579/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Schasching und Genossen haben am 28. März 2000
unter der Nr. 576/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Nachbesetzung von Rettungsstellen durch Zivildiener im Gerichtsbezirk Neulengbach“
gerichtet.
Die einzelnen Fragen beantworte ich nach den mir vorliegenden Unterlagen wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Dienstleistung von Zivildienstpflichtigen in Nonprofit - Organisationen des
Rettungswesens ist ein wesentlicher Beitrag zur Aufgabenerfüllung dieser Organisationen.
Die Priorität der Zuweisung von Zivildienstpflichtigen in diesem Dienstleistungsgebiet wird
auch in Zukunft gewährleistet sein.
Zu Frage 2:
Die Zuweisung von Zivildienstpflichtigen erfolgt gem. § 8 Abs. 1 ZDG zu anerkannten
Einrichtungen des Zivildienstes. Dies sind im vorliegenden Anfragefall die .,Technische
Landesleitung Niederösterreich des Arbeiter - Samariter - Bundes Österreichs" und der
,,Rettungs -, Krankentransport - und Katastrophenhilfsdienst" des Österreichischen Roten
Kreuzes, Landesverband Niederösterreich. Die Einteilung der zugewiesenen
Zivildienstpflichtigen zu den einzelnen Bezirksstellen der Rettungsorganisationen obliegt
dem Rechtsträger der Einrichtung.
Zu Frage 3 und 4:
Die im Jahr 2000 zur Verfügung stehenden Budgetmittel lassen wie in den vorangegangenen
Jahren keine 100%ige Erfüllung der Bedarfsanmeldungen sämtlicher Trägerorganisationen
zu. Um die angebotenen Dienste der Krankentransporte und sanitären Unterstützung
entsprechend zu gewährleisten, wurden der „Technischen Landesleitung Niederösterreich‘
des Arbeiter - Samariter - Bundes Österreichs zum Junitermin 2000 51 Zivildienstpflichtige
zugewiesen und damit die Bedarfsanmeldung zu 85 % erfüllt. Dem ,,Rettungs -,
Krankentransport - und Katastrophenhilfsdienstst" des Österreichischen Roten Kreuzes,
Landesverband Nieder - Österreich konnten 129 Zivildienstpflichtige zugewiesen werden, dies
entspricht 86 % der Bedarfsanmeldung.
Zu Frage 5:
Die Zuweisung von Zivildienstpflichtigen wird entsprechend den ab 1.6.2000 geltenden
gesetzlichen Vorgaben auch im Rettungswesen prioritär fortgesetzt sowie im Rahmen der
zur Verfügung stehenden budgetären Mittel erfolgen. Keinesfalls darf im Hinblick auf den
Arbeitsmarkt eine arbeitsplatzersetzende oder sogar arbeitsplatzgefährdende Zuteilung von
Zivildienstpflichtigen erfolgen.