540/AB XXI.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Theresia Haidlmayr und
Genossen Nr. 5391J, vom 21. März 2000 betreffend Aufsichtspflicht über die Österreichische
Lotterien GmbH, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Aus der Sicht des Tabakmonopolgesetzes ist zu bemerken, dass dieses Gesetz keine
Bestimmungen zur Vergabe von Lotto - Toto - Annahmestellen enthält. Im § 23 Abs. 3 Z 2
Tabakmonopolgesetz 1996 ist aber vorgesehen, dass ein Inhaber eines Tabakfach -
geschäftes, falls er die hiezu erforderliche Berechtigung besitzt, eine Lotto - und Totoan -
nahmestelle betreiben sowie Spielanteile von Lotterien und Tombolaspielen vertreiben darf.
Da nach § 14 Abs. 1 Tabakmonopolgesetz 1996 Trafikangelegenheiten grundsätzlich in die
Zuständigkeit der Monopolverwaltung GmbH fallen, besteht nach dem Tabakmonopolgesetz
in Fragen des Glücksspiels keinerlei Aufsichtsfunktion.
Was die Aufsichtsfunktion des Finanzministers über die Vergabe von Lotto - Annahmestellen
betrifft, so hat sich diese gemäß § 16 (14) Glücksspielgesetz auf die Einhaltung der Vorzugs -
rechte eines geschützten Personenkreises zu beschränken. Im Übrigen fällt der Abschluss
von Vertriebsverträgen in die Privatautonomie des Konzessionärs. Diese Rechtsbestimmung
enthält jedoch auch Aussagen über die Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Maßstäbe
bei Einrichtung und Betrieb einer solchen Annahmestelle (ähnlich wie § 24 Tabakmonopol -
gesetz). Daher ist klar, dass nicht jeder behinderte Trafikant automatisch Anspruch auf einen
Annahmestellenvertrag hat, er hat auch keinen
Anspruch auf Bevorzugung, wenn die
geforderten Voraussetzungen durch ihn oder durch den Standort nicht erfüllt werden. Eine
Einflussnahme durch das Bundesministerium für Finanzen auf die Vergabe nach dem
Vorzugsrecht war bisher - wie mir berichtet wird - nicht notwendig, weil der Konzessionär
den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hat, was durch mein Ressort auch laufend
geprüft wird. Der Konzessionär verstößt daher weder gegen das Glücksspielgesetz noch
gegen Art. 7 BV - G.
Zu 3.:
Der behauptete Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäß § 35 Abs. 1 Z 3
Kartellgesetz ist deswegen unzutreffend, weil staatliche Monopolunternehmen - soweit sie in
Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden - von der
Anwendung der materiell - rechtlichen Bestimmungen des Kartellgesetzes (Abschnitte II - IV)
ausgenommen sind. Diese Ausnahme gilt daher auch für Konzessionäre, auf die diese staat -
lichen Durchführungsrechte übertragen worden sind (etwa gemäß § 14 Glücksspielgesetz)
Zu 4.:
Auch der behauptete Verstoß gegen das Glücksspielgesetz liegt nicht vor, weil durch ein
OGH - Urteil vom 24.9.1998 (2 Ob 237/98m) bestätigt wurde, dass der Konzessionär keinem
Kontrahierungszwang bei der Vergabe von Annahmestellen (auch an Behinderte) unterliegt.
Ein Bewerber darf zwar nicht unbegründet, wohl aber aus sachlich gerechtfertigten Gründen
(etwa den Schutz bestehender Annahmestellen) abgelehnt werden.