564/AB XXI.GP
der Anfrage der Abgeordneten Gabriela Moser,
Freundinnen und Freunde
betreffend
Ausbau der VerbraucherInnenschutzagenden
(Nr. 557/J)
Zur vorliegenden Anfrage führe ich Folgendes aus:
Die Beachtung und Durchsetzung der Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher ist ein
Politikprinzip dieser Bundesregierung, das in allen in Frage kommenden Politikbereichen und Kom -
petenzbereichen zu beachten ist. Es liegt daher auch keine - wie in der Anfrage beklagt -
,,Aufsplitterung" vor. Folgte man gedanklich den in der Anfrage zum Ausdruck kommenden Überle -
gungen, so wäre Verbraucherschutz nur das Anliegen eines einzigen Mitgliedes der Bundesregierung
und bräuchte daher von anderen Bundesministern in ihren Verantwortungsbereichen nicht beachtet zu
werden.
Die Bundesministeriengesetz - Novelle 1997 hat die Lebensmittelkontrolle, das Veterinärwesen und
die Gentechnik - alles für den umfassenden und vorbeugenden Gesundheitsschutz sehr wesentliche
Kompetenzen - erstmals von den sonstigen Gesundheitsagenden getrennt und dem Bundeskanzleramt
zugewiesen. Die Bundesministeriengesetz - Novelle 2000 hat diese Zuständigkeiten wieder mit dem
Gesundheitswesen zusammengeführt und damit eine sehr sinnvolle und zweckmäßige Zuständig -
keitsordnung
geschaffen.
Dem Anfragerecht unterliegen Angelegenheiten, die dem jeweiligen Regierungsmitglied zur Vollzie -
hung zugewiesen sind. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich über Angelegenheiten, die nicht in
die Zuständigkeit meines Bundesministeriums fallen, keine Auskunft gebe; im konkreten betrifft das
Preisangelegenheiten (Fragen 5, 6 und 7).
Zu Frage 1:
Das Vorsorgeprinzip wurde und wird von meinem Ressort in den entsprechenden internationalen
Gremien (insbesondere EU, Internationaler Lebensmittelcodex) mit Nachdruck vertreten. Die in
nationalen und supranationalen Rechtsvorschriften eröffneten Möglichkeiten zur Anwendung dieses
Prinzips werden von meinem Ressort angewendet, wann immer das im Interesse der Sicherheit der
Verbraucherinnen und Verbraucher notwendig erscheint. Das Verursacherprinzip ist in vielen Be -
reichen bereits umgesetzt; ich verweise dabei auf die verschuldensunabhängige Haftung im Gen -
technikbereich und auf die im Verkehr mit Lebensmitteln geltende generelle Sorgfaltspflicht.
Zu Frage 2:
Ich verweise dazu auf die Ausführungen in der Einleitung dieser Anfragebeantwortung.
Zu Frage 3:
Durch Vorkehrungen auf nationaler Ebene und auf EU - Ebene ist sicherzustellen, dass vermehrt
Informationen angeboten werden. Dies geschieht insbesondere durch die Weiterentwicklung der
Kennzeichnungsverpflichtungen, wie sie beispielsweise bei der Lebensmittelkennzeichnung, im
Bereich der Gentechnik und bei der Rindfleischkennzeichnung erfolgt.
Zu Frage 4:
Ich werde wie schon bisher die erforderlichen Veranlassungen treffen, dass die mein Ressort be -
treffenden verbraucherschutzrelevanten - Bestimmungen so rasch wie möglich in die nationale
Rechtsordnung umgesetzt werden.
Zu Frage 5:
Im Veterinärbereich werden die betreffenden EG - Richtlinien umgehend in die österreichische
Rechtsordnung
umgesetzt, sodass hier von Säumigkeit der Behörde nicht gesprochen
werden kann.
Der nächste Umsetzungakt ergeht auf Grund der Entscheidung der Kommission Nr. 1999/724/EG
betreffend Speisegelatine; Umsetzungsfrist: bis 1. Juni 2000; die Umsetzung erfolgt durch Erlassung
einer Speisegelatine - Verordnung gemäß dem Fleischuntersuchungsgesetz; ein entsprechender
Entwurf geht in den nächsten Tagen in Begutachtung.
Hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinien im Lebensmittelbereich ersuche ich, weitere Daten der
beiliegenden Aufstellung zu entnehmen.
Zu Frage 8a:
Die “starken föderalistischen Prinzipien” unterliegende Marktüberwachung ist die Folge eines
wesentlichen Betandteiles der österreichischen Bundesverfassung, nämlich der mittelbaren Bundes -
verwaltung. Meiner Meinung nach widerspricht sie nicht den sachlichen Erfordernissen, denn sie
ermöglicht eine durch bessere Kenntnis der lokalen und regionalen Gegebenheiten bedingte
effizientere Kontrolle. Mein Ressort sorgt für entsprechende Koordinationsmaßnahmen (z.B. durch
Landesveterinärdirektorenkonferenzen, durch regelmäßige Besprechungen mit den leitenden
Beamten der Lebensmittelaufsicht, durch Erlässe und Informationsvermittlung).
