534/AB XXI.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 563/J betreffend

Behebung des mangelnden Umsetzungsgrades des Krankenanstalten - Arbeitszeitgesetzes,

welche die Abgeordneten Grünewald, Freundinnen und Freunde am 22. März 2000 an

mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Die Arbeitsinspektion differenziert bei der statistischen Erfassung ihrer Tätigkeit nicht

zwischen Krankenanstalten, die unter die Bestimmungen des Krankenanstalten -

Arbeitszeitgesetzes fallen und anderen Betriebsstätten und Arbeitsstellen des

Wirtschaftszweiges Gesundheits -, Veterinär - und Sozialwesen, welche ebenfalls der

Kontrolle der Arbeitsinspektion unterliegen. Insgesamt waren zum Stichtag 31.12.1999 in

diesem Wirtschaftszweig 10.431 Betriebsstätten in der EDV der Arbeitsinspektion

vorgemerkt.

Antwort zu den Punkten 2 und 5 der Anfrage:

 

Stellt die Arbeitsinspektion die Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift fest, so ist

der Arbeitgeber nach Möglichkeit im erforderlichen Umfang mit dem Ziel einer möglichst

wirksamen Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beraten und formlos

schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den Rechtsvorschriften und

behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.

 

Wird der Aufforderung nicht innerhalb der festgelegten Frist entsprochen, hat das

Arbeitsinspektorat Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten.

 

Das Arbeitsinspektorat hat auch ohne vorausgehende Aufforderung Strafanzeige wegen

Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift zu erstatten, wenn es sich um eine schwer

wiegende Übertretung handelt.

 

Bei Übertretungen, die von einem Organ einer Gebietskörperschaft oder eines

Gemeindeverbandes begangen wurden, hat das Arbeitsinspektorat an Stelle einer Anzeige

an die zuständige Verwaltungsbehörde eine Anzeige an das oberste Organ bzw.

Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.

 

Die Verwaltungsstrafbehörden sind gesetzlich verpflichtet, über Strafanzeigen der

Arbeitsinspektion unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen, das

Strafverfahren, in dem der Arbeitsinspektion Parteistellung zukommt, einzuleiten. Das

Wirtschaftsministerium wird vom Ausgang solcher Strafverfahren nur dann informiert,

wenn den Anträgen des Arbeitsinspektorates nicht entsprochen wird, auch der Berufung

des Arbeitsinspektorates keine Folge gegeben wird und das Arbeitsinspektorat den

letztinstanzlichen Bescheid daher meinem Ressort zur Vorbereitung einer

Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß § 13 ArbIG vorlegt, was aber nur in seltenen

Einzelfällen erforderlich ist.

Für den öffentlichen Dienst sieht das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 vor, dass die obersten

Organe und die Aufsichtsbehörden das Arbeitsinspektorat ohne Verzug über das

Veranlasste zur Abstellung der Mängel in Kenntnis zu setzen haben. Eine gesonderte

Verständigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ist im Gesetz nicht

vorgesehen.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des KA - AZG stellt auch im Jahr 2000

während der laufenden Tätigkeiten einen besonderen Schwerpunkt dar.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Bei den Überprüfungen der Krankenanstalten durch die Arbeitsinspektorate erfolgt die

Vorgangsweise gleich den anderer Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die dem

Geltungsbereich des Arbeitsinspektionsgesetzes unterliegen. Die Arbeitsinspektorate sind

gesetzlich dazu verpflichtet, mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln den wahren

Sachverhalt in den Betrieben in bezug auf die Einhaltung der

Arbeitnehmerschutzvorschriften festzustellen und umfassend abzuklären.

(Die Kontrollen durch die Arbeitsinspektion können daher nicht mit einer

Orientierungserhebung in Form einer Fragebogenaktion verglichen werden, auf die sich

die kritische Anmerkung wegen mangelnder Plausibilitätsprüfung in der Begründung der

Anfrage bezieht.)