545/AB XXI.GP
zur Zahl 530/J - NR/2000
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Weitergabe von Zinssenkung“
gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Ich habe die Berichte über die Handhabung von Zinsanpassungsklauseln durch
manche Kreditinstitute zum Anlass genommen, diese Praxis mit Vertretern der Kre -
ditsektion der Wirtschaftskammer Österreich zu erörtern. In diesem Gespräch habe
ich den Vertretern der Kreditwirtschaft den Rechtsstandpunkt des Bundesministeri -
ums für Justiz zur Kenntnis gebracht. Dabei habe ich von diesen die grundsätzliche
Zusage erhalten, dass Kundenbeschwerden nachgegangen wird und in Fällen, in
denen Kunden infolge einer nicht korrekten Zinsanpassung tatsächlich zu hohe Zin -
sen verrechnet worden sind oder immer noch werden, der Schaden freiwillig aus -
geglichen wird.
Darüber hinaus habe ich die Öffentlichkeit in Presseaussendungen und anderen öf -
fentlichen Äußerungen über die Problematik informiert. Weiters habe ich in meinem
Ressort eine „Hotline“ (Tel. 0800 - 206138) einrichten lassen, unter der Kreditnehmer
Informationsunterlagen anfordern können, mit deren Hilfe sie ihren Kredit über -
prüfen und eine erste überschlagsmäßige Berechnung eines allfälligen Schadens
vornehmen können.
Zu 3:
Dazu darf ich zunächst festhalten, dass die rechtliche Beurteilung der in der Anfrage
erwähnten Praktiken letztlich der Rechtsprechung der unabhängigen Gerichte vor -
behalten ist. Die Auffassung1 dass Zinsanpassungsklauseln nicht nur zu Zins -
erhöhungen, sondern auch zu Zinssenkungen führen müssen, findet jedenfalls
sowohl in der Rechtswissenschaft als auch in der Judikatur breite Zustimmung. Die
Kreditnehmer werden unter der Voraussetzung, dass Senkungen des Zinsniveaus
zu Unrecht nicht weitergegeben worden sind, Anspruch auf Rückzahlung der von
ihnen zu Unrecht verlangten und geleisteten Zahlungen haben. Dieser Anspruch
kann auf verschiedene Rechtsgrundlagen gestützt werden. Denkbar ist es auch,
dass die Vertragsparteien übereinkommen, die Rückzahlungsansprüche bei der
Kalkulation der noch offenen Raten oder der Laufzeit zu berücksichtigen.
Zu 4:
Die Rechtsauffassung, dass Zinsanpassungsklauseln, die bloß eine Erhöhung, nicht
aber eine Herabsetzung der Zinsen ermöglichen, unwirksam seien, wird auf ver -
schiedene Bestimmungen des allgemeinen Zivilrechts zurückgeführt. Mit der Novelle
zum Konsumentenschutzgesetz BGBI. 1 Nr.6/1997 wurde diese Rechtslage für das
Verbrauchergeschäft klargestellt. Das heißt aber nicht, dass Zinsanpas -
sungsklauseln, die in "Altverträgen" verwendet wurden, nachträglich saniert wurden.
Demgemäß bestanden also bereits vor dem Jahre 1997 entsprechende Regelun -
gen, die die Kreditinstitute zur Weitergabe von Zinsensenkungen verpflichteten.
Zu 5:
Wie bereits erwähnt, wurde die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 5 Konsumenten -
schutzgesetz zuletzt mit der Novelle BGBl. I Nr. 6/1997 geändert. Damals wurde un -
ter anderem klar gestellt, dass derartige „Preisgleitklauseln“ nicht nur eine Erhöhung
des vom Verbraucher zu zahlenden Preises, sondern im Fall des Falles auch eine
Verminderung desselben vorsehen müssen. Diese Bestimmung scheint mir durch
aus auszureichen.
Zu 6:
Es liegt auf der Hand, dass die Nachrechnung der in Frage kommenden Kredite im
Einzelfall einen gewissen Zeit - und Arbeitsaufwand verursachen kann. Dennoch
halte ich es nicht für zielführend, dass die Kreditinstitute von Gesetzes wegen
verpflichtet sein sollen, die in Frage kommenden Kredite aufzuarbeiten. Soweit den
Konsumenten und Kreditnehmern ein Aufwand
durch die Überprüfung von unrichtig
berechneten Krediten entstanden ist, wird das betreffende Kreditinstitut diesen
Nachteil zu ersetzen haben.