559/AB XXI.GP
zur Zahl 561/J-NR/2000
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Ausbau der VerbraucherInnen-
schutzagenden“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Auf Grund der dynamischen Veränderungen in der Wirtschaft im Binnenmarkt und
der Liberalisierungen in allen Bereichen ist der Verbraucherschutz wohl wichtiger
denn je.
Liberalisierungen - um nur einen Bereich herauszugreifen - dürfen nicht auf Kosten
der Verbraucher gehen. So ist eine Weiterentwicklung des Universaldiensteprinzips,
die etwa eine Anschluss - und Versorgungspflicht für den Diensteanbieter und ein
Verbot der diskriminierenden Behandlung vorsieht, für die Verbraucher von beson -
derer Notwendigkeit. Die Ausarbeitung eines Dokuments über Dienstleistungen des
Allgemeinen Interesses (Services of General Interest) auf EU - Ebene wird dieses
Prinzip weiterverfolgen und den Schutz der Verbraucher weiter ausbauen.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen sollen sowohl auf nationaler Ebene (z.B.
Preisauszeichnungsgesetz) als auch in der Europäischen Gemeinschaft (z.B. Richt -
linie über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter, Produkthaf -
tungs-Richtlinien) dafür Sorge tragen, dass den Verbrauchern höhere Rechts - und
Schutzstandards sowie erhöhte Transparenz
zur Verfügung stehen.
Bei der Information und Beratung der Verbraucher ist der Verein für Konsumenten -
information hervorzuheben, der maßgeblich von meinem Ressort finanziert wird.
Dieser ist darum bemüht, die Konsumenten ständig und umfassend mit Informatio -
nen über verbraucherrelevante Aspekte zu versorgen. Die Beratung von Konsumen -
ten und die Beschwerdeerledigung ist neben der Herausgabe der Zeitschrift „Konsu -
ment“ Hauptaufgabenbereich des Vereins für Konsumenteninformation.
Desweiteren ist auf Verwaltungsebene der Informationsaustausch auf internationa-
ler und EU-Ebene wichtig. Hier gibt es bereits in vielen Bereichen - auf OECD- und
EU-Ebene - verstärkte Zusammenarbeit in Problembereichen, welche sich in zuneh -
mendem Maß auf Grund der Globalisierung nicht mehr von den nationalstaatlichen
Institutionen allein lösen lassen.
Zu 2:
Durch die Zusammenführung der Agenden des Konsumentenschutzes und der
Stammkompetenz des Bundesministeriums für Justiz im Zivilrecht können erhebli -
che Synerieeffekte erzielt werden. Sowohl innerhalb des Bundesministeriums für Ju -
stiz wie auch interministeriell sind entsprechende Koordinationsmechanismen vorge -
sehen.
Zu 3:
In der laufenden Beratung werden Konsumenten auch über Produktionsverfahren
und Inhaltsstoffe von Produkten aufgeklärt bzw. an auf bestimme Produktgruppen
spezialisierte Organisationen verwiesen.
Die Verordnungskompetenz in § 8 Produktsicherheitsgesetz 1994, BGBI. Nr.
63/1995, enthält auch die Möglichkeit, Kennzeichnungsbestimmungen zu erlassen,
wenn Sicherheitsanforderungen im Sinne des PSG 1994 nicht entsprochen wurde.
Allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen können vom Bundesminister für Wirt -
schaft und Arbeit mit Verordnungen auf Grund des § 32 des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb erlassen werden. Da Kennzeichnungsbestimmungen ein po -
tentielles Handelshemmnis darstellen, bedürfen sie einer fundierten Begründung ge -
mäß Art. 30 EG.
Zu 4:
Das Büro für Konsumentenfragen, die nunmehrige Konsumentenschutzsektion des
Bundesministeriums für Justiz, hat bereits in den letzten Jahren auf die große Be -
deutung der lnformationsgesellschaft und in
diesem Rahmen vor allem auch auf die
wachsende Intensität von Finanzdienstleistungen hingewiesen. Dies wurde unter
österreichischer Präsidentschaft auch mit der Initiierung einer Ratsentschließung
über die Verbraucherdimensionen der Informationsgesellschaft bekräftigt. In diesem
Rahmen sind vor allem alle Aktivitäten rund um den elektronischen Handel zu be -
achten. Mein Ressort hat bereits bisher aktiv an den Verhandlungen des Richtlinien -
vorschlags über den elektronischen Geschäftsverkehr teilgenommen und wird dies
weiterhin tun. Im Finanzdienstleistungsbereich hat sich die Kommission gemäß dem
Aktionsplan Finanzdienstleistungen verpflichtet, diverse Probleme in Angriff zu neh -
men. Das Bundesministerium für Justiz wird im Rahmen der laufenden Verbraucher -
arbeit auf eine Realisierung dieses Aktionsplans drängen. Dabei ist insbesondere
auf den Richtlinienvorschlag Fernabsatz für Finanzdienstleistungen hinzuweisen,
der in der Ratsarbeitsgruppe „Schutz und Information der Verbraucher“ verhandelt
wird. Daneben wird es von entscheidender Bedeutung sein, in welcher Form die
durch den Amsterdamer Vertrag eingeführte "Querschnittsklausel“, wonach die Ver -
braucherpolitik in alle anderen Politiken zu integrieren ist, mit Leben erfüllt werden
kann. Ich werde mich aktiv dafür einsetzen, dass diese Bestimmung ernst genom -
men wird und aktive Schritte zur Koordinierung mit Aktivitäten in anderen verbrau -
cherrelevanten Bereichen setzen.
