578/AB XXI.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ulli Sima und Kollegen vom 13. April 2000,

Nr. 628/J, betreffend der EU Vermarktungsverordnung für Eier, beehre ich mich Folgendes

mitzuteilen:

 

Zu Frage 1:

 

Trotz wiederholter Rückfrage und Aufforderung der österreichischen Vertreter in den zustän -

digen Gremien wurde seitens der Kommission noch kein Vorentwurf vorgelegt.

 

Zu Frage 2:

 

Eine vernünftige Neuregelung der Vermarktung von Eiern ist mir ein großes Anliegen. Es ist

daher bereits bei der Kommission urgiert worden um den betroffenen Erzeugern eine klare

Linie vorgeben zu können. Wann die Kommission tatsächlich tätig wird, ist allerdings noch

nicht bekannt.

Zu Frage 3:

 

Trotz Rückfrage ist nicht bekannt, ob die Kommission bereits Vorverhandlungen führt. Aller -

dings kann davon ausgegangen werden, dass bereits diverse kommissionsinterne Vorver -

handlungen erfolgt sind.

 

Zu Frage 4:

 

Da noch keine neuen Vorschläge bekannt sind, kann hierzu natürlich noch nicht Stellung

genommen werden. Zu den ursprünglichen Vorschlägen aus dem Jahr 1997 wurde jedoch

eine mit den Sozialpartnern koordinierte Stellungnahme erarbeitet.

 

Zu Frage 5:

 

Österreich hat sich in den bisherigen Stellungnahmen nicht für eine Aufweichung, sondern

im Gegenteil für eine Verschärfung des Freilandbegriffs eingesetzt. Eine Forderung war bei -

spielsweise die Begrenzung der maximalen Auslaufentfernung.

 

Zu Frage 6:

 

Die Regelung der Vermarktungsnormen erfolgt auf EU - Ebene in Form von Verordnungen,

die im Gegensatz zu Richtlinien direkt anwendbar sind und nicht erst in nationales Recht

umgesetzt werden müssen.

 

Zu Frage 7:

 

Die Vorschriften für die Kennzeichnung der Haltungsform sind in der Verordnung 1274/91

der Kommission enthalten. Das entsprechende Verfahren für allfällige Änderungen ist das

Verwaltungsausschussverfahren.

Darüber hinaus ist jedoch auch noch geplant, die verpflichtende Kennzeichnung von Kon -

sumeiern nach der Haltungsform einzuführen. Dazu muss die Verordnung 1907/90 des Ra -

tes nach dem Verfahren des Artikels 37 des EG - Vertrages geändert werden.