566/AB XXI.GP
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Elisabeth Pittermann, An-
nemarie Reitsamer, Lackner, Heidrun Silhavy und Genossin-
nen über die Verunsicherung der Bevölkerung im Bezug auf die
Weiterentwicklung des Gesundheitswesens und auf die Einfüh-
rung eines Teilkrankenstandes
(Nr. 540/J)
Zur vorliegenden Anfrage führe ich Folgendes aus:
Zu Frage 1:
Mangels Vorliegens eines konkreten Konzeptes zum geplanten Teilkrankenstand
kann zu den allfälligen gesundheitspolitischen Folgewirkungen nicht Stellung ge -
nommen werden.
Zu Frage 2:
In internationaler Zusammenarbeit wurde von der EU das Konzept der „Betrieblichen
Gesundheitsförderung“ als moderne Unternehmensstrategie entwickelt. Es zielt dar -
auf ab, arbeitsbedingten Erkrankungen vorzubeugen, Gesundheitspotentiale zu stär -
ken und das Wohlbefinden am Arbeitsplatz zu verbessern. Ein positiver Effekt auf
das Krankenstandsgeschehen im Betrieb konnte für dieses Konzept nachgewiesen
werden. Als Umsetzungsinstrument und zur Unterstützung der Mitgliedstaaten wurde
von der Europäischen Kommission ein „Europäisches Netzwerk betriebliche Ge -
sundheitsförderung“ organisiert. Über Initiative meines Ressorts ist auch Österreich
mit einer nationalen Kontaktstelle in diesem Netzwerk vertreten.
Aufgabe der Kontaktstelle ist es, die Erfahrungen aus den EU - Mitgliedstaaten zu
sammeln, allen interessierten Betrieben in Österreich zugänglich zu machen und sie
zur Teilnahme zu motivieren. Für das Jahr 2000 ist eine Ausweitung und Regiona -
lisierung des Netzwerks vorgesehen. Außerdem wird mein Ressort ein Konzept spe -
ziell für die betriebliche Gemeinschaftsverpflegung ausarbeiten, da gesunde Ernäh -
rung ein wesentlicher Beitrag zur Gesundheitsförderung im Betrieb ist. Auch der
Fonds „Gesundes Österreich" hat die betriebliche Gesundheitsförderung als einen
Schwerpunkt aufgegriffen und wird
Aktivitäten in diesem Bereich fördern.
Des Weiteren sollen die bereits bestehenden Instrumentarien und einschlägigen Ak -
tivitäten zur betrieblichen Gesundheitsvorsorge fortgeführt und nach Möglichkeit aus -
gebaut werden. In diesem Zusammenhang kommt der mit 1.1.1999 gestarteten Be -
treuung der Klein - und Mittelbetriebe durch die Präventionszentren der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt besondere Bedeutung zu.
Zu Frage 3:
Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung eines bedarfsgerechten Angebots im Ge -
sundheitswesen wurden in einem ersten Schritt bereits in Form der Vereinbarung
des verbindlichen Österreichischen Krankenanstalten - und Großgeräteplanes
(ÖKAP/GGP) ab 1.1.1997 (derzeit gültige Fassung ab 1.1.1999) gesetzt.
Der Bund und die Länder haben in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B - VG über die
Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre
1997 bis 2000 weiters festgelegt, den Österreichischen Krankenanstalten - und Groß -
geräteplan zu einer Leistungsangebotsplanung weiterzuentwickeln und damit ein
verbessertes Steuerungsinstrument im Gesundheitswesen zu schaffen.
Die Grundlagenarbeiten für die Leistungsangebotsplanung für den stationären Akut -
bereich wurden vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen (ÖBIG)
im Auftrag der Strukturkommission bereits im Jänner 1997 in Angriff genommen. Die
Arbeiten sind mittlerweile soweit abgeschlossen, dass Ergebnisse in einem ersten
Schritt im Rahmen der ÖKAP/GGP - Revision per 1. Jänner 2001 in den ÖKAP/GGP
integriert werden können.
