579/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Schasching und Genossen haben am 28. März 2000

unter der Nr. 576/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

"Nachbesetzung von Rettungsstellen durch Zivildiener im Gerichtsbezirk Neulengbach“

gerichtet.

 

Die einzelnen Fragen beantworte ich nach den mir vorliegenden Unterlagen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Die Dienstleistung von Zivildienstpflichtigen in Nonprofit - Organisationen des

Rettungswesens ist ein wesentlicher Beitrag zur Aufgabenerfüllung dieser Organisationen.

Die Priorität der Zuweisung von Zivildienstpflichtigen in diesem Dienstleistungsgebiet wird

auch in Zukunft gewährleistet sein.

 

Zu Frage 2:

 

Die Zuweisung von Zivildienstpflichtigen erfolgt gem. § 8 Abs. 1 ZDG zu anerkannten

Einrichtungen des Zivildienstes. Dies sind im vorliegenden Anfragefall die .,Technische

Landesleitung Niederösterreich des Arbeiter - Samariter - Bundes Österreichs" und der

,,Rettungs -, Krankentransport - und Katastrophenhilfsdienst" des Österreichischen Roten

Kreuzes, Landesverband Niederösterreich. Die Einteilung der zugewiesenen

Zivildienstpflichtigen zu den einzelnen Bezirksstellen der Rettungsorganisationen obliegt

dem Rechtsträger der Einrichtung.

 

Zu Frage 3 und 4:

 

Die im Jahr 2000 zur Verfügung stehenden Budgetmittel lassen wie in den vorangegangenen

Jahren keine 100%ige Erfüllung der Bedarfsanmeldungen sämtlicher Trägerorganisationen

zu. Um die angebotenen Dienste der Krankentransporte und sanitären Unterstützung

entsprechend zu gewährleisten, wurden der „Technischen Landesleitung Niederösterreich‘

des Arbeiter - Samariter - Bundes Österreichs zum Junitermin 2000 51 Zivildienstpflichtige

zugewiesen und damit die Bedarfsanmeldung zu 85 % erfüllt. Dem ,,Rettungs -,

Krankentransport - und Katastrophenhilfsdienstst" des Österreichischen Roten Kreuzes,

Landesverband Nieder - Österreich konnten 129 Zivildienstpflichtige zugewiesen werden, dies

entspricht 86 % der Bedarfsanmeldung.

Zu Frage 5:

 

Die Zuweisung von Zivildienstpflichtigen wird entsprechend den ab 1.6.2000 geltenden

gesetzlichen Vorgaben auch im Rettungswesen prioritär fortgesetzt sowie im Rahmen der

zur Verfügung stehenden budgetären Mittel erfolgen. Keinesfalls darf im Hinblick auf den

Arbeitsmarkt eine arbeitsplatzersetzende oder sogar arbeitsplatzgefährdende Zuteilung von

Zivildienstpflichtigen erfolgen.