534/AB XXI.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 563/J betreffend
Behebung des mangelnden Umsetzungsgrades des Krankenanstalten - Arbeitszeitgesetzes,
welche die Abgeordneten Grünewald, Freundinnen und Freunde am 22. März 2000 an
mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die Arbeitsinspektion differenziert bei der statistischen Erfassung ihrer Tätigkeit nicht
zwischen Krankenanstalten, die unter die Bestimmungen des Krankenanstalten -
Arbeitszeitgesetzes fallen und anderen Betriebsstätten und Arbeitsstellen des
Wirtschaftszweiges Gesundheits -, Veterinär - und Sozialwesen, welche ebenfalls der
Kontrolle der Arbeitsinspektion unterliegen. Insgesamt waren zum Stichtag 31.12.1999 in
diesem Wirtschaftszweig 10.431 Betriebsstätten in der EDV der Arbeitsinspektion
vorgemerkt.
Antwort zu den Punkten 2 und 5 der Anfrage:
Stellt die Arbeitsinspektion die Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift fest, so ist
der Arbeitgeber nach Möglichkeit im erforderlichen Umfang mit dem Ziel einer möglichst
wirksamen Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beraten und formlos
schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den Rechtsvorschriften und
behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.
Wird der Aufforderung nicht innerhalb der festgelegten Frist entsprochen, hat das
Arbeitsinspektorat Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten.
Das Arbeitsinspektorat hat auch ohne vorausgehende Aufforderung Strafanzeige wegen
Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift zu erstatten, wenn es sich um eine schwer
wiegende Übertretung handelt.
Bei Übertretungen, die von einem Organ einer Gebietskörperschaft oder eines
Gemeindeverbandes begangen wurden, hat das Arbeitsinspektorat an Stelle einer Anzeige
an die zuständige Verwaltungsbehörde eine Anzeige an das oberste Organ bzw.
Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.
Die Verwaltungsstrafbehörden sind gesetzlich verpflichtet, über Strafanzeigen der
Arbeitsinspektion unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen, das
Strafverfahren, in dem der Arbeitsinspektion Parteistellung zukommt, einzuleiten. Das
Wirtschaftsministerium wird vom Ausgang solcher Strafverfahren nur dann informiert,
wenn den Anträgen des Arbeitsinspektorates nicht entsprochen wird, auch der Berufung
des Arbeitsinspektorates keine Folge gegeben wird und das Arbeitsinspektorat den
letztinstanzlichen Bescheid daher meinem
Ressort zur Vorbereitung einer
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß § 13 ArbIG vorlegt, was aber nur in seltenen
Einzelfällen erforderlich ist.
Für den öffentlichen Dienst sieht das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 vor, dass die obersten
Organe und die Aufsichtsbehörden das Arbeitsinspektorat ohne Verzug über das
Veranlasste zur Abstellung der Mängel in Kenntnis zu setzen haben. Eine gesonderte
Verständigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ist im Gesetz nicht
vorgesehen.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des KA - AZG stellt auch im Jahr 2000
während der laufenden Tätigkeiten einen besonderen Schwerpunkt dar.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Bei den Überprüfungen der Krankenanstalten durch die Arbeitsinspektorate erfolgt die
Vorgangsweise gleich den anderer Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die dem
Geltungsbereich des Arbeitsinspektionsgesetzes unterliegen. Die Arbeitsinspektorate sind
gesetzlich dazu verpflichtet, mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln den wahren
Sachverhalt in den Betrieben in bezug auf die Einhaltung der
Arbeitnehmerschutzvorschriften festzustellen und umfassend abzuklären.
(Die Kontrollen durch die Arbeitsinspektion können daher nicht mit einer
Orientierungserhebung in Form einer Fragebogenaktion verglichen werden, auf die sich
die kritische Anmerkung wegen mangelnder Plausibilitätsprüfung in der Begründung der
Anfrage bezieht.)