Auch für den ambulanten Sektor ist die Erstellung eines Leistungsangebotsplanes
intendiert, derzeit ist ein derartiges Vorhaben wegen des Fehlens geeigneter Daten -
grundlagen jedoch noch nicht möglich. Erstes Bestreben muss demnach sein, eine
adäquate und einheitliche Leistungsdokumentation für den spitalsambulanten Sektor
und den niedergelassenen Bereich zu schaffen.
Die Leistungsangebotsplanung wird ermöglichen, Leistungsspektren fachrichtungs -
spezifisch nach Kriterien der Qualitätssicherung und der Wirtschaftlichkeit den ver -
schiedenen Ebenen der Gesundheitsversorgung zuzuordnen. Dadurch soll unter
Einhaltung der Zielvorgabe einer ökonomisch effizienten Leistungserbringung auf
hohem Qualitätsniveau gewährleistet werden, dass Patientinnen Leistungen - unter
Berücksichtigung eines Mindeststandards hinsichtlich der Strukturqualität - möglichst
wohnortnahe in Anspruch nehmen können.
Hinsichtlich der ärztlichen Versorgung im niedergelassenen Bereich erfolgt eine lau -
fende Anpassung der zwischen den Ärztekammern und der Sozialversicherung ak -
kordierten vertragsärztlichen Stellenpläne an den jeweiligen Bedarf, bezogen auf
regionale und fachspezifische Erfordernisse. Zur Sicherstellung der sonstigen medi -
zinischen Leistungen und Gesundheitsdienste sind die Krankenversicherungsträger
laufend bemüht, im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie ihrer finanziellen Möglichkei -
ten durch entsprechende Vertragsabschlüsse ein bedarfsgerechtes Angebot für ihre
Anspruchsberechtigten bereitzustellen.
Zu Frage 4:
Ich bin der Ansicht, dass es nicht um ein PatientInnenmanagement, sondern um ein
patientInnenorientiertes Management des Verlaufes der Heilbehandlungen geht. Da -
her müssen die Teilsysteme unseres Gesundheitssystems optimal vernetzt werden.
Diese Aufgabe muss von allen Akteuren unseres Gesundheitswesens mitgetragen
werden.
Zu Frage 5:
Der Bund hat sich in der mit dem Bundesland Kärnten abgeschlossenen Vereinba -
rung gemäß Art. 15a B - VG zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta),
BGBl. 1 Nr 195/1999, als Vertragspartei verpflichtet, die zweckmäßigen und ange -
messenen Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens für alle Patientinnen
ohne Unterschied des Alters, des Geschlechts, der Herkunft, des Vermögens, des
Religionsbekenntnisses, der Art und Ursache der Erkrankung oder Ähnliches sicher -
zustellen. Auf Grund dieser Verpflichtung sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die
den bestehenden gleichen Zugang zu Behandlung und Pflege unterlaufen würden.
Aus Sicht der gesetzlichen Krankenversicherung ist der gleiche Zugang zu Behand -
lung und Anstaltsptlege gewährleistet. Durch die geplanten Maßnahmen zur (Wie -
der)herstellung des finanziellen Gleichgewichts der Krankenversicherungsträger soll
dies auch in Zukunft sichergestellt sein.
Zu Frage 6:
Selbstverständlich habe ich die Absicht, Qualitätsstandards in jenen Bereichen ein -
zuführen, in denen mir eine Kompetenz dafür zukommt bzw. in allen anderen Be -
reichen die Dienste meines Ministeriums im Rahmen einer von Krankenanstalten
und Ärzten freiwillig in Anspruch genommenen Inivitative bzw. Koordination für Quali -
tätssicherungsaktivitäten anzubieten.
