560/AB XXI.GP

 

B e a n t w o r t u n g

der Anfrage der Abgeordneten Gabriela Moser,

Freundinnen und Freunde betreffend Verbesserung

der rechtlichen Stellung der Konsumentinnen,

(Nr. 529/J)

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich Folgendes aus:

 

Einleitend halte ich fest, dass dem parlamentarischen Fragerecht Angelegenheiten unterliegen,

die einem Bundesminister zur Vollziehung zugewiesen sind. Ich ersuche daher um Verständnis

dafür, dass ich Fragen, die sich nicht auf Angelegenheiten des Zuständigkeitsbereiches meines

Ressorts beziehen, nicht beantworte; im vorliegenden Fall sind das die Fragen 1, 2, 3, 4, 5 und 8.

 

Zu Frage 6:

 

Voraussetzung für die Bestrafung ist, dass der Täter rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.

Diese Fragen hat die Strafbehörde (Strafgericht bzw. Verwaltungsstrafbehörde) zu beurteilen und

ihrer Entscheidung zugrundezulegen. Das Lebensmittelgesetz sieht sehr gravierende Strafinög -

lichkeiten vor; in welchem Ausmaß diese im Einzelfall genutzt werden, hat die Strafbehörde un -

ter Berücksichtigung mildernder und erschwerender Umstände zu entscheiden: Eine diesbezügli -

che Novellierung des Lebensmittelgesetzes würde daran nichts ändern.

 

Zu Frage 7:

 

Die Lebensmittelkennzeichnung ist durch EU - Recht abschließend geregelt; dieses sieht keine

verbindlichen Gütesiegel vor. Im Übrigen fallen die Angelegenheiten der Gütesiegel in den Zu -

ständigkeitsbereich des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.