545/AB XXI.GP

 

zur Zahl 530/J - NR/2000

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Weitergabe von Zinssenkung“

gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 und 2:

 

Ich habe die Berichte über die Handhabung von Zinsanpassungsklauseln durch

manche Kreditinstitute zum Anlass genommen, diese Praxis mit Vertretern der Kre -

ditsektion der Wirtschaftskammer Österreich zu erörtern. In diesem Gespräch habe

ich den Vertretern der Kreditwirtschaft den Rechtsstandpunkt des Bundesministeri -

ums für Justiz zur Kenntnis gebracht. Dabei habe ich von diesen die grundsätzliche

Zusage erhalten, dass Kundenbeschwerden nachgegangen wird und in Fällen, in

denen Kunden infolge einer nicht korrekten Zinsanpassung tatsächlich zu hohe Zin -

sen verrechnet worden sind oder immer noch werden, der Schaden freiwillig aus -

geglichen wird.

 

Darüber hinaus habe ich die Öffentlichkeit in Presseaussendungen und anderen öf -

fentlichen Äußerungen über die Problematik informiert. Weiters habe ich in meinem

Ressort eine „Hotline“ (Tel. 0800 - 206138) einrichten lassen, unter der Kreditnehmer

Informationsunterlagen anfordern können, mit deren Hilfe sie ihren Kredit über -

prüfen und eine erste überschlagsmäßige Berechnung eines allfälligen Schadens

vornehmen können.

Zu 3:

 

Dazu darf ich zunächst festhalten, dass die rechtliche Beurteilung der in der Anfrage

erwähnten Praktiken letztlich der Rechtsprechung der unabhängigen Gerichte vor -

behalten ist. Die Auffassung1 dass Zinsanpassungsklauseln nicht nur zu Zins -

erhöhungen, sondern auch zu Zinssenkungen führen müssen, findet jedenfalls

sowohl in der Rechtswissenschaft als auch in der Judikatur breite Zustimmung. Die

Kreditnehmer werden unter der Voraussetzung, dass Senkungen des Zinsniveaus

zu Unrecht nicht weitergegeben worden sind, Anspruch auf Rückzahlung der von

ihnen zu Unrecht verlangten und geleisteten Zahlungen haben. Dieser Anspruch

kann auf verschiedene Rechtsgrundlagen gestützt werden. Denkbar ist es auch,

dass die Vertragsparteien übereinkommen, die Rückzahlungsansprüche bei der

Kalkulation der noch offenen Raten oder der Laufzeit zu berücksichtigen.

 

Zu 4:

 

Die Rechtsauffassung, dass Zinsanpassungsklauseln, die bloß eine Erhöhung, nicht

aber eine Herabsetzung der Zinsen ermöglichen, unwirksam seien, wird auf ver -

schiedene Bestimmungen des allgemeinen Zivilrechts zurückgeführt. Mit der Novelle

zum Konsumentenschutzgesetz BGBI. 1 Nr.6/1997 wurde diese Rechtslage für das

Verbrauchergeschäft klargestellt. Das heißt aber nicht, dass Zinsanpas -

sungsklauseln, die in "Altverträgen" verwendet wurden, nachträglich saniert wurden.

Demgemäß bestanden also bereits vor dem Jahre 1997 entsprechende Regelun -

gen, die die Kreditinstitute zur Weitergabe von Zinsensenkungen verpflichteten.

 

Zu 5:

 

Wie bereits erwähnt, wurde die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 5 Konsumenten -

schutzgesetz zuletzt mit der Novelle BGBl. I Nr. 6/1997 geändert. Damals wurde un -

ter anderem klar gestellt, dass derartige „Preisgleitklauseln“ nicht nur eine Erhöhung

des vom Verbraucher zu zahlenden Preises, sondern im Fall des Falles auch eine

Verminderung desselben vorsehen müssen. Diese Bestimmung scheint mir durch

aus auszureichen.

 

Zu 6:

 

Es liegt auf der Hand, dass die Nachrechnung der in Frage kommenden Kredite im

Einzelfall einen gewissen Zeit - und Arbeitsaufwand verursachen kann. Dennoch

halte ich es nicht für zielführend, dass die Kreditinstitute von Gesetzes wegen

verpflichtet sein sollen, die in Frage kommenden Kredite aufzuarbeiten. Soweit den

Konsumenten und Kreditnehmern ein Aufwand durch die Überprüfung von unrichtig

berechneten Krediten entstanden ist, wird das betreffende Kreditinstitut diesen

Nachteil zu ersetzen haben.