Ich möchte einige Beispiele nennen, wie mein Ressort bereits bisher für die Kran -
kenanstalten und auch für die mit der Vollziehung der Krankenanstaltengesetze be -
trauten Länder bei den Bemühungen um Verbesserung und Sicherung der medizini -
schen Versorgungsqualität unterstützend gewirkt hat:
Verschiedene Leitfäden wurden erstellt, wie der Leitfaden zur Qualitätssicherung in
Krankenanstalten, der Leitfaden zur Patientenorientierung oder das Antibiotika -
Strategie - Projekt, welches sich die Aufgabe gestellt hat, den Antibiotika - Einsatz in
den Spitälern zu optimieren.
Weiters möchte ich die Etablierung der Koordinationsstelle für das internationale
Quality - Indicator - Project anführen. Diese von meinem Ressort initiierte und finan -
zierte Einrichtung soll den österreichischen Krankenanstalten die Möglichkeit bieten,
sich an einem, auf Ergebnismessung der medizinischen Versorgungsleistungen ori -
entierten Forschungsprojekt zu beteiligen, um sich im internationalem Vergleich
messen und bewerten zu können.
Für Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörden, die die Aufgabe der Aufsicht von
Krankenanstalten wahrzunehmen haben, werden
bundeseinheitliche Checklisten als
Hilfsinstrument im Rahmen einer Krankenhauseinschau angeboten. Diese werden
derzeit von meinem Ministerium gemeinsam mit Vertretern der Bundesländer erstellt.
Zu Frage 7:
Die bestmögliche Art, die Versorgungsqualität von medizinischen Leistungen - d.h.
auch Einhaltung der medizinischen Standards - zu messen bzw. zu evaluieren, kann
im Rahmen einer Teilnahme an Projekten zur Ergebnismessung erfolgen. Dies gilt
sowohl für den intramuralen als auch für den extramuralen Bereich.
Eine Tradition innerhalb ergebnisorientierter Messungen stellen die externen Ring -
versuche in den medizinischen Labors dar. Darüberhinaus gibt es österreichweite
Indikatorenvergleiche in einzelnen Fachbereichen, initiiert von den jeweiligen Fach -
gesellschaften. Die verwendeten Methoden erfassen in der Regel die Überwachung
von Qualitätsindikatoren sowie Vergleiche der statistischen Ergebnisse mit so ge -
nannten Referenzbereichen.
Zu diesen fachbereichsspezifischen Indikatorenvergleichen sind ergänzend umfas -
sendere Evaluierungsstrategien zur Einschätzung der Versorgungsqualität notwen -
dig. Derartige Vergleiche sind innerhalb des bereits in der Beantwortung zu der Fra -
ge 6 erwähnten und von meinem Ministerium inituerten internationalen Quality Indi -
cator Projects möglich.
Das Gesetz sieht für Krankenanstalten die freie Wahl des einzuführenden Qualitäts -
sicherungssystems vor. Dasselbe Prinzip der freien Wahl sollte auch für den nieder -
gelassenen Bereich gelten.
Die medizinischen Einrichtungen sollen aus der Vielfalt an Evaluierungsmethoden
und - strategien die für sie geeignete wählen und nützen.
Zu Frage 8:
Hinsichtlich der Hauskrankenpflege wird festgehalten, dass diese in die Zuständig -
keit der Länder fällt. Nur die medizinische Hauskrankenpflege als krankenhauser -
setzende Leistung fällt in den Zuständigkeitsbereich (und damit den Leistungskata -
log) der gesetzlichen Krankenversicherung. Diesbezüglich ist auf § 151 Abs. 3 ASVG
(bzw. die entsprechenden Parallelbestimmungen der anderen Sozialversicherungs -
gesetze) zu verweisen, wonach die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Ver -
sorgung des Kranken nicht zu der von den Krankenversicherungsträgern zu erbrin -
genden medizinischen Hauskrankenpflege gehören. Die in der gegenständlichen
Anfrage angesprochene Nachbarschaftshilfe kann nach meinem Verständnis ledig -
lich für jenen Bereich der häuslichen Betreuung von Kranken in Betracht kommen,
der in die Zuständigkeit der Länder im Rahmen der Sozialhilfe fällt. Die Abstimmung
des Angebotes von Hauskrankenpflege mit der Nachbarschaftshilfe obliegt somit
den Ländern bzw. den von ihnen beauftragten und/oder geförderten Einrichtungen.
