537/AB XXI.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 595/J betreffend ,,Arbeits -
und Sozialrechtssachen“, welche die Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am 5. April
2000 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:
Die Befugnis zur Vertretung in Arbeits - und Sozialrechtssachen ist eine Angelegenheit des
Arbeits - und Sozialgerichtsgesetzes, welches in die Zuständigkeit des Bundesministers für
Justiz fällt.
Für die Vertretung vor dem Obersten Gerichtshof übernimmt das Arbeits - und
Sozialgerichtsgesetz den auch sonst geltenden Grundsatz des Anwaltszwanges. In den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage für das Arbeits - und Sozialgerichtsgesetz wurde dies
damit begründet, dass in den Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof umfassende
Kenntnisse der gesamten Verfahrensordnung, insbesondere der strengen
Formalbestimmungen des Revisionsverfahrens
ebenso notwendig sind, wie übergreifende
Rechtsausführungen auf andere Rechtsgebiete und allgemeine Rechtsgrundsätze. Meinem
Ressort sind derzeit keine Umstände bekannt, die für ein Abgehen von den genannten
Überlegungen sprächen.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Wegen der zur Verfügung stehenden Zeit konnte nicht von allen im Rahmen der Aufsicht
befragten Arbeiterkammern Stellung genommen werden.
Wie den eingelangten Stellungnahmen allerdings zu entnehmen ist, ist eine
Gesamtdarstellung des den Arbeiterkammern geleisteten pauschalierten Aufwandersatzes aus
mehreren Gründen nicht möglich. Zum Einen erfolgt die Erfassung von Kostenersätzen in
Arbeitsrechtssachen zum Teil in saldierter Form, beinhaltet also sowohl Aufwands - als auch
Gerichtskostenersätze. Es würde daher einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten,
jeden einzelnen Verfahrensakt neuerlich durchzuarbeiten, um zu erheben, welcher Teil davon
Aufwandersatz darstellt. Zum Anderen wurde von den Arbeiterkammern auch durchwegs
darauf hingewiesen, dass ein bedeutender Betrag an Aufwandersatzansprüchen nicht realisiert
werden kann, weil oftmals wegen der nachfolgenden Insolvenz des Streitgegners und der
fehlenden Anspruchsicherung des Aufwandersatzanspruches nach dem Insolvenz -
Entgeltsicherungsgesetz eine Durchsetzung nicht möglich ist.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Da weder eine Aufsichtsbefugnis gegenüber dem Österreichischen Gewerkschaftsbund
besteht, noch die Möglichkeit, im Wege der Gerichte entsprechende Erhebungen
durchzuführen, kann diese Frage nicht beantwortet werden.
Antwort zu den Punkten 6 bis 8 der Anfrage:
Erklärte Intention des Aufwandersatzgesetzes war und ist, den Interessenvertretungen einen
Anspruch auf Ersatz des mit der Vertretung verbundenen Aufwandes gegenüber der
gegnerischen Partei einzuräumen. Dieser Aufwand bestimmt sich nach dem mit der
durchschnittlichen Verfahrensdauer verbundenen
durchschnittlichen Aufwand, dies
ausgehend von der Überlegung, dass der Vertretungsaufwand vom Streitwert grundsätzlich
unabhängig ist und primär von der Dauer des Verfahrens determiniert wird. Nicht erfasst vom
Aufwandersatzanspruch sind natürlich andere Kosten, wie etwa die Gerichtsgebühren oder
Vollmachtsgebühren, die von der Partei im Rahmen ihres Kostenersatzanspruches geltend
gemacht werden können.