553/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 566/J - NR/2000 betreffend Diskussionsverbot an

Schulen, die die Abgeordneten Mag. Walter Posch und Genossen am 22. März 2000 an mich

richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1.+2.:

Es handelt sich bei dem Erlass um die Interpretation einer Verordnung des Landesschulrates für

Oberösterreich vom 15.7.1999 über „Werbung in den Schulen“ (A3-92/1 - 1999).

 

Ad 3.:

Der Erlass befindet sich in der Beilage.

 

Ad4.:

Der Erlass erging auf Grund des § 46 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz in Verbindung mit § 2

Schulorganisationsgesetz (SchOG) und § 128 a, b und c SchOG und dem Grundsatzerlass zur

Politischen Bildung in den Schulen (GZ 33.464/6 - 19a/1978).

 

Ad 5.:

Die Schulleiter/innen sollten in ihrem Verantwortungsbereich darauf aufmerksam gemacht werden,

dass

• im Unterricht „jede einseitige parteipolitische Stellungnahme zu unterbleiben" habe,

• die Teilnahme an Demonstrationen während des Unterrichts unentschuldigtes Fernbleiben

   darstellt und

• das Unterrichtsprinzip der Lehrerschaft einräume, „im Unterricht situationsbezogen eine

   ausgewogene Auseinandersetzung zur derzeitigen innenpolitischen Lage zu gestalten".

 

Ad 6.:

Im Sinne des Grundsatzerlasses über Politische Bildung halte ich ausgewogene Diskussionen für

ein pädagogisch wichtiges Instrument, um mit Schüler/innen die konstruktive Auseinandersetzung

mit einer demokratischen Meinungsvielfalt zu erarbeiten.

 

Ad 7.:

Im Falle der Erstattung einer Disziplinaranzeige und eines entsprechenden Verfahrens entscheidet

darüber die zuständige Disziplinarkommission.

Schülerstreik

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Beschwerden über einseitige parteipolitische Stellungnahmen zur innenpolitischen Lage

in Österreich und die Ankündigung von Schülerdemonstrationen veranlassen den Lan -

desschulrat zu folgenden Feststellungen:

 

1.  Gemäß Erlass „Werbung in den Schulen“, ZI. A3 - 92/1 - 1999, verlautbart im Ver -

     ordnungsblatt des LSR Nr. 14/1999, hat jede einseitige parteipolitische Stellung -

     nahme und Polemik zu unterbleiben.

2.  Bleiben Schüler/innen für Demonstrationen dem Unterricht fern, so handelt es

     sich um unentschuldigtes Fernbleiben.

3.  Das Unterrichtsprinzip Politische Bildung räumt der Lehrerschaft ein, im Unter -

     richt situationsbezogen eine ausgewogene Auseinandersetzung zur derzeitigen

     innenpolitischen Lage zu gestalten.

 

Die Direktoren/innen werden ersucht, im Sinne dieser Feststellung ihre Verantwortung

wahrzunehmen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Amtsführenden Präsidenten

Dr. Keppliner eh.

4. Der ha. Erlass vom 12.6.1995, A3 - 92/3 - 95 tritt hiemit außer Kraft.

    Alfällige Regelungen betreffend Teilrechtsfähigkeit bleiben gesonderten

Erledigungen vorbehalten.

Werbung in Schulen

 

Auf Grund der novellierten Bestimmung des § 46 Abs 3 SchUG werden folgende

Anordnungen getroffen:

 

1.             Bei jeglicher Werbung ist darauf zu achten, dass sie den Zielsetzungen des

§ 2 Schulorganisationsgesetz nicht zuwiderläuft und für die an der Schule

befindlichen Schüler altersadäquat ist.

                Insbesondere ist jegliche Werbung für Sekten, politische Parteien,

Rauchwaren und/oder Alkohol untersagt. Der Schulleitung muss ein vertraglich

zugesichertes Ablehnungsrecht für bedenkliche Werbeinhalte eingeräumt

werden.

                Unter parteipolitischer Werbung sind insbesondere Unter -

stützungsmaßnahmen von parteipolitischen Unterschrifts - aktionen und von

Resolutionen über außerschulische Vorhaben, Wahlwerbung für

Schülervertretungswahlen auf Parteilisten einschließlich der Verteilung von

entsprechenden Druckwerken oder andersartigem Werbematerial hierüber

zu verstehen.

 

2.             Der Landesschulrat für Oberösterreich ermächtigt ausdrücklich die

mittleren und höheren Schulen seines Aufsichtsbereiches zum Abschluss von

Werbeverträgen. Das seitens der Schule zum Abschluss solcher Verträge

autorisierte Organ ist ausschließlich der Direktor. Eine vorherige

Einbindung des Schulgemeinschaftsausschusses bzw. des Schulforums ist

vorzunehmen, die letzte Entscheidungskompetenz und Verantwortung liegt jedoch

beim Direktor.

 

3. An Schulen, an denen Schulleiter nicht der Bund ist, hat Werbung in

Übereinstimmung zwischen dem Schulerhalter (z.B. Gemeinde) und der

Schulleitung bzw. den Schulpartnerschaftsgremien zu erfolgen. Schulen sollen

gleichermaßen die Möglichkeit erhalten, Mittel aus Werbung zu

lukrieren. Wird dieser Zweck nicht erreicht, hat Werbung seitens des

Schulerhalters zu unterbleiben.