558/AB XXI.GP
zur Zahl 553/J-NR/2000
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Genossinnen und
Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Kreditzinsenskandal -
Aufgedeckt durch die AK-Niederösterreich: Aufsichtsmaßnahmen" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Als für den Konsumentenschutz zuständiges Mitglied der Bundesregierung war ich
in den letzten Wochen naturgemäß intensiv mit dem Problem befasst und ich habe
dazu auch wiederholt in der Öffentlichkeit Stellung genommen.
Zu 2:
Ich habe die Berichte über die Handhabung von Zinsanpassungsklauseln durch
manche Kreditinstitute zum Anlass genommen, diese Praxis mit Vertretern der Kre -
ditsektion der Wirtschaftskammer Österreich zu erörtern. In diesem Gespräch habe
ich den Vertretern der Kreditwirtschaft den Rechtsstandpunkt des Bundesministeri -
ums für Justiz zur Kenntnis gebracht. Dabei habe ich von diesen die grundsätzliche
Zusage erhalten, dass Kundenbeschwerden nachgegangen und die Banken grund -
sätzlich ein rückzahlungsfreundliches Klima gewährleisten.
Natürlich habe ich diese Angelegenheit auch mit dem Finanzminister besprochen.
Dabei sind wir zur Auffassung gelangt, dass das Bankwesengesetz keine Grundlage
für aufsichtsrechtliche Maßnahmen bietet, mit denen man geschädigten Kreditkun -
den zu ihrem Recht verhelfen könnte.
Als für den Konsumentenschutz zuständiges Mitglied der Bundesregierung obliegt
mir auch die Verbraucherinformation. Ich sehe es daher als meine Verpflichtung an,
die betroffenen Konsumenten in dieser Anlegenheit bestmöglich zu informieren und
sie so bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche zu unterstützen. Dabei ist es
mir ein Anliegen, dass möglichst alle Geschädigten die zuviel verrechneten Zinsen
rückvergütet erhalten und dass sie dafür nicht den Rechtsweg beschreiten müssen.
Ich habe mich daher in zwei Presseaussendungen und einer Pressekonferenz an
die Öffentlichkeit gewandt und dabei klar die Anliegen der betroffenen Kreditkunden
angesprochen.
Schließlich habe ich in meinem Ressort eine "Hotline" (Tel. 0800 - 206138) einrichten
lassen, unter der Kreditnehmer Informationsunterlagen anfordern können, mit deren
Hilfe sie ihren Kredit überprüfen und eine erste überschlagsmäßige Berechnung
eines allfälligen Schadens vornehmen können.
In einem Rechtsstaat muss es ordentlichen Gerichten vorbehalten bleiben, über das
Bestehen von zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen zu entscheiden. Ich
bin aber überzeugt, dass durch die gemeinsamen Bemühungen der verschiedenen
österreichischen Verbraucherschutzeinrichtungen und meines Ressorts der
Rechtsweg nur in sehr wenigen Einzelfällen notwendig sein wird.
Zu 3 und 4:
Zu diesen Fragen darf ich zunächst festhalten, dass die rechtliche Beurteilung der in
der Anfrage erwähnten Praktiken letztlich der Rechtsprechung der unabhängigen
Gerichte vorbehalten ist. Die Auffassung, dass Zinsanpassungsklauseln nicht nur
zu Zinserhöhungen, sondern auch zu Zinssenkungen führen müssen, findet jeden -
falls sowohl in der Rechtswissenschaft als auch in der Judikatur breite Zustimmung.
Für eine solche Auslegung lassen sich verschiedene allgemein-zivilrechtliche Be -
stimmungen heranziehen. Eine weitere gesetzliche Klarstellung erscheint mir vor
diesem Hintergrund nicht erforderlich. Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 5 Kon -
sumentenschutzgesetz hat die zum 1. März 1997 maßgebliche Rechtslage bloß
festgeschrieben. Ein Rückschluss darauf, dass die Rechtslage bei „Altverträgen“
und bei Verträgen außerhalb des Anwendungsbereichs des Konsumentenschutzge -
setzes anders sein soll, lässt sich insoweit meines Erachtens nicht ziehen.
Unabhängig davon ist - wie im Koaltionsübereinkommen festgehalten - zu prüfen
und zu überlegen, das Kreditrecht und einzelne Kreditarten einer näheren gesetzli -
chen Regelung zuzuführen.
Zu 5:
Wie bei der Beantwortung der Frage 2 dargestellt, sind von mir bereits verschiedene
Maßnahmen gesetzt worden, um betroffenen Kreditkunden eine eigenständige und
erfolgreiche Reklamation bei ihrer Bank zu erleichtern. Sollte die Reklamation des
Kunden dennoch zu keinem für ihn akzeptablen Ergebnis führen, kann er sich
selbstverständlich an die Konsumentenschutzsektion im Bundesministerium für
Justiz wenden. Diese wird dann versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu vermit -
teln. Erfahrungsgemäß sind Vermittlungsbemühungen in diesen Fragen fast immer
erfolgreich. Sollte es im Einzelfall dennoch notwendig sein, den Rechtsweg zu
beschreiten, gehe ich davon aus, dass der Verein für Konsumenteninformation Ver -
braucher durch eine Übernahme des Prozesskostenrisikos unterstützen wird, wie
das bereits in der Vergangenheit wiederholt geschehen ist.