56/AB XXI.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.. 20/J betreffend bauliche

Maßnahmen zur behindertengerechten Ausstattung von Dienststellen, welche die

Abgeordneten Mag. Haupt, Dr. Partik - Pablé, Dolinschek und Kollegen am 16. November

1999 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist der vorgeschriebenen

Einstellungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz stets nachgekommen und hat

1999 die vorgeschriebene Pflichtzahl sogar wesentlich überschritten, wie der folgenden

Tabelle zu entnehmen ist:

 

 Stand 1.1.1999

 Stand 1.11.1999

Personalstand

 5647

 5526

abzüglich beschäftigte

begünstigte Behinderte

 193

 204

 

5454

 5322

ermittelte Pflichtzahl (:25)

 218

 213

abzüglich beschäftigte

begünstigte Behinderte

 193

 204

davon doppelt anrechenbar

 71

 84

anrechenbare beschäftigte

begünstigte Behinderte

 264

 288

Erfüllung der

Beschäftigungspflicht

 +46

 +75

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Es gilt festzuhalten, dass für eine behindertengerechte Ausstattung einer Dienststelle jeweils

auf die konkrete Art der Behinderung abzustellen ist. Während für Gehbehinderungen das

Gebäude an den Vorschreibungen der ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen“ gemessen

wird, können für zahlreiche andere Behinderungen (z.B. Gehörschäden, Herzfehler) Gebäude

und Arbeitsplätze ohne besondere bauliche Einrichtungen für den betroffenen behinderten

Dienstnehmer als behindertengerecht gelten.

 

Ein Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten stellt sicher, dass bei

allen Neubauten und mit kleinen Einschränkungen auch bei Generalsanierungen und größeren

Umbauten die Planungsgrundsätze der ÖNORM B 1600 zur Anwendung kommen.

Darüberhinaus werden gerade bei alten Bausubstanzen nach Verfügbarkeit der budgetären

Mittel laufend der Behindertengerechtigkeit gemäß dieser ÖNORM dienende Verbesserungen

durchgeführt.

Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:

 

Die Bautätigkeit des Bundeshochbaues ist nach den Besprechungen zum Bauprogramm

(Neubauten, Zubauten im wesentlichen raumvermehrend) bzw. Rahmenprogramm

(Instandsetzungen und Instandhaltungen) mit den jeweiligen Ressorts im Herbst des

vorangegangenen Jahres vorgegeben und die dafür bereitstehenden Budgetmittel sind

disponiert. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist dabei bemüht,

über die Projektsteuerung den saisonalen Schwankungen der Bauwirtschaft (Winterarbeit)

bestmöglich gegenzusteuern.

 

Weiters darf ich auf die Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen zum provisorischen

Budget für das Jahr 2000 hinweisen, die Neubeginne derzeit nicht oder nur in sehr

beschränktem Ausmaß zulassen.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Eine konkrete Gesamtsumme für alle Maßnahmen, die zur behindertengerechten Ausstattung

bzw. Nachrüstung eines Gebäudes notwendig sind, kann - auch im Lichte der Ausführungen

unter Frage 2 - nicht angegeben werden. Dies gilt auch für allfällige Adaptierungen im Sinne

der ÖNORM B 1600, da die einzelnen Maßnahmen je nach der baulichen Struktur äußerst

unterschiedlich sein können. Ein durchschnittlicher Erfahrungsprozentsatz von den

Gesamtkosten baulicher Maßnahmen liegt nicht vor.