567/AB XXI.GP

 

B e a n t w o r t u n g

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Elisabeth Pittermann,

Annemarie Reitsamer, Lackner, Heidrun Silhavy und Ge -

nossinnen über die Verunsicherung der Bevölkerung

durch die unsozialen Anschläge auf die Geldbörsen

kranker Menschen im FPÖVP Belastungspaket

(Nr. 541/J)

 

 

 

Zur gegenständlichen Anfrage führe ich Folgendes aus:

 

Zu Frage 1:

 

In Krankenanstalten gilt der Grundsatz, dass die Behandlung nach den Grundsätzen

und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen hat. Für

Ärzte gilt die Berufspflicht, bei ihrer Tätigkeit nach Maßgabe der ärztlichen Wissen -

schaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften vorzuge -

hen und dabei das Wohl der Kranken und den Schulz der Gesunden zu wahren. Ich

beabsichtige diesbezüglich keine Änderung der Rechtslage.

 

Zu den Fragen 2 bis 4:

 

In einem Krankenversicherungssystem, welches vor allem auf einem solidarischen

Umlageverfahren basiert, sollen PatientInnen so wenig wie möglich belastet werden.

Dieser Grundsatz wurde auch in dem soeben verabschiedeten Paket der Bundes -

regierung zur Sanierung der Krankenkassen berücksichtigt. In diesem Maßnahmen -

paket wurde vor allem auf die Selbstregeneration der Krankenkassen und auf eine

Dämpfung der Arzneimittelkostensteigerungen gesetzt.

 

Zu Frage 5:

 

Unter sozialem Konsens und Zusammenarbeit in der Gesellschaft verstehe ich die

Übereinstimmung auf allen politischen Ebenen unter Einschluss der Sozialpartner,

dass sozial Schwächere so abgesichert sind, dass sie neben vielen anderen Rech -

ten auch gleichen Zugang zu den Einrichtungen und Leistungen des Gesundheits -

wesens haben wie sozial besser gestellte Gruppierungen.

Zu Frage 6:

 

Gerade im Gesundheitswesen hat objektivierbare Qualitätssicherung im Vordergrund

zu stehen. Es ist jedenfalls immer abzuwägen, ob Konkurrenzsituationen der Qualität

der angebotenen Leistungen nützlich oder abträglich sind.

 

Zu Frage 7:

 

Namhafte Institutionen wie die Weltgesundheitsorganisation empfehlen, Wettbe -

werbsmechanismen nur soweit in das Gesundheitssystem einzubauen, als die Fol -

gen hinsichtlich ökonomischer Effizienz, Qualität der Versorgung und gleichem Zu -

gang zu Gesundheitsleistungen erfasst und evaluiert sind.

 

Führt man daher in das Gesundheitswesen Wettbewerbsmechanismen ein, so ist

durch eine kontrollierte Vorgangsweise jedenfalls darauf zu achten, dass grund -

legende Werte unserer Solidargemeinschaft, nämlich die solidarische Mittelauf -

bringung und die flächendeckende Versorgung der Bürger durch gleichen Zutritt

zu qualitativ gleichwertigen Gesundheitsleistungen gesichert bleiben.

 

Zu Frage 8:

 

Die Finanzierung des Gesundheitswesens in der jetzigen Form braucht nicht ver -

ändert zu werden, solange die Einnahmen die Ausgaben decken. Ist dies nicht der

Fall, müssen die Einnahmen gesteigert und/oder die Ausgaben reduziert werden. Da

jede Art der ungerechtfertigten Leistungseinschränkung und/oder Qualitätsminde -

rung abgelehnt wird, ist beabsichtigt, das Gleichgewicht durch die Effizienzsteige -

rung in der Gesundheitsversorgung wieder herzustellen. Maßnahmen dazu sind zum

Teil bereits realisiert worden (zB Österreichischer Krankenanstalten -  und Großge -

räteplan, leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung, Dokumentation im sta -

tionären Bereich, Qualitätssicherung) bzw. werden zur Zeit in die Wege geleitet (zB

