537/AB XXI.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 595/J betreffend ,,Arbeits -

und Sozialrechtssachen“, welche die Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am 5. April

2000 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Die Befugnis zur Vertretung in Arbeits - und Sozialrechtssachen ist eine Angelegenheit des

Arbeits - und Sozialgerichtsgesetzes, welches in die Zuständigkeit des Bundesministers für

Justiz fällt.

Für die Vertretung vor dem Obersten Gerichtshof übernimmt das Arbeits - und

Sozialgerichtsgesetz den auch sonst geltenden Grundsatz des Anwaltszwanges. In den

Erläuterungen zur Regierungsvorlage für das Arbeits - und Sozialgerichtsgesetz wurde dies

damit begründet, dass in den Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof umfassende

Kenntnisse der gesamten Verfahrensordnung, insbesondere der strengen

Formalbestimmungen des Revisionsverfahrens ebenso notwendig sind, wie übergreifende

Rechtsausführungen auf andere Rechtsgebiete und allgemeine Rechtsgrundsätze. Meinem

Ressort sind derzeit keine Umstände bekannt, die für ein Abgehen von den genannten

Überlegungen sprächen.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Wegen der zur Verfügung stehenden Zeit konnte nicht von allen im Rahmen der Aufsicht

befragten Arbeiterkammern Stellung genommen werden.

 

Wie den eingelangten Stellungnahmen allerdings zu entnehmen ist, ist eine

Gesamtdarstellung des den Arbeiterkammern geleisteten pauschalierten Aufwandersatzes aus

mehreren Gründen nicht möglich. Zum Einen erfolgt die Erfassung von Kostenersätzen in

Arbeitsrechtssachen zum Teil in saldierter Form, beinhaltet also sowohl Aufwands - als auch

Gerichtskostenersätze. Es würde daher einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten,

jeden einzelnen Verfahrensakt neuerlich durchzuarbeiten, um zu erheben, welcher Teil davon

Aufwandersatz darstellt. Zum Anderen wurde von den Arbeiterkammern auch durchwegs

darauf hingewiesen, dass ein bedeutender Betrag an Aufwandersatzansprüchen nicht realisiert

werden kann, weil oftmals wegen der nachfolgenden Insolvenz des Streitgegners und der

fehlenden Anspruchsicherung des Aufwandersatzanspruches nach dem Insolvenz -

Entgeltsicherungsgesetz eine Durchsetzung nicht möglich ist.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Da weder eine Aufsichtsbefugnis gegenüber dem Österreichischen Gewerkschaftsbund

besteht, noch die Möglichkeit, im Wege der Gerichte entsprechende Erhebungen

durchzuführen, kann diese Frage nicht beantwortet werden.

 

Antwort zu den Punkten 6 bis 8 der Anfrage:

 

Erklärte Intention des Aufwandersatzgesetzes war und ist, den Interessenvertretungen einen

Anspruch auf Ersatz des mit der Vertretung verbundenen Aufwandes gegenüber der

gegnerischen Partei einzuräumen. Dieser Aufwand bestimmt sich nach dem mit der

durchschnittlichen Verfahrensdauer verbundenen durchschnittlichen Aufwand, dies

ausgehend von der Überlegung, dass der Vertretungsaufwand vom Streitwert grundsätzlich

unabhängig ist und primär von der Dauer des Verfahrens determiniert wird. Nicht erfasst vom

Aufwandersatzanspruch sind natürlich andere Kosten, wie etwa die Gerichtsgebühren oder

Vollmachtsgebühren, die von der Partei im Rahmen ihres Kostenersatzanspruches geltend

gemacht werden können.