55/AB XXI.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 38/J betreffend Arena
Geschädigte (EuGH - Urteil vom 15. Juni 1999); Staatshaftung und Schadenersatzansprüche,
welche die Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am 18. November 1999 an mich
richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 10 der Anfrage:
Um ein nicht abschätzbares Prozesskostenrisiko auszuschalten und die Kosten zu
minimieren, hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Zustimmung
des Bundesministeriums für Finanzen die Finanzprokuratur bereits zur Aufnahme von
Vergleichsverhandlungen ermächtigt.
Hinsichtlich der übrigen angesprochenen Aspekte (Höhe des Vergleichsangebotes, Stand der
Vergleichsverhandlungen, Zahl der
Geschädigten, bei der Finanzprokuratur angemeldete
Ansprüche weiterer Geschädigter, Anerkennung von Ersatzansprüchen usw.) liegt die
Zuständigkeit der Finanzprokuratur und somit des Bundesministeriums für Finanzen vor.
Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:
Das Initiativrecht für Richtlinien (änderungs) vorschläge ist grundsätzlich der Kommission
vorbehalten.
Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten erschöpft
sich in der Setzung der zur Umsetzung von EU - Recht erforderlichen innerstaatlichen
Rechtsakte. Dementsprechend ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
seiner Verpflichtung zur Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie durch Erlassung der
Reisebürosicherungsverordnung nachgekommen. Die Reisebürosicherungsverordnung - RSV
wurde mit BGBl. II Nr. 316/1999 neu erlassen und leistet dem Artikel 7 der
Pauschalreisenrichtlinie durch Festlegung umfassender finanzieller Sicherheitsstandards
zugunsten der Verbraucher jedenfalls erschöpfend Genüge.