544/AB XXI.GP

 

zur Zahl 528/J - NR/2000

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Verbesserung der rechtlichen

Stellung der KonsumentInnen“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

 

Zu 1:

 

Eine „Beweislastumkehr bei Produktmängeln“ besteht derzeit auf europäischer Ebe -

ne noch nicht. Nach Art. 4 der Produkthaftungsrichtlinie liegt es im Gegenteil beim

Geschädigten, den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwi -

schen Fehler und Schaden zu beweisen. Allerdings hat die Kommission in einem

Grünbuch zur Produkthaftungsrichtlinie eine Änderung dieser Beweislastverteilung

zur Diskussion gestellt. In bestimmten Bereichen kann die derzeit geltende Rechtsla -

ge unter Umständen nämlich zu unfairen und unbilligen Ergebnissen führen. In die -

sem Sinn hat das Bundesministerium für Justiz der Kommission gegenüber entspre -

chend Stellung genommen. Die eigentlichen Arbeiten für eine allfällige umfassende

Revision der Produkthaftungsrichtlinie sind aber noch nicht angelaufen.

 

Nach Art. 5 Abs. 3 der sogenannten Verbrauchsgüterkauf - Richtlinie wird (nicht das

Produkthaftungsrecht, sondern das Gewährleistungsrecht betreffend) vermutet, dass

eine Sache schon von Anfang an „vertragswidrig“ (also mangelhaft) war, wenn die

Vertragswidrigkeit innerhalb von sechs Monaten ab der Lieferung aufgetreten ist.

Diese Vermutung ist widerleglich, und sie tritt dann nicht ein, wenn sie sich mit der

Art des Gutes oder der Art des Mangels nicht in Einklang bringen lässt.

Die Verbrauchsgüterkauf - Richtlinie muss in Österreich bis 1. Jänner 2002 umgesetzt

werden. Bei der Umsetzung wird auch auf die Beweislastregel der Richtlinie entspre -

chend Bedacht zu nehmen sein.

 

Zu 2:

 

Zu Beginn möchte ich hervorheben, dass diese Thematik in den Kompetenzbereich

des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit fällt und es mir nur im Rahmen der

Koordinierungsfunktion im Bereich des Konsumentenschutzes möglich ist, an der Er -

arbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Preisauszeichnung mitzuwirken.

Um den Verbrauchern eine einfachere und lückenlose Vergleichbarkeit der Preise

von Waren zu ermöglichen, hat die Europäische Union eine Richtlinie über den

Schutz der Verbraucher bei der Angabe von Preisen verabschiedet, die es in Öster -

reich umzusetzen gilt. Mit der Novelle zum Preisauszeichnungsgesetz soll gewährlei -

stet sein, dass die Verkaufspreise und Grundpreise von Sachgütern, soweit sie vom

Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfasst sind, und für Leistun -

gen, soweit sie der Gewerbeordnung unterliegen, angegeben werden müssen. Aus -

nahmen von der Preisauszeichnungs - und Grundpreisangabenpflicht sollen weitest -

gehend vermieden werden.

 

Zu 3:

 

§ 2 UWG in der Fassung BGBl. 1 Nr. 185/1999 enthält einen allgemeinen Irrefüh -

rungstatbestand, der auch Irreführungen über die Preisbemessung erfasst. Die

Klagsbefugnis zur Unterlassung derartiger Praktiken wird neben den Sozialpartnern

ab 1. Jänner 2001 auch der Verein für Konsumenteninformation haben. Dies ist das

Ergebnis der Umsetzung der EG - Richtlinie über Unterlassungsklagen (98/27/EG).

 

Nach § 15 Abs. 1 Preisauszeichnungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1992, ist durch Verwal -

tungsstrafe bis zu 20.000 Schilling zu bestrafen, wer einen höheren als den ausge -

zeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen lässt. Auch wer

eine Preisänderung bei Selbstbedienung nach Entnahme des Gutes durch den Kun -

den durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

 

Schließlich wurde durch die Kartellgesetznovelle 1999, BGBL. I Nr. 126, eine weitere

Handhabe zur Abhilfe gegen Lockangebote geschaffen. Nach dem neuen § 35 Abs.

1 Z 5 KartG ist es als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung anzusehen,

wenn Waren sachlich nicht gerechtfertigt unter dem Einstandspreis verkauft werden.

Zu 4:

 

Als für den Konsumentenschutz zuständiger Minister ist es mir im Einklang mit den

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere ein wichtiges Anliegen,

den Zugang zum Recht für Verbraucher zu verbessern.

 

Im Gegensatz zur gerichtlichen hängt die außergerichtliche Streitbeilegung - von

Ausnahmen abgesehen - letzten Endes immer von einer freiwilligen Unterwerfung

der Streitparteien ab. Aus diesem Grund erscheint es in erster Linie wesentlich, die

beteiligten Branchen zur entsprechenden Initiative und in weiterer Folge zur Zusam -

menarbeit mit den staatlichen Stellen und den Verbraucherorganisationen anzure -

gen.