Zu den Fragen 9 und 10:
Aus den Mitteln des Kapitels 17 ,,Gesundheit" wird im Jahr 2000 ein Betrag von
ca. 750 Mio. S für Vorhaben aufgewendet, die im weitesten Sinne dem Begriff
„Vorsorgemaßnahmen“
zugerechnet werden können.
Darunter sind auch die Untersuchungsleistungen nach dem Mutter - Kind - Pass, die
Zahlungen an den „Fonds Gesundes Osterreich“, öffentliche Impfungen, Maßnah -
men im Drogenbereich und ähnliche Vorhaben zu subsumieren.
Die Verteilung des Budgets wird einerseits auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen
(z.B. Zahlungen für den Mutter - Kind - Pass, gem. Gesundheitsförderungsgesetz, Un -
tersuch ungen auf Grund des Epidemiegesetzes, Geschlechtskrankheitengesetzes
usw.) und andererseits auf Grund bestehender Vereinbarungen (z.B. Zahlungen für
Impfstoffe, Verträge mit Förderungsnehmern etc.) vorgenommen. Die Auswahl von
Projekten und Maßnahmen erfolgt nach fachlicher Beurteilung und gemäß den ge -
setzlichen Vorgaben.
Von den Sozialversicherungsträgern werden für Maßnahmen zur Prävention und
Gesundheitsförderung jährlich namhafte Beträge aufgewendet. So ergibt die vom
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger präsentierte Präven -
tionsbilanz für 1997 (publiziert in „Soziale Sicherheit“ Nr.1/99, „Forum Prävention“)
einen Aufwand der Sozialversicherungsträger für Prävention und Gesundheitsförde -
rung in Höhe von rund 11,6 Mrd. S. Dieses Ausgabenvolumen umfasst u.a. Maß -
nahmen der medizinischen Rehabilitation, Kur, Gesundheitsvorsorge, Gesundheits -
förderung und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen. Die Verfügung über diese
Geldmittel obliegt den Sozialversicherungsträgern als Selbstverwaltungskörper im
Rahmen der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben und der finanziellen Möglich -
keiten der Versicherungsträger.
Zu Frage 11:
Die Vorhaltekosten öffentlicher Spitäler sind wesentlich durch den jeweiligen Versor -
gungsauftrag der Spitäler bestimmt. Die Erfordernisse des stationären Versorgungs -
bereiches und die Notwendigkeit der Vorhaltung einer ständigen Leistungsbereit -
schaft (z.B. Notfallversorgung) beeinflussen - unabhängig vom ambulanten Leis -
tungsgeschehen - in hohem Maß die Kosten der Krankenanstalten.
Kostenmäßige Entlastungen der Krankenanstalten durch Verlagerung von Leistun -
gen in den extramuralen Bereich sollen daher primär durch Initiierung und Um -
setzung entsprechend abgestimmter kooperationsmodelle zwischen dem intramu -
ralen und dem extramuralen Bereich erreicht werden (z.B. gemeinsame Nutzung von
medizinisch - technischen Großgeräten).
Im Rahmen einer umfassenden Leistungsangebotsplanung im ambulanten Bereich
wird dem Prinzip einer abgestuften Leistungserbringung Rechnung getragen werden.
Wesentliche Voraussetzung für eine verstärkte Entlastung der Krankenanstalten sind
jedoch in qualitativer und zeitlicher Hinsicht gleichwertige Leistungsangebote und
Zugangsmöglichkeiten im extramuralen Bereich.
Zu Frage 12:
Neben den Kosteneinsparungen, die durch Vereinbarungen des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger mit der pharmazeutischen Industrie bzw.
den Apothekern erzielt werden können, wurde von meinem Ministerium ein Verord -
nungsentwurf betreffend die Senkung der Großhandelsspannen für Arzneimittel dem
Begutachtungsverfahren zugeleitet.
