533/AB XXI.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 534/J betreffend Ausbau
der Verbraucherlnnenschutzagenden, welche die Abgeordneten G. Moser, Freundinnen und
Freunde am 21. März 2000 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Um den wesentlichen Kriterien eines zeitgemäßen Verbraucherschutzes gerecht zu werden,
hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit insbesondere folgende Aktivitäten
gesetzt:
Ø Das Euro - Währungsangabengesetz, BGBl. I Nr. 110/1999 stellt einen wesentlichen
Schritt in Richtung Verbraucherschutz im Zusammenhang mit der Währungsumstellung
dar.
Ø Die RL 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen
angebotenen Erzeugnisse wird durch eine Novelle zum Preisauszeichnungsgesetz, welche
bereits dem Parlament zugeleitet wurde, vollständig umgesetzt.
Ø Weiters wurden in meinem Ressort zahlreiche Serviceeinrichtungen geschaffen. Erwähnt
seien in diesem Zusammenhang insbesondere das Bürgerservice (Tel: 0810 013571,
service@bmwa.gv.at),
das Wettbewerbsservice (Tel: 0810 013573,
wettbewerb@bmwa. gv.at) und die Tourismus - Servicestelle (Tel: 0810 013574,
tourism@bmwa.gv.at).
Ø Darüber hinaus werden laufend neue Aktivitäten zur Information der Bevölkerung
gesetzt: z.B. Folder und Handbücher, die auch Verbraucherschutzagenden betreffen.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Verbraucherschutzagenden stellen gleichsam eine Querschnittsmaterie dar, die beinahe in
sämtlichen Rechtsgebieten Berührungspunkte haben. Um den Schutz aller Verbraucher zu
gewährleisten, werden seitens meines Ressorts zu Vorhaben, die auch die Interessen der
Verbraucher betreffen, mit Fragen des Verbraucherschutzes befasste Stellen und Institutionen
zu Gesprächen und Verhandlungen eingeladen.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Im Hinblick auf das zunehmende Angebot ist auch die Sicherstellung entsprechender
Information der Konsumenten über die Konsumartikel notwendig. Dies sowohl zum Schutz
der Konsumenten, als auch zur Aufrechterhaltung eines fairen Wettbewerbs, wobei darauf
Bedacht zu nehmen ist, dass Österreich gerade auch dem Qualitätswettbewerb besondere
Aufmerksamkeit widmet.
Soweit nicht die Zuständigkeit anderer Ressorts betreffend die Kennzeichnung von
Produkten insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit und Herkunft gegeben ist, wurden
und werden daher auch zahlreiche Kennzeichnungspflichten auf der Grundlage des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb erlassen: z.B. KosmetikkennzeichnungsVO,
TextilkennzeichnungsVO, BGBl. Nr. 890/1993, zahlreiche Kennzeichnungsverordnungen
betreffend Reinigungsmittel.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Der Standard der Verbraucherschutzvorschriften in Österreich ist im Vergleich zu anderen
Mitgliedstaten der Europäischen Union ein sehr hoher. Im Rahmen meines Aufgabenbereichs
unterstreiche ich daher diesen Standard auch
auf europäischer Ebene.
Besonderes Augenmerk lege ich auf den elektronischen Handel. Notwendige und
transparente Regelungen in diesem Bereich kommen den Verbrauchern zugute und nützen
der Wirtschaft durch erhöhte Rechtssicherheit.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit fallende
Richtlinie 97/55/EG zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung
zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung wurde fristgerecht (Umsetzungsfrist
23. April 2000) durch Novellierung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
1984 - UWG im Rahmen des sog. Fernabsatz - Gesetzes, BGBl. I Nr. 185/1999, umgesetzt.
Die geänderten Bestimmungen des UWG sind mit 1. April 2000 in Kraft getreten. Zugleich
wurde die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der
Verbraucherinteressen (Umsetzungsfrist 2. Jänner 2001) im Hinblick auf irreführende
Werbepraktiken umgesetzt: § 14 UWG in der geänderten Fassung tritt mit 1. Jänner 2001 in
Kraft.
Hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der
Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Preisangabenrichtlinie) wurden unter
breiter Einbeziehung der betroffenen Kreise Verhandlungen durchgeführt. Dabei wurde auch
der Umsetzungsstand in anderen europäischen Ländern erhoben. Das Ergebnis des
umfangreichen Begutachtungsverfahrens wurde in einer bereits beschlossenen
Regierungsvorlage berücksichtigt, die dem Parlament zugeleitet wurde.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Der Entwurf geht von einem konsumentenfreundlichen, breiten Geltungsbereich hinsichtlich
der Pflicht zur Grundpreisangabe aus. Der Handel kann nicht selbst entscheiden, in welcher
Mengeneinheit Sachgüter angeboten werden, vielmehr bestehen gesetzliche Verpflichtungen
zur Angabe der Mengeneinheit, wie z.B. Kennzeichnungsvorschriften über die
Nennfüllmenge, aber auch aus der allgemeinen Verkehrsauffassung entspringende
Verpflichtungen.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Es wird auf Grund der Novelle des Preisauszeichnungsgesetzes eine umfassende
Verpflichtung zur Auszeichnung des Verkaufspreises und des Grundpreises bestehen. Die in
dem Entwurf vorgesehenen Ausnahmen von der Grundpreisauszeichnungspflicht stehen in
Einklang mit den Ausnahmemöglichkeiten nach Art. 5 RL 98/6/EG. Festzustellen ist, dass
der Geltungsbereich zur Preisauszeichnung bei Sachgütern erweitert wird und daher eine
umfassendere Preisauszeichnung bei Sachgütern besteht. Weiters bleibt anzumerken, dass
eine Verpflichtung zur Preisauszeichnung von Leistungen über die Erfordernisse der
Richtlinie hinausgeht.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Die Marktüberwachung hinsichtlich der auf Grundlage des § 71 GewO umgesetzten EU -
Richtlinie (etwa in den Bereichen Maschinen, PSA - Sicherheitsverordnung, Aufzüge) ist in
der GewO festgelegt und wird von den Bezirksverwaltungsbehörden vollzogen. Als
„Instrumente“ der Marktüberwachung sind neben Verwaltungsstrafen (§ 366 GewO) auch
einstweilige Zwangs - und Sicherheitsmaßnahmen (§ 360 GewO) vorgesehen.
Die Überwachung des Inverkehrbringens elektrischer Betriebsmittel obliegt gemäß §§ 9
und 10 Elektrotechnikgesetz 1992 dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Gegenstand der Marktüberwachung ist die Kontrolle der Einhaltung der bestehenden EG -
Richtlinien und ihrer österreichischen Umsetzungsvorschriften. Entsprechend den
Ergebnissen des „gegenseitigen Besuchsprogramm der Marktüberwachungsbehörden“, das
auf Initiative der Europäischen Kommission 1999 durchgeführt wurde, ist festzustellen, dass
die Methoden der Marktüberwachung den Anforderungen der EU an
Marktüberwachungssysteme gerecht werden (d.h. das in Österreich sowohl aktive als auch
‚,anlaßbezogene“ Marktüberwachung stattfindet).
Der Vollzug des Kesselgesetzes und damit die Marktüberwachung einschlägiger CE -
gekennzeichneter Produkte obliegt dem Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung.
Auf Initiative des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit wurde ein einheitliches
Vorgehen bezüglich Produktfindung, Prüfung, Information und erforderliche Konsequenzen
der Landesbehörden sichergestellt.
Die Marktüberwachung von Messgeräten erfolgt in unmittelbarer Bundesverwaltung durch
die Eichbehörden im Wege der eichpolizeilichen Revision gemäß den §§ 49 bis 55 des Maß -
und Eichgesetzes.
Die Marktüberwachung von Bundesbauprodukten obliegt gemäß §§ 7 und 16
Bundesbauproduktegesetz im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, dem Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie (Eisenbahn, Schifffahrt, Luftfahrt, Bundesstraßen,
Wasserstraßen) und dem Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und
Gewässerschutz (Forstwesen, Wildbachverbauung).
Die Marktüberwachung der Medizinprodukte fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Für den Bereich des Verbraucherschutzes werden die zur Erfüllung der diesbezüglichen
Aufgaben im Tätigkeitsbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
erforderlichen budgetären Mittel einzusetzen sein.
Antwort zu den Punkten 10 bis 12 der Anfrage:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.