Erhaltung und den Ausbau des überregionalen Netzes zu sorgen.
• Die Bilanzgruppenkoordinatoren als Leiter und Verwalter von Verrechnungs -
stellen für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie (Clearing & Sett -
lement)
• Bilanzgruppenverantwortliche, welche in engem Zusammenwirken mit der Ver -
rechnungsstelle atbeiten.
3.4 Neuordnung der Elektrizitätsaufsicht (Art.2 dieses Bundesgesetzes)
(„Unabhängige Regulierungsbehörde“)
Wesentliche Bedeutung in einem voll - liberalisierten Marktsystem kommt der Neuorgani -
sation der Elektrizitätsaufsicht zu. Diese könnte wie folgt gestaltet werden:
Oberste Aufsichtsbehörde ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
dem eine Richtlinienfunktion und Aufsicht über die Regulierungsbehörde zukommt (Ar -
tikel 2 §§ 2 und 3 dieses Bundesgesetzes).
Für die operativen Tätigkeiten wird eine Elektrizitäts - Regulierungsbehörde eingerichtet,
die nach dem Muster bereits bestehender ausgegliederter Wirtschaftsaufsichtskörper, et -
wa der Telekom Control GmbH, gebildet wird (§ 5 leg.cit.). Ihre wesentlichen Aufgaben
werden in der Genehmigung der
Netzzugangsbedingungen und der Bestimmungen der
Systemnutzungstarife, der Schlichtung von Streitfällen und ähnlichen typischen Regula -
torenfiinktionen bestehen (§§ 7 bis 12 leg.cit.).
Gegen die Entscheidungen der Elektrizitäts Regulierungsbehörde ist eine Berufungs -
möglichkeit an die Elektrizitätsaufsichtskommission vorzusehen. Diese ist als Kollegial -
behörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art. 133 Z 4 B - VG einzurichten.
3.5 Öko - Stromzertifikatssystem
Den Prinzipien der österreichischen Energiepolitik entsprechend, die die Grundpfeiler
Umweltverträglichkeit und Forcierung erneuerbarer Energieträger umfassen, ist im Ein -
klang mit den Prinzipien der EU - Energiepolitik (Weißbuch „Erneuerbare Energie“) si -
cherzustellen, dass auch im voll liberalisierten Elektrizitätsmarkt die Verstromung be -
stimmter erneuerbarer Energieträger (Wind, Photovoltaik, Biomasse, Biogas, Kleinwas -
serkraft) ihren Stellenwert erhält und ausbaut (§ 40 ElWOG). In Anlehnung an bereits
praktizierte Modelle, die auch in die Überlegungen der Europäischen Union Einzug ge -
funden haben, wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnen -
marktes und dem EU - Wettbewerbsrechts ein ,,Ökostrom - Zertifikatssystem“ installiert (§
41 ElWOG).
Das Öko - Stromzertifikatssystem basiert auf dem Prinzip, daß jeder Endverbraucher 3%
seines Verbrauches aus Ökostromanlagen und 7% aus Kleinwasserkraftwerksanlagen (§
40 ElWOG) decken muß. Der Nachweis ist durch Zertifikate (Ökostromzertifikate und
Kleinwasserkraftwerkszertifikate) zu erbringen. Endverbraucher, die elektrische Energie
nicht von einem Stromhändler beziehen, der im Inland zugelassen ist haben diesen
Nachweis durch eine entsprechende Anzahl von Zertifikaten zu erbringen (§ 43 El -
WOG). Bezüglich jener Endverbraucher, die ihre elektrische Energie von im Inland zu -
gelassenen Stromhändlern beziehen, trifft diese Beweispflicht den Stromhändler, der die -
sen Nachweis durch den in Relation zu seiner Abgabe von elektrischer Energie an End -
verbraucher bestimmten Anteil an Ökostromzertifikaten zu erbringen hat. Die Überwa -
chung der Einhaltung dieser Bestimmungen obliegt der Elektrizitäts - Control GmbH (Ar -
tikel 2 § 11 dieses Bundesgesetzes).
Inländische Stromhändler und Endverbraucher, die ihrer Verpflichtung durch die Vorlage
von Ökozertifikaten nicht nachkommen, haben eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, die
sich an den ungünstigsten Produktionskosten von Ökostromanlagen zu orientieren hat.
Diese Ausgleichzahlungen sind in Länderfonds einzubringen, die daraus Ökostromanla -
gen und Kleinwasserkraftwerksanlagen zu fördern haben (§ 61a. ElWOG).