541/AB XXI.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und

Genossen vom 22. März 2000, Nr. 554/J, betreffend gesetzliche Verpflichtung zur Preis -

reduktion durch Getränkesteuer - Entfall, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 4.:

 

Die Vollziehung der von diesen Fragen angesprochenen Angelegenheiten - die das

Preisgesetz betreffen - fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für

Wirtschaft und Arbeit. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich diese Fragen nicht

beantworten kann.

 

Zu 7.:

 

Da die Getränkesteuerbescheide - mit denen Landesrecht vollzogen wird - die Verwaltungs -

bereiche der einzelnen Bundesländer betreffen, ist dem Bundesministerium für Finanzen die

Anzahl dieser Berufungen nicht bekannt.

 

Zu 8.:

 

Nach den mir vorliegenden Informationen gibt es gegenüber der Republik Österreich derzeit

keine klagen auf Rückzahlung der Getränkesteuer.

Zu 9.:

 

In dieser Angelegenheit bestehen zwischen den Abgabepflichtigen und den Ländern und

Gemeinden unterschiedliche Auffassungen. Da die Klärung dieser Rechtsfrage nach

Meinung des Bundesministeriums für Finanzen der Rechtssprechung vorbehalten ist, wird

von einer entsprechenden Meinungsäußerung meines Ressorts Abstand genommen, wofür

ich um Verständnis ersuche.

 

Zu 5., 6. und 10.:

 

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass die Vollziehung der entsprechenden

Bestimmungen der Landesabgabenordnungen nicht den Kompetenzbereich des Bundes -

ministeriums für Finanzen betrifft.

 

Es wird allerdings darauf hingewiesen1 dass die von Vertretern rechtsberatender Berufe aus

verschiedenen Gründen - diese sind EU - rechtlicher aber auch verfassungsrechtlicher Natur  -

vorgebrachten Zweifel an der rechtlichen Wirksamkeit des Bereicherungsverbotes vom

Bundesministerium für Finanzen nicht geteilt werden. Sollte im Einzelfall - im Sinne der

Rechtssprechung des EuGH - nachgewiesen werden können, dass die Getränkesteuer auf

die Konsumenten überwälzt worden ist, hätte eine Rückzahlung an die Getränkesteuer -

schuldner (Gastwirte etc.) deren Bereicherung zur Folge. Nach Meinung des Bundes -

ministeriums für Finanzen müssten damit die Bereicherungsverbote der Landesabgaben -

ordnungen - also rechtlich begründete Versagen von Getränkesteuerrückzahlungen - zur

Wirkung kommen.

 

Von meinem Ressort wird allerdings erwartet, dass auf Grund der kontroversiellen Stand -

punkte auch dieser Themenkomplex letztlich erst durch eine Entscheidung des

Verwaltungsgerichtshofes geklärt werden wird.