 

Ein wertvoller Anreiz in diese Richtung sollte sich ganz besonders aus der für heuer

ins Auge gefassten Schaffung eines europäischen Netzes der einzelstaatlichen Ein -

richtungen für die Beilegung von Streitigkeiten in Fragen des Verbraucherrechtes

(EEJ-Net) ergeben. Dieses Netz sieht in seinem Herzst“ck nationale Verbindungs -

stellen - sogenannte „Clearig-Houses“ - vor, die den Verbraucher bei der außerge -

richtlichen Schlichtung vor allem im grenzüberschreitenden Bereich unterstützen sol -

len.

 

Zu 5:

 

Die Unübersichtlichkeit der Telekom -Tarife hat mehrere Ursachen:

 

Zum einen liegt sie schon darin begründet, dass seit der Festnetz - Liberalisierung mit

1. Jänner 1998 diverse neue Anbieter in den Markt eingetreten sind. Zum anderen

bieten viele Telekom - Anbieter sehr differenzierte Produkte an, was dazu führt, dass

die Konsumenten nicht umhin können, sich bei der Wahl eines Betreibers eingehend

mit diesen Produkten zu beschäftigen.

 

Die Produktvielfalt einzuschränken, liegt nicht im Interesse der Konsumenten. Die

Lösung kann daher nur in der Verbesserung der Produkt- und Tariftransparenz lie -

gen. In diesem Sinn wird sich das Bundesministerium für Justiz auch in die Arbeiten

für die nächste Telekommunikationsgesetz-Novelle einbringen. Diese Transparenz

und Vergleichbarkeit herzustellen, bemühen sich auch einige private Initiativen: Zu

erwähnen sind in diesem Zusammenhang der Internet - Dienst

„www.billiger-telefonieren.at“ und diverse Wochenmagazine (Trend, News usw.).

Darüber hinaus hat die Bundesarbeitskammer im letzten Jahr eine Studie erstellen

lassen, die die Produkte aller am Markt befindlichen Anbieter miteinander vergleicht.

Auch der Verein für Konsumenteninformation hat sich mit dieser Problematik be -

schäftigt und z.B. im Konsument - Heft 8/1999 einen aktuellen Tarif - Vergleich ange -

stellt. Schließlich ist die Homepage der Telekom - Control GmbH zu erwähnen, auf

der sich ebenfalls ein interaktiver Tarifvergleich befindet („www.tkc.at“).

 

Den Konsumenten steht also eine breite Palette an Informationsquellen zur Verfü-

gung.

 

Manche Unübersichtlichkeiten liegen im Verrechnungssystem und in der Rech -

nungsgestaltung. So wird teilweise nach dem Impulssystem verrechnet, d.h. dass

der Preis für einen Impuls in einem bestimmten Entgeltschema immer gleich hoch

ist, jedoch die Länge der Impulse variiert, was zu einer für Konsumenten großen Un -

übersichtlichkeit führt. Überdies begründet dieses Verfahren Mehreinnahmen ohne

entsprechende Gegenleistung, wenn der Impuls nicht bis zu seinem Ende in An -

spruch genommen wird. Die Netzbetreiber wurden von meinen Fachabteilungen be -

reits mehrmals aufgefordert, auf das kundenfreundlichere (Sekunden -)Taktsystem

umzustellen. Es wurde signalisiert, dass geplant ist, mit Jahresbeginn 2001

das System umzustellen. Geschieht dies nicht, werde ich mich für eine entsprechen -

de gesetzliche Regelung im Telekommunikationsgesetz einsetzen, um konsumen -

tenfreundliche Verrechnungssysteme gewährleisten zu können.

 

Zu 6:

 

Für das Lebensmittelrecht ist das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Ge -

nerationen zuständig.

 

Was das gerichtliche Strafrecht anlangt, kommt es eher darauf an, verstärkt vorzu -

sorgen, dass die strafrechtliche Verantwortung die tatsächlich leitungsbefugten Per -

sonen trifft, als die Strafdrohungen zu erhöhen.

 

Zu 7 und 8:

 

Gütesiegel haben aus konsumentenpolitischer Sicht unbestreitbare Vorteile. Proble -

matisch kann allerdings ein Wildwuchs von Zeichen sein, die dann mehr zur Verwir -

rung als zur Aufklärung von Verbrauchern beitragen. Es wird daher sehr genau ab -

zuwägen sein, wann ein rechtlicher Rahmen (beispielsweise für gesundheitsbezoge -

ne Angaben) im Sinne der Erzielung klarer und einheitlicher Gütesiegel erforderlich

ist.

Zu den beiden Fragen weise ich darauf hin, dass die kompetenz im Bundesministe-

rium für soziale Sicherheit und Generationen sowie im Bundesministerium für Wirt-

schaft und Arbeit liegt.