55/AB XXI.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 38/J betreffend Arena

Geschädigte (EuGH - Urteil vom 15. Juni 1999); Staatshaftung und Schadenersatzansprüche,

welche die Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am 18. November 1999 an mich

richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 10 der Anfrage:

 

Um ein nicht abschätzbares Prozesskostenrisiko auszuschalten und die Kosten zu

minimieren, hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Zustimmung

des Bundesministeriums für Finanzen die Finanzprokuratur bereits zur Aufnahme von

Vergleichsverhandlungen ermächtigt.

 

Hinsichtlich der übrigen angesprochenen Aspekte (Höhe des Vergleichsangebotes, Stand der

Vergleichsverhandlungen, Zahl der Geschädigten, bei der Finanzprokuratur angemeldete

Ansprüche weiterer Geschädigter, Anerkennung von Ersatzansprüchen usw.) liegt die

Zuständigkeit der Finanzprokuratur und somit des Bundesministeriums für Finanzen vor.

 

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

 

Das Initiativrecht für Richtlinien (änderungs) vorschläge ist grundsätzlich der Kommission

vorbehalten.

 

Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten erschöpft

sich in der Setzung der zur Umsetzung von EU - Recht erforderlichen innerstaatlichen

Rechtsakte. Dementsprechend ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

seiner Verpflichtung zur Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie durch Erlassung der

Reisebürosicherungsverordnung nachgekommen. Die Reisebürosicherungsverordnung - RSV

wurde mit BGBl. II Nr. 316/1999 neu erlassen und leistet dem Artikel 7 der

Pauschalreisenrichtlinie durch Festlegung umfassender finanzieller Sicherheitsstandards

zugunsten der Verbraucher jedenfalls erschöpfend Genüge.