558/AB XXI.GP

 

zur Zahl 553/J-NR/2000

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Genossinnen und

Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Kreditzinsenskandal -

Aufgedeckt durch die AK-Niederösterreich: Aufsichtsmaßnahmen" gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

Als für den Konsumentenschutz zuständiges Mitglied der Bundesregierung war ich

in den letzten Wochen naturgemäß intensiv mit dem Problem befasst und ich habe

dazu auch wiederholt in der Öffentlichkeit Stellung genommen.

 

Zu 2:

Ich habe die Berichte über die Handhabung von Zinsanpassungsklauseln durch

manche Kreditinstitute zum Anlass genommen, diese Praxis mit Vertretern der Kre -

ditsektion der Wirtschaftskammer Österreich zu erörtern. In diesem Gespräch habe

ich den Vertretern der Kreditwirtschaft den Rechtsstandpunkt des Bundesministeri -

ums für Justiz zur Kenntnis gebracht. Dabei habe ich von diesen die grundsätzliche

Zusage erhalten, dass Kundenbeschwerden nachgegangen und die Banken grund -

sätzlich ein rückzahlungsfreundliches Klima gewährleisten.

 

Natürlich habe ich diese Angelegenheit auch mit dem Finanzminister besprochen.

Dabei sind wir zur Auffassung gelangt, dass das Bankwesengesetz keine Grundlage

für aufsichtsrechtliche Maßnahmen bietet, mit denen man geschädigten Kreditkun -

den zu ihrem Recht verhelfen könnte.

Als für den Konsumentenschutz zuständiges Mitglied der Bundesregierung obliegt

mir auch die Verbraucherinformation. Ich sehe es daher als meine Verpflichtung an,

die betroffenen Konsumenten in dieser Anlegenheit bestmöglich zu informieren und

sie so bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche zu unterstützen. Dabei ist es

mir ein Anliegen, dass möglichst alle Geschädigten die zuviel verrechneten Zinsen

rückvergütet erhalten und dass sie dafür nicht den Rechtsweg beschreiten müssen.

Ich habe mich daher in zwei Presseaussendungen und einer Pressekonferenz an

die Öffentlichkeit gewandt und dabei klar die Anliegen der betroffenen Kreditkunden

angesprochen.

 

Schließlich habe ich in meinem Ressort eine "Hotline" (Tel. 0800 - 206138) einrichten

lassen, unter der Kreditnehmer Informationsunterlagen anfordern können, mit deren

Hilfe sie ihren Kredit überprüfen und eine erste überschlagsmäßige Berechnung

eines allfälligen Schadens vornehmen können.

 

In einem Rechtsstaat muss es ordentlichen Gerichten vorbehalten bleiben, über das

Bestehen von zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen zu entscheiden. Ich

bin aber überzeugt, dass durch die gemeinsamen Bemühungen der verschiedenen

österreichischen Verbraucherschutzeinrichtungen und meines Ressorts der

Rechtsweg nur in sehr wenigen Einzelfällen notwendig sein wird.

 

Zu 3 und 4:

Zu diesen Fragen darf ich zunächst festhalten, dass die rechtliche Beurteilung der in

der Anfrage erwähnten Praktiken letztlich der Rechtsprechung der unabhängigen

Gerichte vorbehalten ist. Die Auffassung, dass Zinsanpassungsklauseln nicht nur

zu Zinserhöhungen, sondern auch zu Zinssenkungen führen müssen, findet jeden -

falls sowohl in der Rechtswissenschaft als auch in der Judikatur breite Zustimmung.

Für eine solche Auslegung lassen sich verschiedene allgemein-zivilrechtliche Be -

stimmungen heranziehen. Eine weitere gesetzliche Klarstellung erscheint mir vor

diesem Hintergrund nicht erforderlich. Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 5 Kon -

sumentenschutzgesetz hat die zum 1. März 1997 maßgebliche Rechtslage bloß

festgeschrieben. Ein Rückschluss darauf, dass die Rechtslage bei „Altverträgen“

und bei Verträgen außerhalb des Anwendungsbereichs des Konsumentenschutzge -

setzes anders sein soll, lässt sich insoweit meines Erachtens nicht ziehen.

Unabhängig davon ist - wie im Koaltionsübereinkommen festgehalten - zu prüfen

und zu überlegen, das Kreditrecht und einzelne Kreditarten einer näheren gesetzli -

chen Regelung zuzuführen.

Zu 5:

Wie bei der Beantwortung der Frage 2 dargestellt, sind von mir bereits verschiedene

Maßnahmen gesetzt worden, um betroffenen Kreditkunden eine eigenständige und

erfolgreiche Reklamation bei ihrer Bank zu erleichtern. Sollte die Reklamation des

Kunden dennoch zu keinem für ihn akzeptablen Ergebnis führen, kann er sich

selbstverständlich an die Konsumentenschutzsektion im Bundesministerium für

Justiz wenden. Diese wird dann versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu vermit -

teln. Erfahrungsgemäß sind Vermittlungsbemühungen in diesen Fragen fast immer

erfolgreich. Sollte es im Einzelfall dennoch notwendig sein, den Rechtsweg zu

beschreiten, gehe ich davon aus, dass der Verein für Konsumenteninformation Ver -

braucher durch eine Übernahme des Prozesskostenrisikos unterstützen wird, wie

das bereits in der Vergangenheit wiederholt geschehen ist.