Zu5:
Die Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz
(97/7/EG), die Richtlinie über Unterlassungsklagen (98/27/EG) sowie die Richtlinie
über vergleichende Werbung (97/55/EG) und die Änderung der Produkthaftungs -
richtlinie (99/34/EG) wurden vor Ablauf der Umsetzungsfrist mit dem Fernabsatzge -
setz BGBI. l Nr.185/1999 umgesetzt. Die Richtlinien, die vor dem Beitritt zur Euro -
päischen Union beschlossen wurden (die Pauschalreiserichtlinie (90/314/EWG), die
Haustürgeschäftsrichtlinie (95/577/EWG), die Verbraucherkreditrichtlinie
(87/102/EWG in der Fassung 90/88/EWG), die Richtlinie über missbräuchliche Klau -
seln in Verbraucherverträgen (93/13/EWG) sowie die Time - Sharing - Richtlinie
(94/47/EG) wurden ebenfalls fristgerecht umgesetzt.
Die Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise
der ihnen angebotenen Erzeugnisse, für deren Umsetzung das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit zuständig ist, musste bis 18. März 2000 umgesetzt sein.
Der Entwurf war am 3. Mai im Ministerrat.
Noch umzusetzen ist die Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für
Verbrauchsgüter (99/44/EG). Umsetzungsfrist ist der 31. Dezember 2001. Die Ver -
handlungen haben bereits im Herbst 1999 begonnen und werden fristgerecht abge -
schlossen werden.
Für den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz ist daher zusam -
menfassend festzuhalten, dass die von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen
Richtlinien durchwegs rechtzeitig umgesetzt worden sind. Das wird auch in Zukunft
so sein.
Zu 6:
Zuerst möchte ich festhalten, dass für die Umsetzung der Preisangaben - Richtlinie in
nationales Recht der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig ist. Im Rah -
men meiner Koordinierungsfunktion im Bereich des Konsumentenschutzes setze ich
mich für eine verbraucherfreundliche und eine den Wettbewerb fördernde Preisaus -
zeichnung ein.
Die angesprochene Möglichkeit zur Ausnahme von Kleinunternehmen ist zwar in der
Richtlinie vorgesehen, aber aus Transparenzgründen aus konsumentpolitischer
Sichtweise eng zu halten. Das drastische „Greißlersterben“, das die Nahversorgung
in vielen Orten bereits gefährdet, stellt jedoch für die Verbraucher eine sehr negative
Entwicklung dar. Die Ausnahme von der Auszeichnungspflicht soll diesen Unterneh -
men Belastungen, die dadurch entstehen würden, abnehmen. Die vom Bundesmini -
sterium für Wirtschaft und Arbeit vorgeschlagene Ausnahmeregelung ist vor diesem
Hintergrund zu beurteilen.
Zu 7:
Die geplante Novelle des Preisauszeichnungsgesetzes wird, sofern die von mir ge -
forderten Listen für Lebensmittel und Nicht - Lebensmittel bei Inkrafttreten des Geset -
zes mit Verordnung erlassen sind, richtlinienkonform sein und die Kriterien eines
zeitgemäßen Verbraucherschutzes besser erfüllen als die bisherige österreichische
Gesetzeslage.
Zu 8:
a) Marktüberwachung
Dem Bundesministerium für Justiz obliegt die Koordinierung der Konsumentenpoli-
tik, wobei die primäre Zuständigkeit für einzelne konsumentenpolitische Vorhaben
auch anderen Bundesministerien zukommt, so
etwa dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesmini -
sterium für soziale Sicherheit und Generationen.
Was die Marktüberwachung betrifft, so besteht derzeit lediglich eine Zuständigkeit
des Bundesministeriums für Justiz im Bereich der allgemeinen Produktsicherheit.
Die Marktüberwachung in anderen Bereichen richtet sich nach der Zuständigkeit für
die Stammmaterie, wobei die Konsumentenschutzsektion im Bundesministerium für
Justiz um ständige informelle Kontakte mit den zuständigen Ressorts bemüht ist.
Langfristig wäre aus der Sicht des Konsumentenschutzes eine Steigerung der Kohä -
renz wünschenswert.
b) Medizinprodukte fallen in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für soziale
Sicherheit und Generationen.
c) CE - Kennzeichnung ist nur in vertikalen EU - Richtlinien vorgesehen, nicht aber in
der horizontalen Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit. Die Überwachung
des CE-Zeichens obliegt daher den Behörden, in deren Bereich vertikale Richtlinien
umgesetzt wurden (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Bundesministerium
für soziale Sicherheit und Generationen).
Zu 9:
Auf Grund der globalen budgetären Einschränkungen sind Erhöhungen der finan -
ziellen Mittel kaum realisierbar. Es war mir aber im Bereich des Verbraucherschut -
zes durch Umschichtungen in meinem Ressort möglich, das Budget zu erhöhen.
Trotz der allgemeinen Budgetkürzung von 15% gegenüber dem Bundesvoranschlag
1999 steht für den Bereich Verbraucherschutz ein zusätzlicher Betrag von rund
2 Mio. Schilling zur Verfügung, sodass gegenüber dem ursprünglich in Aussicht ge -
nommenen Betrag von 30,193.000 S tatsächlich 32,228.000 S aufgewendet werden
können.
Zu 10:
Zu dieser Frage verweise ich auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für so -
ziale Sicherheit und Generationen.
Zu11:
Für das Lebensmittelrecht ist das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Ge -
nerationen zuständig. Das „Feilhalten“ ist gemäß § 1 LMG 1975 eine legal definier -
te Tathandlung des lnverkehrbringens von
Lebensmitteln, die soferne die weiteren
Tatbestandsmerkmale der in den §§ 56ff LMG 1975 vertypten gerichtlichen strafba -
ren Handlungen erfüllt sind, zur gerichtlichen Strafbarkeit führt.
Zu 12:
Dazu verweise ich auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für soziale Sicher -
heit und Generationen.