Zu den Fragen 8b und 8c:
Die Marktüberwachung der Medizinprodukte erfolgt auf mehreren Ebenen:
Für jene Medizinprodukte, welche für Gesundheitseinrichtungen bestimmt sind, haben insbesondere
gemäß § 80 Abs. 1 Z 5 des Medizinproduktegesetzes (MPG) die Gesundheitseinrichtungen sicherzu -
stellen, dass die von ihnen beschaffen Medizinprodukte jeweils den gesetzlichen Anforderungen
entsprechen. Sie haben dabei zu prüfen, ob u.a. bei den beschafften Medizinprodukten, soweit
zutreffend, die CE - Kennzeichnungen bzw. die Konformitätserklärungen und Zertifikate der be -
nannten Stellen vorliegen.
Damit wird eine sehr effiziente Kontrolle durch das medizinische und medizin - technische Per -
sonal gewährleistet.
Schwer wiegende Zwischenfälle und Rückrufe bei Medizinprodukten werden durch
die Meldepflichten gemäß § 70 MPG und europäische Meldungen erfasst, welche
bei Vorliegen
produktbezogener Mängel zu Schutzmaßnahmen führen.
Konkreten Hinweisen auf Mangel bei Medizinprodukten oder auf unrechtmäßige Anbringung
der CE - Kennzeichnung bzw. auf Irreführungen und vermutete Verletzungen von Werbevor -
schriften des Medizinproduktegesetzes gehen die jeweils befassten Behörden bzw. das Gesund -
heitsressort nach.
Im Bereich der Überwachung der Sicherheit, Wirksamkeit und Effizienz von Medizinprodukten für
Laien und für die Gesundheitseinrichtungen baut das Gesundheitsressort derzeit Kompetenzen im
Hinblick auf ,,Evidence based Medicine” und ,,Health Technology Assessment” auf und plant nach
Maßgabe vorhandener Ressourcen in diesem Zusammenhang auch die systematische Evaluierung von
mehreren Medizinproduktearten pro Jahr, welche für Konsumenten bzw. das Gesundheitswesen eine
besondere Bedeutung haben. Die Ergebnisse dieser systematischen wissenschaftlichen Bewertungen
sollen den Konsumenten bzw. Gesundheitseinrichtungen in geeigneter Weise bekannt gemacht
werden.
Zu Frage 9:
Ich werde auch bei der Vorbereitung des Bundesvoranschlages des Jahres 2001 für eine ausreichende
budgetäre Vorsorge für die meinem Ressort obliegenden Aufgaben des Verbraucherschutzes eintre -
ten. Die Vorbereitungen für die Erstellung des Bedarfsantrages für das Kalenderjahr 2001 werden
zeitgerecht erfolgen, wobei auch mein Ressort die generellen Vorgaben des Finanzministeriums zu
beachten haben wird.
Zu Frage 10:
Die Lebensmittelüberwachung in Österreich erfolgt durch den Landeshauptmann und das von die -
sem für diesen Zweck verwendete Personal. Über die Zahl der dafür heranzuziehenden Mitarbeiter
entscheidet der Landeshauptmann und nicht das Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen. Mein Ressort sorgt insbesondere durch Ausbildungs - und Fortbildungsveranstaltungen
und durch die Vorgabe des jährlichen Proben - und Revisionsplanes für eine zweckmäßige Lebens -
mittelüberwachung
im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher.
Zu Frage 11:
Voraussetzung für die Bestrafung ist, dass der Täter rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Diese
Fragen hat die Strafbehörde (Strafgericht bzw. Verwaltungsstrafbehörde) zu beurteilen und ihrer
Entscheidung zugrundezulegen. Das Lebensmittelgesetz sieht sehr gravierende Strafmöglichkeiten
vor; in welchem Ausmaß diese im Einzelfall genutzt werden, hat die Strafbehörde unter Berücksich -
tigung mildernder und erschwerender Umstände zu entscheiden. Ein Anheben der Höchststrafen
würde zu keiner Veränderung führen, solange der bestehende Strafrahmen von den Strafbehörden
nicht entsprechend ausgeschöpft wird. Eine diesbezügliche Novellierung des Lebensmittelgesetzes
halte ich daher für nicht erforderlich.
Zu Frage 12:
§ 25a Lebensmittelgesetz sieht eine Informationspflicht des Ministeriums für den Fall vor, dass durch
eine gesundheitsschädliche Ware eine größere Bevölkerungsruppe gefährdet ist und daher Gemein -
gefährdung vorliegt. Diese Informationspflicht ist sachlich gerechtfertigt. Jede darüberhinausgehende
Information der Öffentlichkeit durch das Ministerium ist rechtlich unzulässig.
Die Forderung, die Veröffentlichungspflicht über die durch § 25a LMG gezogene Grenze hinaus zu
erweitern, ist zumindest problematisch und kann nur in dem größeren Zusammenhang des Strafrechts
bzw. des Verwaltungsstrafrechts in sinnvoller Weise diskutiert werden. Eine nur auf den Bereich des
Lebensmittelrechts begrenzte und von den generellen Regeln des Strafrechts bzw. des Verwaltungs -
strafrechts abweichende Einzellösung wäre aller Voraussicht nach mit dem Gleichheitsgrundsatz
unvereinbar.