543/AB XXI.GP

 

zur Zahl 524/J- NR/2000

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Auswirkung der Liberalisierung

auf die VerbraucherInnen“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

 

Vorweg möchte ich darauf hinweisen, dass die Liberalisierung des Strom - und Gas -

marktes in den Kompetenzbereich des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit

fällt. Ich werde mich jedoch im Rahmen meiner Koordinierungsfunktion im Bereich

des Konsumentenschutzes für die Interessen der Konsumenten einsetzen.

 

Zu 2:

 

Der Begutachtungsentwurf zum Elektrizitätswirtschaftsorganisationsgesetz (EIWOG)

sieht eine freie Wahl des Anbieters für alle Stromkunden (auch Haushalte) bereits

mit 1. Oktober 2001 vor. Nach der Erdgasbinnenmarktrichtlinie soll eine langsame

und stufenweise Liberalisierung erfolgen. Zu Beginn ist eine Öffnung von minde -

stens 20 % des jährlichen Gesamtgasverbrauches vorgesehen.

 

Nach der Regierungsvorlage für ein Gaswirtschaftsgesetz soll von Beginn an eine

gänzliche Öffnung des Marktes bestehen. Die Gaswirtschaft stellt sich jedoch ent -

schieden gegen die geplante Liberalisierung, weil mit Erdgasproduzenten besonders

lange Lieferverträge abgeschlossen wurden. Die Zahlungen aus diesen Verträgen

wären bei einer völligen Liberalisierung erheblich höher als die Preise, die die Gas -

wirtschaft bei ihren Kunden erzielen könnte.

Zu 3:

 

Sowohl im Strom - als auch im Gasbereich sollen die Unternehmen in Zukunft dazu

verpflichtet sein, die Preise zu veröffentlichen und zu diesen Tarifen mit Endverbrau -

chern privatrechtliche Verträge abzuschließen.

 

Der Begutachtungsentwurf zum EIWOG sieht die Schaffung einer Regulierungsbe -

hörde vor (Elektrizitäts-Control GmbH). Diese soll dazu verpflichtet sein, Entschei -

dungen von grundsätzlicher Bedeutung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Das Bundesministerium für Justiz wird weiter beobachten, ob diese Bestimmungen

in den jeweiligen Gesetzen eine ausreichende und adäquate Transparenz sicherstel -

len.

 

Zu 4:

 

Zivilrechtliche Bestimmungen und Transparenzgebote sollen korrekte Abrechnungs -

modalitäten sicherstellen, auf die der Konsument vertrauen kann.

Dem Elektrizitätsbeirat obliegt die Erörterung und Harmonisierung von Allgemeinen

Geschäftsbedingungen, wodurch er in die Lage versetzt wird, grundlegende Interes -

sen des Konsumentenschutzes zu wahren. Der Elektrizitätsbeirat ist auf Grund von §

49 Abs. 2 Z 7 EIWOG unter anderem dazu berufen, die Erledigung von Beschwerde -

fällen zu beraten. Auch für den Gasbereich ist ein derartiger Beirat im Gesetz vorge -

sehen. Die zu errichtende Elektrizitäts - Control GmbH soll auch mit der Schlichtung

von Streitfällen zwischen Marktteilnehmern beauftragt werden.

 

Zu 5:

 

Die geplante Elektrizitäts - Control GmbH soll im Rahmen ihrer Regulierungsfunktion

auch für die Einhaltung von Sicherheitsstandards verantwortlich sein.

 

Zu 6:

 

Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen ist für Strom und Gas gesichert, dass die Un-

ternehmer eine Versorgungspflicht trifft. Der Elektrizitätsbeirat, in dem auch mein

Ressort vertreten ist, hat bei der Erarbeitung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

großes Augenmerk darauf gelegt, dass klare Regelungen darüber getroffen wurden,

unter welchen wichtigen Gründen eine Abschaltung oder ein Ausschluss erlaubt ist.

Mit der Einhaltung dieser Regelungen und Entscheidungen bei Netzzugangsverwei -

gerungen soll in Zukunft die einzurichtende Elektrizitäts-Control GmbH betraut wer -

den.

Zu 7:

 

Die Gewährleistung des fairen Wettbewerbs ist vorrangig den nationalen Gesetzen

vorbehalten. In Österreich wird diese Aufgabe vor allem dem UWG zukommen.

 

Zu 8:

 

Die Einsetzung eines unabhängigen Regulators fällt in den Kompetenzbereich des

Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Sie ist im Begutachtungsentwurf

zum EIWOG vorgesehen.

 

Zu 9:

 

Sowohl für den Elektrizitäts - wie auch den Gasbereich wurden Beiräte eingerichtet.

In diesen sind neben anderen auch Vertreter des Gewerkschaftsbundes, der Wirt -

schafts - und Bundesarbeitskammer und des für Verbraucherschutz zuständigen

Ressorts vertreten. Diese Beiräte haben beratende, begutachtende und erörternde

Funktion. Auch die Länder haben Landesbeiräte einzusetzen.

 

Zu 10:

 

Es entspricht einer bewährten Praxis der österreichischen Konsumentenpolitik alle

betroffenen Gruppen, natürlich auch Verbraucherorganisationen, in Beratungen und

Verhandlungen einzubinden. Nicht zufällig wurde die bedeutendste österreichische

Verbraucherorganisation, der Verein für Konsumenteninformation, von den Sozial -

partnern gegründet. Dies ist sicherlich auch ein Ausdruck dafür, dass die Konsumen -

tenpolitik immer im Dialog und Konsens geführt wurde.

 

Diese konsensorientierte Konsumentenpolitik auch in Zukunft weiterzuführen, ist mir

ein Anliegen.

 

Auf Ebene der Europäischen Gemeinschaften setzt sich das Bureau Européen des

Unions de Consommateurs (BEUC) dafür ein, die Interessen der Konsumenten bei

der Entwicklung neuer EU - Politiken zu vertreten. Daneben unterstützt und schützt

sie die Interessen aller europäischen Konsumenten.