540/AB XXI.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Theresia Haidlmayr und

Genossen Nr. 5391J, vom 21. März 2000 betreffend Aufsichtspflicht über die Österreichische

Lotterien GmbH, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

 

Aus der Sicht des Tabakmonopolgesetzes ist zu bemerken, dass dieses Gesetz keine

Bestimmungen zur Vergabe von Lotto - Toto - Annahmestellen enthält. Im § 23 Abs. 3 Z 2

Tabakmonopolgesetz 1996 ist aber vorgesehen, dass ein Inhaber eines Tabakfach -

geschäftes, falls er die hiezu erforderliche Berechtigung besitzt, eine Lotto - und Totoan -

nahmestelle betreiben sowie Spielanteile von Lotterien und Tombolaspielen vertreiben darf.

Da nach § 14 Abs. 1 Tabakmonopolgesetz 1996 Trafikangelegenheiten grundsätzlich in die

Zuständigkeit der Monopolverwaltung GmbH fallen, besteht nach dem Tabakmonopolgesetz

in Fragen des Glücksspiels keinerlei Aufsichtsfunktion.

 

Was die Aufsichtsfunktion des Finanzministers über die Vergabe von Lotto - Annahmestellen

betrifft, so hat sich diese gemäß § 16 (14) Glücksspielgesetz auf die Einhaltung der Vorzugs -

rechte eines geschützten Personenkreises zu beschränken. Im Übrigen fällt der Abschluss

von Vertriebsverträgen in die Privatautonomie des Konzessionärs. Diese Rechtsbestimmung

enthält jedoch auch Aussagen über die Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Maßstäbe

bei Einrichtung und Betrieb einer solchen Annahmestelle (ähnlich wie § 24 Tabakmonopol -

gesetz). Daher ist klar, dass nicht jeder behinderte Trafikant automatisch Anspruch auf einen

Annahmestellenvertrag hat, er hat auch keinen Anspruch auf Bevorzugung, wenn die

geforderten Voraussetzungen durch ihn oder durch den Standort nicht erfüllt werden. Eine

Einflussnahme durch das Bundesministerium für Finanzen auf die Vergabe nach dem

Vorzugsrecht war bisher - wie mir berichtet wird - nicht notwendig, weil der Konzessionär

den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hat, was durch mein Ressort auch laufend

geprüft wird. Der Konzessionär verstößt daher weder gegen das Glücksspielgesetz noch

gegen Art. 7 BV - G.

 

Zu 3.:

 

Der behauptete Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäß § 35 Abs. 1 Z 3

Kartellgesetz ist deswegen unzutreffend, weil staatliche Monopolunternehmen - soweit sie in

Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden - von der

Anwendung der materiell - rechtlichen Bestimmungen des Kartellgesetzes (Abschnitte II - IV)

ausgenommen sind. Diese Ausnahme gilt daher auch für Konzessionäre, auf die diese staat -

lichen Durchführungsrechte übertragen worden sind (etwa gemäß § 14 Glücksspielgesetz)

 

Zu 4.:

 

Auch der behauptete Verstoß gegen das Glücksspielgesetz liegt nicht vor, weil durch ein

OGH - Urteil vom 24.9.1998 (2 Ob 237/98m) bestätigt wurde, dass der Konzessionär keinem

Kontrahierungszwang bei der Vergabe von Annahmestellen (auch an Behinderte) unterliegt.

Ein Bewerber darf zwar nicht unbegründet, wohl aber aus sachlich gerechtfertigten Gründen

(etwa den Schutz bestehender Annahmestellen) abgelehnt werden.