532/AB XXI.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 527/J betreffend

Verbesserung der rechtlichen Stellung der KonsumentInnen, welche die Abgeordneten G.

Moser, Freundinnen und Freunde am 21. März 2000 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1, 4 bis 6 der Anfrage:

 

Die Beantwortung der Fragen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des

Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Die Umsetzung der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe

der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Preisangabenrichtlinie) wird insbesondere

dazu genützt, die Bestimmungen der Grundpreisauszeichnung in das geltende

Preisauszeichnungsgesetz zu integrieren. Dadurch wird die Preisauszeichnung

dahingehend weiter verbessert, als die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises

umfassender als bisher und in einem einzigen Gesetz und daher auch übersichtlicher

geregelt ist. Die Auszeichnung des Grundpreises hilft den Verbrauchern insofern, als diese

nun leichter und schneller die relativen Preise von Produkten vergleichen können.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Aufgrund des Preisauszeichnungsgesetzes besteht die Verpflichtung, die geforderten

Preise inkl. Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben (§ 9 Abs. 1 PrAG) auszuzeichnen. Wer

aber einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen

lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu öS 20.000,--

zu bestrafen. Weiters ist zu bestrafen, wer bei Selbstbedienung im Falle einer

Preisänderung bei einem Sachgut nach dessen Entnahme durch den Kunden einen höheren

als den im Zeitpunkt der Entnahme ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich

versprechen lässt (§15 PrAG).

Überdies wird auf die Möglichkeiten nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren

Wettbewerb - UWG, irreführende Geschäftstätigkeit zu bekämpfen, verwiesen. Im

übrigen wird auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz verwiesen.

 

Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:

 

Die Einführung von verbindlichen Gütesiegel für Lebensmittel durch Rechtsvorschrift ist

nicht erforderlich, da die Lebensmittel dem herrschenden Lebensmittelrecht zu

entsprechen haben.