553/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 566/J - NR/2000 betreffend Diskussionsverbot an
Schulen, die die Abgeordneten Mag. Walter Posch und Genossen am 22. März 2000 an mich
richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.+2.:
Es handelt sich bei dem Erlass um die Interpretation einer Verordnung des Landesschulrates für
Oberösterreich vom 15.7.1999 über „Werbung in den Schulen“ (A3-92/1 - 1999).
Ad 3.:
Der Erlass befindet sich in der Beilage.
Ad4.:
Der Erlass erging auf Grund des § 46 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz in Verbindung mit § 2
Schulorganisationsgesetz (SchOG) und § 128 a, b und c SchOG und dem Grundsatzerlass zur
Politischen Bildung in den Schulen (GZ 33.464/6 - 19a/1978).
Ad 5.:
Die Schulleiter/innen sollten in ihrem Verantwortungsbereich darauf aufmerksam gemacht werden,
dass
• im Unterricht „jede einseitige
parteipolitische Stellungnahme zu unterbleiben" habe,
• die Teilnahme an Demonstrationen während des Unterrichts unentschuldigtes Fernbleiben
darstellt und
• das Unterrichtsprinzip der Lehrerschaft einräume, „im Unterricht situationsbezogen eine
ausgewogene Auseinandersetzung zur derzeitigen innenpolitischen Lage zu gestalten".
Ad 6.:
Im Sinne des Grundsatzerlasses über Politische Bildung halte ich ausgewogene Diskussionen für
ein pädagogisch wichtiges Instrument, um mit Schüler/innen die konstruktive Auseinandersetzung
mit einer demokratischen Meinungsvielfalt zu erarbeiten.
Ad 7.:
Im Falle der Erstattung einer Disziplinaranzeige und eines entsprechenden Verfahrens entscheidet
darüber die zuständige
Disziplinarkommission.
Sehr geehrte Damen und Herren!
Beschwerden über einseitige parteipolitische Stellungnahmen zur innenpolitischen Lage
in Österreich und die Ankündigung von Schülerdemonstrationen veranlassen den Lan -
desschulrat zu folgenden Feststellungen:
1. Gemäß Erlass „Werbung in den Schulen“, ZI. A3 - 92/1 - 1999, verlautbart im Ver -
ordnungsblatt des LSR Nr. 14/1999, hat jede einseitige parteipolitische Stellung -
nahme und Polemik zu unterbleiben.
2. Bleiben Schüler/innen für Demonstrationen dem Unterricht fern, so handelt es
sich um unentschuldigtes Fernbleiben.
3. Das Unterrichtsprinzip Politische Bildung räumt der Lehrerschaft ein, im Unter -
richt situationsbezogen eine ausgewogene Auseinandersetzung zur derzeitigen
innenpolitischen Lage zu gestalten.
Die Direktoren/innen werden ersucht, im Sinne dieser Feststellung ihre Verantwortung
wahrzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Amtsführenden Präsidenten
Dr. Keppliner eh.
4. Der ha. Erlass vom 12.6.1995, A3 - 92/3 - 95 tritt hiemit außer Kraft.
Alfällige Regelungen betreffend Teilrechtsfähigkeit bleiben gesonderten
Erledigungen vorbehalten.
Werbung in Schulen
Auf Grund der novellierten Bestimmung des § 46 Abs 3 SchUG werden folgende
Anordnungen getroffen:
1. Bei jeglicher Werbung ist darauf zu achten, dass sie den Zielsetzungen des
§ 2 Schulorganisationsgesetz nicht zuwiderläuft und für die an der Schule
befindlichen Schüler altersadäquat ist.
Insbesondere ist jegliche Werbung für Sekten, politische Parteien,
Rauchwaren und/oder Alkohol untersagt. Der Schulleitung muss ein vertraglich
zugesichertes Ablehnungsrecht für bedenkliche Werbeinhalte eingeräumt
werden.
Unter parteipolitischer Werbung sind insbesondere Unter -
stützungsmaßnahmen von parteipolitischen Unterschrifts - aktionen und von
Resolutionen über außerschulische Vorhaben, Wahlwerbung für
Schülervertretungswahlen auf Parteilisten einschließlich der Verteilung von
entsprechenden Druckwerken oder andersartigem Werbematerial hierüber
zu verstehen.
2. Der Landesschulrat für Oberösterreich ermächtigt ausdrücklich die
mittleren und höheren Schulen seines Aufsichtsbereiches zum Abschluss von
Werbeverträgen. Das seitens der Schule zum Abschluss solcher Verträge
autorisierte Organ ist ausschließlich der Direktor. Eine vorherige
Einbindung des Schulgemeinschaftsausschusses bzw. des Schulforums ist
vorzunehmen, die letzte Entscheidungskompetenz und Verantwortung liegt jedoch
beim Direktor.
3. An Schulen, an denen Schulleiter nicht der Bund ist, hat Werbung in
Übereinstimmung zwischen dem Schulerhalter (z.B. Gemeinde) und der
Schulleitung bzw. den Schulpartnerschaftsgremien zu erfolgen. Schulen sollen
gleichermaßen die Möglichkeit erhalten, Mittel aus Werbung zu
lukrieren. Wird dieser Zweck nicht erreicht, hat Werbung seitens des
Schulerhalters zu unterbleiben.