Leistungsangebotsplanung im stationären Akutbereich), zum Teil werden sie im

Rahmen einer nächsten Vereinbarung gemäß Artikel 15a B - VG über die Reform des

Gesundheitswesens zu vereinbaren sein (zB Dokumentation und Leistungsange -

botsplanung im ambulanten Bereich, Weiterentwicklung der Finanzierungssysteme,

Schnittstellenmanagement, Weiterentwicklung der Qualitätssicherung, Forcierung

der Prävention u.a.m.). Solche Maßnahmen können aber aufgrund der damit ver -

bundenen Strukturveränderungen nur mittelfristig zum gewünschten Erfolg führen.

Daher müssen auch anlassbezogen Vereinbarungen zur kurzfristig wirksamen Ab -

deckung von Finanzierungslücken getroffen werden.

 

Zu den Fragen 9 und 18:

 

Die derzeit in der Bundesverfassung verankerten föderalistischen Strukturen im Ge -

sundheitswesen sind nach meiner Auffassung als sinnvoll anzusehen. Bei einer Ver -

änderung der Kompetenzen im Gesundheitsbereich wäre jeweils zu hinterfragen,

welche Sektoren einer bundesweit einheitlichen Regelung bedürfen.

 

Zu den Fragen 10 bis 13:

 

Das altbewährte Prinzip der Beitragsparität ist in der gesetzlichen Krankenversiche -

rung grundsätzlich sicher sinnvoll, da die Beitragsparität die gemeinsame Verantwor -

tung der Dienstgeber und Dienstnehmer für die Finanzierung des Sozialschutzes

zum Ausdruck bringt. Bereits jetzt ist die Beitragsparität jedoch in gewissem Umfang

durchbrochen (z.B. DG - Anteil für Angestellte zur Finanzierung der Lehrlingsmaß -

nahmen). Eine Umrechung von Selbstbehalten auf die Beitragsbelastung ist ange -

sichts der unterschiedlichen Formen von Selbstbehalten faktisch nicht möglich.

 

Zu den Fragen 14 bis 17:

 

Nach der geltenden Rechtslage wird im Bereich der gesetzlichen Krankenversiche -

rung bekanntlich nicht zwischen Leicht -  und Schwerkranken differenziert. Es existiert

daher für den Begriff „Schwerkranke“ keine Definition, und es ist in Anbetracht der

Rechtslage eine solche Definition auch nicht erforderlich.

 

Zu Frage 19:

 

Die Entscheidung über die Gesundheit der Staatsbürger sollte nicht in erster Linie

nach Maßgabe der Landesbudgets oder des Bundesbudgets, sondern nach medizi -

nischer Notwendigkeit getroffen werden.

 

Zur Frage 20:

 

Bereits nach der geltenden Rechtslage sind die Krankenversicherungsträger befugt,

die Voraussetzungen für eine Aufnahme in stationäre Pflege - nämlich die so ge -

nannte Anstaltsbedürftigkeit (§144 ASVG) - zu prüfen. Es bedarf daher keiner Ein -

räumung von diesbezüglichen Möglichkeiten.

 

Zu Frage 21:

 

Durch die Einführung der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in der Kran -

kenversicherung im Rahmen der 50. Novelle zum ASVG und der Parallelnovellen ist

bereits eine bedeutende Verbesserung der rehabilitativen Versorgung von Freizeit -

verunfallten erfolgt. Eine weit gehende Angleichung der Rehabilitationsmöglichkeiten

von Freizeitverunfallten an jene der Arbeitsverunfallten wäre zwar durchaus wün -

schenswert; sie ist jedoch in Anbetracht der bekannt schwierigen finanziellen Lage

der Krankenversicherungsträger derzeit kaum realisierbar.