564/AB XXI.GP

 

B e a n t w o r t u n g

der Anfrage der Abgeordneten Gabriela Moser,

Freundinnen und Freunde

betreffend

Ausbau der VerbraucherInnenschutzagenden

(Nr. 557/J)

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich Folgendes aus:

 

Die Beachtung und Durchsetzung der Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher ist ein

Politikprinzip dieser Bundesregierung, das in allen in Frage kommenden Politikbereichen und Kom -

petenzbereichen zu beachten ist. Es liegt daher auch keine - wie in der Anfrage beklagt -

,,Aufsplitterung" vor. Folgte man gedanklich den in der Anfrage zum Ausdruck kommenden Überle -

gungen, so wäre Verbraucherschutz nur das Anliegen eines einzigen Mitgliedes der Bundesregierung

und bräuchte daher von anderen Bundesministern in ihren Verantwortungsbereichen nicht beachtet zu

werden.

 

Die Bundesministeriengesetz - Novelle 1997 hat die Lebensmittelkontrolle, das Veterinärwesen und

die Gentechnik - alles für den umfassenden und vorbeugenden Gesundheitsschutz sehr wesentliche

Kompetenzen - erstmals von den sonstigen Gesundheitsagenden getrennt und dem Bundeskanzleramt

zugewiesen. Die Bundesministeriengesetz - Novelle 2000 hat diese Zuständigkeiten wieder mit dem

Gesundheitswesen zusammengeführt und damit eine sehr sinnvolle und zweckmäßige Zuständig -

keitsordnung geschaffen.

Dem Anfragerecht unterliegen Angelegenheiten, die dem jeweiligen Regierungsmitglied zur Vollzie -

hung zugewiesen sind. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich über Angelegenheiten, die nicht in

die Zuständigkeit meines Bundesministeriums fallen, keine Auskunft gebe; im konkreten betrifft das

Preisangelegenheiten (Fragen 5, 6 und 7).

 

Zu Frage 1:

 

Das Vorsorgeprinzip wurde und wird von meinem Ressort in den entsprechenden internationalen

Gremien (insbesondere EU, Internationaler Lebensmittelcodex) mit Nachdruck vertreten. Die in

nationalen und supranationalen Rechtsvorschriften eröffneten Möglichkeiten zur Anwendung dieses

Prinzips werden von meinem Ressort angewendet, wann immer das im Interesse der Sicherheit der

Verbraucherinnen und Verbraucher notwendig erscheint. Das Verursacherprinzip ist in vielen Be -

reichen bereits umgesetzt; ich verweise dabei auf die verschuldensunabhängige Haftung im Gen -

technikbereich und auf die im Verkehr mit Lebensmitteln geltende generelle Sorgfaltspflicht.

 

Zu Frage 2:

 

Ich verweise dazu auf die Ausführungen in der Einleitung dieser Anfragebeantwortung.

 

Zu Frage 3:

 

Durch Vorkehrungen auf nationaler Ebene und auf EU - Ebene ist sicherzustellen, dass vermehrt

Informationen angeboten werden. Dies geschieht insbesondere durch die Weiterentwicklung der

Kennzeichnungsverpflichtungen, wie sie beispielsweise bei der Lebensmittelkennzeichnung, im

Bereich der Gentechnik und bei der Rindfleischkennzeichnung erfolgt.

 

Zu Frage 4:

 

Ich werde wie schon bisher die erforderlichen Veranlassungen treffen, dass die mein Ressort be -

treffenden verbraucherschutzrelevanten - Bestimmungen so rasch wie möglich in die nationale

Rechtsordnung umgesetzt werden.

 

Zu Frage 5:

 

Im Veterinärbereich werden die betreffenden EG - Richtlinien umgehend in die österreichische

Rechtsordnung umgesetzt, sodass hier von Säumigkeit der Behörde nicht gesprochen werden kann.

Der nächste Umsetzungakt ergeht auf Grund der Entscheidung der Kommission Nr. 1999/724/EG

betreffend Speisegelatine; Umsetzungsfrist: bis 1. Juni 2000; die Umsetzung erfolgt durch Erlassung

einer Speisegelatine - Verordnung gemäß dem Fleischuntersuchungsgesetz; ein entsprechender

Entwurf geht in den nächsten Tagen in Begutachtung.

Hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinien im Lebensmittelbereich ersuche ich, weitere Daten der

beiliegenden Aufstellung zu entnehmen.

 

Zu Frage 8a:

 

Die “starken föderalistischen Prinzipien” unterliegende Marktüberwachung ist die Folge eines

wesentlichen Betandteiles der österreichischen Bundesverfassung, nämlich der mittelbaren Bundes -

verwaltung. Meiner Meinung nach widerspricht sie nicht den sachlichen Erfordernissen, denn sie

ermöglicht eine durch bessere Kenntnis der lokalen und regionalen Gegebenheiten bedingte

effizientere Kontrolle. Mein Ressort sorgt für entsprechende Koordinationsmaßnahmen (z.B. durch

Landesveterinärdirektorenkonferenzen, durch regelmäßige Besprechungen mit den leitenden

Beamten der Lebensmittelaufsicht, durch Erlässe und Informationsvermittlung).

