532/AB XXI.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 527/J betreffend
Verbesserung der rechtlichen Stellung der KonsumentInnen, welche die Abgeordneten G.
Moser, Freundinnen und Freunde am 21. März 2000 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1, 4 bis 6 der Anfrage:
Die Beantwortung der Fragen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Die Umsetzung der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe
der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Preisangabenrichtlinie) wird insbesondere
dazu genützt, die Bestimmungen der Grundpreisauszeichnung in das geltende
Preisauszeichnungsgesetz zu integrieren.
Dadurch wird die Preisauszeichnung
dahingehend weiter verbessert, als die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises
umfassender als bisher und in einem einzigen Gesetz und daher auch übersichtlicher
geregelt ist. Die Auszeichnung des Grundpreises hilft den Verbrauchern insofern, als diese
nun leichter und schneller die relativen Preise von Produkten vergleichen können.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Aufgrund des Preisauszeichnungsgesetzes besteht die Verpflichtung, die geforderten
Preise inkl. Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben (§ 9 Abs. 1 PrAG) auszuzeichnen. Wer
aber einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen
lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu öS 20.000,--
zu bestrafen. Weiters ist zu bestrafen, wer bei Selbstbedienung im Falle einer
Preisänderung bei einem Sachgut nach dessen Entnahme durch den Kunden einen höheren
als den im Zeitpunkt der Entnahme ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich
versprechen lässt (§15 PrAG).
Überdies wird auf die Möglichkeiten nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb - UWG, irreführende Geschäftstätigkeit zu bekämpfen, verwiesen. Im
übrigen wird auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz verwiesen.
Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:
Die Einführung von verbindlichen Gütesiegel für Lebensmittel durch Rechtsvorschrift ist
nicht erforderlich, da die Lebensmittel dem herrschenden Lebensmittelrecht zu
entsprechen haben.