Außerdem sind auch legistische Maßnahmen zu beraten. Etwa das Beschaffungs -
wesen bzw. die Vertriebswege von Arzneimitteln werden gemeinsam mit den Sozial -
partnern genauso zu diskutieren sein wie eine österreichische Genericapolitik und
eine erweiterte Selbstmedikation. Ich bin überzeugt, dass durch ein Bündel von un -
terschiedlichsten Maßnahmen ein beachtliches Einsparungspotenzial für die soziale
Krankenversicherung erreicht werden kann.
Zu Frage 13:
Über den Krankenanstaltenbereich stehen dem Gesundheitsressort bereits seit 1978
Kostendaten (Kostenarten - und Kostenstellenrechnung) von den fondsfinanzierten
Krankenanstalten Österreichs zur Verfügung.
Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen (insbesondere der Einführung der
leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung) ist beabsichtigt, dieses detail -
lierte Informations - und Berichtssystem an den nunmehr gegebenen Informationsbe -
darf anzupassen. Dabei soll den Krankenanstalten eine weitgehende Flexibilität bei
der Ausgestaltung ihrer krankenhausinternen Kostenrechnungssysteme gesichert
werden.
Zur Verbesserung der Kostentransparenz im Bereich des gesamten Gesundheits -
wesens werde ich mich im Rahmen der bevorstehenden Verhandlungen zu einer
Vereinbarung gemäß Art. 15a B - VG über die Neuregelung der Krankenanstalten -
finanzierung auch dafür einsetzen, dass sowohl im Bereich der Länder als auch im
Bereich der Sozialversicherung die eingesetzten Mittel für das Gesundheitswesen in
transparenter Weise offen gelegt und die für einen derartigen Datenaustausch allen -
falls erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.
Zu den Frage 14 und 15:
Der Konsultationsmechanismus aufgrund Art. 23 der Vereinbarung gemäß Art. 15a
B - VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzie -
rung für die Jahre 1997 bis 2000 ist zwischen Bundesländern und Sozialversiche -
rungsträgern einzurichten, um finanzielle Folgen von Strukturänderungen zu bewälti -
gen und insbesondere Veränderungen von Leistungsangeboten zu regeln. Die Ein -
berufung und Abwicklung obliegt daher den Ländern und den Sozialversicherungs -
trägern.
Im Rahmen der Überprüfung des Strukturfonds und der Landesfonds stellte der
Rechnungshof zum Konsultationsmechanismus fest, dass er diesen für zweckmäßig
halte.
Nach mir vorliegenden Informationen ist der Konsultationsmechanismus mehrmals
einberufen worden und es konnten meistens auch Ergebnisse erzielt werden. Daher
meine ich, dass der Konsultationsmechanismus effektiv ist.
Zu Frage 16:
Zeitpunkt und Form der Einführung einer Dokumentation im ambulanten Bereich
werden Gegenstand der Verhandlungen mit den Ländern über eine neue Vereinba -
rung gemäß Art. 15a B -VG ab 2001
sein.
Seitens des Bundes besteht in diesem Zusammenhang die Absicht, ab 1. Jänner
2001 eine einheitliche Dokumentation im Rahmen eines Pilotprojektes in einer Mo -
dellregion für den ambulanten Sektor zu erproben. Dafür werden adäquate, admini -
strierbare und für den ambulanten Bereich zweckentsprechende Dokumentations -
grundlagen zur Verfügung gestellt werden.
Zu Frage 17:
In der Pilotstudie wurde die Akzeptanz der Leistungsdokumentation hinsichtlich der
Vollständigkeit, der Systematik sowie der Inhalte bzw. der Praktikabilität betreffend
die Administrierbarkeit und die EDV - Umsetzung überprüft.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass hinsichtlich Akzeptanz, Administrierbarkeit und
EDV - Umsetzung große Unterschiede bestehen
• je nach schon vorher bestehenden Dokumentationsgewohnheiten der einzelnen
Ambulanzen und
• je nach dem, ob der für das einzelne Fach erforderliche Aufwand für eine Um -
schlüsselung auf bestehende Kataloge groß war oder nicht, oder
• je nach vorhandener EDV - Ausstattung und Möglichkeiten EDV - mäßiger Flexibilität
in den einzelnen Ambulanzen.