 

Zu den Fragen 8b und 8c:

 

Die Marktüberwachung der Medizinprodukte erfolgt auf mehreren Ebenen:

Für jene Medizinprodukte, welche für Gesundheitseinrichtungen bestimmt sind, haben insbesondere

gemäß § 80 Abs. 1 Z 5 des Medizinproduktegesetzes (MPG) die Gesundheitseinrichtungen sicherzu -

stellen, dass die von ihnen beschaffen Medizinprodukte jeweils den gesetzlichen Anforderungen

entsprechen. Sie haben dabei zu prüfen, ob u.a. bei den beschafften Medizinprodukten, soweit

zutreffend, die CE - Kennzeichnungen bzw. die Konformitätserklärungen und Zertifikate der be -

nannten Stellen vorliegen.

Damit wird eine sehr effiziente Kontrolle durch das medizinische und medizin - technische Per -

sonal gewährleistet.

Schwer wiegende Zwischenfälle und Rückrufe bei Medizinprodukten werden durch

die Meldepflichten gemäß § 70 MPG und europäische Meldungen erfasst, welche

bei Vorliegen produktbezogener Mängel zu Schutzmaßnahmen führen.

Konkreten Hinweisen auf Mangel bei Medizinprodukten oder auf unrechtmäßige Anbringung

der CE - Kennzeichnung bzw. auf Irreführungen und vermutete Verletzungen von Werbevor -

schriften des Medizinproduktegesetzes gehen die jeweils befassten Behörden bzw. das Gesund -

heitsressort nach.

 

Im Bereich der Überwachung der Sicherheit, Wirksamkeit und Effizienz von Medizinprodukten für

Laien und für die Gesundheitseinrichtungen baut das Gesundheitsressort derzeit Kompetenzen im

Hinblick auf ,,Evidence based Medicine” und ,,Health Technology Assessment” auf und plant nach

Maßgabe vorhandener Ressourcen in diesem Zusammenhang auch die systematische Evaluierung von

mehreren Medizinproduktearten pro Jahr, welche für Konsumenten bzw. das Gesundheitswesen eine

besondere Bedeutung haben. Die Ergebnisse dieser systematischen wissenschaftlichen Bewertungen

sollen den Konsumenten bzw. Gesundheitseinrichtungen in geeigneter Weise bekannt gemacht

werden.

 

Zu Frage 9:

 

Ich werde auch bei der Vorbereitung des Bundesvoranschlages des Jahres 2001 für eine ausreichende

budgetäre Vorsorge für die meinem Ressort obliegenden Aufgaben des Verbraucherschutzes eintre -

ten. Die Vorbereitungen für die Erstellung des Bedarfsantrages für das Kalenderjahr 2001 werden

zeitgerecht erfolgen, wobei auch mein Ressort die generellen Vorgaben des Finanzministeriums zu

beachten haben wird.

 

Zu Frage 10:

 

Die Lebensmittelüberwachung in Österreich erfolgt durch den Landeshauptmann und das von die -

sem für diesen Zweck verwendete Personal. Über die Zahl der dafür heranzuziehenden Mitarbeiter

entscheidet der Landeshauptmann und nicht das Bundesministerium für soziale Sicherheit und

Generationen. Mein Ressort sorgt insbesondere durch Ausbildungs -  und Fortbildungsveranstaltungen

und durch die Vorgabe des jährlichen Proben -  und Revisionsplanes für eine zweckmäßige Lebens -

mittelüberwachung im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher.

Zu Frage 11:

 

Voraussetzung für die Bestrafung ist, dass der Täter rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Diese

Fragen hat die Strafbehörde (Strafgericht bzw. Verwaltungsstrafbehörde) zu beurteilen und ihrer

Entscheidung zugrundezulegen. Das Lebensmittelgesetz sieht sehr gravierende Strafmöglichkeiten

vor; in welchem Ausmaß diese im Einzelfall genutzt werden, hat die Strafbehörde unter Berücksich -

tigung mildernder und erschwerender Umstände zu entscheiden. Ein Anheben der Höchststrafen

würde zu keiner Veränderung führen, solange der bestehende Strafrahmen von den Strafbehörden

nicht entsprechend ausgeschöpft wird. Eine diesbezügliche Novellierung des Lebensmittelgesetzes

halte ich daher für nicht erforderlich.

 

Zu Frage 12:

 

§ 25a Lebensmittelgesetz sieht eine Informationspflicht des Ministeriums für den Fall vor, dass durch

eine gesundheitsschädliche Ware eine größere Bevölkerungsruppe gefährdet ist und daher Gemein -

gefährdung vorliegt. Diese Informationspflicht ist sachlich gerechtfertigt. Jede darüberhinausgehende

Information der Öffentlichkeit durch das Ministerium ist rechtlich unzulässig.

 

Die Forderung, die Veröffentlichungspflicht über die durch § 25a LMG gezogene Grenze hinaus zu

erweitern, ist zumindest problematisch und kann nur in dem größeren Zusammenhang des Strafrechts

bzw. des Verwaltungsstrafrechts in sinnvoller Weise diskutiert werden. Eine nur auf den Bereich des

Lebensmittelrechts begrenzte und von den generellen Regeln des Strafrechts bzw. des Verwaltungs -

strafrechts abweichende Einzellösung wäre aller Voraussicht nach mit dem Gleichheitsgrundsatz

unvereinbar.