57/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 28/J - NR/1999 betreffend bauliche Maßnahmen zur

behindertengerechten Ausstattung von Dienststellen, die die Abgeordneten Mag. Herbert Haupt und

Kollegen am 16. November 1999 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1.:

 

Siehe beiliegende Aufstellung aus dem Personalinformationssystem zum Stichtag 1. Jänner bzw.

1. Dezember 1999.

 

Ad 2.:

 

Da es unterschiedliche Arten von körperlichen Behinderungen gibt (Rollstuhlfahrer, Bewegungs -

behinderungen, die aber noch eine selbstständige Fortbewegung ermöglichen, reduziertes Hör - und

Sehvermögen usw.) kann die Frage, welche Dienststellen behindertengerecht ausgestattet sind,

nicht komplex beantwortet werden.

Es ist aber festzuhalten, dass bei den meisten Gebäuden des Unterrichtsressorts, insbesondere den

Bundesschulen in den letzten Jahren im Rahmen der rechtlichen, technischen und finanziellen

Möglichkeiten zum Teil durch das für die Durchführung von Baumaßnahmen in Bundesgebäuden

zuständige Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, aber auch durch die Bundes -

immobiliengesellschaft eine Reihe von Maßnahmen gesetzt wurde, um bestehende Altgebäude, in

denen dies oft besonders schwierig ist, möglichst behindertengerecht zu gestalten.

 

Ich möchte jedoch nicht ausschließen, dass in dem einen oder anderen Fall derartige Maßnahmen

noch erforderlich sind, und werde, wenn derartige Fälle an mich herangetragen werden, die

notwendigen Veranlassungen treffen, um Abhilfe zu schaffen.

Ad 3.:

 

Ich darf zunächst auf meine Antwort zu Frage 2 verweisen, muss aber doch feststellen, dass

derartige Maßnahmen, soferne sie nicht bereits im Planungs - und Bauprogramm enthalten sind,

kurzfristig zu keinen Aufträgen an die Bauwirtschaft führen, da insbesondere dann, wenn größere

bauliche Maßnahmen notwendig sind, eine längere Vorlaufzeit für die Planung und die technische

Vorbereitung erforderlich ist.

 

Ad 4.:

 

Bei sämtlichen in Planung bzw. Realisierung befindlichen Neubau - und Sanierungsvorhaben

werden die einschlägigen Vorschriften (Bauordnung, ÖNORMEN) selbstverständlich beachtet.

Konkrete Anträge für Einzelmaßnahmen liegen meinem Ministerium derzeit nicht vor, doch werden

kleinere Maßnahmen von den betroffenen Dienststellen meist im eigenen Wirkungsbereich

vorgenommen.

 

Ad 5.:

 

Die Kosten für bauliche Maßnahmen könnten, soferne es sich um Bundesgebäude handelt, allenfalls

das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. die Bundesimmobiliengesell -

schaft nennen.

Für die kleineren Maßnahmen, die, wie bereits ausgeführt, zum Teil von den Dienststellen direkt

ohne Befassung des Bundesministeriums für Unterricht und kulturellen Angelegenheiten

durchgeführt werden, liegt mir keine kostenmäßige Aufstellung vor.

Bei den baulichen Maßnahmen wird es aber kaum bzw. nur schwer möglich sein, die Kosten für die

behindertengerechte Ausstattung, die meist nur einen geringeren Teil der Gesamtkosten ausmacht,

gesondert darzustellen. In vielen Fällen werden bei zeitgerechter Planung und Berücksichtigung nur

geringe Mehrkosten entstehen.