Die Vollständigkeit und Systematik betreffend bestehen zumindest in einigen Fach -
richtungen unterschiedliche Auffassungen je nach tatsächlicher oder beabsichtigter
Verwendung der Dokumentation: Uberschneidungen zwischen Fachrichtungen und
die Problematik zwischen stationärer und ambulanter Leistungserbringung stehen
dabei im Vordergrund.
Eine systematische Auswertung einer im Rahmen des Projektes durchgeführten
standardisierten Erhebung brachte folgende Ergebnisse:
• Die erhobenen Daten wurden in hohem Ausmaß gleichzeitig auch für Verwal -
tungszwecke, für die patientenbezogene Dokumentation und für die Erstellung
von Arztbriefen, Befunden etc., in nur geringem Ausmaß dagegen für die hausin -
terne medizinische Qualitätssicherung und für Auswertungen medizinischer Studi -
en eingesetzt. Allerdings wurde die grundsätzliche Möglichkeit der Einsetzbarkeit
der Dokumentation auch für die hausinterne medizinische Qualitätssicherung und
für Auswertungen medizinischer Studien in überwiegendem Ausmaß bejaht.
• Hinsichtlich des Umfanges der Dokumentation waren die Meinungen geteilt: Le -
diglich die patientenbezogenen Daten wurden als ausreichend erachtet; die Dia -
gnosendokumentation (ICD - 9) als auch die Leistungsdokumentation (KAL mit
rund 2500 Positionen!) wurde immerhin von mehr als einem Drittel als nicht aus -
reichend erachtet.
• Die Daten wurden vorwiegend für den Datenaustausch mit der stationären Patien -
tendokumentation, mit anderen medizinischen Funktionseinheiten (z.B. Labor, Ra -
diologie) und mit der Verwaltung (z.B. für die Verrechnung) genutzt bzw. wurde
eine Nutzungsmöglichkeit gesehen.
Zu Frage 18:
Es wurden Workshops mit den Modellkrankenanstalten durchgeführt, in denen für
die Teilnehmer Gelegenheit bestand, Probleme und Fragen untereinander zu erör -
tern. Weiters wurde mit den Ländern in Sitzungen des Arbeitskreises ,,Gesundheits -
planung“, dem VertreterInnen des Bundes,
der Länder, des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger, der Ordenskrankenanstalten sowie des
Städte - und Gemeindebundes angehören, die weitere Vorgangsweise diskutiert.
Zu den Fragen 19 und 20:
Es gibt Planungs - und Versorgungskonzepte auf der jeweils institutionell zuständigen
Ebene für verschiedene extramurale Versorgungsbereiche (z.B. niedergelassener
Bereich, Pflegebereich, Rehabilitationsbereich, Prävention), die aber aufgrund unter -
schiedlicher Ansätze und Zielsetzungen sowie unterschiedlicher Datengrundlagen
nicht integriert bzw. nicht in jeder Hinsicht abgestimmt sind.
Eine Abstimmung der extramuralen Versorgung bedarf einheitlicher Datengrundla -
gen im ambulanten Bereich. Aufgrund eingehender Diskussionen im Arbeitskreis
,,Gesundheitsplanung“ über die Einführung einer spitalsambulanten Dokumentation
wird von Seiten des Arbeitskreises einhellig die Meinung vertreten, dass diese nur
unter Miteinbeziehung des niedergelassenen Bereichs erfolgen könne. Es sollte eine
Dokumentation - reduziert auf das erforderliche Ausmaß - sein, die sowohl für den
Ambulanzbereich der Krankenanstalten als auch für den niedergelassenen Bereich
angewendet werden kann.
