56/AB XXI.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.. 20/J betreffend bauliche
Maßnahmen zur behindertengerechten Ausstattung von Dienststellen, welche die
Abgeordneten Mag. Haupt, Dr. Partik - Pablé, Dolinschek und Kollegen am 16. November
1999 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist der vorgeschriebenen
Einstellungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz stets nachgekommen und hat
1999 die vorgeschriebene Pflichtzahl sogar wesentlich überschritten, wie der folgenden
Tabelle zu entnehmen ist:
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Stand 1.1.1999 |
Stand 1.11.1999 |
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Personalstand |
5647 |
5526 |
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abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte |
193 |
204 |
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5454 |
5322 |
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ermittelte Pflichtzahl (:25) |
218 |
213 |
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abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte |
193 |
204 |
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davon doppelt anrechenbar |
71 |
84 |
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anrechenbare beschäftigte begünstigte Behinderte |
264 |
288 |
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Erfüllung der Beschäftigungspflicht |
+46 |
+75 |
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Es gilt festzuhalten, dass für eine behindertengerechte Ausstattung einer Dienststelle jeweils
auf die konkrete Art der Behinderung abzustellen ist. Während für Gehbehinderungen das
Gebäude an den Vorschreibungen der ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen“ gemessen
wird, können für zahlreiche andere Behinderungen (z.B. Gehörschäden, Herzfehler) Gebäude
und Arbeitsplätze ohne besondere bauliche Einrichtungen für den betroffenen behinderten
Dienstnehmer als behindertengerecht gelten.
Ein Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten stellt sicher, dass bei
allen Neubauten und mit kleinen Einschränkungen auch bei Generalsanierungen und größeren
Umbauten die Planungsgrundsätze der ÖNORM B 1600 zur Anwendung kommen.
Darüberhinaus werden gerade bei alten Bausubstanzen nach Verfügbarkeit der budgetären
Mittel laufend der Behindertengerechtigkeit gemäß dieser ÖNORM dienende Verbesserungen
durchgeführt.
Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:
Die Bautätigkeit des Bundeshochbaues ist nach den Besprechungen zum Bauprogramm
(Neubauten, Zubauten im wesentlichen raumvermehrend) bzw. Rahmenprogramm
(Instandsetzungen und Instandhaltungen) mit den jeweiligen Ressorts im Herbst des
vorangegangenen Jahres vorgegeben und die dafür bereitstehenden Budgetmittel sind
disponiert. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist dabei bemüht,
über die Projektsteuerung den saisonalen Schwankungen der Bauwirtschaft (Winterarbeit)
bestmöglich gegenzusteuern.
Weiters darf ich auf die Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen zum provisorischen
Budget für das Jahr 2000 hinweisen, die Neubeginne derzeit nicht oder nur in sehr
beschränktem Ausmaß zulassen.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Eine konkrete Gesamtsumme für alle Maßnahmen, die zur behindertengerechten Ausstattung
bzw. Nachrüstung eines Gebäudes notwendig sind, kann - auch im Lichte der Ausführungen
unter Frage 2 - nicht angegeben werden. Dies gilt auch für allfällige Adaptierungen im Sinne
der ÖNORM B 1600, da die einzelnen Maßnahmen je nach der baulichen Struktur äußerst
unterschiedlich sein können. Ein durchschnittlicher Erfahrungsprozentsatz von den
Gesamtkosten baulicher Maßnahmen liegt nicht vor.