533/AB XXI.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 534/J betreffend Ausbau

der Verbraucherlnnenschutzagenden, welche die Abgeordneten G. Moser, Freundinnen und

Freunde am 21. März 2000 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Um den wesentlichen Kriterien eines zeitgemäßen Verbraucherschutzes gerecht zu werden,

hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit insbesondere folgende Aktivitäten

gesetzt:

 

Ø  Das Euro -  Währungsangabengesetz, BGBl. I Nr. 110/1999 stellt einen wesentlichen

     Schritt in Richtung Verbraucherschutz im Zusammenhang mit der Währungsumstellung

     dar.

Ø  Die RL 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen

     angebotenen Erzeugnisse wird durch eine Novelle zum Preisauszeichnungsgesetz, welche

     bereits dem Parlament zugeleitet wurde, vollständig umgesetzt.

Ø  Weiters wurden in meinem Ressort zahlreiche Serviceeinrichtungen geschaffen. Erwähnt

      seien in diesem Zusammenhang insbesondere das Bürgerservice (Tel: 0810 013571,

      service@bmwa.gv.at), das Wettbewerbsservice (Tel: 0810 013573,

     wettbewerb@bmwa. gv.at) und die Tourismus - Servicestelle (Tel: 0810 013574,

     tourism@bmwa.gv.at).

Ø  Darüber hinaus werden laufend neue Aktivitäten zur Information der Bevölkerung

     gesetzt: z.B. Folder und Handbücher, die auch Verbraucherschutzagenden betreffen.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Verbraucherschutzagenden stellen gleichsam eine Querschnittsmaterie dar, die beinahe in

sämtlichen Rechtsgebieten Berührungspunkte haben. Um den Schutz aller Verbraucher zu

gewährleisten, werden seitens meines Ressorts zu Vorhaben, die auch die Interessen der

Verbraucher betreffen, mit Fragen des Verbraucherschutzes befasste Stellen und Institutionen

zu Gesprächen und Verhandlungen eingeladen.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Im Hinblick auf das zunehmende Angebot ist auch die Sicherstellung entsprechender

Information der Konsumenten über die Konsumartikel notwendig. Dies sowohl zum Schutz

der Konsumenten, als auch zur Aufrechterhaltung eines fairen Wettbewerbs, wobei darauf

Bedacht zu nehmen ist, dass Österreich gerade auch dem Qualitätswettbewerb besondere

Aufmerksamkeit widmet.

Soweit nicht die Zuständigkeit anderer Ressorts betreffend die Kennzeichnung von

Produkten insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit und Herkunft gegeben ist, wurden

und werden daher auch zahlreiche Kennzeichnungspflichten auf der Grundlage des Gesetzes

gegen den unlauteren Wettbewerb erlassen: z.B. KosmetikkennzeichnungsVO,

TextilkennzeichnungsVO, BGBl. Nr. 890/1993, zahlreiche Kennzeichnungsverordnungen

betreffend Reinigungsmittel.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Der Standard der Verbraucherschutzvorschriften in Österreich ist im Vergleich zu anderen

Mitgliedstaten der Europäischen Union ein sehr hoher. Im Rahmen meines Aufgabenbereichs

unterstreiche ich daher diesen Standard auch auf europäischer Ebene.

Besonderes Augenmerk lege ich auf den elektronischen Handel. Notwendige und

transparente Regelungen in diesem Bereich kommen den Verbrauchern zugute und nützen

der Wirtschaft durch erhöhte Rechtssicherheit.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit fallende

Richtlinie 97/55/EG zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung

zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung wurde fristgerecht (Umsetzungsfrist

23. April 2000) durch Novellierung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

1984 - UWG im Rahmen des sog. Fernabsatz - Gesetzes, BGBl. I Nr. 185/1999, umgesetzt.

Die geänderten Bestimmungen des UWG sind mit 1. April 2000 in Kraft getreten. Zugleich

wurde die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der

Verbraucherinteressen (Umsetzungsfrist 2. Jänner 2001) im Hinblick auf irreführende

Werbepraktiken umgesetzt: § 14 UWG in der geänderten Fassung tritt mit 1. Jänner 2001 in

Kraft.

Hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der

Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Preisangabenrichtlinie) wurden unter

breiter Einbeziehung der betroffenen Kreise Verhandlungen durchgeführt. Dabei wurde auch

der Umsetzungsstand in anderen europäischen Ländern erhoben. Das Ergebnis des

umfangreichen Begutachtungsverfahrens wurde in einer bereits beschlossenen

Regierungsvorlage berücksichtigt, die dem Parlament zugeleitet wurde.

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Der Entwurf geht von einem konsumentenfreundlichen, breiten Geltungsbereich hinsichtlich

der Pflicht zur Grundpreisangabe aus. Der Handel kann nicht selbst entscheiden, in welcher

Mengeneinheit Sachgüter angeboten werden, vielmehr bestehen gesetzliche Verpflichtungen

zur Angabe der Mengeneinheit, wie z.B. Kennzeichnungsvorschriften über die

Nennfüllmenge, aber auch aus der allgemeinen Verkehrsauffassung entspringende

Verpflichtungen.

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Es wird auf Grund der Novelle des Preisauszeichnungsgesetzes eine umfassende

Verpflichtung zur Auszeichnung des Verkaufspreises und des Grundpreises bestehen. Die in

dem Entwurf vorgesehenen Ausnahmen von der Grundpreisauszeichnungspflicht stehen in

Einklang mit den Ausnahmemöglichkeiten nach Art. 5 RL 98/6/EG. Festzustellen ist, dass

der Geltungsbereich zur Preisauszeichnung bei Sachgütern erweitert wird und daher eine

umfassendere Preisauszeichnung bei Sachgütern besteht. Weiters bleibt anzumerken, dass

eine Verpflichtung zur Preisauszeichnung von Leistungen über die Erfordernisse der

Richtlinie hinausgeht.

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Die Marktüberwachung hinsichtlich der auf Grundlage des § 71 GewO umgesetzten EU -

Richtlinie (etwa in den Bereichen Maschinen, PSA - Sicherheitsverordnung, Aufzüge) ist in

der GewO festgelegt und wird von den Bezirksverwaltungsbehörden vollzogen. Als

„Instrumente“ der Marktüberwachung sind neben Verwaltungsstrafen (§ 366 GewO) auch

einstweilige Zwangs - und Sicherheitsmaßnahmen (§ 360 GewO) vorgesehen.

 

Die Überwachung des Inverkehrbringens elektrischer Betriebsmittel obliegt gemäß §§ 9

und 10 Elektrotechnikgesetz 1992 dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

 

Gegenstand der Marktüberwachung ist die Kontrolle der Einhaltung der bestehenden EG -

Richtlinien und ihrer österreichischen Umsetzungsvorschriften. Entsprechend den

Ergebnissen des „gegenseitigen Besuchsprogramm der Marktüberwachungsbehörden“, das

auf Initiative der Europäischen Kommission 1999 durchgeführt wurde, ist festzustellen, dass

die Methoden der Marktüberwachung den Anforderungen der EU an

Marktüberwachungssysteme gerecht werden (d.h. das in Österreich sowohl aktive als auch

‚,anlaßbezogene“ Marktüberwachung stattfindet).

 

Der Vollzug des Kesselgesetzes und damit die Marktüberwachung einschlägiger CE -

gekennzeichneter Produkte obliegt dem Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung.

Auf Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wurde ein einheitliches

Vorgehen bezüglich Produktfindung, Prüfung, Information und erforderliche Konsequenzen

der Landesbehörden sichergestellt.

 

Die Marktüberwachung von Messgeräten erfolgt in unmittelbarer Bundesverwaltung durch

die Eichbehörden im Wege der eichpolizeilichen Revision gemäß den §§ 49 bis 55 des Maß -

und Eichgesetzes.

 

Die Marktüberwachung von Bundesbauprodukten obliegt gemäß §§ 7 und 16

Bundesbauproduktegesetz im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, dem Bundesminister

für Verkehr, Innovation und Technologie (Eisenbahn, Schifffahrt, Luftfahrt, Bundesstraßen,

Wasserstraßen) und dem Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und

Gewässerschutz (Forstwesen, Wildbachverbauung).

 

Die Marktüberwachung der Medizinprodukte fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des

Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Für den Bereich des Verbraucherschutzes werden die zur Erfüllung der diesbezüglichen

Aufgaben im Tätigkeitsbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

erforderlichen budgetären Mittel einzusetzen sein.

 

Antwort zu den Punkten 10 bis 12 der Anfrage:

 

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des

Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.