Es ist beabsichtigt, im Rahmen eines Pilotprojektes in einer (oder mehreren) Modell -
region(en) eine einheitliche Dokumentation durchzuführen und die daraus gewonne -
nen Erkenntnisse als Basis für die Abstimmung des Leistungsgeschehens zwischen
dem spitalsambulanten und dem niedergelassenen Sektor heranzuziehen. Dazu
werden demnächst Gespräche zwischen den betroffenen institutionellen Ebenen
stattfinden.
Zu Frage 21:
Die Einrichtung von Gruppenpraxen ist aus Sicht der Sozialversicherupg dann sinn -
voll, wenn sie zu klaren Vorteilen für alle Beteiligten - also Patienten, Ärzten und
Krankenkassen - führt. Konkret sollen durch Gruppenpraxen einzelne Versorgungs -
lücken geschlossen bzw. die Versorgung und das Service der Patienten verbessert,
die Praxisorganisation und - auslastung von Ärzten optimiert sowie daraus resultie -
rende Synergieeffekte und Kostenvorteile in Form reduzierter Tarife an die Versi -
chertengemeinschaft weitergegeben werden. Unter Bedachtnahme auf diese Grund -
sätze gibt es seit längerer Zeit engagierte Diskussionen und Verhandlungen der So -
zialversicherung mit der Ärzteschaft. Als Ausfluss dieser Bemühungen sollen zu -
nächst in einzelnen Pilotprojekten Erfahrungen für eine weitere Umsetzung gewon -
nen werden.
Zu Frage 22:
Seit 1997 ist in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B - VG Qualitätssicherung als eine
der Aufgaben der Strukturkommission verankert. Bisher wurde in mehreren Modell -
projekten Grundlagenarbeit durchgeführt, zur Sicherstellung und Verbesserung der
Qualität der gesundheitlichen Versorgung sind jedoch weiter gehende Maßnahmen
notwendig.
Die Weiterentwicklung der Qualität im Gesundheitswesen soll durch die österreich -
weite Einführung von systematischer Qualitätsarbeit in allen Bereichen und Institu -
tionen des Gesundheitswesens
gewährleistet werden.
Systematische Qualitätsarbeit bedarf einer geplanten, strukturierten und kontinuier -
lichen Vorgangsweise zur Verbesserung der Qualität im Gesundheitswesen auf den
Ebenen von Struktur, Prozess und Ergebnis.
Die Etablierung systematischer Qualitätsarbeit im österreichischen Gesundheitswe -
sen soll auf den Grundsätzen der PatientInnenorientierung, der systematischen
Qualitätsverbesserung, der Transparenz und des quantitativ und qualitativ optimalen
Mitteleinsatzes erfolgen.
Seitens des Bundes ist geplant, in der künftig auszuverhandelnden Vereinbarung
gemäß Art. 15a B - VG auch eine Zweckbindung finanzieller Mittel an Qualitätsarbeit
festzulegen. Zur Finanzierung der Etablierung eines österreichweiten Qualitätssy -
stems soll ein Teil der den Landesfonds zur Verfügung stehenden Mittel von den
Ländern (Landesfonds) jährlich für die Finanzierung von qualitätsverbessernden
Maßnahmen vorgesehen werden.
Zur Durchführung der Aufgaben der Strukturkommission im Bereich der Qualitäts -
arbeit ist in der nächsten Vereinbarung gemäß Art. 15a B - VG die Einrichtung einer
Bundesclearingstelle geplant. Die Bundesclearingstelle soll die Rahmenbedingungen
zur Etablierung eines österreichweiten Qualitätssystems auf Bundesebene sicher -
stellen.
Zur Durchführung der Aufgaben der Landesfonds im Bereich der Qualitätsarbeit ist
die Einrichtung von Landesclearingstellen geplant. Die Landesclearingstellen sollen
die Rahmenbedingungen zur Etablierung eines flächendeckenden Qualitätssystems
in den Ländern sicherstellen.